{"status":"available","doknr":"OLD365501","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 31-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 31-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 29. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Plauen vom 23. April 2025 (3 OWi 440 Js 1863/22 – Stadt Plauen, BußGSt. \nPlauen R210768), mit dem die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024 zu-\nrückgewiesen wurde. \n \nSoweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, war beim Amtsgericht Plauen ein Bußgeldver-\nfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Mit dem angegriffenen Beschluss wies das \nAmtsgericht Plauen eine Erinnerung des Beschwerdeführers als Kostenschuldner zurück und \nnahm zur Begründung auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 14. November 2024 \nBezug. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und \nseines Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Er beantragt zudem die Bei-\nordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Justizkasse. Gegen den entscheidenden Richter sei \nein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit anhängig, zu dem dieser noch keine dienstliche \nStellungnahme abgegeben habe. Daher sei es nicht zulässig gewesen, den angegriffenen Be-\nschluss zu erlassen. Zudem sei ihm die Begründung der Bezirksrevisorin vom 14. November \n2024 erst mit dem Beschluss vom 23. April 2025 zugestellt worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechts-\nweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \nArt. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup-\ntung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss \nvom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Be-\nschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n \n2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass er einen Verstoß ge-\ngen den inhaltsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, \ngenügt die Verfassungsbeschwerde sowohl dahingehend als auch im Hinblick auf den gel-\ntend gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht den aus \n\n \n \n3 \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden \nBegründungsanforderungen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August \n2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben \nder Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen \nRechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nErmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies \nsetzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih-\nrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 \n– Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August \n2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. \n124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). \nAuf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne wei-\ntere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechts-\nverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. \n102-IV-10; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbe-\nschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch hin-\nzuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine \nbehauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Be-\nschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdefüh-\nrer trägt bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich vor. Er \nlegt weder seine Erinnerung vom 24. Oktober 2024 und die Entscheidung, gegen die er \nErinnerung eingelegt hat, noch die Begründung der Bezirksrevisorin vom 14. November \n2024 vor, auf die in den Gründen des angegriffenen Beschlusses verwiesen wird. Nimmt \neine angegriffene Entscheidung Bezug auf den Inhalt verfahrensrelevanter Dokumente, \nreicht es zur ausreichenden Substantiierung nicht aus, wenn lediglich die angegriffene \nEntscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Dokumente vorgelegt wer-\nden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom \n\n \n \n4 \n27. April 2023 – Vf. 73-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 \n[HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Zudem hat der Beschwerdeführer zu dem von ihm \nangeführten Befangenheitsantrag gegen den entscheidenden Richter weder hinreichend \nsubstantiiert vorgetragen noch diesen seiner Verfassungsbeschwerde beigefügt. Auf \ndieser Grundlage ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die gerügten Grund-\nrechtsverletzungen zuverlässig zu beurteilen. \n \nIII. \n \nSoweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen ist, ist er in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen be-\nreits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-31-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-31-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365501","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.628814+00:00"}}