{"status":"available","doknr":"OLD365500","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 28-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 28-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 26. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss \ndes Amtsgerichts Eilenburg zum Aktenzeichen 7 Cs 620 Js 40456/23, mit welchem über ein \nAblehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde. \n \nSoweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, lehnte der Beschwerdeführer in dem beim \nAmtsgericht Eilenburg anhängigen Strafbefehlsverfahren 7 Cs 620 Js 40456/23 die zuständige \nRichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ein anderer, beim Amtsgericht Eilenburg tä-\ntiger Richter entschied über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss, wobei er es teilweise ver-\nwarf und teilweise als unbegründet zurückwies. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und \nseines Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Er beantragt zudem die Bei-\nordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Justizkasse. Der angegriffene Beschluss sei weder \nunterschrieben noch enthalte er eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Richter, der über das Ableh-\nnungsgesuch entschieden habe, sei nicht objektiv. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechts-\nweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \nArt. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup-\ntung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss \nvom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Be-\nschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n \n2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass er einen Verstoß ge-\ngen den inhaltsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, \ngenügt die Verfassungsbeschwerde sowohl dahingehend als auch im Hinblick auf den gel-\ntend gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht den aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden \nBegründungsanforderungen. \n\n \n \n3 \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August \n2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben \nder Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen \nRechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nErmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies \nsetzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih-\nrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 \n– Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August \n2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. \n124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). \nAuf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne wei-\ntere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechts-\nverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. \n102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen dar-\nzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-\nIV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März \n2010 – Vf. 13-IV-10). Hierzu gehört die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige \nFrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. \n36-IV-24; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 43-IV-21; Beschluss vom 30. November \n2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerde-\nschrift ist bereits weder das Datum des angegriffenen Beschlusses zu entnehmen noch, \nwann dieser dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Der Beschwerdeführer hat seiner \nVerfassungsbeschwerde auch keinerlei Unterlagen beigefügt, insbesondere nicht den \nangegriffenen Beschluss über sein Ablehnungsgesuch. Die Einhaltung der Einlegungs-\nfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG kann daher nicht festgestellt wer-\nden. \n\n \n \n4 \nUnabhängig davon hat der Beschwerdeführer weder den zugrundeliegenden Lebens-\nsachverhalt verständlich dargestellt noch ist der Beschwerdeschrift zumindest der we-\nsentliche Inhalt des angegriffenen Beschlusses zu entnehmen. Der Beschwerdeführer \nnimmt im Rahmen seines Vorbringens lediglich bruchstückhaft auf einige Passagen des \nangegriffenen Beschlusses Bezug. Dies vermag den Mangel an ausreichender Substan-\ntiierung aber nicht zu beseitigen. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof \nnicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen. \n \nIII. \n \nSoweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen ist, ist er in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-28-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-28-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365500","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.609600+00:00"}}