{"status":"available","doknr":"OLD365499","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 27-V-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 27-V-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Wahlprüfungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie am 25. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene \nBeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des 8. Sächsischen Landtages vom 26. März 2025 \nüber die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag am 1. September 2024 (PlPr 8/10, \nS. 90) zur Drucksache 8/1933, womit der Wahleinspruch des Beschwerdeführers zurückgewie-\nsen wurde. \n \nDer Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. September 2024 Einspruch gegen die Gül-\ntigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag. Er führte an, sich auf sein Widerstandsrecht nach \nArt. 20 Abs. 4 GG zu berufen. Der US-amerikanische Präsident Joseph R. Biden sei für Völ-\nkermord, Massenmord und Kriegsverbrechen in der Ukraine verantwortlich. Deutsche Politiker \nhätten sich u.a. durch Schweigen mitschuldig gemacht. Über Deutschland sei ein Lügenge-\nbäude errichtet worden. \n \nDer Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag mit Beschlussempfehlung und Bericht vom \n20. März 2025, den Wahleinspruch zurückzuweisen. Der Wahleinspruch sei unzulässig, weil \nder Beschwerdeführer nicht einspruchsberechtigt sei. Voraussetzung hierfür sei die Wahlbe-\nrechtigung bei der Wahl zum Sächsischen Landtag und damit das Innehaben einer Wohnung \noder Hauptwohnung im Freistaat Sachsen seit mindestens drei Monaten (§ 2 Abs. 2 \nSächsWprG, § 11 Nr. 2 SächsWahlG). Davon sei bei dem Beschwerdeführer nicht auszugehen. \nEr habe allein eine Wohnung außerhalb Sachsens angegeben und auch auf Nachfrage nicht \nnäher zu seiner Wahl- oder Einspruchsberechtigung vorgetragen. Weshalb eine Einspruchsbe-\nrechtigung aus Art. 20 Abs. 4 GG folgen soll, habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert \ndargelegt. \n \nDieser Empfehlung folgte der Landtag mit Beschluss vom 26. März 2025. \n \nHiergegen richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er könne das Lü-\ngengebäude durch viele Quellen unter Beweis stellen. Er habe niemals an der Landtagswahl \nteilgenommen oder die Absicht erklärt, daran teilnehmen zu wollen. Sein Einspruch sei gegen \nalle Landtagswahlen aus September 2024 und später auch gegen die Bundestagswahl aus Feb-\nruar 2025 erfolgt. Grund sei die langjährige Wählertäuschung über den Beginn des sogenannten \nUkrainekrieges und den Aggressor sowie die beteiligte militärische Streitmacht. \n \nDer Beschwerdeführer beantragt, \n \nseinem Begehren vom 23. September 2024 in vollem Umfang zu entsprechen und \ndie Landtagswahl 2024 für nichtig zu erklären. \n \nDer Präsident des Sächsischen Landtages hat zum Verfahren Stellung genommen. \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdebe-\nfugt ist. \nGemäß § 32 Satz 2 Nr. 1 bis 5 SächsVerfGHG ist beschwerdebefugt das Mitglied des Landta-\nges, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren \noder dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Gruppe von \nmindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landtages oder jede Partei, deren Wahlvorschlag \nGegenstand der Wahlprüfung war. \nDiese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere ist der Beschwerde-\nführer nicht Wahlberechtigter für die angegriffene Wahl zum Sächsischen Landtag. \nWahlberechtigt sind gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels \n116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit min-\ndestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwoh-\nnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-\nland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten, und nicht nach § 12 \nSächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wahlgebiet umfasst den Freistaat Sach-\nsen (§ 2 Abs. 1 SächsWahlG). Art. 4 Abs. 3 SächsVerf lässt diese Regelungen des SächsWahlG \nausdrücklich zu, weil er bestimmt, dass das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer \ndes Aufenthaltes im Land und, wenn die Wahl- und Stimmberechtigten mehrere Wohnungen \ninnehaben, auch davon abhängig gemacht werden kann, dass ihre Hauptwohnung im Land liegt. \nDer Beschwerdeführer benennt eine Adresse in Rheinland-Pfalz als seine Anschrift. Er trägt im \nÜbrigen selbst nicht vor, am Wahltag seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Frei-\nstaat Sachsen gehabt zu haben. \nSoweit der Beschwerdeführer ein Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG anführt, folgt auch \ndaraus keine Beschwerdebefugnis, selbst wenn dies dahingehend verstanden würde, dass sich \nder Beschwerdeführer auf den inhaltsgleichen Art. 114 SächsVerf beruft. Dem Vorbringen \nmangelt es an substantiierten Ausführungen in Bezug auf die Wahl zum 8. Sächsischen Land-\ntag. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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