{"status":"available","doknr":"OLD365498","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 26-V-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 26-V-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Wahlprüfungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie am 24. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene \nBeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des 8. Sächsischen Landtages vom 26. März 2025 \nüber die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag am 1. September 2024 (PlPr 8/10, \nS. 90) zur Drucksache 8/1932, womit der Wahleinspruch des Beschwerdeführers zurückgewie-\nsen wurde. \n \nDer Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 18. September 2024, eingegangen beim Säch-\nsischen Landtag am 19. September 2024, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum \n8. Sächsischen Landtag bezogen auf die acht Wahlkreise der Stadt Leipzig. Er bezweifle das \nominös niedrige Briefwahlergebnis für die AfD in der Stadt Leipzig, welches gleichzeitig zu \nüberproportional hohen Stimmanteilen für die Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die \nLinke geführt habe. Nach allen statistischen Wahrscheinlichkeiten sei das Ergebnis in Leipzig \nunerklärlich, sogar vollkommen unplausibel in seiner Abweichung zum restlichen Freistaat. Es \nsei von einer nachträglichen Fälschung der Ergebnisse der acht Wahlkreise in Leipzig auszu-\ngehen. \n \nDas endgültige Ergebnis der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag wurde am 4. Oktober 2024 im \nSächsischen Amtsblatt (Nr. 40/2024) bekanntgemacht (\"Bekanntmachung des Landeswahllei-\nters über das endgültige Wahlergebnis der Wahl zum Achten Sächsischen Landtag am 1. Sep-\ntember 2024 im Freistaat Sachsen vom 19. September 2024\" – Seite 1112). \n \nDer Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag mit Beschlussempfehlung und Bericht vom \n20. März 2025, den Wahleinspruch zurückzuweisen. Der Wahleinspruch sei unzulässig, weil \ner vor der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Sächsischen Amtsblatt erho-\nben worden sei. Er sei auch nicht dadurch zulässig geworden, dass die Bekanntmachung inzwi-\nschen erfolgt sei. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen \nLandtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz – SächsWprG) lege sowohl den Anfang als auch das \nEnde der Einspruchsfrist eindeutig fest. Auch Sinn und Zweck der Frist des § 2 Abs. 4 Satz 1 \nSächsWprG würden für ein solches Verständnis der Vorschrift sprechen. Gegenstand des \nWahleinspruchsverfahrens sei das durch den Landeswahlleiter bekanntgemachte Ergebnis der \nWahl zum Sächsischen Landtag. Dieses solle eindeutig festgestellt sein, bevor das Wahlprü-\nfungsverfahren durchgeführt werde. Erfolge die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach Erhe-\nbung des Einspruchs, könne der Sächsische Landtag daher nicht ohne Weiteres davon ausge-\nhen, dass der vom Beschwerdeführer gewollte Verfahrensgegenstand auch dem im Sächsischen \nAmtsblatt bekannt gegebenen, alleine zulässig angreifbaren Wahlergebnis entspreche. Darüber \nhinaus sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein mandatsrelevanter Wahlfehler vorliege. \nDer Beschwerdeführer beschränke sich darauf, einzelne Daten aus dem Leipziger Wahlergebnis \nmit Durchschnittswerten zu vergleichen oder als für ihn nicht plausibel (da aus seiner Sicht zu \nhoch oder zu niedrig) zu bewerten. Inwieweit insofern ein Wahlfehler i.S.v. § 1 Abs. 2 \nSächsWprG vorliegen soll, erschließe sich nicht. \n\n \n \n3 \n \nDieser Empfehlung folgte der Landtag mit Beschluss vom 26. März 2025. \n \nHiergegen richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er habe fristge-\nrecht Einspruch gegen das Teilergebnis in Leipzig eingelegt. Ein Sächsisches Amtsblatt sowie \ndessen Verfügbarkeit und Erscheinungstermine seien ihm unbekannt. Für einen Normalbürger \nsei die Bekanntgabe beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk MDR die einzige realitätsnahe Mög-\nlichkeit der vollumfänglichen Information. Zwischen der Bekanntgabe durch den MDR am \n15. September 2024 und der öffentlichen Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt habe sich \nzudem nichts geändert. Es liege auch ein mandatsrelevanter Fehler vor. Bei einer Korrektur \nwürden die Direktmandate an andere Parteien gehen. Ebenso würden sich die Listenmandate \nändern. Die nur Leipzig betreffenden Absonderlichkeiten des Ergebnisses seien statistisch als \nausgeschlossen zu betrachten. Er habe zudem eine Online-Strafanzeige gegen den Kreiswahl-\nleiter der Stadt Leipzig gestellt. \n \nDer Beschwerdeführer beantragt, \n \neine Neuauszählung der Stimmen zu den acht Wahlbezirken der Stadt Leipzig, al-\nternativ eine Wiederholungswahl in den acht Leipziger Wahlkreisen. \n \nDer Präsident des Sächsischen Landtages hat zum Verfahren Stellung genommen. \n \n \nII. \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des \n§ 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt. \n1. Dem Verfassungsgerichtshof muss es möglich sein, anhand des vorgetragenen Sachverhalts \neine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags und die Vorbereitung \nder Sachentscheidung zu gewinnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 27-\nV-20; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – \nVf. 146-V-15; Beschluss vom 28. April 2005 – Vf. 23-V-05 [HS]/Vf. 24-V-05 [eA]; Be-\nschluss vom 21. Juli 2005 – Vf. 47-V-05). Dies setzt eine hinreichend substantiierte und aus \nsich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus dem erkennbar ist, wo-\nrin ein Wahlfehler liegen soll und welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Feh-\nler zukommen konnte (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 27-V-20; Be-\nschluss vom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-\n15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; \nBeschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 31. Januar \n2012, BVerfGE 130, 212 [223]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 \nf.]). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer da-\nhingehenden, nicht belegten Vermutung genügt nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom \n24. März 2021 – Vf. 21-V-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC \n\n \n \n4 \n46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [341]; Be-\nschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [309]). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht. \nDer Beschwerdeführer hat keinen Sachverhalt substantiiert dargelegt, der einen Wahlfehler \nfür möglich erscheinen lässt. Vielmehr beschränkt er sich auf den Einwand vermeintlich \nstatistischer Wahrscheinlichkeiten. Der Beschwerdeführer hat weder einen konkreten mög-\nlichen Fehler bei der Stimmenabgabe noch bei der Stimmenauszählung und Feststellung \ndes Wahlergebnisses aufgezeigt, sondern insoweit sein Vorbringen auf bloße Vermutungen \ngestützt. \n3. Da die Wahlprüfungsbeschwerde bereits den Begründungsanforderungen nicht genügt, \nkann dahinstehen, ob der in § 2 Abs. 4 Satz 1 SächsWprG geregelte Fristbeginn die Unzu-\nlässigkeit von Wahleinsprüchen zur Folge haben kann, die vor dem Beginn der Einspruchs-\nfrist beim Sächsischen Landtag eingehen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-26-v-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-26-v-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365498","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.569887+00:00"}}