{"status":"available","doknr":"OLD365496","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 24-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 24-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 26. März 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die „Überprüfung auf \nRechtmäßigkeit der Vollstreckung zu den Az: 226 Cs 803 Js 48769/18 und Az: 226 Cs 709 Js \n3606/20“. \n \nSoweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 17. Ja-\nnuar 2023 die Einsprüche des Beschwerdeführers gegen Strafbefehle. Gegen dieses Urteil be-\nantragte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und \nlegte vorsorglich Rechtsmittel ein. Eine Ladung zum Termin am 17. Januar 2023 habe er nicht \nerhalten und er habe im Übrigen wegen akuter Erkrankung nicht am Termin teilnehmen kön-\nnen. Gegen den eine Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Feb-\nruar 2023 legten der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt sofortige Beschwerde ein, die \ndas Landgericht am 14. Juni 2023 (5 Qs 17/23) mit der Maßgabe der Unzulässigkeit des Wie-\ndereinsetzungsantrags als unbegründet verwarf. Nach Angabe des Beschwerdeführers legte er \nmit Schreiben vom 26. Juni 2023 auch gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nvor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren, eine Verletzung seiner Menschen-\nwürde, des Gleichheitsgrundsatzes, seiner Meinungsfreiheit und einen Verstoß gegen Art. 6 \nAbs. 1, 2, 3 EMRK. Aus den von ihm benannten Gründen verbiete sich jegliche Vollstreckung \ninfolge des Urteils vom 17. Januar 2023; und dies sei auch Begründung für die Aufhebung des \nUrteils. Seine weitere Beschwerde vom 26. Juni 2023 gegen Beschluss vom 14. Juni 2023 sei \nnicht beachtet worden. Zwar habe sein Rechtsanwalt ihm am 20. März 2025 mitgeteilt, dass es \neine Berufungsverhandlung gegeben habe und sein Rechtsanwalt ihn nicht habe erreichen kön-\nnen, aber dies halte der Beschwerdeführer nicht für glaubhaft. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 EMRK rügt, ist \nder Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde \nkann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit \nder Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; \n\n \n \n3 \nBeschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-\n20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August \n2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben \nder Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen \nRechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nErmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies \nsetzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih-\nrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 \n– Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August \n2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – \nVf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – \njuris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof \nohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grund-\nrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli \n2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – \nVf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen \ndarzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-\nIV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März \n2010 – Vf. 13-IV-10). Hierzu gehört die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige \nFrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – \nVf. 36-IV-24; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 43-IV-21; Beschluss vom 30. Novem-\nber 2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \n\n \n \n4 \nSoweit der Beschwerdeführer die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung \nbegehrt, stellt er schon nicht dar, welcher konkrete Hoheitsakt seine Grundrechte ver-\nletzen soll. \n \nDer Beschwerdeführer hat seiner Verfassungsbeschwerde auch keinerlei Unterlagen \nbeigefügt. \n \nMit seinen Ausführungen zu dem Verfahrensgang seiner strafgerichtlichen Verurteilung \nlegt der Beschwerdeführer bereits die Tatsachen nicht dar, die es dem Verfassungsge-\nrichtshof ermöglichen, diesbezüglich eine fristgemäße Erhebung der Verfassungsbe-\nschwerde (§ 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG) zu überprüfen. Der Beschwer-\ndeführer gibt auch weder den Inhalt des Urteils, mit welchem seine Einsprüche gegen \ndie Strafbefehle verworfen wurden, noch den Inhalt des Berufungsurteils nachvollzieh-\nbar wieder. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen be-\nreits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-24-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-24-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365496","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.530724+00:00"}}