{"status":"available","doknr":"OLD365495","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 21-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 21-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn K., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 5. März 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbearbeitung \nseiner Erinnerung vom 19. August 2023 gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom \n17. Mai 2021 bezüglich des Verfahrens 3 K 863/21 beim Verwaltungsgericht Dresden. \n \nDer Beschwerdeführer führte zunächst ein Verwaltungsstreitverfahren beim Verwaltungsge-\nricht Dresden gegen den Landkreis M. wegen Zahlung rückständiger Schornsteinfegergebühren \n(3 K 716/21). Infolge eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 22. April 2021, in welchem \ner unter anderem Ausführungen zum Widerspruchsbescheid machte, eröffnete das Verwal-\ntungsgericht ein zweites Verwaltungsstreitverfahren nunmehr gegen den Freistaat Sachsen (3 K \n863/21). In beiden Verwaltungsstreitverfahren wurde der Streitwert vorläufig auf jeweils \n5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer zahlte daraufhin Kostenvorschüsse in Höhe \nvon jeweils 483,00 EUR bei der Landesjustizkasse Chemnitz ein. Auf einen Hinweis des Ver-\nwaltungsgerichts vom 11. August 2021 nahm der Beschwerdeführer im Verfahren 3 K 863/21 \nmit Schreiben vom 30. November 2022 die Klage zurück. \n \nIn dem Verwaltungsstreitverfahren 3 K 716/21 erging aufgrund mündlicher Verhandlung vom \n16. März 2023 ein klageabweisendes Urteil. Der Streitwert des Verfahrens 3 K 716/21 wurde \nmit Beschluss vom 23. März 2023 auf 63,07 EUR festgesetzt. Die Schlusskostenrechnung des \nVerwaltungsgerichts sah daraufhin zum Verfahren 3 K 716/21 eine Rückerstattung nicht ver-\nbrauchter Gerichtskosten in Höhe von 369,00 EUR zugunsten des Beschwerdeführers vor. \n \nZu dem Verfahren 3 K 863/21 hingegen erging nach der Klagerücknahme weder eine Kosten-\nentscheidung noch erfolgte eine abschließende Streitwertfestsetzung. \n \nDer Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 19. August 2023, adressiert „z.H. der Präsiden-\ntin des Verwaltungsgerichts Dresden“, zum Verfahren 3 K 863/21 Erinnerung gegen die Kos-\ntenrechnung der Landesjustizkasse vom 17. Mai 2021 ein, mit welcher der Kostenvorschuss \nangefordert worden war. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer \nauf den von ihm eingelegten Rechtsbehelf Bezug, wies nochmals darauf hin, dass in dem Ver-\nfahren 3 K 863/21 bislang keine Kostenentscheidung ergangen sei und erinnerte an die Rück-\nerstattung der gezahlten Verfahrensgebühr. Danach erfolgten weitere Sachstandsanfragen des \nBeschwerdeführers an das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. März 2024 und vom \n12. November 2024. \n \nDer Beschwerdeführer begehrt die Rückerstattung der Verfahrensgebühr, die er zum Verfahren \n3 K 863/21 aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung eingezahlt hat. Er rügt eine Verlet-\nzung seines Rechts auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) und eine Verweige-\nrung rechtlichen Gehörs (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Nichtreagieren des Verwaltungsge-\nrichts könne nur als vorsätzliches Ignorieren seiner Anträge verstanden werden. \n\n \n \n3 \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom \n14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Be-\nschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-\nIV-09; st. Rspr). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, \nsoweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss \nvom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-\n23). \n \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \na) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren \naus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf rügt, trägt er nicht vor, den in § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität gewahrt zu haben. \n \nSo hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. \n§§ 198, 201 GVG eine Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Ge-\nrichtsverfahrens erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf muss ergriffen worden sein, bevor \ndie Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1 Alt. 2 SächsVerf im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben \nwerden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss \nvom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 8. Dezember 2022 – Vf. 49-\nIV-22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 112-IV-21; Beschluss vom 3. Dezember \n2020 – Vf. 198-IV-20; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 (HS); Be-\nschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-\nIV-15 [HS]; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 79-IV-14; Beschluss vom 10. Dezem-\nber 2012 – Vf. 78-IV-12; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Vf. 42-IV-12; vgl. auch \nBVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 BvR 437/12 – juris Rn. 15 \nm.w.N.; ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 7/21 – juris Rn. 23 f.). Gründe, \n\n \n \n4 \nhiervon ausnahmsweise abzusehen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder \ndem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst zu erkennen. \n \nb) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör \naus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, bleibt es bei einer bloßen Benennung dieses Verfah-\nrensgrundrechts, ohne die hierfür entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufzu-\nzeigen. Vielmehr nennt das Beschwerdevorbringen den Anspruch aus Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf gemeinsam mit der gerügten Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfah-\nren, ohne ansatzweise zwischen den unterschiedlichen Gewährleistungen der Verfah-\nrensgrundrechte zu differenzieren. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-21-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-21-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365495","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.510427+00:00"}}