{"status":"available","doknr":"OLD365494","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 19-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 19-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Landgerichts Görlitz vom 22. Januar 2025 (2a T 10/25) und vom 23. Januar 2025 (2a T \n9/25), mit welchen jeweils sofortige Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei Entschei-\ndungen des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Zittau – Zweigstelle Löbau vom 17. Ok-\ntober 2024 (22 M 779/23) als unbegründet zurückgewiesen wurden. Daneben wendet sich der \nBeschwerdeführer auch gegen die jeweils zum Aktenzeichen 22 M 779/23 ergangenen Be-\nschlüsse des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Zittau – Zweigstelle Löbau vom 17. Ok-\ntober 2024 (zwei Beschlüsse), vom 6. Januar 2025, vom 4. März 2024, vom 12. Februar 2024, \nvom 6. Februar 2024 (zwei Beschlüsse), vom 4. September 2023, vom 27. Juli 2023 und vom \n29. Juni 2023. \n \nDas Oberlandesgericht Dresden verpflichtete den Beschwerdeführer am 13. August 2021 zur \nZahlung rückständigen Unterhalts für zwei seiner Kinder in Höhe von 7.390,00 EUR und \n6.728,00 EUR (23 UF 723/20). Die hiergegen durch den Beschwerdeführer erhobene Verfas-\nsungsbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Januar 2023 verwor-\nfen (Vf. 86-IV-21). \n \nAus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. August 2021 betreibt der Gläu-\nbiger nunmehr die Vollstreckung. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 \nAbs. 1 SächsVerf), seiner Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 SächsVerf), des Gleichheitssatzes \nin seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Verletzung des \nGrundrechts auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf). Zur Begründung werde auf die Beschwer-\ndebegründung im Vf. 86-IV-21 verwiesen. Zudem stünde die Verfassungsbeschwerde in direk-\ntem Zusammenhang mit dem Vf. 49-IV-23. Die Akten seien beizuziehen. Das Landgericht habe \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch die Kammer entscheiden müssen. \nHinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts Zittau vom 17. Oktober 2024 habe nicht der nach \nGeschäftsverteilungsplan zuständige Referatsrichter entschieden. Seine Menschenwürde sei \nverletzt, weil er durch die Beschlüsse unter das Existenzminimum gebracht werde. Hierzu und \nauch bezüglich des Verstoßes gegen das Willkürverbot verweise er auf die Verfassungsbe-\nschwerde Vf. 86-IV-21 und deren Begründung. Alle Beschlüsse der Gerichte seien willkürlich. \nDas Gericht habe bei der Entscheidung zudem die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung als ein-\nschlägige Norm willkürlich ausgelegt. Im Vollstreckungsverfahren sei zudem sein Grundrecht \nauf Datenschutz verletzt worden, weil eine Auskunft des Beschwerdeführers ohne Rechts-\ngrundlage habe erzwungen werden sollen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist \ndarüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung \nverfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zu-\ngewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu ent-\nscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts ver-\nkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise \nmissachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 71-IV-24; Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss \nvom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \nIm Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe \ndes Verfassungsgerichtshofes, den in den Anlagen oder anderen Verfahrensakten enthalte-\nnen Sachverhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen bzw. \nsich daraus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von \nBedeutung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverlet-\nzung zu finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss \nvom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – \n2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). Zumindest \ndie tatsächlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, müssen \nin der Beschwerdeschrift selbst genannt werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n20. Juni 2024 – Vf. 25-IV-24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR \n1042/07 – juris Rn. 6). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \na) Der Beschwerdeführer stellt bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nur un-\nzureichend und nicht aus sich heraus verständlich dar. Vielmehr lässt er hinsichtlich des \nVollstreckungsverfahrens Ausführungen hierzu in Gänze vermissen. Im Übrigen ver-\nweist der Beschwerdeführer nur auf die Nachwirkung des zugrundeliegenden Vollstre-\nckungstitels (Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. August 2021 – 23 UF \n\n \n \n4 \n723/20) und insoweit auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 86-IV-21, das durch \nBeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Januar 2023 abgeschlossen ist. \n \nb) Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung \nnicht ausreichend dar. Er setzt sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der \ngerügten Grundrechte auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die verfahrensgegen-\nständlichen Entscheidungen hiergegen konkret verstoßen haben könnten. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-19-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-19-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365494","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.491608+00:00"}}