{"status":"available","doknr":"OLD365492","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 67-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 67-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes K., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n1) L., \n \n \n \n \n \n2) Dr. B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 7. Oktober 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung \ndes Ergebnisses der Ortschaftsratswahl in L. vom 24. Juni 2024 sowie gegen die Gültigkeit der \nWahl vom 9. Juni 2024. \n \nDer Beschwerdeführer ist ein Gebietsverband einer Partei, die bei der Ortschaftsratswahl in L. \nsieben Bewerber zur Wahl vorschlug. Dieser Ortschaftsrat hat zehn Sitze, die nach den Grund-\nsätzen der Verhältniswahl auf die für die Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen verteilt wer-\nden. \n \nAusweislich des amtlichen Endergebnisses verteilten sich die abgegebenen Stimmen bei der \nOrtschaftsratswahl vom 9. Juni 2024 wie folgt auf die Wahlvorschlagsträger: \n \nCDU \n \n \n2.783 Stimmen, \nGRÜNE \n \n \n1.099 Stimmen, \nAfD \n \n \n \n1.185 Stimmen, \nFDP \n \n \n \n 566 Stimmen, \nDIE LINKE \n \n 306 Stimmen, \nSPD \n \n \n \n 241 Stimmen, \nFREIE SACHSEN \n \n 465 Stimmen, \nFreie Wähler Dresden e.V \n 470 Stimmen. \n \nDas festgestellte Wahlergebnis führte gemäß dem nach § 21 Abs. 1 KomWG anzuwendenden \nVerteilungsverfahren – das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë – zu folgender Sitzvertei-\nlung: \n \nCDU \n \n \n4 Sitze, \nGRÜNE \n \n \n1 Sitz, \nAfD \n \n \n2 Sitze, \nFDP \n \n \n1 Sitz, \nFREIE SACHSEN \n1 Sitz, \nFreie Wähler Dresden e.V. 1 Sitz. \n \nGegen die Wahl wurde kein Einspruch erhoben. Mit Wahlprüfungsbescheid vom 31. Juli 2024 \nstellte die Landesdirektion Sachsen gegenüber der Landeshauptstadt Dresden die Gültigkeit der \nWahlen zu den Ortschaftsräten fest. Im Rahmen der Wahlprüfung seien keine Rechtsverstöße \ni.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KomWG festgestellt worden, durch die die Ergebnisse der Wah-\nlen hätten beeinflusst werden können. \n \n\n \n \n3 \nIm Rahmen der Landtagswahl vom 1. September 2024 wurden Anhaltspunkte für Fälschungen \nvon Stimmzetteln zugunsten der Partei „F.“ festgestellt. Diese führten zu einer entsprechenden \nÜberprüfung der bei der Kommunalwahl am 9. Juni 2024 abgegebenen Stimmzettel. Laut Aus-\nkunft der Generalstaatsanwaltschaft seien im Ergebnis der Sichtung 79 Stimmzettel für die \nStadtratswahl und 72 Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl in L. als manipuliert einzustufen. \nVon den 72 manipulierten Stimmzetteln für die Ortschaftsratswahl wiesen 70 Stimmzettel je-\nweils drei Stimmen für die Partei „F.“ auf. \n \nAm 4. Oktober 2024 erklärte die Landesdirektion Sachsen in einer Pressemitteilung, die am \n9. Juni 2024 durchgeführte Wahl zum Ortschaftsrat L. bleibe gültig. Dies sei mit Wahlprü-\nfungsbescheid vom 31. Juli 2024 festgestellt worden. Manipulierte Stimmzettel seien den \nWahlvorständen zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen. Bei der erneuten Prüfung nach der \nLandtagswahl aufgrund des erneut auffälligen Wahlergebnisses für die Partei „F.“ sei deutlich \ngeworden, dass bei beiden Wahlgängen in der Ortschaft L. Stimmzettel gefälscht worden seien. \nDie genaue Vorgehensweise der Fälschung sei Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwalt-\nschaft. Die juristische Prüfung habe ergeben, dass eine Wahl, deren Gültigkeit amtlich festge-\nstellt worden sei, auch dann gültig bleibe, wenn im Nachhinein schwerwiegende Mängel be-\nkannt würden. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 \nGG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Demokratieprinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf \ni.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG. \n \na) Ausweislich der Pressemeldung seien bei der Ortschaftsratswahl insgesamt 70 Stimmzettel \nvon einem Manipulationsverdacht zugunsten der Partei „F.“ betroffen. Dies ergebe aufgrund \ndes Dreistimmenwahlrechts bei der Kommunalwahl eine maximale Anzahl von 210 Stimmen, \ndie – ohne für diese abgegeben zu sein – auf die Partei „F.“ entfallen seien. Ohne Berücksich-\ntigung der von der Manipulation betroffenen ursprünglichen Stimmen ergebe sich, dass auf den \nWahlvorschlag der Partei „F.“ kein Sitz mehr entfiele und dem Beschwerdeführer ein zusätzli-\ncher Sitz zustünde. \n \nb) Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG sichere durch seine Wahlrechtsgrundsätze \nder allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch die Chancengleich-\nheit der Parteien als Wahlvorschlagsträger. Die fehlerhafte Ergebnisfeststellung verstoße gegen \nden Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Im Falle der manipulierten Stimmzettel bei \nder Ortschaftsratswahl habe sich die für einen Wahlkreisbewerber einer Partei abgegebene \nStimme in der Ergebnisfeststellung nicht als Stimme für diesen, sondern zugunsten einer ande-\nren Partei niedergeschlagen. Diese habe sich auch auf die Chancengleichheit der Wahlbewerber \ndurchgeschlagen. \n \nDie Feststellung der Ergebnisse durch den Gemeindewahlausschuss verletze den Beschwerde-\nführer in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 \nAbs. 1 GG. In ihrer Ausformung umfasse die Wahlgleichheit sowohl den gleichen Zähl- als \nauch den gleichen Erfolgswert der abgegebenen Stimmen. Die Nichtberücksichtigung der \n\n \n \n4 \nStimme im Zählwert wirke sich auch auf die Erfolgswertgleichheit aus. Darin greife die Ergeb-\nnisfeststellung ein, weil nicht alle Stimmen den gleichen Zählwert hätten. In der Manipulation \nder Stimmzettel seien die Stimmen in der staatlichen Ergebnisfeststellung für einen anderen \nWahlvorschlag gewertet worden und entfalteten einen „gegenteiligen“ Zählwert. Diese Un-\ngleichbehandlung im Zählwert habe sich auch im Erfolgswert niedergeschlagen. Dieser Eingriff \nsei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n \nSofern die Wahl eines Ortschaftsrates nicht als von der Verfassung vorgeschriebene Wahl im \nSinne des Art. 86 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf bewertet werde, genieße sie vergleichbaren wahl-\nrechtlichen Schutz nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Demokratieprinzip aus Art. 1 \nSatz 2 und Art. 3 Abs. 1 SächsVerf. Der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen und gleichen \nWahl sei als Ausprägung des Demokratieprinzips zugleich ein besonderer Anwendungsfall des \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf. \n \nc) Als Rechtsfolge aus der Verfassungswidrigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses und \nder Gültigkeit der Wahl ergebe sich hier die Anordnung von Wiederholungs- bzw. Neuwahlen \naus § 33 KomWG i.V.m. § 28 Nr. 2, § 29 Abs. 1 KomWG. Insoweit sei analog zur Wahlprü-\nfungsbeschwerde eine Abwägung zwischen dem Wahlfehler, dessen Mandatsrelevanz und dem \nmöglichen Überwiegen des Bestandsschutzes der gewählten Vertretung vorzunehmen. Die \nGrundrechtsverletzung sei von einem solchen Gewicht, dass der Bestandsschutz der gewählten \nVertretung in Gestalt des Ortschaftsrates diese nicht zu überwiegen vermöge. Der Fortbestand \ndes Ortschaftsrates sei unerträglich, weil der Grundrechtseingriff auf einer Wahlfälschung be-\nruhe, die Vertretung folglich über keine ausreichende demokratische Legitimation verfüge, der \nzeitliche Abstand zur ursprünglichen Wahl noch verhältnismäßig gering ausfalle und somit \nauch kein Überwiegen des Bestandsinteresses anzunehmen sei. \n \nDas Staatsministerium des Innern hat zum Verfahren Stellung genommen. Das Staatsministe-\nrium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt \nist. \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG eine der öffentlichen Gewalt zuzurechnende Handlung oder Unterlassung \nvoraus, die ihrer Struktur und ihrem Inhalt nach zumindest objektiv geeignet erscheint, rü-\ngefähige Grundrechte zu verletzen. Der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und \nunmittelbar betroffen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 97-IV-21 \n[HS]/Vf. 136-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1951, BVerfGE 1, \n97 [101 f.]; st. Rspr.; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 234 f.). Diese Be-\ntroffenheit muss nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest als möglich erschei-\nnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 97-IV-21 [HS]/Vf. 136-IV-21 \n\n \n \n5 \n[e.A.]; vgl. Bethge in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, Stand Juni 2023, § 90 \nRn. 339; Ruppert in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 88 f.). \n \nDie Verfassungsbeschwerde steht nur dem Einzelnen zur Durchsetzung ihm zustehender \nRechte zur Verfügung und ist kein objektives Kontrollverfahren (vgl. Drossel in: \nBurkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 104). Eine Selbstbetroffen-\nheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat des Hoheitsaktes ist oder er rügen kann, \nin seinen Rechten gerade dadurch verletzt zu sein, dass der entsprechende Akt ihm gegen-\nüber nicht ergangen ist oder seinen Fall nicht regelt (vgl. Ruppert in: Umbach/Cle-\nmens/Dollinger, 2. Aufl., § 90 Rn. 80). \n \n2. Gemessen daran ist der Beschwerdeführer nicht durch die Feststellung des Ergebnisses der \nOrtschaftsratswahl vom 24. Juni 2024 selbst in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 SächsVerf \ni.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Demokratieprinzip aus \nArt. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG betroffen. \n \nGrundsätzlich kann sich der Beschwerdeführer als Kreisverband einer Partei auf das Recht \nder Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG berufen (vgl. zum Organstreit-\nverfahren SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 74-I-08). Hierbei handelt es sich \num ein in der Verfassung des Freistaates Sachsen wurzelndes Recht des Beschwerdeführers, \ndenn die in Art. 21 Abs. 1 GG niedergelegten Grundsätze gelten nicht nur für den Bereich \ndes Bundes, sondern unmittelbar auch in den Bundesländern als Landesverfassungsrecht \n(SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 74-I-08; BVerfG, Urteil vom 13. Februar \n2008, BVerfGE 120, 82 [104] m.w.N.). Sind der Verfassung des Freistaates Sachsen dem-\nnach die Grundsätze einer Parteiendemokratie immanent und setzt sie die politischen Par-\nteien als Faktor des Verfassungslebens im Freistaat Sachsen notwendig voraus, ist grund-\nsätzlich eine landesverfassungsrechtlich verbürgte Rechtsposition des Beschwerdeführers \nberührt (vgl. zum Organstreitverfahren SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 74-\nI-08). Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grund-\nsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das \nDemokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich – ebenso wie bei der durch die \nGrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen verbürgten gleichen Behandlung \nder Wähler – Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (BVerfG, Urteil \nvom 30. Juli 2024, BVerfGE 169, 236 [291]; Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, \n82 [105]; BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 – 8 C 7/11 – juris Rn. 21). \n \nIm hier vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Kommunalwahlgesetz – anders als das \nSächsische Wahlgesetz für die Landtagswahlen – keine (zusätzliche) Abgabe einer Listen-\nstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei, sondern eine Personenwahl vorsieht. \nDer Wahlvorschlag einer Partei ist nach den Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 3 \ni.V.m. § 6b Abs. 3 und § 35a Abs. 2 Satz 4 KomWG zwar insoweit privilegiert, als er keine \nUnterstützungsunterschriften nach § 6b Abs. 1 KomWG beizubringen hat. Die subjektiven \nRechte der Parteien und Wählervereinigungen sind aber beschränkt auf das Verfahren bis \nzur Zulassung des Wahlvorschlags (§ 6 d Abs. 3 KomWG) bzw. das Rechtsmittelverfahren \n\n \n \n6 \ngegen dessen Zulassung (§ 7 Abs. 2 KomWG). Der Grundsatz der Chancengleichheit der \nParteien soll gewährleisten, dass keine Partei formal ungerechtfertigt benachteiligt wird. \nAus ihm folgt aber nicht, dass den Parteien bei einem als Personenwahl ausgestalteten Kom-\nmunalwahlsystem weitergehende subjektive Rechte in allen Verfahrensabschnitten einge-\nräumt wird, solange alle Parteien gleich behandelt werden. \n \nDem entsprechen auch die einfachrechtlichen Regelungen zur Wahlanfechtung in § 33 \ni.V.m. § 25 KomWG. Während für die Wahlen zum Sächsischen Landtag in § 2 Abs. 2 \nSächsisches Wahlprüfungsgesetz bestimmt ist, dass unter anderem jede an der Wahl betei-\nligte Partei berechtigt ist, einen Einspruch gegen die Landtagswahl einzulegen, ist dies nach \nden Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes nicht zulässig. Nach § 33 i.V.m. § 25 \nKomWG ist die Anfechtung einer Ortschaftsratswahl nur Wahlberechtigten, Bewerbern \nund Personen, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, möglich. Politische Parteien \noder Wählervereinigungen haben kein Recht zur Wahlanfechtung (vgl. Weisenberger/ \nEwert, Sächsisches Kommunalwahlrecht, 2004, S. 209; vgl. zur vergleichbaren Regelung \nim KomWG Baden-Württemberg Königsberg in: Quecke/Bock/Brühl/ders., Das Kommu-\nnalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 31 Rn. 16; Saftig, Kommunalwahlrecht in \nDeutschland, 1990, S. 413). \n \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung zur Wahlprüfung in § 33 i.V.m. § 26 \nKomWG. Diese steht nur dem von der Entscheidung Betroffenen zu. Betroffen ist der er-\nfolgreiche Bewerber, wenn die Wahlprüfungsbehörde die Wahl ganz oder teilweise oder \ndie Zuteilung eines Sitzes für ungültig erklärt oder die Feststellung des Wahlergebnisses \naufhebt (vgl. hierzu auch § 26 Abs. 2 Satz 2 KomWG). Nicht betroffen ist hingegen ein \nunterlegener Bewerber, wenn der Wahlprüfungsbescheid die Gültigkeit der Wahl bestätigt, \ndenn sein Rechtsschutzmittel ist die Wahlanfechtung (so VG Leipzig, Beschluss vom \n8. September 2014 – 6 L 500/14 – juris Rn. 22; vgl. zur vergleichbaren Regelung im \nKomWG Baden-Württemberg Königsberg in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahl-\nrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 30 Rn. 40 f.) . Eine Partei kann jedoch nicht be-\ntroffen im Sinne dieser Vorschrift sein, weil sie selbst jedenfalls über ihr Wahlvorschlags-\nrecht hinaus mangels aktiven oder passiven Wahlrechts für die Kommunalwahlen im Wahl-\nprüfungsverfahren über kein eigenes subjektives Recht verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom \n7. März 2012 – 8 C 7/11 – juris Rn. 16). Die Regelungen zum Betroffenen und zur Eröff-\nnung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs stellen im Interesse der Rechtssicherheit \neine abschließende Regelung dar, mit der der Kreis derer, die gegen die Entscheidung der \nWahlprüfungsstelle vorgehen können, begrenzt wird (so die Begründung der Staatsregie-\nrung zum Gesetzentwurf des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen, \nDrs. 1/3351, S. 20). \n \n3. Der Beschwerdeführer kann auch nicht die Rechte der über „seine“ Liste zur Wahl gestell-\nten Bewerberinnen und Bewerber für die Ortschaftsratswahl im Wege einer Prozessstand-\nschaft geltend machen. Aus dem Grundsatz der Selbstbetroffenheit folgt, dass diese für die \nVerfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Drossel in: Burkiczak/Dollin-\n\n \n \n7 \nger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 106). Anhaltspunkte für eine verfassungsrecht-\nlich gebotene Ausnahme von diesem Grundsatz sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-\nlich. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die nicht gewählten Listenbewerber \nggf. selbst beschwerdebefugt wären (vgl. zur Klagebefugnis BVerwG, Urteil vom 7. März \n2012 – 8 C 7/11 – juris Rn. 17). \n \n4. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit einem Antrag in einem Organstreitverfahren gemäß \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf, § 7 Nr. 1 SächsVerfGHG das Fehlen einer Möglichkeit, die \nKommunalwahlen trotz Vorliegens eines schweren Wahlfehlers nach Ablauf der in § 25 \nAbs. 1 und § 26 Abs. 1 KomWG vorgesehenen Fristen anzufechten oder zu prüfen, wegen \neines Verstoßes gegen die Chancengleichheit erfolgreich angegriffen werden könnte. Denn \nein solcher Weg steht dem Kreisverband einer Partei nicht offen (vgl. VerfGH NRW, Be-\nschluss vom 21. Juni 2022 – 104/20 – juris Rn. 22 ff.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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