{"status":"available","doknr":"OLD365491","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 30-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 30-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn H., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 15. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz über \nden Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straf-\nvollzugsgesetz – SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) sowie das Gesetz \nüber den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaft-\nvollzugsgesetz – SächsUHaftVollzG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414). \n \nDer Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass das Sächsische Strafvollzugsgesetz und \ndas Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz gegen den Grundsatz der Gleichstellung von \ntransgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht binären Inhaftierten verstoßen. Er bean-\ntragt, diese Gesetze außer Vollzug zu setzen und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz \naufzuerlegen, eine Neufassung zeitnah umzusetzen sowie Übergangsregelungen zu schaffen. \nDie Bezeichnung als „männliche“ und „weibliche“ Gefangene in § 10 SächsStVollzG sei nicht \nzeitgemäß und unzumutbar. Das biologische Geschlecht dürfe für die richtige Unterbringung \nnicht ausschlaggebend sein, weil dies zu einer Diskriminierung der Betroffenen führe. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz haben Gelegenheit gehabt, zum \nVerfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Verfassungsbeschwerden \ngegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG binnen eines Jahres seit Inkrafttreten \ndes Gesetzes zu erheben. Die in ihrer Gesamtheit angegriffenen Gesetze stammen aus den \nJahren 2010 und 2013; die Jahresfrist ist folglich verstrichen. Dass der Beschwerdeführer \ngegen eine geänderte Gesetzesfassung vorgehen will, ist der Beschwerdeschrift nicht zu ent-\nnehmen. Vielmehr wendet er sich darin ausdrücklich gegen das Sächsische Strafvollzugsge-\nsetz in der Fassung vom 16. Mai 2013 und das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz \nin der Fassung vom 14. Dezember 2010. \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen das Sächsische Strafvollzugsgesetz \nin seiner Gesamtheit wendet, sondern mit § 10 SächsStVollzG eine bestimmte seiner Vor-\nschriften beanstandet, wäre die Jahresfrist zwar eingehalten, weil diese Vorschrift durch Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) neu gefasst wurde. Jedoch \nsind insoweit die Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. \n§ 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht erfüllt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde \n\n \n \n3 \nnur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung ei-\ngener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 23. Februar \n2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nDiesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeschrift schon deshalb nicht, weil \nsie § 10 SächsStVollzG nur pauschal für unzumutbar hält, aber nicht substantiiert darlegt, \nwelches in der Sächsischen Verfassung verbürgte Grundrecht möglicherweise durch diese \nVorschrift verletzt sein könnte. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Ände-\nrung des § 10 SächsStVollzG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 auseinander, \nwonach nicht mehr „männliche und weibliche Gefangene“, sondern nunmehr „Gefangene \nunterschiedlichen Geschlechts“ getrennt voneinander untergebracht werden (Absatz 1 \nSatz 1) und von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung im Einzelfall abgewichen \nwerden kann (Absatz 2). Weder mit dieser Gesetzesänderung noch mit den für § 10 \nSächsStVollzG geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben befasst sich das Beschwerde-\nvorbringen. \n \nIII. \n \nEin etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entschei-\ndung über die Verfassungsbeschwerde. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-30-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-30-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365491","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.430506+00:00"}}