{"status":"available","doknr":"OLD365490","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 73-IV-25 (HS)/Vf. 74-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 73-IV-25 (HS) \n 74-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn G., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Ricarda Dornbach, \n \nKönigsbrücker Straße 59, 01099 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, \nDirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 23. September 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Landgerichts Dresden vom 18. August 2025 (18 Qs 39/25), mit dem seine sofortige \nBeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 3. Juli 2025 (23 Cs 969 Js \n60611/24) als unbegründet verworfen wurde. Zudem begehrt er eine Entscheidung im einstwei-\nligen Rechtsschutz. \n \nDas Amtsgericht Pirna erließ wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung am 8. April 2025 einen \nStrafbefehl (23 Cs 969 Js 60611/24) gegen den Beschwerdeführer und setzte eine Geldstrafe in \nHöhe von 40 Tagessätzen fest. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 15. April \n2025. \n \nGegen den Strafbefehl legte der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin am 28. April 2025 \nEinspruch ein und beantragte zugleich, ihm seine Verteidigerin gemäß § 140 Abs. 2 StPO als \nPflichtverteidigerin zu bestellen. Gegen ihn werde ein Verfahren wegen des Verdachts der räu-\nberischen Erpressung geführt. Etwaige Strafen seien gesamtstrafenfähig. \n \nMit Beschluss vom 3. Juli 2025 (23 Cs 969 Js 60611/24), zugestellt am 9. Juli 2025, lehnte das \nAmtsgericht Pirna den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab. Es sei keine derart hohe \nStrafe zu erwarten, dass diese allein eine Bestellung bedinge. Es seien zudem keine Anhalts-\npunkte erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend selbst verteidigen könne. \nDie bloße Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen des Tatvorwurfs der räuberischen \nErpressung gebiete keine Bestellung in dem Strafbefehlsverfahren. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin am 16. Juli 2025 sofortige \nBeschwerde ein. Erst nach Erhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Pirna vom 3. Juli 2025 \nhabe der Beschwerdeführer der Verteidigerin vorgetragen, dass er unbefristet einen Grad der \nBehinderung von 100 (Merkzeichen G, H und B) habe und ihm außerdem ein Betreuer zur Seite \ngestellt sei. Zu dessen Aufgabenkreisen gehöre insbesondere die Vertretung gegenüber Ämtern \nund Behörden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht selbst verteidigen. Das Amtsgericht half \nder sofortigen Beschwerde nicht ab. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 18. August 2025 (18 Qs 39/25), zugegangen am 23. Au-\ngust 2025, verwarf das Landgericht Dresden die sofortige Beschwerde als unbegründet. Die \nVoraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Die Bedrohung mit einem gesetz-\nlichen Strafhöchstmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe sei keine schwere Straftat im Sinne dieser \nVorschrift. Offene Ermittlungsverfahren blieben bei dieser Bewertung außer Betracht. Auch \nwiege die zu erwartende Rechtsfolge nicht schwer und die Sach- und Rechtslage sei insbeson-\ndere angesichts des leicht überschaubaren Sachverhalts einfach gelagert. Ebenso habe eine Be-\ngutachtung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. Schließlich seien \n\n \n \n3 \nauch keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht selbst \nverteidigen könne. Die Behinderung und die Betreuerbestellung seien zwar entsprechende In-\ndizien, jedoch führe dies nicht allein zu einer notwendigen Verteidigung. Dem Beschwerdefüh-\nrer sei im Ergebnis einer Gesamtwürdigung trotz seiner Einschränkungen eine eigene Verteidi-\ngung zumutbar. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf Ver-\nteidigung nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 4 SächsVerf. In Ermangelung der Bestellung \neines Pflichtverteidigers werde ihm die Möglichkeit genommen, sich adäquat zu verteidigen. \nDer Beschwerdeführer sei in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt, weil er große Schwie-\nrigkeiten mit formellen Abläufen habe, deren Bedeutung und Wichtigkeit nicht richtig einord-\nnen und selbst ein einfach gelagertes Strafverfahren nicht überblicken und hierauf nicht adäquat \nreagieren könne. Er habe den Grad der Pflegestufe 2 erreicht. Gegen den Beschwerdeführer sei \nvon 2008 bis 2011 zudem bereits eine Maßregel gemäß § 63 StGB vollstreckt worden. Die \nDurchführung des Strafverfahrens in der ersten Instanz unter Begehung eines Verfahrenshin-\ndernisses, namentlich ohne die Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers, sei später nicht \nmehr zu korrigieren, sofern bis dahin kein Verteidiger beigeordnet sei. Es bestehe die Gefahr, \ndass der Beschwerdeführer den ersten Rechtszug trotz Vorliegens eines Verfahrenshindernisses \nnicht wiederholen könne. Ein Verfahrenshindernis könne lediglich mit der Sprungrevision ge-\nmäß § 335 StPO zu einer erneuten Verhandlung in erster Instanz am Amtsgericht führen. Über \ndie Erwägung, ob Sprungrevision einzulegen ist oder der Beschwerdeführer die Berufung ein-\nlegen sollte, könne er nicht selbst entscheiden, weil ihm dazu aufgrund seiner geistigen Behin-\nderung die notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlten. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss \nvom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss \nvom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an-\ngesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. \n\n \n \n4 \nDies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem \nwesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 \n– Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Ver-\nfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die \nbehauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Be-\nschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom \n14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar \n2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzun-\ngen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 11. September 2025 – Vf. 21-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-\nIV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 \n– Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23). \nNach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Er-\nschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerde-\nführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung \nzu verhindern oder zu beseitigen. Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor \nden Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung \ndieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – \nVf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 34-IV-23; \nBeschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-\nIV-18; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche \nEil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grundsätzlich nicht sogleich mit \nder Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende \nMöglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Be-\nschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 34-\nIV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 \n– Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Februar 2009 – Vf. 94-IV-08; st. Rspr.). Die Ablehnung \nder Bestellung eines Pflichtverteidigers ist eine Zwischenentscheidung, die grundsätzlich \nnicht isoliert mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. SächsVerfGH, \nBeschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-\nIV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR \n1246/07 – juris Rn. 11; Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 178/06 – juris Rn. 7; \nBeschluss vom 8. Februar 1967, BVerfGE 21, 139 [143]; VerfGH NRW, Beschluss vom \n5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7). Denn der Beschwerdeführer kann im wei-\nteren Strafverfahren die Ablehnung der Verteidigerbeiordnung zur fachgerichtlichen Nach-\nprüfung stellen und sie insbesondere im Falle seiner Verurteilung beim Revisionsgericht \n\n \n \n5 \nmit einer auf die Verletzung der § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Verfah-\nrensrüge geltend machen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-\nIV-21; vgl. BVerfG Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 178/06 – juris Rn. 7; VerfGH \nNRW, Beschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 – juris Rn. 5 f.; OLG Hamm, Beschluss vom \n19. Januar 2001 – 2 Ss 133/00 – juris Rn. 3 ff.; vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, \n68. Aufl., § 338 Rn. 41). \nDie Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren \n(vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). Entstünden dem Beschwerdeführer schwere und \nunabwendbare Nachteile, falls er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten ver-\nwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip eine Entscheidung über die vorab einge-\nlegte Verfassungsbeschwerde nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – \nVf. 48-IV-21; Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 11; Beschluss \nvom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01 – juris Rn. 27 ff.). Ebenso kann ein bleibender \nrechtlicher Nachteil, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben lässt, die iso-\nlierte Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung rechtfertigen (vgl. SächsVerfGH, \nBeschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August \n2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 12; Beschluss vom 27. Oktober 1999, BVerfGE 101, 106 \n[120]). Dabei genügt der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung we-\ngen eines Verfahrensfehlers für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des \nfachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 48-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – \njuris Rn. 12; Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 178/06 – juris Rn. 7; VerfGH NRW, \nBeschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat \nnicht ausreichend vorgetragen, damit der Verfassungsgerichtshof prüfen kann, ob der in \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerte Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist. \n \nEine Sondersituation, in der dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, zunächst \nden Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen, ist weder dargetan noch sonst ersicht-\nlich. Es ist nicht hinreichend vorgetragen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des im \nRaum stehenden Tatvorwurfs nicht ausreichend in der Lage sein könnte, sich selbst zu ver-\nteidigen. Allein aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich dies nicht. Ein bleibender recht-\nlicher Nachteil, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben lässt, ist auch nicht \nmit der pauschalen Behauptung dargetan, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer \nselbst dann, wenn wegen Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Ver-\nteidigers ein Verfahrenshindernis vorliegen sollte, eine Wiederholung des ersten Rechtszu-\nges nicht erreichen könnte. \n \n \n \n\n \n \n6 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-73-iv-25-hs-vf-74-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-73-iv-25-hs-vf-74-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365490","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.409686+00:00"}}