{"status":"available","doknr":"OLD365489","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 62-IV-25 (HS)/Vf. 63-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 62-IV-25 (HS) \n 63-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, \nDirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 8. August 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse \ndes Amtsgerichts Eilenburg vom 29. Juli 2025 (7 Cs 620 Js 40456/23), mit welchen sein Antrag \nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen und seine hilfs-\nweise eingelegte Revision als unzulässig verworfen wurde. Zudem begehrt er eine Entschei-\ndung im einstweiligen Rechtsschutz. \n \nSoweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, erging am 2. Juni 2025 in einem Straf-\nbefehlsverfahren ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg gegen den Beschwerdeführer (7 Cs 620 \nJs 40456/23). Zu dem Hauptverhandlungstermin war der Beschwerdeführer nicht anwesend, \nweshalb das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen hat. Am \n12. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und \nlegte gegen das Urteil zudem Revision ein. \n \nMit den angegriffenen Beschlüssen vom 29. Juli 2025 wies das Amtsgericht Eilenburg den \nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurück und verwarf die \nRevision als unzulässig. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner – sich jeweils sowohl aus dem Grundgesetz \nals auch aus der Sächsischen Verfassung ergebenden – Rechte auf Gewährung rechtlichen Ge-\nhörs und auf den gesetzlichen Richter sowie einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Ver-\nfahren. Er sei am Tag der Hauptverhandlung persönlich beim Amtsgericht Eilenburg gewesen, \njedoch durch kurzfristig angeordnete Sicherheitsmaßnahmen am Zutritt gehindert worden. Sein \nTatsachenvortrag sei vollständig ignoriert worden. Es sei zudem ein Befangenheitsantrag gegen \ndie entscheidende Richterin anhängig gewesen, den sie ignoriert habe. Außerdem sei ihm zuvor \nwiederholt die Akteneinsicht und anwaltliche Unterstützung verweigert worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101, 103 Abs. 1 GG rügt, ist der \nRechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann \nnach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der \nBehauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; \n\n \n \n3 \nBeschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-\nIV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – \nVf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September \n2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung \ndes angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsa-\nchen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermög-\nlichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass \ndie angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterla-\ngen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen \nInhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-\nIV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 \n– Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss \nder Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurtei-\nlen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. Sep-\ntember 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. \n37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 \n[e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus \nsind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus \nsich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 21-\nIV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 \n– Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom \n8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23). Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann \ndie Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, \nwenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Danach muss ein Beschwerde-\nführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nut-\nzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen \n\n \n \n4 \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS] / 66-IV-25 \n[e.A.]; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 \n– Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom \n9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). \nDer Grundsatz der Subsidiarität erfordert dabei, vor Erhebung einer Verfassungsbe-\nschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um \neine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine \nGrundrechtsverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September \n2025 – Vf. 65-IV-25 [HS] / 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-\nIV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni \n2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdefüh-\nrer hat bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich dargestellt. \nZudem hat er der Beschwerdeschrift die angegriffenen Beschlüsse nicht vollständig bei-\ngefügt. Der Beschwerdeführer hat jeweils nur die erste Seite der Beschlüsse übermittelt, \nwodurch die weiteren Ausführungen in den Gründen der Entscheidungen nicht ersicht-\nlich sind. Die wesentlichen Inhalte der Beschlüsse sind auch dem Beschwerdevorbrin-\ngen nicht zu entnehmen. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in \ndie Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen. \nc) Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den zulässigen Rechts-\nweg bereits erschöpft und damit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbe-\nschwerde (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) gewahrt hat. Anhaltspunkte dafür, dass \nes ihm nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden \nkonnte, die fachgerichtlichen Rechtsmittel nach § 46 Abs. 3, § 346 Abs. 2 StPO zu er-\nheben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \n \n\n \n \n5 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. 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