{"status":"available","doknr":"OLD365488","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 58-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 58-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, \nDirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. Juli 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Vorgehen des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz im Verfahren 6 AR 36/25. \n \nSoweit dem Beschwerdevorbringen und den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, nahm \ndas Verwaltungsgericht Chemnitz eine nicht näher bezeichnete „Klage“ des Beschwerdeführers \nnicht als Verwaltungsstreitsache an, sondern führte die Sache im Allgemeinen Register unter \ndem Az. 6 AR 36/25. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 teilte das Verwaltungsgericht Chemnitz \ndem Beschwerdeführer mit, dass es für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig \nsei. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Ablehnung wegen Besorgnis \nder Befangenheit ausschließlich in anhängigen Gerichtsverfahren möglich sei, woran es hier \nfehle. Schließlich setze auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ein anhängiges Verfahren \nvoraus. Das Begehren des Beschwerdeführers trete im Übrigen nicht hinreichend deutlich zu-\ntage. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und \neine Missachtung seines Petitionsrechts. Das Verhalten des Verwaltungsgerichts Chemnitz ver-\nletze zudem die Pflicht zur gesetzmäßigen Amtsführung. Außerdem sei eine Weiterleitung sei-\nner Strafanzeigen an die zuständige Staatsanwaltschaft geboten gewesen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen \ngenügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss \nvom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss \nvom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an-\ngesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \n\n \n \n3 \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. \nDies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem \nwesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 \n– Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss \nvom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – \n2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungs-\ngerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss \nvom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-\nIV-10; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat \nbereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich dargestellt. Zudem hat \ner der Beschwerdeschrift seine „Klage“ nicht beigefügt. Dies wäre hingegen erforderlich \ngewesen, um das Schreiben des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Juni 2025 nach-\nvollziehen zu können. Der wesentliche Inhalt seiner „Klage“ ist dem Beschwerdevorbrin-\ngen auch nicht auf anderem Wege zu entnehmen. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungs-\ngerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prü-\nfen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-58-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-58-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365488","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.370299+00:00"}}