{"status":"available","doknr":"OLD365487","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 54-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 54-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, \nDirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 2. Juli 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegange-\nnen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine richterliche Ver-\nfügung des Landgerichts Leipzig vom 26. Juni 2025 (08 T 195/25). Soweit dem Beschwerde-\nvorbringen zu entnehmen ist, legte das Landgericht Leipzig darin ein Schreiben der Beschwer-\ndeführerin vom 22. Mai 2025 als Gehörsrüge nach § 321a ZPO aus. Die Beschwerdeführerin \nmacht darüber hinaus geltend, ein Antrag auf Amtshaftung wegen behaupteter Amtspflichtver-\nletzung sei nicht an das Oberlandesgericht Dresden weitergeleitet worden, eine Strafanzeige \nwegen Rechtsbeugung nicht an die Staatsanwaltschaft. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Ge-\nhörs und auf effektiven Rechtsschutz sowie eine Verletzung ihres Petitionsrechts. Die Umdeu-\ntung eines statthaften Rechtsmittels in eine subsidiäre Gehörsrüge ohne Anhörung stelle einen \nEingriff in ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Die Nichtweiterleitung behindere den \nZugang zu effektiven Rechtsmitteln und schränke ihr Petitionsrecht ein. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen \ngenügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss \nvom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss \nvom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an-\ngesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. \nDies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem \nwesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 \n– Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September \n\n \n \n3 \n2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss \nvom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – \n2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungs-\ngerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete \nGrundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss \nvom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-\nIV-10; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin \nhat den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich dargestellt. Der wesentli-\nche Inhalt der angegriffenen richterlichen Verfügung vom 26. Juni 2025 ist dem Beschwer-\ndevorbringen ebenso wenig zu entnehmen wie der Inhalt des Schreibens der Beschwerde-\nführerin vom 22. Mai 2025. Zudem hat sie der Beschwerdeschrift weder die richterliche \nVerfügung vom 26. Juni 2025 noch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Mai \n2025 beigefügt. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage ver-\nsetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-54-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-54-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365487","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.351074+00:00"}}