{"status":"available","doknr":"OLD365486","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 53-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 53-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, \nDirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 2. Juli 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der \nStaatsanwaltschaft Zwickau vom 27. Juni 2025 (StAZ-E1402/15/14-2025/15796) über eine \nDienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers. \n \nSoweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai \n2025 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft \nZwickau wegen behaupteter Pflichtverletzungen in dem Verfahren 100 Js 11849/25. Der Lei-\ntende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zwickau wies die Dienstaufsichtsbeschwerde \nmit dem angegriffenen Schreiben vom 27. Juni 2025 (StAZ-E1402/15/14-2025/15796) zurück. \nEs bestehe kein Anlass für dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen, weil ein persönliches Fehl-\nverhalten des Oberstaatsanwaltes nicht zu erkennen sei. Daneben wies der Leitende Oberstaats-\nanwalt darauf hin, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit wiederholt unbegründete Ketten-\nanzeigen und Beschwerden gegen verschiedene mit seinen Angelegenheiten befasste Justizmit-\narbeiter erhoben habe. Sofern keine neuen Tatsachen mitgeteilt würden, könnten ihm für die \nZukunft schriftliche Bescheide auf weitere Schreiben in dieser Sache nicht mehr in Aussicht \ngestellt werden, weil die von ihm vorgetragenen Sachverhalte nunmehr bereits umfänglich und \nwiederholt geprüft worden seien. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines sich aus der Sächsischen Verfassung erge-\nbenden Petitionsrechts, seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und einen Verstoß \ngegen das Willkürverbot sowie auch eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und \nArt. 17 GG. Die pauschale Zurückweisung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde ohne inhaltliche \nAuseinandersetzung mit den konkret benannten Pflichtverletzungen verletze sein Recht auf \nrechtliches Gehör. Die selektive Nichtbehandlung seiner Eingaben ohne sachliche Begründung \nlasse den Schluss auf eine willkürliche Behandlung seines Anliegens zu. Die Ankündigung, auf \nzukünftige Eingaben nicht mehr zu reagieren, stelle zudem eine faktische Einschränkung seines \nPetitionsrechts dar. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 17 GG rügt, ist \nder Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde \nkann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit \nder Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung \n\n \n \n3 \ndes Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – \nVf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August \n2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. Sep-\ntember 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. Unabhängig von weiteren Zulässigkeitsbedenken mangels nachvollziehbarer Darle-\ngung des zugrundeliegenden Sachverhalts, ist bereits weder vorgetragen noch sonst ersicht-\nlich, dass der Beschwerdeführer entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den \nRechtsweg erschöpft hat. \na) Hiernach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde \nalle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu \nverhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – \nVf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April \n2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirk-\nsam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach \nAusschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom \n24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; \nBeschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – \nVf. 80-IV-15; st. Rspr.). \nb) Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition \ndurch die Staatsanwaltschaft, ist zwar nicht gemäß § 23 EGGVG der Rechtsweg zu den \nordentlichen Gerichten gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 27. November 2020 – 5 D \n59/20 – juris Rn. 11), sondern nach § 40 Abs. 1 VwGO derjenige zu den Verwaltungs-\ngerichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; \nBeschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – \nVf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom \n29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; \nBeschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). \nc) Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. \nDer Beschwerdeführer rügt, die als Petition im Sinne des Art. 35 SächsVerf anzuse-\nhende Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht ordnungsgemäß beschieden worden, weil sie \nohne inhaltliche Auseinandersetzung pauschal zurückgewiesen worden sei. Demnach \nstand ihm zur Verfolgung seines Begehrens der Verwaltungsrechtsweg offen, den er \njedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, \nvom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend ausnahmsweise abzuse-\nhen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \n \n \n\n \n \n4 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-53-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-53-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365486","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.332086+00:00"}}