{"status":"available","doknr":"OLD365485","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 49-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 49-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, \nDirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 23. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen drei Schreiben des \nSächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 17. Juni 2025 (1402E/12/62-III1, 3132E/5/62-\nI1, 3132E/13/58-I1). \n \nSoweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, betreffen die angegriffenen Schreiben \nvom 17. Juni 2025 das Ermittlungsverfahren 100 Js 11849/25 der Staatsanwaltschaft Zwickau \n(1402E/12/62-III1), einen dienstaufsichtlichen Vorgang bei dem Staatsministerium der Justiz \n(3132E/5/62-I1) und einen weiteren Vorgang bei dem Staatsministerium der Justiz \n(3132E/13/58-I1). Der weitere Inhalt der Schreiben ist nicht bekannt. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Petitionsrechts aus Art. 35 SächsVerf und \nseines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Seine Petitionen seien formal \nabgefertigt und ohne erkennbare inhaltliche Prüfung oder Einzelfallwürdigung zurückgewiesen \nworden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist der Rechts-\nweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \nArt. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup-\ntung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; \nBeschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-\nIV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – \nVf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \n\n \n \n3 \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September \n2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung \ndes angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsa-\nchen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermög-\nlichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass \ndie angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterla-\ngen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen \nInhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-\nIV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 \n– Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Be-\nschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der \nVerfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, \nob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; \nBeschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss \nvom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdefüh-\nrer hat bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich dargestellt. \nZudem hat er der Beschwerdeschrift die angegriffenen Schreiben des Staatsministeri-\nums der Justiz vom 17. Juni 2025 nicht vollständig beigefügt. Dies wäre aber erforder-\nlich gewesen. Die wesentlichen Inhalte der angegriffenen Schreiben sind auch dem Be-\nschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsge-\nrichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu \nprüfen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-49-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-49-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365485","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.313278+00:00"}}