{"status":"available","doknr":"OLD365484","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 40-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 40-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau Dr. L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, \nDirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 20. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine Entscheidung \ndes Amtsgerichts Grimma (Az. 2 F 117/25). Mit Schreiben vom 26. August 2025 hat sie ihre \nBeschwerde ergänzt durch Aufzählung von Vorgangsnummern der Stadt L. (ASD/0037204), \ndes Verwaltungsgerichts Leipzig (5 AR 34/25), des Landgerichts Leipzig (313/5/17) sowie des \nOberlandesgerichts Dresden (OLG-I.2-E1402/267/2-2025/35642). \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verfassungswidrigkeit der Inobhutnahme und Pflegschaft ih-\nres Kindes E. L., bei der es sich aus ihrer Sicht um eine strafbare Kindesentführung handele. Es \nliege eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 sowie \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf vor. Zudem seien Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und \nAbs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 6. De-\nzember 2016 sei verfassungswidrig. Art. 16 Abs. 2 SächsVerf sei verletzt angesichts eines mög-\nlicherweise mittels KI-Anwendung erstellten Gutachtens durch den psychologischen Sachver-\nständigen des Amtsgerichts Leipzig. Der für die Erstellung des Gutachtens bei ihrem Sohn \ndurchgeführte „Erschreckenstest“ verletze das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrt-\nheit. Die Unterbringung bei den Großeltern S. und Dr. M. L. sei nicht kindeswohldienlich. Die \nInobhutnahme sei ein antiquiertes Instrument der politischen Machtausübung. Die hinsichtlich \nder Inobhutnahme Beteiligten seitens des Amtes für Jugend und Familie sowie des Familien-\ngerichts seien ungeeignet, unkontrolliert und instrumentalisiert worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg \nzum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \nArt. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup-\ntung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; \nBeschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – \nVf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\n\n \n \n3 \ngen. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer sub-\nstantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates \nSachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem \ner die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maß-\nnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. \n28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 10. September 2020 \n– Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nDie Beschwerdeführerin legt weder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nachvoll-\nziehbar dar, noch ist ihren Schreiben eine konkrete Rüge von Grundrechtsverletzungen zu \nentnehmen. So werden zwar mehrere Grundrechte als verletzt bezeichnet; es wird aber nicht \nkonkret dargelegt, worin diese Verletzung bestehen soll. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. 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