{"status":"available","doknr":"OLD365483","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 30-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 30-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau Dr. L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, \nDirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 27. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Ladungen des Amts-\ngerichts Grimma. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 16 und 18 Abs. 1 SächsVerf im Zusam-\nmenhang mit der Inobhutnahme ihres Kindes E. L., bei der es sich aus Sicht der Beschwerde-\nführerin um eine Entziehung Minderjähriger handele. Aufgrund der fehlenden Regelung eines \nUmgangsrechts für ihren Sohn E. im Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 6. Dezember \n2016 sei ihr und ihrem Sohn massiver Schaden zugefügt worden. Eine nochmalige Verhandlung \nvor dem Amtsgericht Grimma oder einem anderen Gericht in Sachsen sei für die Beschwerde-\nführerin und ihren Sohn nicht zumutbar. Die in der Ladung genannten Beteiligten, insbesondere \ndie Gegenwart von M. und S. L. sei für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn nicht zumutbar. \nDas Familiengericht Leipzig sei durch die Letztgenannten belogen und dabei vom Amt für Ju-\ngend und Familie unterstützt worden. Auch die strafrechtliche Bewertung der Todesumstände \nvon W. L. und von Dr. I. L. stehe noch aus. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer \nsubstantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates \nSachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem \ner die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 \n– Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 10. September \n2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \n2. Die Beschwerdeführerin legt weder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nachvoll-\nziehbar dar, noch ist ihrem Schreiben eine konkrete Rüge von Grundrechtsverletzungen zu \nentnehmen. So werden zwar zwei Grundrechte als verletzt bezeichnet; es wird aber nicht \nkonkret dargelegt, worin diese Verletzung bestehen soll. \n \n \n \n\n \n \n3 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-30-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-30-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365483","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.277321+00:00"}}