{"status":"available","doknr":"OLD365482","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 3-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 3-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn H., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwaltskanzlei Curt-Matthias Engel, \n \nOtto-Schill-Straße 7, 04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richter Tom Herberger, Markus Jäger, Dirk Kirst, die \nRichterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nOberlandesgerichts Dresden vom 27. November 2024 (2 VAs 14/24), mit dem sein Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom \n4. Juli 2024 (23 VAs 16/24) als unbegründet verworfen wurde. \n \nGegen den Beschwerdeführer sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken. Die jüngsten Ver-\nurteilungen vom 23. April 2024 (Landgericht Leipzig, 14 NBs 611 Js 3163/23) und vom \n26. März 2024 (Amtsgericht Borna, 1 Ds 150 Js 14507/20) ordneten zudem die Unterbringung \ndes Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an. \n \nDie Staatsanwaltschaft Leipzig ordnete mit Verfügung vom 14. Mai 2024 gemäß § 44b Abs. 2 \nStVollStrO an, dass zunächst die beiden Gesamtfreiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsge-\nrichts Borna vom 26. März 2024 und einem Sitzungsstrafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom \n5. Dezember 2022 bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu vollstrecken sind (gemeinsamer Zweidrittel-\nTermin nach der Strafzeitberechnung: 29. September 2026) und erst anschließend die Maßregel \ndes § 64 StGB aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. April 2024 zu vollziehen ist. \nHierdurch werde der Zweck der Maßregel besser erreicht, weil vermieden werde, dass nach \nerfolgreicher Beendigung der Maßregel noch Freiheitsstrafe vollstreckt wird und hierunter die \nTherapiemotivation des Beschwerdeführers leidet. \n \nDagegen legte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 Beschwerde ein und beantragte die so-\nfortige Überführung in den Maßregelvollzug. Nach der Nichtabhilfeentscheidung der Staatsan-\nwaltschaft Leipzig vom 24. Juni 2024 verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Be-\nschwerde gegen die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge mit Bescheid vom 4. Juli 2024 \n(23 VAs 16/24) als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft Leipzig habe das ihr gemäß § 44b \nStVollstrO eröffnete Ermessen bei der Festlegung der Vollstreckungsreihenfolge in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 27. November 2024 (2 VAs 14/24) verwarf das Ober-\nlandesgericht Dresden den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen \nden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 4. Juli 2024 (23 VAs 16/24) als un-\nbegründet. Die Vollstreckungsbehörde habe bei der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge \ndas ihr obliegende Ermessen rechtmäßig ausgeübt und sich ersichtlich davon leiten lassen, mit \nder Vollstreckungsreihenfolge dem Beschwerdeführer die Entlassung in die Freiheit nach er-\nfolgreicher Behandlung in der Maßregel zu ermöglichen und hierfür die Voraussetzungen einer \nAussetzung der Strafreste zur Bewährung nach Maßgabe des § 57 StGB im Anschluss an die \nMaßregel zu schaffen. \n \n\n \n \n3 \nDie hiergegen am 11. Dezember 2024 erhobene Gegenvorstellung und Anhörungsrüge verwarf \ndas Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 11. Februar 2025 (2 VAs 14/24) als unzu-\nlässig. Ausweislich der durch das Oberlandesgericht übersandten Unterlagen wurde eine Aus-\nfertigung dieses Beschlusses am 14. Februar 2025 an den Beschwerdeführer und an den Ver-\nfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandt. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 und 78 Abs. 2 \nund 3 Satz 1 SächsVerf. Durch die ergangenen Entscheidungen seien das Freiheitsgrundrecht \ndes Beschwerdeführers, sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auch sein Anspruch \nauf ein zügiges und faires Verfahren verletzt. Ihm sei mit Blick auf den Verfahrensgang kein \nausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen ge-\nnügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tat-\nsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, \ndie Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfassungsbeschwerde ist \ngemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist \nnicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner \nVerfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich \ninnerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die \nErhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten \nund sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann \nkann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfas-\nsungsbeschwerde, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 \nSächsVerfGHG, prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 81-IV-23; \nBeschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-\nIV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in \ndiesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergange-\nnen Beschlusses in Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-\nIV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 – \nVf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer Entschei-\ndung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Ab-\nschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem \nVerfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Be-\nkanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen \n\n \n \n4 \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 81-IV-23; Beschluss vom 19. Januar \n2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom \n11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss \nvom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17). \n2. Den vorstehenden Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Zwar hat der \nBeschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge, \nnicht aber über den die Anhörungsrüge ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom \n11. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt, der ausweislich des Aktenvermerks der Geschäfts-\nstelle beim Oberlandesgericht am 14. Februar 2025 an den Beschwerdeführer und dessen \nVerfahrensbevollmächtigten zur Post aufgegeben wurde. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen be-\nreits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-3-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-3-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365482","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.258250+00:00"}}