{"status":"available","doknr":"OLD365481","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-10-23","aktenzeichen":"Vf. 91-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 91-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richter Tom Herberger, Markus Jäger, Dirk Kirst, die \nRichterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle \n \n \nam 23. Oktober 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 15. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der \nBeschwerdeführer zum einen gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen des Amtsgerichts \nEilenburg, des Landgerichts Leipzig, des Oberlandesgerichts Dresden (3 OLG 27 Ss 367/21, \n3 Ws 48/21, 3 Ws 51/21 und 3 Ws 55/21), der Staatsanwaltschaft Leipzig und des Amtsgerichts \nMagdeburg (61 AR 20/23), zum anderen gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 21. September 2023 (jeweils 7 L 496/23) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 27. November 2023 (3 D 26/23, 3 B 197/13) sowie schließlich gegen das Schreiben der \nStaatsanwaltschaft Leipzig vom 12. Januar 2024 (620 Js 40456/13). \n \nAus den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass das Oberlandesgericht Dresden \neine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung einer Verteidiger-\nbestellung durch das Landgericht Leipzig, einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-\nrichts über die Zulässigkeit seiner Revision, eine Beschwerde gegen Nichtabhilfeentscheidun-\ngen des Landgerichts, sofortige Beschwerden in einem Richterablehnungsverfahren und einen \nAblehnungsantrag verwarf. Auf das dagegen eingelegte – als „Rechtsmittel“ bezeichnete – \nSchreiben gab der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juni 2023 die Sache zurück an das \nOberlandesgericht Dresden, weil ersichtlich sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine \nBeschwerde zum Bundesgerichtshof gehe. \n \nAus den vorgelegten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, \ndass das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschlüssen vom 21. September 2023 (jeweils \n7 L 496/23) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Feststellung der \nRechtswidrigkeit von Datenabfragen ebenso wie einen diesbezüglich gestellten Antrag auf Pro-\nzesskostenhilfe ablehnte. Die dagegen gerichteten Beschwerden verwarf das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht mit den angegriffenen Beschlüssen vom 27. November 2023 (3 B 197/23 \nund 3 D 26/23). \n \nZudem wies die Staatsanwaltschaft Leipzig den Beschwerdeführer mit dem angegriffenen \nSchreiben vom 12. Januar 2024 darauf hin, dass aus ihrer Sicht in dem dortigen, gegen den \nBeschwerdeführer wegen Beleidigung geführten Ermittlungsverfahren kein Fall einer notwen-\ndigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vorliege. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, \nArt. 5, Art. 10, Art. 13, Art. 17, Art. 18, Art. 20 Abs. 3, Art. 97, Art. 100, Art. 101 Abs. 1 \nSatz 2, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht Dresden habe den Vorgang nach der Rück-\ngabe durch den Bundesgerichtshof „unter den Tisch gekehrt“ und an die Staatsanwaltschaft zur \nVollstreckung weitergeleitet. Dies sei willkürlich. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n\n \n \n3 \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, weil der Beschwerdeführer \nausschließlich die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt. Eine Verfassungs-\nbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Ge-\nwalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt \nzu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 31-IV-25; Beschluss vom \n10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss \nvom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; \nBeschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Aber auch dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auf \nin der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Ver-\nfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September \n2025 – Vf. 31-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Der Beschwerdeführer trägt bereits nicht den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt \nvor. Ebenso wenig zeigt er auf, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die \n– im Einzelnen weder durchgehend genau bezeichneten noch sämtlich vorgelegten – \nangegriffenen Entscheidungen nach dessen Auffassung kollidieren könnten. Die Mög-\nlichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n\n \n \n4 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-91-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-10-23/vf-91-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365481","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.238392+00:00"}}