{"status":"available","doknr":"OLD365480","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-11-13","aktenzeichen":"Vf. 78-IV-25 (HS)/Vf. 86-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 78-IV-25 (HS) \n 86-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn H., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Andreas Boine, Turnerweg 6, \n \n01907 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar \nStrewe \n \nam 13. November 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n\n \n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 4. Oktober 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nLandgerichts Dresden vom 1. September 2025 (17 Qs 38/25), mit dem die sofortige Be-\nschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bewährungswiderruf durch das Amtsgericht Pirna \n(BRs 26 Ls 610 Js 36765/22) als unbegründet verworfen wurde. Zudem begehrt er mit seinem \nam 12. November 2025 eingegangen Antrag eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. \n \nDas Amtsgericht Pirna verurteilte den Beschwerdeführer am 21. November 2023 wegen Besit-\nzes kinderpornographischer Inhalte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \nsechs Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte. \nIm Rahmen des Bewährungsbeschlusses wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum ei-\nnen an, sich weiterhin in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Zum anderen ordnete \ndas Amtsgericht im Bewährungsbeschluss an, dass der Beschwerdeführer es zu unterlassen hat, \nwährend der Bewährungszeit Minderjährige in jedweder Beziehung zu unterrichten oder zu \nbetreuen. \n \nBis zum 11. April 2025 übermittelte die Therapeutin des Beschwerdeführers drei Therapiebe-\nrichte an das Amtsgericht Pirna. \n \nMit Schreiben vom 11. Juni 2025 teilte das zuständige Jugendamt dem Amtsgericht Pirna mit, \ndass der Beschwerdeführer nach dort erlangten Informationen mehreren minderjährigen Kin-\ndern Musikunterricht erteile. Daraufhin leitete das Amtsgericht von Amts wegen ein Bewäh-\nrungswiderrufsverfahren und das Polizeirevier P. ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Wei-\nsungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB ein. Die in der Folge durchgeführten \npolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer auch nach Urteilserlass mehre-\nren Kindern Musikunterricht erteilte. \n \nDie Staatsanwaltschaft Dresden beantragte mit Verfügung vom 20. Juni 2025 und ergänzender \nBegründung vom 23. Juni 2025, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, weil der \nBeschwerdeführer gegen Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss verstoßen habe. \n \nAm 24. Juni 2025 erklärte die Therapeutin des Beschwerdeführers in einem Schreiben an das \nAmtsgericht Pirna, den Beschwerdeführer darin bestärkt zu haben, Minderjährigen Musikun-\nterricht zu geben. \n \nDas Amtsgericht Pirna hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 in nichtöffentlicher Sitzung \nzum beantragten Bewährungswiderruf an. Dabei teilte der Amtsrichter dem Beschwerdeführer \nmit, dass der Verdacht bestehe, dass er mehreren minderjährigen Kindern Klavier-, Ukulele- \n\n \n \n3 \noder Musikunterricht erteilt habe. Konkret habe er einem jetzt achtjährigen Mädchen im Zeit-\nraum vom 24. November 2023 bis einschließlich 3. Juni 2025 in 58 Fällen Klavierunterricht \nerteilt und ihrer damals fünfjährigen Schwester am 26. Januar 2024 Ukuleleunterricht, wobei \ner der Bitte der Mutter der Kinder, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht nachgekommen sei. \nEinem jetzt neunjährigen Mädchen habe er seit 14. Februar 2024 und ihrer jetzt sechsjährigen \nSchwester seit August 2024 bis einschließlich 27. Mai 2025 Klavier- oder Ukuleleunterricht \nerteilt, einem jetzt siebenjährigen Jungen seit August 2024 regelmäßig Musikunterricht. Diese \nSachverhalte räumte der Beschwerdeführer ein, gab jedoch an, dass stets eine erwachsene Be-\nzugsperson der Kinder anwesend gewesen sei, wenn nicht in demselben Raum dann zumindest \nbei offenen Türen in deren Haus. Nach Ablauf der Bewährungszeit habe er den Plan, in einem \nHort zu arbeiten. Den Unterricht habe er aus wirtschaftlicher Notwendigkeit erteilt. Zudem gab \ner an, darin kein Problem gesehen zu haben, weil er nur im Bekanntenkreis Musikunterricht \ngegeben habe und jederzeit die Anwesenheit einer Aufsichtsperson gewährleistet gewesen sei. \nEr wies darauf hin, die Weisung insofern falsch verstanden und darauf vertraut zu haben, sich \nweisungskonform zu verhalten, weil die Unterrichtung der Kinder mit seiner Therapeutin ab-\ngesprochen gewesen sei. \n \nMit Beschluss vom 4. Juli 2025 (BRs 26 Ls 610 Js 36765/22) widerrief das Amtsgericht Pirna \ndie Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gegen die \nWeisung, für die Dauer der Bewährungszeit die Unterrichtung und Betreuung Minderjähriger \nzu unterlassen, gröblich und beharrlich verstoßen. Obwohl der Beschwerdeführer gegenüber \ndem Gericht in der Hauptverhandlung zunächst glaubhaft angegeben habe, das Unterrichten \nvon Kindern aufzugeben und sich in eine Therapie zu begeben, habe er bereits wenige Tage \nnach der Verurteilung damit begonnen, Musikunterricht für Minderjährige zu erteilen und dies \nüber einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe die Weisung \nwillkürlich zu seinen Gunsten ausgelegt, indem er angenommen habe, der Unterricht sei zuläs-\nsig, solange eine erwachsene Aufsichtsperson anwesend sei. Sein Verhalten belege, dass er die \nErnsthaftigkeit seiner Situation und die Schutzrichtung der Weisung verkannt habe. Auch \nkönne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die Verstöße seien von seiner Thera-\npeutin angeregt oder gebilligt worden. Aus den Therapieberichten ergebe sich nicht, dass die \nvom Gericht angenommenen pädophilen Neigungen des Beschwerdeführers erfolgreich thera-\npiert worden seien. Sein Verhalten gebe daher Anlass zur Besorgnis, dass er erneut einschlägige \nStraftaten begehen werde. Angesichts der Vielzahl und Schwere der Weisungsverstöße würden \nweniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um den Aussetzungszweck zu errei-\nchen. \n \nAm 6. Juli 2025 bekräftigte die Therapeutin des Beschwerdeführers in einem Schreiben an das \nAmtsgericht Pirna, die Unterrichtung von Minderjährigen durch den Beschwerdeführer sei von \nihr vorgeschlagen worden. \n \nGegen den Beschluss vom 4. Juli 2025 legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger \nsofortige Beschwerde ein. Der Verteidiger verwies darauf, dass ein Ermittlungsverfahren auf-\ngrund eines Verstoßes gemäß § 145a StGB von vornherein rechtlich fernliegend gewesen sei, \nweil lediglich eine Weisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung vorgelegen habe. \n\n \n \n4 \nDie im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse seien daher rechtswidrig erlangt wor-\nden. Es habe zudem weder ein gröblicher noch ein beharrlicher Weisungsverstoß vorgelegen. \nDie Kontakte mit Minderjährigen seien im Rahmen des therapeutischen Konzepts von der The-\nrapeutin ausdrücklich angeregt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht in ablehnender Hal-\ntung gegen die Weisung gehandelt, sondern im Vertrauen auf die von der Therapeutin vermit-\ntelte Deutung. Zudem bestehe ein Konflikt zwischen den auferlegten Weisungen: Einerseits sei \nihm eine psychotherapeutische Behandlung auferlegt worden, andererseits habe das Gericht \nnicht beachtet, dass die gewählte Therapeutin nicht die notwendige fachliche Qualifikation be-\nsessen habe und die Therapie nicht geeignet gewesen sei, das Ziel der Bewährungsweisung zu \nerreichen, sondern dahingehend vielmehr kontraproduktiv gewesen sei. Dies habe sich jedoch \nklar aus den von der Therapeutin erstellten und an das Amtsgericht übersandten Berichten er-\ngeben. Im Übrigen sei statt des Widerrufs eine Abmahnung oder die Konkretisierung der Wei-\nsung möglich gewesen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es konkrete Übergriffe durch \nden Beschwerdeführer nie gegeben habe und der Kontakt zu den Minderjährigen rein beruflich \nveranlasst gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem bereit, sich einer Therapie bei einem \nqualifizierten Therapeuten zu unterziehen. Am 22. August 2025 reichte der Verteidiger des \nBeschwerdeführers eine ärztliche Bescheinigung vom 20. August 2025 des Dr. Dipl.-Psych. R. \nmit dem Hinweis nach, aus dieser ergebe sich, dass bei dem Beschwerdeführer keine behand-\nlungsbedürftige Sexualpräferenz vorliege. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2025 (17 Qs 38/25), zugegangen am \n4. September 2025, verwarf das Landgericht Dresden die sofortige Beschwerde als unbegrün-\ndet. Neben der Bezugnahme auf die Begründung des Amtsgerichts führte die Beschwerdekam-\nmer aus, es sei angesichts des abgeurteilten Besitzes kinderpornographischer Inhalte von einer \npädophilen Präferenz des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorgelegte ärztliche Bescheini-\ngung vom 20. August 2025 sei wertlos, weil sie ohne hinreichende Anamnese erstellt worden \nsei. Vielmehr beruhe die dortige Einschätzung im Rahmen der Vorstellung in einer Sprech-\nstunde offenbar allein darauf, dass ,,der Patient keine Störung der Sexualpräferenz angibt“. Ein \nVerwertungsverbot im Hinblick auf die im Zuge eines rechtsirrig wegen des Verdachts eines \nVerstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB eingeleiteten \nErmittlungsverfahrens erlangten Erkenntnisse bestehe nicht. Die Interessen des Beschwerde-\nführers seien durch seine Beschuldigtenrechte gewahrt worden. Er habe die Weisung schuldhaft \nverletzt, da deren Inhalt eindeutig gewesen sei. Auch die Therapeutin dürfte die Weisung zu-\ntreffend erfasst haben, weil sie den fortgesetzten Musikunterricht für Kinder dem Amtsgericht \nin ihren Berichten zunächst bewusst verschwiegen habe. Das Gericht gehe davon aus, dass er \ndie Weisung in bewusstem Zusammenwirken mit seiner Therapeutin unzutreffend ausgelegt \nhabe, um den Musikunterricht bei Minderjährigen fortsetzen zu können. Der Weisungsverstoß \ngebe Anlass zur Besorgnis, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten der bereits begangenen \nArt zum Nachteil von Kindern begehen werde. Er wirke sozial isoliert und suche Bekannte \ninnerhalb einer deutlich jüngeren Altersgruppe. Der Bericht eines Siebenjährigen, der Be-\nschwerdeführer habe im Rahmen des Musikunterrichts den Geburtstag des Kindes in Erfahrung \ngebracht, um ihm ein Geschenk zu machen, sei vor dem Hintergrund seiner Verurteilung als \nAnnäherungsversuch zu werten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener \n\n \n \n5 \nAussage den Ablauf der Bewährungszeit kaum erwarten könne, um erneut Kinder zu unterrich-\nten, belege, dass er prognostisch ungünstig weiterhin größtmögliche Nähe zu der von ihm se-\nxuell bevorzugten Personengruppe suche. \n \nDie Staatsanwaltschaft Dresden lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 \nzum Strafantritt bis spätestens 30. Oktober 2025 in der Justizvollzugsanstalt D. Daraufhin be-\nantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers am 2. November 2025 unter Verweis auf die \nerhobene Verfassungsbeschwerde und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers die \nVollstreckung der Strafe zunächst auszusetzen. Der Beschwerdeführer leide unter einer ärztlich \nnachgewiesenen depressiven Episode, die mit einer erheblichen emotionalen Erschöpfung ein-\nhergehe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe würde den derzeitigen Gesundheitszustand er-\nheblich verschlechtern, den Behandlungserfolg gefährden und eine weitere psychische Desta-\nbilisierung nach sich ziehen. \n \nAm 5. November 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Dresden den beantragten Vollstreckungs-\naufschub gemäß § 455 Abs. 1 bis 3 StPO ab. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärzt-\nlichen Bescheinigung ließen sich Rückschlüsse auf die Schwere der gesundheitlichen Beein-\nträchtigung ziehen. So werde zwar eine psychologische Betreuung als erforderlich erachtet, es \nbestehe aber keine Notwendigkeit für eine medikamentöse Behandlung oder eine stationäre \nAufnahme in einer psychiatrischen Klinik. Gesprächstherapie werde aus ärztlicher Sicht derzeit \nals ausreichend erachtet, um die aktuelle Situation zu adressieren. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SächsVerf, \nweil die angegriffenen Entscheidungen Abwägungsmängel enthielten. Abwägungsrelevante \nBelange seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden. So ließen die angegriffenen Entschei-\ndungen nicht erkennen, dass die Sozialprognose das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des re-\nlevanten Sachverhaltes gewesen sei. Amtsgericht wie auch Landgericht hätten den Widerruf \nausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit mehr-\nfach Minderjährigen Musikunterricht gegeben habe. Das gegen den Beschwerdeführer ergan-\ngene Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zu einer abweichenden Sexualpräferenz des Be-\nschwerdeführers, sodass die Weisungen nur von unzureichenden Feststellungen getragen seien. \nSoweit das Landgericht annehme, dass der Beschwerdeführer eine pädophile Präferenz auf-\nweise, handele es sich um eine Spekulation. Dies stelle zudem eine Stigmatisierung des Be-\nschwerdeführers dar, die durch objektive Tatsachen nicht ausreichend belegt sei. Es sei zudem \nunzutreffend, dass pädophile Neigungen häufig in Missbrauchsdelikten münden würden, was \neine Studie aus dem Jahr 2009 belege. Laut aktueller therapeutischer Einschätzung, der ein ca. \neinstündiges diagnostisches Gespräch vorausging, liege zudem keine behandlungsbedürftige \nStörung der Sexualpräferenz vor. Dies mache deutlich, dass die angeordnete Weisung auf einer \nbloßen Generalisierung und Unterstellung beruhe. Mit der verfassungsrechtlich gebotenen \nweitgehenden Aufklärung der Tatsachengrundlage einer Bewährungsentscheidung sei dies \nnicht zu vereinbaren. Außerdem sei die Therapieweisung für die Abstandsweisung nicht för-\nderlich oder sogar kontraproduktiv gewesen. Die psychotherapeutische Heilpraktikerin habe \noffensichtlich über keine ausreichende Qualifikation für die Therapie einer möglichen Sexual-\n\n \n \n6 \npräferenzstörung verfügt. Gleichwohl sei sie − entgegen der offensichtlichen Evidenz ihres Un-\nvermögens − durch das Gericht als Therapeutin akzeptiert worden. Die Gerichte hätten nicht \nberücksichtigt, dass der Kontakt zu Minderjährigen gerade durch die vom Gericht selbst ange-\nordnete Therapie ausgelöst oder jedenfalls gefördert worden sei. Diese habe damit in einem \nunaufgelösten Widerspruch zu der gleichzeitig bestehenden Weisung gestanden, Minderjähri-\ngen keinen Unterricht zu erteilen. Deshalb hätten die Gerichte alternativ zu einem Widerruf der \nStrafaussetzung eine sachgerechte Ausgestaltung der Bewährung ins Auge fassen müssen. Ins-\nbesondere hätte es nahegelegen, auf eine fachlich ausreichende Ausgestaltung einer möglichen \nTherapie hinzuwirken bzw. die Bestellung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d StGB in den \nBlick zu nehmen. Die Prognose des Landgerichts zur Besorgnis weiterer Straftaten beruhe auf \neiner nicht nachgewiesenen Vermutung und verletze die Anforderungen an eine sachgerechte, \nevidenzbasierte Prognose im Rahmen der Widerrufsentscheidung. Sie sei insbesondere mit dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. Durch den Umstand, dass die Gerichte ohne \nausreichende Feststellungen den Weisungsverstoß de facto wie die Begehung einer Straftat \nwährend der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB behandelt hätten, sei der Be-\nschwerdeführer auch in seinem verfassungsrechtlichen Recht auf ein gerechtes Verfahren be-\ntroffen. Überdies befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in einer gesundheitlichen Ausnah-\nmesituation, sodass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für ihn eine außerordentliche Belas-\ntung darstellen würde. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-IV-25; Beschluss \nvom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; \nBeschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-\n24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung \ndes angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen \ndarzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die \nZulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Ok-\ntober 2025 – Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss \nvom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; \nBeschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom \n\n \n \n7 \n16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 \n– Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). \nAuf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nNachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung \nzumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-\nIV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; \nBeschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom \n17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Das Beschwerde-\nvorbringen lässt nicht erkennen, dass das Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 \ni.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf oder der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren aus Art. 78 \nAbs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf möglicherweise verletzt sein könnten. \na) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Gerichte bei dem auf § 56f Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 StGB gestützten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung den Gewähr-\nleistungsgehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verkannt und insbesondere gegen \ndas Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen haben sollen. \naa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung eines Bewährungswiderrufs ist das \nGrundrecht der Freiheit der Person nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 \nSächsVerf in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 \nAbs. 3 SächsVerf). Danach kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Be-\nwährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die durch die Strafaussetzung zur \nBewährung erlangte Rechtsposition nicht in einer für ihn unvorhersehbaren Weise auf-\ngehoben wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 28-IV-13; Be-\nschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 10. Februar 1995, NStZ 1995, 437). \nbb) Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er durch den Wi-\nderruf der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Freiheitsgrundrecht in Verbindung \nmit dem Vertrauensschutzprinzip verletzt sein könnte. \n(1) Soweit der Beschwerdeführer die dem Widerruf zugrundeliegenden Weisungen \nselbst angreift, ist allerdings – ungeachtet der Frage, ob er diese Rüge mangels Ein-\nlegung der Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO überhaupt noch in zulässiger \nWeise erheben kann (vgl. zu § 59 Abs. 2 Satz 1 JGG offen gelassen: SächsVerfGH, \nBeschluss vom 14. August 2012 – Vf. 64-IV-12; vgl. – wegen fehlender Rechtswe-\ngerschöpfung ablehnend – BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 2 BvR \n1277/91 – juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 598/93 – juris \nRn. 10) – der Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Person nicht eröffnet. \nDenn allein der Umstand, dass die Weisungen zum Widerruf der Strafaussetzung \nführen können, rechtfertigt es nicht, sie wie eine mittelbare Freiheitsbeschränkung \n\n \n \n8 \nzu behandeln. Die erteilten Auflagen und Weisungen ermöglichen oft erst die be-\ndingte Strafaussetzung und dienen damit im Ergebnis der Erhaltung der Freiheit und \nnicht deren Entzug, zumal ein Verstoß gegen eine Bewährungsauflage nicht zwin-\ngend zum Widerruf der Strafaussetzung führt (SächsVerfGH, Beschluss vom \n14. August 2012 – Vf. 64-IV-12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2011, NJW \n2011, 3508). \n(2) Auch die Möglichkeit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht zeigt die Be-\nschwerdeschrift nicht auf. \nDie freiheitssichernde Funktion des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf setzt insoweit \nMaßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in \nBezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidung. So ist unver-\nzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, \ndie den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher \nSachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage \nhaben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 25. Februar 2014 – Vf. 28-IV-13; Beschluss vom 10. Dezember 2009 – \nVf. 118-IV-09 [HS]/Vf. 120-IV-09 [e.A.]). \nDas Landgericht hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und ist zu einer negati-\nven Prognose gelangt. Die zwingende Notwendigkeit weiterer konkreter Ermittlun-\ngen im Rahmen der Prüfung des Bewährungswiderrufs legt der Beschwerdeführer \nnicht substantiiert dar. Die Rügen der unzureichenden Feststellungen beziehen sich \nzunächst auf die Weisungen selbst und greifen daher nicht durch. Unabhängig davon \nsetzt sich der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert mit der gesetzlichen Rege-\nlung in § 56c StGB auseinander. Der Beschwerdeführer trägt zudem weder vor, dass \ner mit diesen Weisungen im Zeitpunkt des Erlasses nicht einverstanden war, noch \nlegt er andere konkrete Umstände dar, die eine Unzulässigkeit der Weisungen für \nmöglich erscheinen lassen. Die Zielsetzung, die Lebensführung des Beschwerdefüh-\nrers spezialpräventiv zu beeinflussen, wird nicht substantiiert in Abrede gestellt. So-\nweit der Beschwerdeführer rügt, die Weisungen stünden in einem Konflikt zueinan-\nder, kann dem nicht gefolgt werden. Die Weisungen, sich weiterhin in therapeuti-\nsche Behandlung zu begeben und es zu unterlassen, während der Bewährungszeit \nMinderjährige in jedweder Beziehung zu unterrichten oder zu betreuen, stehen in \nkeinem Widerspruch zueinander. Dem Beschwerdeführer wird weder eine konkrete \nTherapieform noch eine bestimmte Therapeutin vorgeschrieben. Die Weisungen \nwaren offenbar auch dadurch geleitet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptver-\nhandlung erklärte, sich bereits nach der Durchsuchung seiner Wohnung in psycho-\ntherapeutische Behandlung begeben und sich dazu entschieden zu haben, künftig \nkeine Kinder mehr zu unterrichten, was zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde. \nDas Landgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, warum es aus Anlass der \nVorlage des Attests vom 20. August 2025 keine Notwendigkeit für eine weitere \nSachaufklärung sieht. \n\n \n \n9 \nDer Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche konkrete rechtliche Grundlage \nder Verwertung der Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen durch das \nLandgericht hätte entgegenstehen können. \n(3) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffene Entscheidung leide an Abwä-\ngungsmängeln und abwägungsrelevante Belange seien nicht berücksichtigt worden, \nzeigt er nicht auf, welche konkreten Belange das Landgericht bei der Gesamtwürdi-\ngung nicht berücksichtigt haben soll. \nGemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wird die Strafaussetzung zur Bewährung \nwiderrufen, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich oder beharrlich versto-\nßen hat und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen \nwerde. Der Bewährungswiderruf ist keine Strafe für den Weisungsverstoß. Viel-\nmehr muss dieser Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Ver-\nurteilten in einer solchen Beziehung stehen, welche die Gefahr zukünftiger Strafta-\nten begründet. In die insoweit anzustellende Sozialprognose sind die Art und \nSchwere des Verstoßes gegen Weisungen sowie das gesamte Verhalten des Verur-\nteilten innerhalb der Bewährungszeit einzubeziehen. Zudem bleibt zu erwägen, ob \nalternative Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB, der Ausdruck des Verhältnismä-\nßigkeitsprinzips ist, einen Widerruf entbehrlich machen können. Nur wenn die Ge-\nsamtwürdigung zu dem Ergebnis führt, dass sich der Verurteilte die zur Bewährung \nausgesetzte Freiheitsstrafe nicht hat zur Warnung gereichen lassen, ist ein Widerruf \nder Strafaussetzung angezeigt (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 – \nVf. 64-IV-12; Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 136-IV-09 [HS]/Vf. 137-IV-09 \n[e.A.]). \nDie Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass die Entschei-\ndungen der Gerichte Ausführungen insbesondere auch zur Sozialprognose enthal-\nten. Das Landgericht hat sich ausdrücklich mit der Möglichkeit milderer Maßnah-\nmen befasst und diese im Ergebnis verneint. Der Beschwerdeführer legt nicht sub-\nstantiiert dar, weshalb die gerichtlichen Ausführungen an einem verfassungsrecht-\nlich zu beanstandenden Abwägungsdefizit leiden könnten. Er hat insoweit auch die \nMöglichkeit eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht sub-\nstantiiert aufgezeigt. Das Landgericht hat insbesondere gewürdigt, dass die Thera-\npeutin des Beschwerdeführers ihn zu einer Unterrichtung Minderjähriger ermutigt \nhatte, was allerdings nicht erklärt, dass der Beschwerdeführer eingeräumt hat, be-\nreits seit 24. November 2023 wieder ein minderjähriges Mädchen unterrichtet zu \nhaben. Ebenso wurde das Attest vom 20. August 2025 in die Gesamtwürdigung ein-\nbezogen. Der Beschwerdeführer setzt insoweit lediglich seine einfachrechtliche Be-\nwertung gegen die des Landgerichts, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, dass die an-\ngefochtene Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts ver-\nkannt haben könnte. Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungs-\ngerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige \n\n \n \n10 \nAuslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im kon-\nkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittel-\ngericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht \nGrundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 8. De-\nzember 2022 – Vf. 63-IV-22; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88-IV-21; Be-\nschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 59-IV-21; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. \n35-IV-06). \n(4) Schließlich zeigt auch der neue Vortrag vom 11. November 2025 zu einer depressi-\nven Episode des Beschwerdeführers nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet-\nzung auf. Der Beschwerdeführer hat zum einen keinerlei Belege für seine gesund-\nheitliche Situation beigebracht. Zum anderen gibt bereits der Vortrag weder Anhalt \nfür konkret drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, denen ggf. \nnicht auch durch die medizinische Versorgung in der Justizvollzugsanstalt begegnet \nwerden kann, noch für eine etwaige Haftuntauglichkeit (vgl. SächsVerfGH Be-\nschluss vom 11. April 2019 – Vf. 18-IV-19). \nb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf ein gerechtes Ver-\nfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) rügt, geht sein Vortrag über die bloße \nNennung der Norm verbunden mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht \nhinaus. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen \nMaßstäben findet nicht statt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen auf die Rüge \nder Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \n \n\n \n \n11 \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-11-13/vf-78-iv-25-hs-vf-86-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56d","ref_norm":"56d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-11-13/vf-78-iv-25-hs-vf-86-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365480","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.210208+00:00"}}