{"status":"available","doknr":"OLD365476","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-11-13","aktenzeichen":"Vf. 45-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 45-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Hans-Jürgen Rutsatz, Kaufmannstr. 17, \n09117 Chemnitz \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar \nStrewe \n \nam 13. November 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 25. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kosten- und Aus-\nlagenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Chemnitz aufgrund der öffentlichen Hauptver-\nhandlung vom 16. April 2024 (19 OWi 580 Js 32940/23) sowie die mit Beschluss des Landge-\nrichts Chemnitz vom 22. Mai 2024 (2 Q 176/24) verworfene sofortige Beschwerde. \n \nDer Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidungen eine Verletzung sei-\nner Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1, Art. 36 und Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Die angegrif-\nfenen Entscheidungen seien unlogisch und willkürlich. Obgleich das Amtsgericht Chemnitz in \ndem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit den Beschwerdeführer frei-\ngesprochen habe und in der Kosten- und Auslagenentscheidung unter Ziffer 2 des Tenors der \nStaatskasse die Kosten des Verfahrens auferlegt habe, habe das Amtsgericht darüber hinaus in \nder Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die not-\nwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Entscheidung habe \ndas Amtsgericht damit begründet, dass der Betroffene sämtliche Auslagen sowie den Bußgeld-\nbescheid selbst hätte vermeiden können, wenn er bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde \nseine Fahrtroute auf dem Gelände mit Halteverbot offengelegt hätte und nicht erst im Fortset-\nzungstermin der Hauptverhandlung. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei in dem Ordnungs-\nwidrigkeitsverfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil die Gerichte \nihm als anwaltlich nicht Vertretenem mittels richterlichem Hinweis die Notwendigkeit seines \nVorbringens hätten erläutern und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätten geben müssen. \n \nAusweislich des Beschwerdevorbringens hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom \n10. Juni 2024 Anhörungsrüge beim Landgericht Chemnitz gemäß § 33a StPO i.V.m. § 46 \nAbs. 1 OWiG erhoben. Mit Beschluss vom 30. April 2025 (2 Q 176/24) hat das Landgericht \ndie erhobene Anhörungsrüge als unbegründet verworfen. Vom Ausgang des Verfahrens hat der \nVerfassungsgerichtshof nach Anfrage durch Schreiben des Landgerichts Chemnitz vom 6. Mai \n2025 Kenntnis erhalten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer seinen Vor-\ntrag zur Verfassungsbeschwerde ergänzt und erstmals den Anhörungsbeschluss des Landge-\nrichts Chemnitz vom 30. April 2025 erwähnt, ohne weitere Unterlagen vorzulegen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen ge-\nnügt. \n\n \n \n3 \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an-\ngesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. \nDies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem \nwesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – \nVf. 46-IV-24; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine \nvorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellung-\nnahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegrif-\nfene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen \nDokumente vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-\nIV-24; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; \nBeschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8). Auf Grundlage der vorgeleg-\nten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der \nLage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er-\nscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom \n14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar \n2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzun-\ngen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 13. März 2025 – Vf. 4-IV-25; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-\nIV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). Wird – wie hier – eine \nVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf \ngerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge als Zulässigkeitserfordernis zu \ndem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG \nvorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – \nVf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März \n2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). In diesem Fall wird die Beschwerdefrist erst mit Zustellung \noder Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt \n(SächsVerfGH Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 62-IV-24; Beschluss vom 11. April 2019 \n– Vf. 7-IV-19; grundlegend, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06; st. Rspr.). \nHinsichtlich der vom Beschwerdeführer darzulegenden Tatsachen ist zu beachten, dass eine \nVerfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmona-\n\n \n \n4 \ntigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist. Soweit der Be-\nschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs \nrügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfas-\nsungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungs-\nrügeverfahrens berichten. Andernfalls könnte der Verfassungsgerichtshof nicht ohne wei-\ntere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die \nRechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG. Der entspre-\nchende Vortrag hat dabei innerhalb der Begründungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG zu erfolgen, die erst mit Zustellung oder Bekanntgabe des auf die Anhö-\nrungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt wird, wenn eine Anhörungsrüge zur \nErschöpfung des Rechtswegs erforderlich ist (grundlegend hierzu SächsVerfGH, Beschluss \nvom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17). Dies gilt \nauch, soweit die Verfassungsbeschwerde – wie hier – schon vor einer Entscheidung über \ndie Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der (verfrüht) noch vor \nAbschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit \ndem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Be-\nkanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 81-IV-23; Beschluss vom 11. April \n2019 – Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17; st. Rspr.). \n2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinrei-\nchend begründet worden. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers fehlt es an den erfor-\nderlichen Ausführungen zur Sachentscheidungsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung \nund der Subsidiarität aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG. Der Beschwerdeführer hat \nzum Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfah-\nren nicht innerhalb der Monatsfrist hinreichend vorgetragen. Insoweit oblag es dem Be-\nschwerdeführer, der bereits vor der fachgerichtlichen Entscheidung über die Anhörungs-\nrüge die Verfassungsbeschwerde erhoben hat, die vollständige Begründung seiner vorfristig \neingelegten Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG nachzuholen, was die Mitteilung einschließt, dass und wann ihm der An-\nhörungsrügebeschluss zugegangen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – \nVf. 100-IV-23). Dies ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die auf seine \nAnhörungsrüge hin ergangene Sachentscheidung des Landgerichts vom 30. April 2025 mit \nZustellungsdatum dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Darüber hinaus fehlt es auch an \neiner Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des die Anhörungsrüge \nverwerfenden Beschlusses binnen der nach Zustellung der Anhörungsrüge maßgeblichen \nMonatsfrist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023, Vf. 86-IV-21). Es erfolgte \nstattdessen keinerlei auf die erhobenen Grundrechtsrügen bezogene Auseinandersetzung \nmit den Entscheidungsgründen des Landgerichts, sodass der Beschwerdeführer seiner \nPflicht zur substanziierten Darlegung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens nicht \nnachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 lediglich \nauf den Verfahrensausgang zu der von ihm eingelegten Anhörungsrüge Bezug genommen, \nohne den Beschluss vom 30. April 2025 mit Zustellungsnachweis dem Verfassungsgerichts-\nhof vorzulegen oder sich inhaltlich mit der Entscheidung auseinanderzusetzen. \n\n \n \n5 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-11-13/vf-45-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-11-13/vf-45-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365476","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.132746+00:00"}}