{"status":"available","doknr":"OLD365473","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-12-11","aktenzeichen":"Vf. 63-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 63-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n1) des Herrn P., \n \n2) des Herrn L., \n \n3) des Herrn H., \n \n4) des Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. Dezember 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 19. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Schreiben \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 22. August 2024 \n(KooStU-4057/9/1-2024/32830), in welchem das Ministerium gegenüber der Bürgerinitiative \n„BI ...“, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1), klargestellt hat, der „Beschwerde“ der \nBürgerinitiative gegen die Ausgestaltung der nächtlichen Betriebsgenehmigung für den Flug-\nhafen Leipzig/Halle nicht abhelfen zu können. \n \nDie Beschwerdeführer aus E. rügen eine Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unver-\nsehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf durch den zivilen Nachtflugbetrieb am Flug-\nhafen Leipzig/Halle. Sie tragen vor, dass ausweislich des 2021 erstellten lärmmedizinischen \nGutachtens der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz zum Flughafen Leipzig/Halle Men-\nschen im Einzugsbereich des Flughafens Leipzig/Halle aufgrund des täglichen Nachtflugbe-\ntriebs innerhalb und außerhalb der Nachtschutzzone von krankmachendem Nachtfluglärm be-\ntroffen seien. Dies bestätige das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geo-\nlogie in seiner Lärmkartierung 2022 zum Flughafen Leipzig/Halle. Die Lärmkartierung doku-\nmentiere, dass derzeit 5697 Anwohner um den Flughafen Leipzig/Halle innerhalb und außer-\nhalb der Nachtschutzzone von gesundheitsschädlichem Nachtfluglärm (starke Schlafstörung) \nbetroffen seien. Die Beschwerdeführer fordern eine Beschränkung des nächtlichen Flugbetriebs \ninsbesondere in der Kernruhezeit von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr als einzige nachhaltige Lösung. \nMit Schreiben vom 11. November 2024 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbe-\nschwerde dahingehend, dass sie als Einwohner der Stadt E. ausweislich der Lärmkartierung zu \nden Betroffenen des gesundheitsschädlichen Nachtfluglärms gehörten und das Gutachten die \ndurch den Fluglärm bestehenden ortsbezogenen Krankheitsbilder ausführlich beschreibe (insb. \nlärmbedingte Schlafstörungen und Schlafentzug, Herzrhythmusstörungen, Herzschwäche, \nBluthochdruck). Der 15. Planänderungsbeschluss vom 12. September 2024, der zur Kapazitäts-\nerweiterung des Flughafens Leipzig/Halle ergangen sei und auf dessen laufendes Planände-\nrungsverfahren unter Berücksichtigung des lärmmedizinischen Gutachtens das Ministerium die \nBürgerinitiative im Schreiben vom 18. Juni 2024 hingewiesen habe, sei erst nach Erhebung der \nVerfassungsbeschwerde am 21. Oktober 2024 öffentlich zugestellt worden. Die Beschwerde-\nführer begehren, die Verfassungsbeschwerde unter Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG zur Entscheidung anzunehmen, ohne näher dazu auszuführen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \nDas Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat zum Verfahren Stellung genom-\nmen. \n \n \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeiten fach-\ngerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) und in-\nsoweit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt haben. \n1. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Er-\nschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg \nzulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbe-\nschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverlet-\nzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 \n– Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; \nBeschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – \nVf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 28. April 2009 – \nVf. 180-IV-08; st. Rspr.). Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kom-\nmende Subsidiaritätsgrundsatz erfordert dabei, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot \nder Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Erhebung einer Verfassungsbe-\nschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Kor-\nrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechts-\nverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-\n25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom \n23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Be-\nschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Besteht die Möglichkeit, ein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 \n[e.A.]; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – \nVf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember \n2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Der Grundsatz der Subsidiarität umfasst auch die Notwen-\ndigkeit der Erhebung der Untätigkeitsklage in Fällen etwaiger behördlicher Untätigkeit \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 1-IV-24). \n2. Dies zugrunde gelegt wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidia-\nrität. Die Beschwerdeführer haben vorliegend nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden \nprozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfas-\nsungsverletzung zu erwirken oder die von ihnen gerügte Verletzung ihres Grundrechts auf \nkörperliche Unversehrtheit durch den nächtlichen Flugbetrieb am Flughafen Leipzig/Halle \nzu verhindern. Soweit ersichtlich haben die Beschwerdeführer bisher keinerlei fachgericht-\nlichen Rechtsschutz nachgesucht. \nDem Beschwerdeführer zu 1) als Vertreter der Bürgerinitiative teilte das Sächsische Staats-\nministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2024 \n\n \n \n4 \nmit, dass das von der Bürgerinitiative angeführte lärmmedizinische Gutachten Eingang in \ndas zu dem Zeitpunkt noch laufende Planänderungsverfahren für den Flughafenbetrieb \nLeipzig/Halle gefunden habe. Weiter wies das Ministerium in dem Schreiben darauf hin, \ndass die Lärmauswirkungen durch den (nächtlichen) Flugbetrieb regelmäßig überprüft und \nbei Veränderungen die Ausweitung von Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sei. \nDen Betroffenen steht gegen neu erlassene (Ergänzungs-)Planänderungsbeschlüsse, die die \nweitere Ausgestaltung des (Nacht-)Flugbetriebs am Flughafen Leipzig/Halle regeln, der \nverwaltungsrechtliche Rechtsweg offen (vgl. etwa zum Flughafen Leipzig/Halle BVerwG, \nUrteil vom 28. April 2016 – 4 A 2.15, m.w.N.). Am 12. September 2024 ist der 15. Plan-\nfeststellungsänderungsbeschluss zur Kapazitätserweiterung des Flughafens Leipzig/Halle \nergangen – unter Einbeziehung des von den Beschwerdeführern angeführten Gutachtens. \nDiesbezüglich haben die Beschwerdeführer weder vorgetragen noch dargelegt, hinsichtlich \ndes ablehnenden Schreibens des Ministeriums vom 22. August 2024 und im Nachgang ge-\ngen den am 12. September 2024 beschlossenen 15. Planänderungsbeschluss alle ihnen zur \nVerfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten sowie den fachgerichtlichen Rechts-\nschutz erschöpft zu haben, um eine Korrektur der von ihnen geltend gemachten Verfas-\nsungsverletzung zu erwirken (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). \n3. Die Beschwerdeführer haben schließlich keine Umstände i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG substantiiert vorgetragen und dargelegt, die die Annahme rechtfertigen \nwürden, dass es ihnen ausnahmsweise nicht zugemutet werden könne, den fachgerichtli-\nchen Rechtsschutz vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes auszuschöpfen. Gründe, \nvon dem Gebot der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abzusehen, sind auch im Übri-\ngen nicht zu erkennen. \nDen Beschwerdeführern entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechts-\nweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Allgemeine Nachteile durch die Rechts-\nverfolgung begründen keine Unzumutbarkeit. Die im Verfahren vorgebrachten Aspekte zu \nden gesundheitlichen Auswirkungen des Flugbetriebs sind – unter Berücksichtigung der \nspezifischen Situation der Beschwerdeführer – zunächst im fachgerichtlichen Verfahren zu \nüberprüfen. Hinsichtlich des in zumutbarer Weise zu erschöpfenden Rechtswegs ist vorlie-\ngend auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführern etwa im Hin-\nblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen einer Anordnung nach § 123 \nVwGO vorläufig passive Schallschutzeinrichtungen zugesprochen werden könnten. Insbe-\nsondere kann von der etwaigen Erfolglosigkeit eines anderen Eilantrags nicht ohne Weiteres \nauf die Erfolglosigkeit des eigenen Eilantrags geschlossen werden, dies zumal dann, wenn \nes – wie gerade bei Lärmschutzfragen – auf die individuelle Betroffenheit ankommt (vgl. \nBVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2015 – 1 BvR 467/13 – juris Rn. 21 ff.). \nEbenso wenig ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungs-\nprozessualen Sinn (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 \n[HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22). \n\n \n \n5 \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-12-11/vf-63-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-12-11/vf-63-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365473","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.071759+00:00"}}