{"status":"available","doknr":"OLD365472","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-12-11","aktenzeichen":"Vf. 57-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 57-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n1) des Herrn R., \n \n2) der Frau R., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \n \nam 11. Dezember 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 13. August 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Berufungsur-\nteil des Landgerichts Dresden vom 30. April 2024 (4 S 447/21) sowie gegen die vom Landge-\nricht Dresden mit Beschluss vom 8. Juli 2024, zugegangen am 15. Juli 2024, zurückgewiesene \nAnhörungsrüge. \n \nIm Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Dresden klagten die Beschwerdeführer Ende 2019 \nauf Rückerstattung überzahlter Mietzinsforderungen sowie entsprechend überzahlter Betriebs-\nkosten aus einem Wohnraummietverhältnis in D. Sie machten geltend, dass ein rückerstattungs-\npflichtiger Mangel der Mietsache vorliege, weil die tatsächliche Größe ihrer im September 2008 \nangemieteten Wohnung mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ab-\nweiche. \n \nDas Amtsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2021 ab, weil ein zur \nMinderung berechtigender Mangel nicht vorliege. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei das \nGericht davon überzeugt, dass die angemietete Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Flä-\nche insgesamt nur um 9,05 % unterschreite. Da die Flächenunterschreitung damit nicht den \nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgeblichen Schwellenwert von 10 % er-\nreiche, bleibe die Abweichung sowohl hinsichtlich des geschuldeten Mietzinses als auch hin-\nsichtlich der Betriebskosten ohne Wirkung. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte \nBerufung wies das Landgericht mit dem angegriffenen Endurteil vom 30. April 2024 als unbe-\ngründet zurück. Das Amtsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die zu \nerrechnende Flächenabweichung von maximal 9,05 % nicht den Schwellenwert von 10 % er-\nreiche. Die Abweisung der Klage sei auf dieser Grundlage auch in Bezug auf die Betriebskosten \nnicht zu beanstanden. Nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB seien die Kläger mit Rückforderungen \nauf die Betriebskosten ausgeschlossen. \n \nDie dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss \nvom 8. Juli 2024 zurück. \n \nDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihren Anspruch auf Gewäh-\nrung rechtlichen Gehörs sowie das Willkürverbot. Die Entscheidungen seien mit der Bedeutung \nund Tragweite des Justizgewährungsanspruchs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter \nnicht mehr zu vereinbaren. Zudem seien sie in der Sache willkürlich und objektiv nicht haltbar. \nZum einen sei vom Landgericht auf Grundlage der vermeintlichen eigenen Sachkunde für die \nBerechnung der tatsächlichen Wohnfläche die Anwendung der Vorschriften der Zweiten Be-\nrechnungsverordnung (II. BV) anstelle der Wohnflächenverordnung (WoFlV) erfolgt, mit der \nFolge der Feststellung einer Flächenabweichung von weniger als 10 %, ohne darzulegen, wie \n\n \n \n3 \ndas Gericht die vorgebliche Sachkunde hergeleitet habe und trotz des Umstandes, dass der an-\ngefragte Sachverständige G. in einer Vorab-Stellungnahme ein einheitliches Verständnis der \nMarktteilnehmer diesbezüglich verneint hatte. Bei Zugrundelegung der WoFlV wäre ein Man-\ngel der Mietsache, der erst bei einer Abweichung von 10 % der realen Wohnfläche gegenüber \nder Angabe im Mietvertrag vorliegt, hingegen zu bejahen gewesen, mithin auch der begehrte \nRückerstattungsanspruch. Da die Grundlage für die eigene Sachkunde unbekannt sei, sei auch \nunklar und widersprüchlich, wie das Landgericht vorliegend eine maximale Abweichung der \nWohnfläche von 9,05 % auf Grundlage der II. BV festgestellt habe. Es sei nicht nachvollzieh-\nbar, wie das Gericht seine Entscheidung auf einen nicht erbrachten Beweis für eine bestimmte \nBerechnungsweise der Wohnfläche habe stützen können, trotz aller dagegen vorgebrachten \nEinwände. Zudem habe das Landgericht die Klage auch hinsichtlich der überzahlten Betriebs-\nkosten unter Bezugnahme auf eine überholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem \nJahr 2007 überraschend abgewiesen, wenngleich die insoweit bereits seit 2015 geltende neue \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien the-\nmatisiert worden sei. Nichtsdestotrotz habe das Landgericht nicht die Revision zugelassen. Un-\nter keinem vertretbaren Aspekt habe die Kammer zudem von einem Einwendungsausschluss \nhinsichtlich der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgehen können. Der die \nAnhörungsrüge zurückweisende Beschluss sei selbst widersprüchlich und auf Basis von Will-\nkür und Gehörsverletzung zustande gekommen. Es fänden sich keinerlei Ausführungen zu der \nFrage, woher die Kammer ihre eigene Sachkunde bezogen habe und weshalb die Stellungnahme \ndes Sachverständigen übergangen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten zweifelsfrei davon \nausgehen können, dass das Landgericht der von ihnen vorgebrachten Schlussfolgerung bezüg-\nlich der Verkehrssitte der für das streitige Mietverhältnis maßgeblichen Verordnung (WoFlV) \nfolge. Auch hinsichtlich der Ablehnung der Rückerstattung der Betriebskosten und der fehler-\nhaft zugrunde gelegten überholten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthalte die Ent-\nscheidung zur Anhörungsrüge keine Erklärung und verstoße gegen den Anspruch auf rechtli-\nches Gehör und das Willkürverbot. Die insoweit zuletzt vom Gericht eingewandte fehlende \nSubstantiierung des Anspruchs entbehre jeglicher rechtlichen und sachlichen Grundlage. Es \nhätte hinsichtlich des fehlenden Tatsachenvortrags eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit die Beschwerdeführer den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des \nLandgerichts vom 8. Juli 2024 (4 S 447/21) angreifen, fehlt dafür bereits das Rechtsschutz-\nbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht \nmit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaf-\nfen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grund-\nrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen las-\nsen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Juni 2025 – Vf. 77-IV-24; Beschluss vom 10. April \n\n \n \n4 \n2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 16. Januar 2025 – Vf. 40-IV-24; Beschluss vom \n23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Be-\nschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 \n– juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene \nEntscheidung des Landgerichts weder dargelegt noch ersichtlich. \n \n2. Hinsichtlich des durch die Beschwerdeführer angegriffenen Endurteils des Landgerichts \nvom 30. April 2024 (4 S 447/21) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den \nBegründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 \nSächsVerfGHG nicht genügt. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober \n2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Fachgericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen \nKompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der \nvon ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgebli-\nchen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grund-\nsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Septem-\nber 2025 – Vf. 19-IV-25; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom \n11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \naa) Die Beschwerdeführer legen die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \n(1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet \ndie Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, \nin Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. \nEs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah-\nrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe-\nrücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Die Verfahrensbeteilig-\nten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt vor \nErlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der \n\n \n \n5 \ngebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Ent-\nscheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-\nIV-25; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. De-\nzember 2014 – Vf. 33-IV-14). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten \naber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen \noder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; \nBeschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die \nschriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, \nkann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen \npflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom \n14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-\n23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf \nist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das \nVorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \noder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Be-\nschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – \nVf. 9-IV-10; st. Rspr.). \n \nDaneben kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegen, \nwenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen recht-\nlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewe-\nsen ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rech-\nnen brauchte (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Be-\nschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 13-IV-20; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14; Beschluss vom \n26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.). Auch ein überraschendes Abweichen des \nGerichts von einem zuvor erteilten rechtlichen Hinweis kann das rechtliche Gehör \nverletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss \nvom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-\nIV-18; Beschluss vom 10. Dezember 2009 – Vf. 97-IV-09). Indes ist das Gericht \ngrundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine \nRechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder proble-\nmatisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten alle vertretbaren rechtlichen Ge-\nsichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom \n10. Februar 2022 – Vf. 65-IV-21; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; \nBeschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.). \n \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn \ndie gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-\n\n \n \n6 \nIV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 29. März 2009 \n– Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). Stützt das Fachgericht seine Entscheidung jedoch auf \nmehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss die Verfassungsbeschwerde jede \nvon ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen. \nDurfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezoge-\nnen und nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es \nan der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachge-\nrichtlichen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 65-\nIV-21; Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 132-IV-17; Beschluss vom 31. Mai \n2016 – Vf. 40-IV-16 unter Verweis auf BVerfG NVwZ 1999, 638 [639]; st. Rspr.). \n \n(2) Gemessen hieran wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht \nausreichend dargelegt. \n \n(a) Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Vortrag ausführlich ihre bereits im fachge-\nrichtlichen Ausgangsverfahren vorgetragenen Rechtsauffassungen wiederholen und \nsich mehrfach auf eine nach ihrer Ansicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das \nLandgericht berufen, betrifft dies die Anwendung materiellen Rechts, aber keinen \nAspekt rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführer vermögen insbesondere keine \nVerletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen, soweit das Landge-\nricht in seinem Urteil für die Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche die II. BV \nzugrunde gelegt hat, was sich vorliegend auf die Feststellung einer Abweichung von \nweniger als 10 % der angemieteten Wohnfläche und damit auf die Verneinung eines \nMangels der Mietsache ausgewirkt hat. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde-\nführer hat sich das Landgericht intensiv mit der aufgeworfenen Frage auseinander-\ngesetzt, auf welcher Grundlage die tatsächliche Wohnfläche zu berechnen ist und ob \nfür den Berechnungsmodus vorliegend anhand einer örtlich bestehenden Verkehrs-\nsitte die II. BV oder, wie von den Beschwerdeführern argumentiert, die WoFlV zu-\ngrunde zu legen war. Das Landgericht hat im Ergebnis aufgrund einer Beweislas-\ntentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer entschieden und für die Berechnung \nder Wohnfläche der streitgegenständlichen Wohnung die im maßgeblichen Gebiet \nnach eigener Sachkunde vorherrschende II. BV zugrunde gelegt. Insoweit sind keine \nAnhaltspunkte ersichtlich, dass das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbrin-\ngen der Beschwerdeführer nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht er-\nwogen haben könnte. \n \n(b) Ein Gehörsverstoß folgt weiter nicht aus der von den Beschwerdeführern wiederholt \nmonierten fehlenden Nachvollziehbarkeit der vom Landgericht zugrunde gelegten \neigenen Sachkunde zu der in D. ortsüblichen Verkehrssitte dahingehend, dass für \ndie Berechnung der Wohnfläche die II. BV dominiere. Auf die bestehende Sach-\nkunde hatte das Landgericht die Parteien bereits in der ersten mündlichen Verhand-\nlung und erneut im zweiten Hinweisbeschluss hingewiesen und insoweit Gelegen-\nheit zur (widerlegenden) Stellungnahme und Beweisführung gegeben. Dass die Be-\nschwerdeführer trotz der vom Landgericht wiederholt klargestellten Rechtsansicht \n\n \n \n7 \neinen entsprechenden Gegenbeweis im Verfahren nicht erbracht haben – und ggfs. \nauch nicht erbringen konnten –, vermag den vorgetragenen Gehörsverstoß nicht zu \nbegründen. \n \n(c) Die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weiter nicht \ndargelegt hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angeführten vollständigen \nAbweisung der Klage auch bezüglich der eingeklagten Rückerstattung der überzahl-\nten Nebenkosten. Wenngleich das Landgericht diesbezüglich in den klageabweisen-\nden Urteilsgründen (auch) auf eine bereits überholte Rechtsprechung des Bundes-\ngerichtshofes aus dem Jahr 2007 Bezug genommen hat, obwohl die Beschwerde-\nführer das Landgericht im laufenden Prozess sowie in der ersten mündlichen Ver-\nhandlung im Februar 2023 auf die seit 2015 insoweit überholte Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes hingewiesen haben wollen, beruht die gerichtliche Entschei-\ndung jedenfalls hinsichtlich der Abweisung der eingeklagten Betriebskostenerstat-\ntung für die Abrechnungsjahre 2009 bis 2017 nicht auf dem gerügten Verstoß. Denn \ndas Landgericht hat in den Urteilsgründen hierzu weiter ausgeführt, dass die Kläger \nmit Rückforderungen auf die Betriebskosten auch nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB \nausgeschlossen seien. \n \nSchließlich wird nicht jede selbstständig tragende Erwägung der Entscheidung an-\ngegriffen: Hinsichtlich des Einwendungsausschlusses nach § 556 Abs. 3 Satz 6 \nBGB, wonach der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spä-\ntestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzu-\nteilen hat, haben die Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das \nLandgericht hat auf den möglichen Einwendungsausschluss bereits in der mündli-\nchen Verhandlung vom Februar 2023 hingewiesen. \n \nEin Gehörsverstoß ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Betriebskosten für den \nAbrechnungszeitraum 2018 nicht dargelegt. Dieser wäre im Übrigen durch die Aus-\nführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung im Anhörungsrügever-\nfahren geheilt. Selbst wenn der vom Landgericht angeführte Einwendungsaus-\nschluss den Vortrag der Beschwerdeführer nicht gewürdigt haben sollte, haben die \nBeschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass rechtliches Gehör in dem an-\nschließenden Anhörungsrügeverfahren nicht in einer Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ge-\nnügenden Weise nachgeholt worden sei (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Septem-\nber 2024 – Vf. 28-IV-23). Besondere Umstände dafür, dass das Landgericht das \nVorbringen im Anhörungsrügeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und damit \nrechtliches Gehör nicht nachgeholt habe, sind der Verfassungsbeschwerde nicht zu \nentnehmen. Das Landgericht hat vielmehr im Zuge der Zurückweisung der Anhö-\nrungsrüge mit Beschluss vom 8. Juli 2024 das Vorbringen der Beschwerdeführer \nerneut einer rechtlichen Würdigung unterzogen und im Hinblick auf die begehrte \nRückerstattung überzahlter Betriebskosten ausgeführt, dass dem Anspruch insoweit \njedenfalls (auch) die fehlende Substantiierung der geltend gemachten Zahlungsan-\nsprüche entgegenstehe. \n\n \n \n8 \n \n(d) Soweit die Beschwerdeführer rügen, es handele sich bei der angegriffenen Entschei-\ndung um eine Überraschungsentscheidung, ist auch dies nicht in einer den Begrün-\ndungsanforderungen genügenden Weise dargetan. Das Beschwerdevorbringen be-\nschränkt sich auf die Behauptung, die rechtliche Begründung der Versagung der be-\ngehrten Rückzahlungsansprüche sei für die Beschwerdeführer nicht vorhersehbar \ngewesen. Allein damit vermögen sie jedoch nicht zu begründen, dass das Landge-\nricht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt habe, mit \ndem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen \nbrauchte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 28-\nIV-23; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 157-IV-15; Beschluss vom 11. Dezem-\nber 2014 – Vf. 33-IV-14). Vielmehr geht aus den vorgelegten Protokollen und Hin-\nweisbeschlüssen des Landgerichts hervor, dass das Landgericht seine Rechtsauffas-\nsung im laufenden Prozess wiederholt gegenüber den Beteiligten kommuniziert hat. \n \n(e) Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich auch mit der Rüge der Be-\nschwerdeführer, das Landgericht habe trotz Bezugnahme auf eine bereits überholte \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Revision nicht zugelassen, eine Ver-\nletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Die gerichtliche Entscheidung beruhte \nnicht auf dem gerügten Verstoß. Ferner wurde darüber hinaus rechtliches Gehör in \ndem anschließenden Anhörungsrügeverfahren durch die Ausführungen des Landge-\nrichts in einer Art. 78 Abs. 2 SächsVerf genügenden Weise nachgeholt. \n \nbb) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ausge-\nprägten Willkürverbots vorbringen, haben sie auch insoweit eine Verletzung nicht dar-\ngelegt. \n \n(1) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit \nwird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die \nbei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht \nmehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Willkür \nliegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder \nder Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen \nMissdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der \nRechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden \nsachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – \nVf. 82-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 \n[e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 \n– Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen \nRechtsanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches \n\n \n \n9 \nRecht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die \nAuslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die ein-\nschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 33-IV-25 (HS); Beschluss vom 29. Februar 2024 – \nVf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-\nIV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezem-\nber 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). \n \nDie Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zustän-\ndigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzo-\ngen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – \nVf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 39-IV-11). Auch die \nBeweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht \nschlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spe-\nzifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter \nVerletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 10. Juli 2025 – Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; \nBeschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 39-IV-11; Beschluss vom 18. Januar 2007 – \nVf. 78-IV-06; st. Rspr.). \n \n(2) Gemessen hieran erscheint unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens eine \nVerletzung des Willkürverbots durch die angegriffene Entscheidung hinsichtlich \nkeiner der von den Beschwerdeführern bereits vorstehend angeführten Gesichts-\npunkte möglich. \n \n(a) Die Beschwerdeführer haben keine Umstände vorgetragen, die es als möglich er-\nscheinen lassen, dass die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der Feststellung \ndes Landgerichts, dass ein Mangel der Mietsache unter Zugrundelegung der II. BV \nnicht vorliege, mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter kei-\nnem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar wäre. Vielmehr hat das Landgericht \nunter Heranziehung der Grundsätze der Beweislastverteilung und unter ausführli-\ncher Darlegung seiner Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar und folgerichtig \nfestgestellt, dass die vereinbarte Wohnfläche vorliegend max. 9,05 % von der tat-\nsächlichen Größe der angemieteten Wohnfläche abweiche, mit der Folge der Man-\ngelfreiheit der Mietsache im Rechtssinne. Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen \ndas Willkürverbot ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass das Landgericht \nbei der Anwendung der Maßstäbe der II. BV unter Zugrundelegung einer örtlichen \nVerkehrssitte insoweit auf die eigene Sachkunde dahingehend abgestellt hat, dass in \nmindestens 80 % aller Fälle in D. die II. BV zur Anwendung komme und sie daher \nnach Einschätzung des Landgerichts der örtlich übliche Berechnungsmodus für die \nErmittlung der Wohnfläche bei preisfreiem Wohnraum sei. Auf diese für die Be-\ngründung der Sachkunde der Berufungskammer offenbar vorhandenen Erkenntnisse \n\n \n \n10 \nhatte das Landgericht im Verlauf des Prozesses wiederholt hingewiesen. Insbeson-\ndere steht die auf Erfahrung beruhende Einschätzung des Landgerichts entgegen \ndem Dafürhalten der Beschwerdeführer auch in keinem einen etwaigen Verfas-\nsungsverstoß begründenden Widerspruch zu der Stellungnahme des Sachverständi-\ngen G., der erklärt hatte, dass Mieter seiner Einschätzung nach keinerlei Vorstellun-\ngen hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen ihres angemieteten Wohnraums haben. \nDenn ungeachtet der fehlenden Vorstellung der Mietparteien ist die Größe eines zu \nvermietenden Wohnraums unumgänglich anhand einer konkreten Berechnungs-\ngrundlage zu berechnen – nach den Erkenntnissen des Landgerichts zum maßgebli-\nchen Zeitpunkt für die konkrete Wohnung in D. auf Grundlage der II. BV. Die Fest-\nstellung und Würdigung des Sachverhalts ist insoweit allein Sache des Fachgerichts \nund der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Dass die Rechts-\nanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates \nSachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar wäre, ist nicht dar-\ngetan. \n \n(b) Auch im Hinblick auf die Abweisung der Klage hinsichtlich der Betriebskostener-\nstattung vermögen die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, \ndass die Entscheidung in verfassungsrechtlich unter keinen Umständen vertretbarer \nWeise getroffen worden ist. Vielmehr behaupten die Beschwerdeführer eine will-\nkürliche Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die vom Landgericht ange-\nführte (überholte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 und \nstellen hinsichtlich des weiteren Begründungsstandbeins des Landgerichts wegen \nEinwendungsausschlusses nach § 556 Abs 3 Satz 6 BGB ihre eigene abweichenden \neinfach-rechtliche Bewertung anstelle der des Gerichts, ohne sich auch insoweit mit \nden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinanderzusetzen. Da das Landgericht \nseine Entscheidung hinsichtlich der Betriebskosten auf mehrere selbstständig tra-\ngende Erwägungen gestützt hat, beruht die Entscheidung bereits nicht auf der im \nUrteil zugrunde gelegten überholten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die \nBeschwerdeführer wiederholen hinsichtlich des Einwendungsausschlusses nach \n§ 556 Abs 3 Satz 6 BGB im Kern lediglich ihre bereits im fachgerichtlichen Aus-\ngangsverfahren vorgetragene abweichende Rechtsauffassung, ohne einen Verfas-\nsungsverstoß darzulegen. \n \ncc) Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs und des \nRechts auf den gesetzlichen Richter rügen, bleibt es bei einer bloßen Nennung dieser \nVerfahrensgrundrechte. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n\n \n \n11 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-12-11/vf-57-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-12-11/vf-57-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365472","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.044514+00:00"}}