{"status":"available","doknr":"OLD365471","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"Vf. 97-IV-25 (HS)/Vf. 98-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 97-IV-25 (HS) \n 98-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dubravko Mandic, Grünwälderstraße 1-7, \n \n79098 Freiburg im Breisgau, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 15. Januar 2026 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 23. Dezember 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2025 (E 1 Ws 276/25), mit dem \nseine Beschwerde in einer Haftsache als unbegründet verworfen wurde. Zudem begehrt er eine \nEntscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. \n \nDas Landgericht Görlitz verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2025 (2 KLs 470 Js \n17442/24) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in 23 Fällen, davon in zwei Fällen \nin Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis an Jugendliche, und unerlaubten Han-\ndeltreibens mit Cannabis in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs \nMonaten. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, über die noch nicht ent-\nschieden wurde. \n \nSeit dem 11. September 2024 befand sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren aufgrund \neines Haftbefehls des Amtsgerichts Görlitz vom 12. September 2024 (10 Gs 1284/24) in Un-\ntersuchungshaft bis zu der Außervollzugsetzung durch das Amtsgericht Görlitz mit Beschluss \nvom 24. September 2024 und Entlassung aus der Untersuchungshaft am gleichen Tag. Die Be-\nschwerdekammer des Landgerichts Görlitz hob den Außervollzugsetzungsbeschluss mit Be-\nschluss vom 15. Oktober 2024 (3 Qs 174/24) auf. Seit dem 18. Oktober 2024 befindet sich der \nBeschwerdeführer wieder ununterbrochen in Untersuchungshaft. \n \nSoweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, verwarf das Oberlandesgericht Dresden \nmit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Dezember 2025 (E 1 Ws 276/25) die Beschwerde des \nBeschwerdeführers gegen die Ziffer 1 eines Beschlusses des Landgerichts Görlitz vom 20. Ok-\ntober 2025 (2 KLs 470 Js 17442/24) „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ent-\nscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 24. Oktober 2025 , die \ndurch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, als unbegründet. Ergänzend merkte \nder Senat an, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin gegeben sei und konkrete Um-\nstände, die die Fluchtgefahr ausräumen könnten, nicht vorlägen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Die tatsäch-\nlichen Feststellungen des Landgerichts würden den Schuldspruch nicht tragen. Rechtsfehler \nlägen zudem in der Beweiswürdigung vor. Dies sei für die Verhältnismäßigkeit der Untersu-\nchungshaft mitentscheidend. Die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr habe zudem nicht \nallein auf die zu erwartende Freiheitsstrafe gestützt werden dürfen. Vielmehr würden die Le-\nbenssituation des Beschwerdeführers und seine familiären Kontakte gegen eine Fluchtgefahr \nsprechen. Es sei daher geboten, durch einstweilige Anordnung den Haftbefehl gegen geeignete \nAuflagen außer Vollzug zu setzen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 78-IV-25 \n[HS]/Vf. 79-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom \n11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Be-\nschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des an-\ngegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen dar-\nzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die \nZulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene \nEntscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfas-\nsungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 11. Sep-\ntember 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom \n16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 \n– Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine \nvorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellung-\nnahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegrif-\nfene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen \nDokumente vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 45-\nIV-24; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 72-IV-24; Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2010 – \n1 BvR 299/10 – juris Rn. 8). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfas-\nsungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die be-\nhauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 13. November 2025 – Vf. 78-IV-25 [HS]/Vf. 79-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Ok-\ntober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss \nvom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar \n2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Weder der Beschluss des \nLandgerichts Görlitz vom 20. Oktober 2025 noch die Nichtabhilfeentscheidung des Land-\ngerichts vom 24. Oktober 2025 sind mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumin-\ndest deren wesentliche Inhalte mitgeteilt worden, obwohl dies unabdingbar war, weil das \nOberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung darauf inhaltlich Bezug nimmt. Auf \n\n \n \n4 \ndieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit \neiner Grundrechtsverletzung zu prüfen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-97-iv-25-hs-vf-98-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-97-iv-25-hs-vf-98-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365471","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.022444+00:00"}}