{"status":"available","doknr":"OLD365470","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"Vf. 95-IV-25 (HS)/Vf. 96-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 95-IV-25 (HS) \n 96-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Frau Dr. S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 15. Januar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 18. Dezember 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung – ergänzt durch Schreiben vom 14. Januar 2026 – wendet sich die Beschwerdeführerin \ngegen zwei Pfändungsankündigungen des V.-kreises vom 11. November 2025 und vom 4. De-\nzember 2025 sowie gegen Bescheide des V.-kreises vom 13. Januar 2022 und vom 21. Februar \n2022, einen Bußgeldbescheid des V.-kreises vom 21. Dezember 2021 und ein Urteil des Amts-\ngerichts Plauen vom 7. oder 8. November 2022. Hintergrund der angekündigten Pfändungen \nsind Forderungen gegen die Beschwerdeführerin aus einem Bußgeldbescheid nach dem Säch-\nsischen Schulgesetz und Verwaltungsgebühren wegen Überwachung der Schulanmeldepflicht \nfür ihre 2011 geborene Tochter im Schuljahr 2021/22 jeweils nebst Mahngebühren, Säumnis-\nzuschlägen und Vollstreckungskosten. Mit den Pfändungsankündigungen soll ein Vollstre-\nckungsbeschäftigter des V.-kreises am Nachmittag des 4. Dezember 2025 auf dem Grundstück \nder Eltern der Beschwerdeführerin erschienen sein, um persönliche Daten der Beschwerdefüh-\nrerin zu erfahren, bevor er die Pfändungsankündigungen in den Briefkasten der Eltern der Be-\nschwerdeführerin eingeworfen habe. \n \nDie Beschwerdeführerin stellt u.a. die Rechtmäßigkeit des Auftretens des Vollstreckungsbeam-\nten auf dem Grundstück ihrer Eltern sowie die Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht ihrer \nTochter nach dem Sächsischem Schulgesetz für das Schuljahr 2021/2022 in Frage. Sie rügt eine \nVerletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), ihres An-\nspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), des Rechts auf ein zügiges und ge-\nrechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf), des Schutzes persönlicher Daten (Art. 33 \nSatz 1, 2 SächsVerf) sowie eine drohende Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter \n(Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), des Eigentums (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), der Un-\nverletzlichkeit der Wohnung (Art. 30 Abs. 1 SächsVerf) und der allgemeinen Handlungsfreiheit \n(Art. 15 SächsVerf). \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \n\n \n \n3 \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-IV-25; Beschluss \nvom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Be-\nschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des an-\ngegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen dar-\nzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die \nZulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene \nEntscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfas-\nsungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli \n2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss \nvom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – \n2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungs-\ngerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete \nGrundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss \nvom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Feb-\nruar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \na) Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, entsprechend § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft zu haben, noch, dass Gründe im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorliegen, von diesem Erfordernis ausnahms-\nweise abzusehen. \naa) Ein Beschwerdeführer muss vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle beste-\nhenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhin-\ndern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 53-IV-25; \nBeschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – \nVf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die \nMöglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann \neine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben wer-\nden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 53-IV-25; Beschluss vom \n24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Be-\nschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-\nIV-15; st. Rspr.). \nbb) Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass sie wegen der Pfändungsankündigungen \nam 7. Dezember 2025 Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Chemnitz nachgesucht \nhabe, dieses ihr am 11. Dezember 2025 mitgeteilt habe, die Verweisung an das Amts-\ngericht Plauen zu beabsichtigen, wozu sie am 15. Dezember 2025 Stellung genommen \nhabe. Nach ihrem eigenen Vortrag ist der Rechtsweg also nicht erschöpft. Warum ihr \n\n \n \n4 \nbereits zehn Tage nach Stellung ihres Eilantrags bei Pfändungen von insgesamt \n915,19 € schwere und unabwendbare Nachteile drohen sollten, die ein weiteres Abwar-\nten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar erscheinen ließen, zeigt die Be-\nschwerdeführerin nicht auf. Soweit sie sich gegen den Bußgeldbescheid vom 21. De-\nzember 2021 und ein Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 7. oder 8. November 2022 \nwendet, bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Schreiben vom 30. November 2025 ei-\nnen Antrag auf Zulassung der Revision beim Oberlandesgericht Dresden gestellt zu ha-\nben. Über Ausgang oder Stand dieses Verfahrens teilt sie indes nichts mit. Ebenso wenig \nlässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegen die \nBescheide vom 13. Januar 2022 und 21. Februar 2022 den Rechtsweg beschritten hat. \nb) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt \nnicht verständlich dargestellt. Sie hat mit ihrer Beschwerdeschrift weder den Bescheid \ndes V.-kreises vom 21. Februar 2022, dessen Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2021 \nund das dazu ergangene Urteil des Amtsgerichts Plauen vorgelegt noch deren wesentli-\nchen Inhalt mitgeteilt. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-95-iv-25-hs-vf-96-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-95-iv-25-hs-vf-96-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365470","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.002541+00:00"}}