{"status":"available","doknr":"OLD365469","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"Vf. 92-IV-25 (HS)/Vf. 93-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 92-IV-25 (HS) \n 93-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger und Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger und Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 15. Januar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDas Ablehnungsgesuch wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 5. Dezember 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvom 7. Dezember 2025 und mit weiteren ergänzenden Schreiben wendet sich der Beschwerde-\nführer gegen das Schreiben des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 \n(OVG-E1400/17/35 und E 1070-4/22), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juli \n2025 auf „Schadensersatz / Schmerzensgeld / Geldentschädigung (u.a. Amtshaftung) wegen \nantisemitischer Verhöhnung durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen“ und der Antrag des \nBeschwerdeführers vom 27. August 2025 „auf Schadensersatz / Schmerzensgeld / Geldentschä-\ndigung (u.a. Amtshaftung) wegen Drangsalierungen in der / rund um die Verwaltungssache \n10 K 1409/22D des VG Dresden“ abgelehnt wurden. \n \nMit Schreiben vom 9. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer einen Antrag wegen Besorgnis \nder Befangenheit des Richters Dr. Wahl gestellt. Der Antrag umfasse insoweit „die Ausübung \ndes Richteramtes, des Vizepräsidentenamtes und die Vertretung des Herrn Dr. Grünberg“. \nRichter Dr. Wahl habe entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG den zuvor vom Beschwer-\ndeführer gegen Richter Dr. Grünberg gerichteten Befangenheitsantrag rechtsfehlerhaft eigen-\nmächtig behandelt. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass Richter Dr. Wahl die erforder-\nliche unvoreingenommene Distanz gegenüber Richter Dr. Grünberg wahre und seine Aufgaben \nim vorliegenden Verfahren ausschließlich nach Recht und Gesetz erfülle. \n \n \nII. \n \nDas Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. \n \nEin Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis \nder Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 19-\nIV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 75-IV-24; Beschluss vom 9. September 2021 – \nVf. 25-IV-21; Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013, BVerfGE 133, 377 [405 Rn. 69]; Beschluss vom \n19. Juni 2012, BVerfGE 131, 230 [252 f.]). In einem solchen Fall bedarf es weder einer dienst-\nlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters noch ist dieser von der Entscheidung über das \nAblehnungsgesuch ausgeschlossen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-\nIV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 19-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – \nVf. 75-IV-24; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21 m.w.N.). \n \n \n\n \n \n3 \nSo liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer trägt keine Umstände vor, welche die Besorgnis \nder Befangenheit des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Wahl i.S.d. § 11 \nAbs. 1 SächsVerfGHG begründen können. \nEine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung eines abgelehnten Richters \nkann für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, sodass ein darauf \ngestütztes Ablehnungsgesuch gänzlich ungeeignete Gründe enthält und als offensichtlich un-\nzulässig behandelt werden kann (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 \n– Vf. 19-IV-25; Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06, juris Rn. 57). Erforderlich ist \nvielmehr, dass konkrete, über die fragliche Rechtsanwendung hinausreichende Umstände – \netwa im Verhalten des Richters oder in der Begründung der Entscheidung – substantiiert vor-\ngetragen werden, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen können. \nSolche Umstände hat der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgezeigt. Seine Ausführungen zu \ndem vermeintlich fehlerhaften Vorgehen des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes \nDr. Wahl im Hinblick auf den vorliegend bereits von Gesetzes wegen gemäß § 10 SächsVer-\nfGHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlosse-\nnen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Grünberg sind offensichtlich ungeeignet, \neine Befangenheit des Richters Dr. Wahl zu begründen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 \nhat die stellvertretende Referentin des Verfassungsgerichtshofs den Beschwerdeführer im Auf-\ntrag des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Wahl auf den vorliegenden gesetz-\nlichen Ausschluss des Richters Dr. Grünberg hingewiesen. Im selben Schreiben ist klargestellt \nworden, dass auch die zuvor ergangenen Schreiben zur Verfassungsbeschwerde und zum An-\ntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Auftrag des Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Dr. Wahl ergangen sind. \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-92-iv-25-hs-vf-93-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-92-iv-25-hs-vf-93-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365469","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.983869+00:00"}}