{"status":"available","doknr":"OLD365468","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"Vf. 90-IV-25 (HS)/Vf. 91-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 90-IV-25 (HS) \n 91-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \n DES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Frau M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 15. Januar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 24. November 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Ableh-\nnungsschreiben des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages vom 20. November 2025 \n(08/00799/2) zu einem schriftlich vorgebrachten Anliegen der Beschwerdeführerin. Zudem be-\ngehrt sie eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. \n \nSoweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, richtete die Beschwerdeführerin durch \nein Schreiben vom 22. September 2025 eine Petition an den Deutschen Bundestag betreffend \ndas Insolvenzverfahren 403 IN 198/19 beim Amtsgericht Leipzig. \n \nDas angegriffene Schreiben des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages vom 20. No-\nvember 2025 (08/00799/2) enthielt die Betreffzeile „Gerichtsverfahren – VGH Sachsen, Ihr \nSchreiben vom 23.09.2025“. Der Petitionsausschuss führte in dem Schreiben aus, dass die Be-\narbeitung dieses Anliegens nicht durch den Petitionsausschuss erfolgen könne, weil dieser in-\nfolge des Gewaltenteilungsprinzips keine Rechtsprechungstätigkeit kontrolliere. Das Schreiben \nwar an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann adressiert. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Petitionsrechts und ihres Rechts auf effek-\ntiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Daneben führt sie Art. 101, \n103 Abs. 1 GG analog als verletzt an. Es liege eine systematische, verfassungswidrige Behand-\nlung ihrer Petition (08/00799/2) ohne sachliche Prüfung vor. Es seien sachfremde Erwägungen \nzugrunde gelegt worden. Die Bearbeitung sei strukturell willkürlich. Die Auslegung des Petiti-\nonsausschusses des Landtages, wonach gerichtliche Verfahren tabu seien, sei verfassungswid-\nrig. Die Vorsitzende des Petitionsausschusses sei außerdem befangen. Schließlich sei ihre Pe-\ntition fehlerhaft ihrem Ehemann zugeordnet worden. \n \nDer Sächsische Landtag hat zum Verfahren Stellung genommen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101, 103 Abs. 1 GG rügt, ist der \nRechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann \nnach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der \nBehauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – \n\n \n \n3 \nVf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September \n2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin entspre-\nchend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. \na) Hiernach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde \nalle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu \nverhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – \nVf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni \n2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte \ner die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, \nkann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben \nwerden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss \nvom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; \nBeschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – \nVf. 80-IV-15; st. Rspr.). \nWendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition \ndurch den Landtag, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-\nrichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Be-\nschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-\nIV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November \n2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom \n3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). \nb) Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. \nDer Beschwerdeführerin stand zur Verfolgung ihres Begehrens der Verwaltungsrechts-\nweg offen, den sie jedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend aus-\nnahmsweise abzusehen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Tatsachen, die da-\nrauf schließen lassen, die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg führe zu einem \nschweren und unabwendbaren Nachteil, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Be-\nhandlung ihrer Petition durch den Sächsischen Landtag kann fachgerichtlich überprüft \nwerden. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-90-iv-25-hs-vf-91-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-90-iv-25-hs-vf-91-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365468","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.965734+00:00"}}