{"status":"available","doknr":"OLD365467","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"Vf. 88-IV-25 (HS)/Vf. 89-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 88-IV-25 (HS) \n 89-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \n DES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 15. Januar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. November 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Behand-\nlung mehrerer Eingaben durch den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages. Zugleich \nbegehrt er eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. \n \nDen übersandten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Petitionsausschuss des Sächsischen \nLandtages mit Schreiben vom 20. November 2025 die Eröffnung eines Petitionsverfahrens ab-\nlehnte, weil ein behandlungsfähiges Anliegen und ein konkreter überprüfbarer Sachverhalt zwei \nEingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2025 nicht zu entnehmen sei \n(08/00778/2). Mit weiteren Schreiben desselben Tages teilte der Petitionsausschuss dem Be-\nschwerdeführer mit, zwei Eingaben vom 10. September 2025 und vom 17. September 2025 \nkönnten nicht Gegenstand eines Petitionsverfahrens sein (08/00776/2), der Petitionsausschuss \nsei für die Bearbeitung eines an das Amtsgericht Chemnitz gerichteten Schreibens vom 4. Sep-\ntember 2025 nicht zuständig (08/00767/2) und ein vom Beschwerdeführer und seiner Frau ver-\nfasstes Schreiben vom 23. September 2025 könne nicht bearbeitet werden, weil es ein Gerichts-\nverfahren betreffe (08/00799/2). \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Petitionsrechts und seines Rechts auf effek-\ntiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Daneben sieht er Art. 101, \n103 Abs. 1 GG analog als verletzt an. Es liege eine systematische, verfassungswidrige Behand-\nlung seiner Petitionen ohne sachliche Prüfung vor, die ihrer Natur nach nicht effektiv durch \nVerwaltungsgerichte überprüft werden könne. Es seien sachfremde Erwägungen zugrunde ge-\nlegt worden. Die Bearbeitung seiner Eingaben sei willkürlich. Die Auffassung des Petitions-\nausschusses, gerichtliche Verfahren seien tabu, ignoriere seine tatsächlichen Anliegen. Die \nVorsitzende des Petitionsausschusses sei offensichtlich befangen. Schließlich seien seine Peti-\ntionen mit denen seiner Ehefrau vermischt worden. \n \nDer Sächsische Landtag hat zum Verfahren Stellung genommen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101, 103 Abs. 1 GG rügt, ist der \nRechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann \nnach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der \nBehauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – \n\n \n \n3 \nVf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September \n2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde entgegen \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung \nder Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-\n24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – \nVf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor \nden Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöp-\nfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober \n2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom \n20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss \nvom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). \nWendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition \ndurch den Landtag, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-\nrichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Be-\nschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-\nIV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November \n2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom \n3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). \nb) Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. \nDem Beschwerdeführer stand zur Verfolgung seiner Begehren der Verwaltungsrechts-\nweg offen, den er jedoch nicht beschritten hat. Umstände, aufgrund derer nach § 27 \nAbs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahms-\nweise abgesehen werden kann, sind nicht ersichtlich. Tatsachen, die darauf schließen \nlassen, die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg führe zu einem schweren und \nunabwendbaren Nachteil, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Behandlung seiner \nPetitionen durch den Sächsischen Landtag kann fachgerichtlich überprüft werden. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-88-iv-25-hs-vf-89-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-88-iv-25-hs-vf-89-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365467","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.945345+00:00"}}