{"status":"available","doknr":"OLD365465","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"Vf. 51-IV-25 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 51-IV-25 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn A., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Michael Sturm, Blasewitzer Straße 9, \n01307 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 15. Januar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 27. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde (samt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Vf. 52-\nIV-25) wendet sich der Beschwerdeführer gegen den eine einstweilige Unterbringung in einem \npsychiatrischen Krankenhaus anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 7. März \n2025 (273 Gs 1395/25), gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Dresden vom \n24. März 2025 (273 Gs 1395/25), gegen den die Beschwerde verwerfenden Beschluss des \nLandgerichts Dresden vom 7. April 2025 (3 Qs 18/25) und gegen den seine hiergegen gerichtete \nweitere Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai \n2025 (6 Ws 98/25), zugegangen am 27. Mai 2025. \n \nGegen den 2002 geborenen Beschwerdeführer irakischer Staatsangehörigkeit wurde auf Antrag \nder Staatsanwaltschaft Dresden (618 Js 12661/25) mit Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts \nDresden vom 7. März 2025 (273 Gs 1395/25) die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a \nStPO zum Schutz der öffentlichen Sicherheit angeordnet. Die Unterbringung des Beschwerde-\nführers erfolgte noch am selben Tag im Sächsischen Krankenhaus A. Dem Unterbringungsbe-\nfehl des Amtsgerichts lag der dringende Tatverdacht zugrunde, dass der Beschwerdeführer im \nZustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit \nam 5. und 6. März 2025 in D. im öffentlichen Raum insgesamt drei weibliche Personen im Alter \nvon 22, 17 und 10 Jahren in sexuell motivierter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt \nhabe und dadurch zumindest rechtswidrig den Tatbestand der sexuellen Belästigung in drei \ntatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 184i, 53 StGB erfüllt habe. Laut Staatsanwaltschaft Dresden \nsei durch eine Ärztin im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers am 7. März 2025 \nein paranoid-halluzinatorisches Syndrom mit einhergehender Realitätsverkennung diagnosti-\nziert und die Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer bejaht worden. Laut der ärztlichen \nStellungnahme einer Oberärztin des Sächsischen Krankenhauses A., Klinik für Forensische \nPsychiatrie, vom 2. April 2025 habe eine ausreichende Stabilisierung der Psychopathologie des \nBeschwerdeführers seit seiner Aufnahme in der Klinik trotz Zwangsmedikation bis dahin nicht \nerreicht werden können. Diagnostisch sei bei dem Beschwerdeführer am ehesten von einer pa-\nranoiden Schizophrenie (ICD-10: F.20.0) auszugehen, wobei eine abschließende Diagnostik \naufgrund der anhaltenden Agitation und fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerde-\nführers nicht habe erfolgen können. Die von der Staatsanwaltschaft Dresden Anfang April 2025 \nbeauftragte Erstattung eines Gutachtens durch die Oberärztin zu der Frage der Schuldfähigkeit \ndes Beschwerdeführers sollte bis zum 30. Juni 2025 erfolgen. \n \nMit den angegriffenen Beschlüssen des Amtsgerichts Dresden vom 24. März 2025 (273 Gs \n1395/25) und des Landgerichts Dresden vom 7. April 2025 (3 Qs 18/25) sowie des Oberlan-\ndesgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 (6 Ws 98/25) wurde der Beschwerde nicht abgeholfen \nund sowohl die Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts durch das \nLandgericht wie auch die weitere Beschwerde durch das Oberlandesgericht als unbegründet \n\n \n \n3 \nverworfen. Die Gerichte bejahten insoweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 126a StPO dahingehend, dass dringende Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Be-\nschwerdeführer eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten \nSchuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen habe und seine Unterbringung in einem psychia-\ntrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden würde, weil die öffent-\nliche Sicherheit dies erfordere. Das Oberlandesgericht ergänzte, dass das Landgericht im Er-\ngebnis zu Recht auch von einer Gefährdungsprognose i.S.d. § 63 Satz 2 StGB ausgegangen sei \nund somit im späteren Urteil eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatri-\nschen Krankenhaus nach § 63 StGB zu erwarten sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit gemäß Art. 16 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVerf und der in Art. 14 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Menschenwürde sowie \ndes in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Willkürverbots, des Anspruchs auf effektiven \nRechtsschutz gemäß Art. 38 S. 1 SächsVerf, des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 1 S. 2 \nSächsVerf sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Zur \nBegründung führt er aus, dass eine vertiefte Auseinandersetzung der Gerichte mit der Verhält-\nnismäßigkeit der Maßnahme bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 126a StPO \nnicht erfolgt sei, insbesondere im Hinblick auf die zu prüfende Erheblichkeit der Anlasstaten \nsowie die Gefährdungsprognose. Eine angemessene Abwägung der Eingriffsintensität durch \ndie Unterbringung mit der bestehenden Gefahrenlage sei nicht erfolgt und auch mildere Maß-\nnahmen seien nicht geprüft worden. Der Rahmen der Normen für den staatlichen Eingriff sei \nim Hinblick auf die angeordnete Unterbringung über die Grenze der Willkür hinaus ausgelegt \nworden. Zudem sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, weil der Nichtabhilfebeschluss \nentgegen § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO durch das Amtsgericht erst sechs Tage nach der Beschwerde \nund durch das Landgericht erst 17 Tage nach der Beschwerde ergangen sei. Weiter sei der An-\nspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf dadurch verletzt worden, dass \ndas Oberlandesgericht sich in seinem ablehnenden Beschluss auf einen bei der Bundespolizei \nM. geführten Vorgang bezogen habe, in dem gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sei, \nin der Sache aber noch keine Entscheidung ergangen und insoweit noch von der Unschuldsver-\nmutung zugunsten des Beschwerdeführers auszugehen gewesen sei. Die Ermittlungsakten aus \nM. seien nicht in das gegenständliche Verfahren in Dresden eingeführt worden und damit eine \nEinbeziehung in die Prognoseabwägungen durch das Oberlandesgericht unzulässig. Der An-\nspruch auf rechtliches Gehör sei insoweit verletzt, weil der Einzelne nicht nur Objekt der rich-\nterlichen Entscheidung sein solle, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betreffe, \nzu Wort kommen müsse, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen \nzu können. Dies schließe das Recht auf Information ein, aus dem ein Recht auf Akteneinsicht \nresultiere, welches alle Prozessakten samt beigezogenen Akten und Gutachten umfasse. Der \nInformationsanspruch gebiete auch in Haftfällen, gerichtliche Entscheidungen lediglich auf sol-\nche Tatsachen und Beweismittel zu stützen, die dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger \naufgrund erteilter Akteneinsicht bekannt seien. Da eine Akteneinsicht hinsichtlich der Ermitt-\nlungsakten aus M. nicht erfolgt sei, liege darin ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwer-\ndeführers auf rechtliches Gehör. \n \n\n \n \n4 \nMit Schreiben vom 2. Juli 2025 wurde hinsichtlich der einstweiligen Anordnung die Antrags-\nrücknahme erklärt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 aus der \nUnterbringung im Sächsischen Krankenhauses A. entlassen worden ist. Hinsichtlich der erho-\nbenen Verfassungsbeschwerde bestehe ungeachtet dessen weiter ein Feststellungsinteresse an-\ngesichts des Rehabilitationsinteresses des Beschwerdeführers. In dem Zusammenhang wurde \nein Schreiben der Staatsanwaltschaft Dresden vom 24. Juni 2025 vorgelegt, aus dem hervor-\ngeht, dass die Staatsanwaltschaft Dresden mit Verfügung vom 19. Juni 2025 in dem Ermitt-\nlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß \n§ 154b Abs. 3 StPO abgesehen hat. Dies ist möglich, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungs-\nbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. \nWann der Beschwerdeführer die Bundesrepublik verlassen hat und wo er sich aufhält, teilte er \nnicht mit. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen \naus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. Es ist weder vor-\ngetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 \nSächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 4-IV-25; Beschluss vom \n16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nNeben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen \nRechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er-\nmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Hierzu ge-\nhören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit \ndies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom \n16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). \nWenn die Umstände des Einzelfalls es gebieten, hat ein Beschwerdeführer auch sein allge-\nmeines Rechtsschutzbedürfnis im konkreten Verfahren darzulegen und zu begründen. Ins-\nbesondere in den Fällen, in denen sich das Rechtsschutzziel der Verfassungsbeschwerde \nerledigt hat, wird er den Darlegungs- und Begründungsanforderungen nur dann gerecht, \n\n \n \n5 \nwenn er zu den ausnahmsweise für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen-\nden Gründen – wie etwa einer Wiederholungsgefahr, einem tiefgreifenden Grundrechtsein-\ngriff, einer fortdauernden Beeinträchtigung oder der Klärung einer verfassungsrechtlichen \nFrage von grundsätzlicher Bedeutung – vorträgt, es sei denn, dass sich diese Gründe gera-\ndezu aufdrängen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 111-IV-23 [HS]; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 2 BvR 1373/12 – juris Rn. 4). \nGemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Er-\nschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg \nzulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbe-\nschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverlet-\nzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 \n– Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; \nBeschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – \nVf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 28. April 2009 – \nVf. 180-IV-08; st. Rspr.). Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kom-\nmende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der \nRechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglich-\nkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzun-\ngen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 \n[HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 1-IV-24; Beschluss \nvom 6. Mai 2021 – Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). \nBesteht die Möglichkeit, ein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu ver-\nfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit er-\nhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. \n66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember \n2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. \na) Zwar ist nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers dadurch weg-\ngefallen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 aus der Unterbringung im Säch-\nsischen Krankenhauses A. entlassen und das Ermittlungsverfahren gegen ihn mit Ver-\nfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 19. Juni 2025 gemäß § 154b Abs. 3 StPO \neingestellt worden ist. Wenngleich der Beschwerdeführer mit der Entlassung aus der \nUnterbringung durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Unterbrin-\ngungsbefehl nicht mehr gegenwärtig beschwert ist, kann im Hinblick auf das mit einer \nFreiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse das Rechtsschutzbedürfnis \nfür die – auch nachträgliche – Feststellung der Verfassungswidrigkeit fortbestehen \n(vgl. bei Aufhebung eines Haftbefehls SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – \nVf. 73-IV-22; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2781/10 – juris Rn. 11; \nBeschluss vom 4. Februar 2000 – 2 BvR 453/99 – juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Feb-\nruar 1980, BVerfGE 53, 152 [157]). So liegt der Fall hier im Hinblick auf die erfolgte \n\n \n \n6 \nUnterbringung des Beschwerdeführers. Es würde der Bedeutung des verfassungsrecht-\nlichen Schutzes der Freiheit der Person nicht entsprechen, wenn das Recht auf gericht-\nliche Klärung einer behaupteten verfassungswidrigen Freiheitsentziehung bei Wieder-\ngewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. Juli 2012 – Vf. 36-IV-12 [HS]/Vf. 37-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom \n13. Februar 1971, BVerfGE 32, 87 [92]; vgl. bei noch nicht vollzogenem Haftbefehl \nSächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 111-IV-23 [HS]; BVerfG, Beschluss \nvom 18. Dezember 2000 – 2 BvR 1706/00 – juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 1995 \n– 2 BvR 2537/94 – juris Rn. 11). \nb) Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass er den fachgerichtlichen Rechtsweg \ngemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Wenngleich der Beschwerde-\nführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör rügt, hat er nicht vorgetragen, gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlan-\ndesgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu \nhaben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom \n20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Be-\nschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-\nIV-09; Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; st. Rspr.). \nDie Erhebung der Anhörungsrüge und entsprechender Vortrag im Rahmen der Verfas-\nsungsbeschwerde wäre auch erforderlich gewesen, soweit der Beschwerdeführer neben \nder Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weitere Verstöße rügt – vorlie-\ngend gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, Art. 14 Abs. 1 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf; Art. 38 Satz 1 SächsVerf und Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Wird mit der Verfas-\nsungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtli-\nchen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer \nGrundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten \nVerfassungsbeschwerde \neinen \nvorrangig \nzu \nergreifenden \nRechtsbehelf \ndar \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Feb-\nruar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; \nst. Rspr.). Auf einen Antrag gemäß § 33a StPO hin hat das Fachgericht einem festge-\nstellten Gehörsverstoß abzuhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\ngrund der Anhörungsrüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, \nin der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wie-\ndereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfas-\nsungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – \nVf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Feb-\nruar 2021 – Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – \nVf. 23-IV-09; st. Rspr). \n\n \n \n7 \nc) Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche \nAnhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-51-iv-25-hs","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154b","ref_norm":"154b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184i","ref_norm":"184i","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-51-iv-25-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365465","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.902402+00:00"}}