{"status":"available","doknr":"OLD365464","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"Vf. 42-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 42-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Rich-\nter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, \nStefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 15. Januar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 26. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schreiben des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2024 (11 AR 20/24) und vom 19. Mai \n2025 (OVG-E1400/17/18). \n \nSoweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht per E-Mail eine Entschädigung wegen überlanger Dauer \ndes Verfahrens 6 B 257/24 geltend. Hierzu erging mit dem angegriffenen Schreiben vom 3. De-\nzember 2024 der Hinweis des Senats, dass für das beabsichtigte Klageverfahren Vertretungs-\nzwang bestehe und die Klage erst nach Zahlung einer Gebühr zugestellt werde. Es werde daher \num Mitteilung durch den Beschwerdeführer binnen zwei Wochen gebeten, ob eine solche Klage \nohne anwaltliche Vertretung erhoben werden solle, obwohl die Klage dann allein aus diesem \nGrund als unzulässig behandelt werden müsse. Weitere E-Mails des Beschwerdeführers vom \n15. und 16. April 2025 wertete die Präsidentin des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als \nDienstaufsichtsbeschwerde und gab dieser mit dem angegriffenen Schreiben vom 19. Mai 2025 \nkeine Folge. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG und \nArt. 38 SächsVerf durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Sein Vortrag sei ausreichend \ngewesen, um ihm einen Notanwalt zu bestellen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist der Rechts-\nweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \nArt. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup-\ntung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaa-\ntes \nSachsen \nniedergelegten \nGrundrecht \nverletzt \nzu \nsein \n(SächsVerfGH, \nBeschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – \nVf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September \n2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \n\n \n \n3 \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 \n– Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom \n15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdefüh-\nrer hat bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht aus sich heraus verständ-\nlich dargestellt. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage \nversetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-42-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-01-15/vf-42-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365464","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.882084+00:00"}}