{"status":"available","doknr":"OLD365463","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"Vf. 18-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 18-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau I., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Bernsdorf & Düe Partnerschaft mbB, Käthe-\nKollwitz-Str. 54, 04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 15. Januar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 17. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den die Anhö-\nrungsrüge zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Januar 2025 \n(3 K 3089/24). \n \nIm Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin mit Klage vom 18. Oktober 2024 vor \ndem Verwaltungsgericht Leipzig die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18a AufenthG \ndurch die Stadt L. (Ausländerbehörde) und beantragte gleichzeitig im Wege des Eilrechtsschut-\nzes die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Im laufenden Gerichtsver-\nfahren erteilte die Ausländerbehörde nach Vorlage weiterer erforderlicher Unterlagen durch die \nBeschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. November 2024 die begehrte Aufenthaltserlaubnis. \nDaraufhin erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Verwaltungsgericht die anhängige \nKlage sowie das Eilverfahren für erledigt. In den nachfolgenden Erledigungserklärungen der \nBeteiligten beantragten diese jeweils, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen \nunter Darlegung ihrer jeweiligen Rechtsauffassung. Mit Einstellungsbeschluss des Verwal-\ntungsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2024 (3 K 3089/24) wurden der Beschwerdeführerin \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hierzu führte das Verwal-\ntungsgericht aus, dass die Kostentragung durch die Beschwerdeführerin der Billigkeit entspre-\nche. Denn sie sei erst mit Erhebung der Klage am 18. Oktober 2024 den ihr gemäß § 82 Abs. 1 \nAufenthG obliegenden Mitwirkungspflichten zum Nachweis ihrer persönlichen Verhältnisse \nim Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts umfassend nachgekommen. \n \nDie von der Beschwerdeführerin daraufhin am 17. Dezember 2024 gemäß § 152a VwGO erho-\nbene Anhörungsrüge gegen den Einstellungs- und Kostenbeschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 2. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar \n2025 zurück. Das Gericht führte darin aus, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-\nhörs nicht beinhalte, dass das Gericht vor seiner Entscheidung den Beteiligten mitteilen müsse, \nvon welcher Rechtsauffassung es ausgehe, sofern die für die Entscheidung relevanten rechtli-\nchen Gesichtspunkte bekannt seien. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge, die sie in ihrem An-\nspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletze. Diese Verfassungsnorm \ngewährleiste, dass die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die \nihre Rechte betreffe, zu Wort kommen könnten, um mit ihren Ausführungen Einfluss auf das \nVerfahren nehmen zu können. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. \nDie Verfassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wendet sich expli-\nzit ausschließlich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig vom 15. Januar 2025. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind indes nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern \nallenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung \ndurch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 71-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 122-IV-\n21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 \n– juris Rn. 9 m.w.N.). \nVorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 15. Januar 2025 folgende eigenstän-\ndige Beschwer der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ersichtlich. \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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