{"status":"available","doknr":"OLD365461","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-02-12","aktenzeichen":"Vf. 29-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 29-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn Z., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, \nSimone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \nam 12. Februar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Chemnitz vom 13. März 2025 (16 VAk 3/25) sowie gegen die dem Beschluss \nzugrundeliegende \nMahnung \nder \nLandesjustizkasse \nC. \nvom \n22. Oktober 2024 \n(KSB 626241127501). \n \nIm Ausgangsverfahren erhielt der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 ein Mahnschreiben \nder Landesjustizkasse C. für die bis dahin von ihm nicht beglichene Kostenrechnung vom \n24. September 2024 zum Kassenzeichen 626241127501 über 76,00 EUR zzgl. einer Mahnge-\nbühr von 5,00 EUR. \n \nDas Amtsgericht Chemnitz wies die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember \n2024 erhobene Erinnerung gegen den Ansatz der Mahngebühr mit Beschluss vom 13. März \n2025 zurück. Die Kostenforderung sei zum Zeitpunkt der Mahnung fällig gewesen. Ob das vom \nBeschwerdeführer angegriffene Rubrum in der Kostenrechnung der Landesjustizkasse C. zu-\ntreffend gewesen sei, habe dahinstehen können, weil das der Kostenrechnung zugrundeliegende \nVerfahren unstreitig durchgeführt worden und die Identifikation des Verfahrens über das in der \nKostenrechnung angegebene Aktenzeichen ohne weiteres möglich gewesen sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, Art. 15 \ni.V.m. Art. 3 Abs. 3 SächsVerf sowie Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Die Willkür folge aus der nicht \nplausiblen Parteibezeichnung in der Kostenrechnung. Das Aufstellen und Aufrechterhalten der \nMahnung verletze den Anspruch auf Gewährung des Rechtswegs und auf effektiven Rechts-\nschutz, weil die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 begehrte Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Erinnerung nicht erfolgt sei. \nDie Behauptung des Amtsgerichts, dass das Verfahren über das angegebene Aktenzeichen ein-\ndeutig bezeichnet worden sei, könne den Grundrechtseingriff nicht beheben. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen \naus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \n\n \n \n3 \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – Vf. 57-IV-24; Beschluss \nvom 23. Oktober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfas-\nsungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtspre-\nchung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfas-\nsungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n13. November 2025 – Vf. 4-IV-23; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 28-IV-23; \nBeschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-\nIV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris \nRn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom \n7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entschei-\ndungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte \nAnwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungs-\ngerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwen-\ndung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 \n[e.A.]; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 28-IV-23; Beschluss vom 13. März 2024 \n– Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.). Dies ist etwa der \nFall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt \nnicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkun-\ngen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 \n– Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerdefüh-\nrer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargetan. Sein Vor-\ntrag geht über die bloße Nennung der Normen verbunden mit der Behauptung einer Grund-\nrechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten ver-\nfassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-02-12/vf-29-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-02-12/vf-29-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365461","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.829974+00:00"}}