{"status":"available","doknr":"OLD365460","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-02-12","aktenzeichen":"Vf. 16-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 16-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn R., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, \nSimone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan Thuge \nund Arnd Uhle \n \nam 12. Februar 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 17. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde sowie weiteren ergänzenden Schreiben wendet sich der \nBeschwerdeführer gegen die Nichtbearbeitung einer Vielzahl von Anträgen, die er seit Septem-\nber 2024 während seiner – weiterhin andauernden – Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt \nD. (im Folgenden: JVA) nach § 119a StPO i.V.m. § 109 StVollzG beim Landgericht Dresden \neingereicht hat. \n \nDer Beschwerdeführer trägt vor, dass er mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts \nDresden vom 17. Dezember 2024 (3 KLs 109 Js 7789/22) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-\nren und zwei Monaten verurteilt worden sei und sich seit dem 31. Juli 2024 in Untersuchungs-\nhaft befinde. Im Hinblick auf die Nichtbearbeitung seiner Anträge, die im Einzelnen die Haft-\nbedingungen in der JVA und konkrete Vorfälle während seiner Inhaftierung betreffen würden, \nträgt der Beschwerdeführer vor, „in allen Angelegenheiten“ Erinnerungen, Beschwerden, Ver-\nzögerungsrügen nach § 198 GVG, Petitionen beim Landtag und Dienst- sowie Fachaufsichts-\nbeschwerden sowie Strafanträge wegen Rechtsbeugung eingereicht zu haben. Er verweist inso-\nweit auf die Beiziehung der Akte des Landgerichts Dresden, ohne weitere Unterlagen vorzule-\ngen. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft zu ha-\nben. Es sei für ihn jedoch unzumutbar, eine Klageerhebung nach §§ 198 f. GVG abzuwarten, \ndenn die systembedingten Untätigkeiten in konkreter Form des Abwartens seien nicht hinnehm-\nbar, weil Rechtsschutz dann gänzlich verweigert würde. Die objektive und willkürliche Untä-\ntigkeit könne auch nachträglich nicht mit Entschädigungszahlungen nach §§ 198 ff. GVG ge-\nheilt werden. Personalmangel in jahrelanger chronischer Form sei keine Rechtfertigung für die \nRechtsverweigerung. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG \naufgrund einer vorsätzlichen Verweigerung des Landgerichts Dresden, die Anträge nach \n§ 119a StPO zu bearbeiten. Weiter rügt er die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und \nArt. 6 EMRK sowie einen Verstoß gegen Art. 38 Satz 1 SächsVerf. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundgesetzes und der Europäischen \nMenschenrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht er-\nöffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, \n§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche \n\n \n \n3 \nGewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht ver-\nletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss \nvom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Be-\nschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \nNach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – Vf. 57-IV-24; Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr). Darüber hinaus sind die Sach-\nentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus er-\nkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 45-IV-24; Beschluss \nvom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-\n23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). \n \nDiesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \na) Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 38 Satz 1 SächsVerf beruft, sind der Begrün-\ndung der Verfassungsbeschwerde keine Umstände zu entnehmen, die es über die Ver-\nletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 \nSächsVerf) hinaus als möglich erscheinen lassen, dass der Anspruch auf effektiven \nRechtsschutz verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer stellt insoweit lediglich darauf \nab, dass über seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit \nentschieden wurde. Der Anspruch auf Erledigung von Gerichtsverfahren in angemesse-\nner Zeit ist jedoch in der Verfassung des Freistaates Sachsen in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nAlt. 2 SächsVerf ausdrücklich und eigenständig und deshalb insoweit gegenüber Art. 38 \nAbs. 1 SächsVerf vorrangig geregelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 \n– Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 5-IV-05). \n \nb) Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund dahingehend zu \nverstehen ist, dass er der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges \nVerfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf rügt, trägt er nicht vor, den in \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität gewahrt zu \nhaben. \n \n\n \n \n4 \nDer Beschwerdeführer hat dargetan, dass er von der Möglichkeit keinen Gebrauch ge-\nmacht hat, gemäß §§ 198, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Entschädigungs-\nklage wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens zu erheben. Dieser Rechts-\nbehelf muss ergriffen worden sein, bevor die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein \nzügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf im Rahmen einer Verfas-\nsungsbeschwerde zulässig erhoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. September 2025 – Vf. 21-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; \nBeschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 27. Juni 2019 – \nVf. 22-IV-19; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 79-IV-14; Beschluss vom 18. Okto-\nber 2012 – Vf. 42-IV-12; st. Rspr; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom \n16. Oktober 2014 – 2 BvR 437/12 – juris Rn. 15 m.w.N.). Gründe, hiervon ausnahms-\nweise abzusehen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind mit Blick auf das Be-\nschwerdevorbringen nicht zu erkennen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-02-12/vf-16-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119a","ref_norm":"119a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-02-12/vf-16-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365460","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.807730+00:00"}}