{"status":"available","doknr":"OLD365459","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-04","aktenzeichen":"1 C 82/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 82/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Amtsberg \nvertreten durch den Bürgermeister \nPoststraße 30, 09439 Amtsberg \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nVeränderungssperre \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und die Richterin-\nnen am Oberverwaltungsgericht Gretschel und Hahn aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 29. September 2022 \nam 4. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragstellerin, ein Windenergieunternehmen, wendet sich mit ihrem Normenkon-\ntrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für \nden Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ vom 23. \nNovember 2020, in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 23. August 2021. \nSie beantragte unter dem 27. August 2020 die Erteilung einer Genehmigung nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz im vereinfachten Verfahren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen \nmit einer Höhe von mehr als 50 m auf den Flurstücken XXX/X (WEA 1), XXX und XXX \n(WEA 2) sowie XXX (WEA 3) und XXX (WEA 4) der Gemarkung W., die innerhalb des \nPlangebiets des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „XXX“ liegen. Im \nRahmen der Behördenbeteiligung teilte die Landesdirektion Sachsen mit Schreiben \nvom 1. Oktober 2020 mit, dass im Ergebnis der Prüfung des Antrags den vier Wind-\nenergieanlagen nach dem aktuellen Planungsstand Ziele der Raumordnung derzeit \nnicht entgegenstünden. \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nDie Antragsgegnerin ist eine Gemeinde mit knapp 4.000 Einwohnern und einer Ge-\nmeindefläche von 2.325 ha. Sie erhielt als betroffene Gemeinde mit Schreiben vom \n14. Oktober 2020 Gelegenheit, zu dem Genehmigungsantrag und der Frage, ob das \ngemeindliche Einvernehmen erteilt werde, Stellung zu nehmen. \nSie leitete eigene Planungen ein und beschloss am 23. November 2020, jeweils aus-\ngefertigt am 24. November 2021, die Aufstellung der Bebauungspläne „XXX“ und \n„XXX“, deren Plangebiete 149 und 18 ha umfassen, sowie Veränderungssperren für \nden jeweiligen Geltungsbereich der beiden Bauleitpläne. \nIn der Begründung zum Aufstellungsbebauungsplan vom 23. November 2020 „XXX“ \nführte die Antragsgegnerin aus: \n„Das Plangebiet ‚XXX‘ grenzt unmittelbar an das Plangebiet ‚XXX‘ an. Die s. GmbH hat \neinen Genehmigungsantrag für die Errichtung und Betreibung von vier Windenergie-\nanlagen innerhalb des Plangebiets ‚XXX‘ gestellt. Die Genehmigungsanträge erzeugen \nzumindest potentiell Widersprüche zu den bestehenden städtebaulichen Zielen (…) Ein \nScheitern der gemeindlichen Siedlungspolitik droht insbesondere dann, wenn die \nGrundstücke in den Plangebieten ‚XXX und ‚XXX‘ mit der Errichtung von Windenergie-\nanlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe nicht mehr als Baugrundstücke genutzt wer-\nden könnten oder sich für deren Nutzung kein Interessent einfinden würde. \nDie Gemeinde strebt in diesem Zusammenhang auch eine Erhaltung und Sicherung \ndes bestehenden Landschaftsbildes an. Dabei geht die Gemeinde davon aus, dass die \nungestörte Sicht auf die freie Landschaft einen erheblichen Vorteil bei der geplanten \nSiedlungserweiterung darstellt. Ziel ist daher die Erhaltung einer gehobenen - dem \nländlichen Idyll einer naturnahen und naturbelassenen entsprechenden - Wohnumge-\nbung. (…)“. \nDie am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre regelte: \n„§ 1 Zu sichernde Planung (…) \n(…) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und \ndamit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen \nEntwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstel-\nlenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Re-\ngelungsinstrumente gewährleistet werden: \n° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung \n° von Verkehrsflächen sowie ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung \n° von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der Wasserversor-\ngung \n \n \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \n° die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitun-\ngen \n° von Flächen für Landwirtschaft und Wald, \n° von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-\nden, Natur und Landschaft, \n° zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen Um-\nwelteinwirkungen \n° von Sondergebieten für die Landwirtschaft (…) \n \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen \na Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen \nbeseitigt werden, \nb erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken \nund baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustim-\nmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver-\nänderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah-\nmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) \n§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre \nDie Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ \nDer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „XXX“ und die Veränderungssperre \nfür den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurden im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin am 25. November (Nr. 17) und 3. Dezember 2020 (Nr. \n18) - im Weg der Ersatzbekanntmachung - bekanntgemacht. \nDer Planungsverband - Region C. - äußerte sich mit Schreiben vom 19. Januar 2021 \nzu den Bauleitplänen dahin, dass die Planungen seiner Einschätzung nach nicht in \nEinklang mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung stünden (Ziele Z 2.2.1.4 und \nZ 2.2.1.5 des Landesentwicklungsplans 2013, Ziel Z 1.2.7 des Regionalplans der Re-\ngion C.). Soweit der Bebauungsplan „XXX“ als Puffer zur geplanten Wohnbebauung im \nBereich des Aufstellungsplans „XXX“ aufgestellt werden solle, sei er „aus regionalpla-\nnerischer Sicht redundant“. \n6 \n7 \n\n5 \n \nAm 25. Januar 2021 versagte die Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen \nVerfahren zur Genehmigung der vier Windenergieanlagen ihr gemeindliches Einver-\nnehmen. Dem Vorhaben der Antragstellerin stünden eine Beeinträchtigung des Orts- \nund Landschaftsbilds, Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie eine fehlende \nUmweltverträglichkeitsprüfung und Erschließung entgegen. \nAusweislich einer E-Mail des Landkreises Erzgebirgskreis vom 5. Februar 2021 wurde \ndas Genehmigungsverfahren aufgrund der beschlossenen Veränderungssperren aus-\ngesetzt. \nAm 26. April 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, jeweils bekannt-\ngemacht im Amtsblatt Nr. 7/2021 am 28. April 2021 im Wege der Ersatzbekanntma-\nchung, die Ergänzung und Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Bebau-\nungsplanes „XXX“ sowie der Veränderungssperre zum Aufstellungsplan, die der Bür-\ngermeister der Antragsgegnerin am 27. April 2021 ausfertigte. \nIn der am 26. April 2021 beschlossenen Konkretisierung des Aufstellungsbeschusses \nwird ausgeführt: \n„Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert. Maßgeblich \nist der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan, der den Geltungsbereich in Überein-\nstimmung mit dem Beschluss des Gemeinderates Nr. 03/11/2020 vom 23. November \n2020 abgrenzt. (…) \nZiel des Bebauungsplanes ist - nach wie vor - der Erhalt der ländlich geprägten Umge-\nbung, die Ergreifung naturschützender Maßnahmen, die Sicherung der Wasserversor-\ngung, der Erhalt der Sichtbeziehungen zwischen D. und F. sowie die Gewährleistung \neines hohen Schutzniveaus für die angrenzenden zukünftigen Wohnbauflächen durch \ndie Freihaltung der Umgebung von immissionsträchtigen Anlagen. (…) \nIm Grundsatz soll der gesamte im Plangebiet liegende Bereich auch künftig von Be-\nbauung freigehalten werden. \nEs handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für Land-\nwirtschaft dargestellt wird. Diese Nutzung soll planerisch gesichert werden und sich \ngegen andere Nutzungen, die im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) zulässig sind, \ndurchsetzen. \nDer Ausschluss von Bebauung soll auch die landwirtschaftliche Nutzung betreffen. Im \nPlangebiet befinden sich abgesehen von zwei Hochbehältern, die der Wasserversor-\ngung dienen, derzeit keine baulichen Anlagen. Auch sind derzeit keine Absichten über \neine künftige Bebauung mit der Landwirtschaft dienenden Anlagen bekannt. Die Er-\nrichtung solcher Anlagen würde dem ebenfalls verfolgten Ziel, den Blick in die freie \nLandschaft zu sichern und die Sichtbeziehung (…) beeinträchtigen (…). Zu denken ist \nvorrangig an kleinere Anlagen wie Gewächshäuser, Gerätehäuser und andere sich in \ndie Landschaft einfügende landwirtschaftliche Bauten (…) \n \n \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nNeben dem somit skizierten Hauptzweck treten die weiteren (…) Nebenzwecke: \nDie Wasserversorgung der Bevölkerung soll abgesichert werden. Im Plangebiet befin-\nden sich derzeit zwei Hochbehälter nebst Leitungsanlagen (…) \nFerner soll mit dem Bebauungsplan Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes \nRechnung getragen werden. Im Plangebiet befinden sich Hecken/Baumreihen und im \nuntergeordneten Umfang Wald (…) \nIm Plangebiet befinden sich zudem das großflächige Entstehungs- und Quellgebiet ei-\nnes Dorfbachs. Bauliche Eingriffe in das Entstehungs- und Quellgebiet in Form von \nFlächenversiegelung oder Eingriffen in unterirdische wasserführende Schichten kön-\nnen auf die Wasserführung des Dorfbachs Einfluss nehmen und zu einer Beeinträchti-\ngung des Wasserhaushalts führen (…). \nDer grundsätzliche Ausschluss von Bebauung soll auch dem Schutz des Flächenna-\nturdenkmals „XXX“ dienen (…) \nSchließlich soll in dem Bebauungsplan Festsetzungen über Wege aufgenommen wer-\nden (…).“ \nIn der dem Aufstellungsbeschluss „XXX“ i. d. F. v. 26. April 2021 beigefügten Plan-\nzeichnung (Anlage 3) „Entstehungs- und Quellgebiet Dorfbach, Hecken/Baumreihen, \nWald, FND, Gewässer“ werden zwei Fahrrad-/Wanderwege, Flächen für Wasser-\nschutz, ein möglicher Standort für einen Trinkwasser-Hochbehälter, die Standorte der \nHochbehälter sowie Wald/Hecken/Baumreihe, eine vorhandene Trinkwasserleitung so-\nwie ein an den Geltungsbereich des Planaufstellungsgebiets angrenzendes Wasser-\nschutzgebiet und ein Flächennaturdenkmal (liegt teilweise auch auf der Grenzlinie), \nausgewiesen. \nDie Veränderungssperre vom 26. April 2021 regelt: \n„§ 1 Zu sichernde Planung (…) \nDie Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit \nder städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwick-\nlung innerhalb des Geltungsbereichs. \nDies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere \ndurch folgende Planungsziele und Regelungsinstrumente gewährleistet werden: \n° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung, \n° von Flächen für die Landwirtschaft, \n° von Verkehrsflächen, ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung, ggf. \n mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen, \n \n \n12 \n13 \n\n7 \n \n° von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der Wasserversor-\ngung, \n° die Führung von oberirdischen oder unterirdischen versorgungsanlagen und -leitun-\ngen, \n° von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-\nden, Natur und Landschaft, \n° zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen Um-\nwelteinwirkungen, \n° Wasserflächen, \n°Flächen für Wald (…) \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen \na. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen \nbeseitigt werden, \nb. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken \nund baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustim-\nmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver-\nänderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah-\nmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) \n \n§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre \nDie Veränderungssperre wird gem. § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren \nerneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember 2020, dem Datum, an dem das \nAmtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18, erschienen ist, in Kraft gesetzt.“ \nDer Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung am 31. Mai 2021 einen \nergänzenden Beschluss in Bezug auf die Aufstellung des Bebauungsplans „XXX“, der \nnunmehr hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemeine Wohngebiete und \nMischgebiete ausweist. Die Veränderungssperre über den Geltungsbereich des in Auf-\nstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ wurde am 31. Mai 2021 erneut beschlos-\nsen. § 4 der Veränderungssperre regelt ebenfalls ihr rückwirkendes Inkrafttreten zum \n3. Dezember 2020. \nIn seiner Sitzung vom 23. August 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegne-\nrin eine weitere Ergänzung und Konkretisierung des Aufstellungsplans „XXX“ sowie der \n14 \n15 \n\n8 \n \ndazu ergangenen Veränderungssperre, die am 24. August 2021 vom Bürgermeister \nausgefertigt wurde. Die Satzung über die Veränderungssperre und der Bauleitplan wur-\nden am gleichen Tag im elektronischen Amtsberger Amtsblatt bekanntgemacht. \nZur Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird ausgeführt: \n„Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert. Maßgeblich \nist der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan, der den Geltungsbereich in Überein-\nstimmung mit den Beschlüssen des Gemeinderates Nr. 03/11/2020 vom 23. November \n2020 und 26, April 2021 abgrenzt. (…) \nIm Hinblick auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf den Ergän-\nzungsbeschluss vom 26. April 2021 verwiesen. \nDanach soll im Grundsatz der gesamte im Plangebiet liegende Bereich auch künftig \nvon Bebauung freigehalten werden. Das Orts- und Landschaftsbild soll in seinem Be-\nstand geschützt und allenfalls behutsam fortentwickelt werden. \nEs handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für Land-\nwirtschaft dargestellt wird. \nDiese Nutzung soll planerisch gesichert werden und sich gegen andere konkurrierende \nNutzungen, die im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) zulässig sind, durchsetzen. \nNeben diese allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die bereits wesentliche Züge \nder Planung beinhalten, treten folgende Ziele: \n- \nDer Ausschluss von Bebauung soll auch die landwirtschaftliche Nutzung betreffen, \nda die Errichtung solcher Anlagen mit dem erklärten Ziel, den Blick in die freie Land-\nschaft zu sichern und bestehende Sichtbeziehungen zu schützen, potentiell in Kon-\nflikt treten. Hinzu kommt, dass landwirtschaftliche Anlagen häufig mit Immissionen, \ninsbesondere olfaktorischer Natur, verbunden sind, was Konflikte mit der Wohnbe-\nbauung in W. provozieren könnte. Andererseits kommt die Errichtung baulicher An-\nlagen noch am ehesten für land- und ggf. auch forstwirtschaftliche Zwecke in Be-\ntracht, namentlich, wenn diese immissionsarm betrieben werden, die Sichtbezie-\nhung zwischen D. und F. nicht beeinträchtigen und sich in die ländlich geprägte \nUmgebung einfügen. Zu denken ist vorrangig an kleinere Anlagen wie Gewächs-\nhäuser, Gerätehäuser und andere sich in die Landschaft einfügende landwirtschaft-\nliche Bauten. (…) \nDas konkretisierte Planungskonzept ist aus dem als Anlage 2 beigefügten Plan ersicht-\nlich. \nDanach wird mit Ausnahme der Flächen für die Wasser-Hochbehälter und der Ver-\nkehrsflächen für das Plangebiet eine Festsetzung angestrebt, die Bebauung aus-\nschließt. Die festgesetzten Nutzungen (Landwirtschaft, Nutzung von Wald) kommen \ngrundsätzlich ohne bauliche Anlagen aus. Der Ausschluss von Bebauung wird im Inte-\nresse des Schutzes des Entstehungs- und Quellgebiets (Dorfbach) und des Flächen-\nnaturdenkmals in Zone I ohne Ausnahme angestrebt. \nAußerhalb dieser Schutzzone wird in einer weiteren Zone II die Festsetzung einer Aus-\nnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für kleinere Anlagen angestrebt. Diese müssen, um \nausnahmefähig zu sein, dem jeweils festgesetzten Nutzungszweck (Landwirtschaft, \n16 \n\n9 \n \nWald) dienen, emissionsarm betrieben werden und sich in die Landschaft einfügen. In \nBetracht kommen z. B. Gewächshäuser und Gerätehäuser. (…)“. \nDie beigefügte Planzeichnung sieht für das Plangebiet in seinem überwiegenden Be-\nreich Flächen für Landwirtschaft und mit geringerem Anteil Fläche für Wald gem. § 9 \nAbs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB - eingeteilt in die Zonen I und II - vor, die gem. \n§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhalten sind. Daneben sind Festsetzun-\ngen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 und 2 BauGB (Verkehrsflächen), § 9 Abs. 1 Nr. 12 \nBauGB (Flächen für Versorgungsanlagen, Wasserspeicher) sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25a \nund b BauGB (Anpflanzungen und Erhalt von Strauchhecken) vorgesehen. \nDie Veränderungssperre vom 23. August 2021 regelt: \n„§ 1 Zu sichernde Planung (…) \nDer Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hat in seiner Sitzung am 23. November \n2020 mit Beschluss (..) beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebau-\nungsplan aufzustellen. In seinen Sitzungen am 26. April 2021 und 23. August 2021 hat \nder Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hierzu Ergänzungsbeschlüsse gefasst. Die \nVeränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der \nSicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebauli-\nchen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu \nerstellenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und \nRegelungsinstrumente gewährleistet werden: \n° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung, \n° von Flächen für die Landwirtschaft, \n° von Flächen für Wald, \n° von Verkehrsflächen, ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung, \n° von Versorgungsflächen, \n° ggf. von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nBoden, Natur und Landschaft, \n° ggf. Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB mit Bindungen über das Anpflanzen von \nBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für die Erhaltung von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässern, \n° ggf. Wasserflächen. \n § 2 Geltungsbereich (…) \nFlurstücke XXX/X, XXX/X, XXX … \n(2) Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung ist in \ndem als Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1:8000 durch schwarz gestrichelte \nLinie dargestellt. Maßgeblich ist der innere Rand der Linie. Der Lageplan ist Bestandteil \nder Satzung. \n17 \n18 \n\n10 \n \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen \na. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen \nbeseitigt werden, \nb. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken \nund baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- o-\nder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver-\nänderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah-\nmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) \n§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre \nDie Veränderungssperre wird gem. § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren \nerneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember 2020, dem Datum, an dem das \nAmtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18, erschienen ist, in Kraft gesetzt.“ \nDie Antragstellerin hatte bereits am 17. Dezember 2020 beim Sächsischen Oberver-\nwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. \nAm gleichen Tag stellte sie einen gesonderten Normenkontrollantrag gegen die Verän-\nderungssperre zum Bebauungsplan „XXX“ (- 1 C 81/20 -). \nDie Antragstellerin meint, der hier streitgegenständliche Normenkontrollantrag sei zu-\nlässig. Sie sei aufgrund ihres Genehmigungsantrags nach §§ 4, 19 BImSchG antrags-\nbefugt. Auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlagen komme es \nnicht an. Es genüge die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Diese bestehe, da sie mit \nden Eigentümern der Flurstücke XXX/X, XXX/XXX, XXX und XXX der Gemarkung W. \nNutzungsverträge geschlossen habe. Soweit Abstandsflächen nicht eingehalten wer-\nden könnten, könne der Nachweis der notwendigen Baulasteneintragungen durch eine \nNebenbestimmung geregelt werden. Außerdem könne eine Abweichungsentscheidung \ngetroffen werden, da atypische Grundstückssituationen vorlägen. Der Zuschnitt der \neinzelnen Grundstücke bewirke, dass die Abstandsflächen („immer“) auf dem Nach-\nbargrundstück lägen. Ein Genehmigungshindernis bestehe nicht. Überdies sei die Ent-\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz zu beachten. \nDas Rechtsschutzbedürfnis sei ebenfalls zu bejahen. Ihr drohe ein schwerer Nachteil \ndurch eine Verzögerung ihres Vorhabens, da ihr bereits hohe Planungskosten entstan-\nden seien. \n \n19 \n20 \n21 \n\n11 \n \nDer Antrag sei auch begründet. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Sie diene \nnicht der Sicherung einer zulässigen Planung. Es fehle bereits an einem Mindestmaß \nder Planungskonkretisierung. Zudem handele es sich um eine rechtswidrige Verhinde-\nrungsplanung. Der Antragsgegnerin gehe es darum, Zeit für das Erstellen eines Pla-\nnungskonzepts zu gewinnen. Es fehle bezüglich der Festsetzungen von Flächen für \nLandwirtschaft und Wald an der Erforderlichkeit. Der Hinweis auf den Erhalt des Land-\nschafts- und Ortsbilds genüge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Festset-\nzung dieser Flächen mittels Bebauungsplans bedürfe. Zusätzliche Wohnbauflächen \nwürden nicht benötigt, da die Bevölkerungszahlen perspektivisch weiter zurückgingen. \nEs fehle aber auch bei Annahme der Erforderlichkeit der Planung für das Plangebiet \n„XXX“ an einer Rechtsgrundlage für die Freihaltung einer 149 ha großen Fläche als \nsog. „Pufferzone“. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB komme dafür nicht in Betracht. \nEs handele sich um eine „fremden Zwecken“ dienende Bausperre, für die kein Siche-\nrungsbedürfnis bestehe. Dies gelte auch für die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 \nBauGB. Für das Erfordernis des Freihaltens einer Sichtachse sei bereits nichts Nähe-\nres dargetan. Im Regionalplan für die Region C. sei die D. mit der Bedeutungsstufe \n„hoch“ und damit mit einem Abstandsbereich von drei Kilometern eingetragen. Das \nPlangebiet des Aufstellungsplans liege aber außerhalb dieses Abstandsbereichs, so \ndass es an einem städtebaulichen Grund für die Freihaltung einer Fläche von 149 ha \nfehle. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Auf-\nstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ vom 23. November 2020 in der \nFassung vom 26. April 2021 und zuletzt in der Fassung vom 23. August 2021 \nfür unwirksam zu erklären. \n Die Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nIhrer Auffassung nach sei der Normenkontrollantrag bereits unzulässig. Die Antragstel-\nlerin sei nicht antragsbefugt. Sie sei weder Eigentümerin der Flurstücke XXX/X, \nXXX/XXX, XXX und XXX der Gemarkung W. noch könne sie sich auf eine gesicherte \nzivilrechtliche Möglichkeit zur Errichtung der Windenergieanlagen berufen. Der Geneh-\nmigungsantrag sei bereits nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grund-\nstückseigentümern eingereicht worden. Soweit sich die Antragstellerin auf mit den \nGrundstückseigentümern geschlossene Nutzungsverträge beziehe, genüge dies nicht. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n12 \n \nDenn unwirksame oder völlig unverbindliche Nutzungsverträge genügten nicht, um die \nAntragsbefugnis zu bejahen. \nDer Antragstellerin fehle das Sachbescheidungsinteresse. Es fehlten mit den Eigentü-\nmern der Nachbargrundstücke geschlossene Verträge im Hinblick auf die Zustimmung \nzu einem Überschreiten der Abstandsflächen, da die Grenzabstände (vgl. \n§ 6 SächsBO) nicht eingehalten würden. Verträge in Bezug auf die Einhaltung der ar-\ntenschutzrechtlichen Konzepte seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Es sei davon \nauszugehen, dass wegen der raumbedeutsamen Wirkungen der Anlagen und des er-\nheblichen Eingriffs in das Landschaftsbild nicht alle Landwirte bereit seien (insbeson-\ndere nicht die Agrargenossenschaft W. als Hauptbewirtschafter), mit der Antragstellerin \nentsprechende Verträge zu schließen. Soweit eine Erschließung der WEA 3 und 4 über \neinen Privatweg angestrebt werde, fehle es an einem vorgelegten Nutzungsvertrag. \nEs sei zwar richtig, dass der Ausbau der Windenergie zu den erklärten Zielen der Bun-\ndesregierung gehöre, jedoch sei der Landesentwicklungsplan zu berücksichtigen, der \ndas Ziel der dezentralen Konzentration auf der Ebene der Regionalplanung durch die \nFestlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten festlege. Auf Z 5.1.3 des Landesent-\nwicklungsplans werde verwiesen. Der Regionalplan XXX weise für den Bereich, in dem \ndie Antragstellerin ihre Windenergieanlagen plane, kein Vorrang- und Eignungsgebiet \naus. Dies gelte auch für den Entwurf des Windenergiekonzepts 2015, der die Annahme \nrechtfertige, dass sich der Standort für eine Windenergienutzung nicht eigne. Es fehle \ndamit auch an einer Atypik. \nDer Antragstellerin fehle ferner das Rechtsschutzbedürfnis. Ihrem Vorhaben stehe ein \nGenehmigungshindernis entgegen, da das gemeindliche Einvernehmen zu Recht ver-\nsagt worden sei. \nDer Antrag sei auch unbegründet. Es fehle weder die notwendige Konkretisierung noch \nhandele es sich um eine Verhinderungsplanung. Ziel des Bauungsplans sei ausweis-\nlich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses der Erhalt der ländlich geprägten \nUmgebung sowie des Landschafts- und Ortsbilds. Unterstützend seien naturschüt-\nzende Maßnahmen wie der Schutz von Biotopen beabsichtigt. Die Anlegung von Feld-\nrainen solle ergriffen werden. Ziel sei der Erhalt der Sichtbeziehungen zwischen der D. \nund dem E. mit F. und K. sowie der Schutz eines Wasserschutzgebiets. Das Entste-\nhungs- und Quellgebiet des zeitweise trockenfallenden Dorfbachs solle zu dessen Er-\nhaltung gesichert werden. Auf die Frage eines Bevölkerungsrückgangs komme es nicht \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n13 \n \nan. Es obliege ihrer Planungshoheit, weitere Baugebiete auszuweisen. Zudem um-\nfasse das Plangebiet „XXX“ (auch) Bestandsbebauung. Der Schutz der eingeleiteten \nplanerischen Siedlungsentwicklung könne durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 \nBauGB abgesichert werden. Baugebiete und Schutzflächen könnten dabei in unter-\nschiedlichen Bebauungsplänen festgesetzt werden. Der Nutzungskonflikt liege auf der \nHand, denn die Windenergieanlagen sollten in unmittelbarer Nähe zum geplanten Sied-\nlungsbereich errichtet werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige, qualitativ hochwerti-\nges Bauland für junge Familien zu schaffen. \nDie Antragstellerin hat am 23. September 2022 - 1 C 28/22 - beim Sächsischen Ober-\nverwaltungsgericht Untätigkeitsklage mit dem Begehren erhoben, den Landkreis Erz-\ngebirgskreis zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nzur Errichtung und zum Betrieb der vier Windenergieanlagen zu verpflichten. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 - (juris) die Satzung über \ndie Anordnung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung be-\nfindlichen Bebauungsplans „XXX“ i. d. F. v. 26. April 2021 bis zur Entscheidung über \nden Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug gesetzt und mit weiteren Beschluss \nvom 21. November 2021 - 1 B 118/21 - den Antrag auf Abänderung seines Beschlusses \nvom 17. Juni 2021 abgelehnt. \nDie Antragstellerin hat am 28. April und 9. August 2022 weitere Normenkontrollanträge \ngegen die am 26. April und 23. August 2022 beschlossenen Fassungen der Verände-\nrungssperre erhoben (- 1 C 16/22 und 1 C 23/22 -). Den Normenkontrollantrag vom 28. \nApril 2022 hat sie in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2022 zurückge-\nnommen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-\nakte (zwei Bände) sowie die Akten der Verfahren - 1 C 81/20 (zwei Bände), 1 B 118/21 \n(zwei Bände), 1 C 16/22 und 1 C 23/ 22 - und den zugrundeliegenden Behördenvor-\ngang Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \n \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n14 \n \nEr ist zulässig. \nDer gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag richtet sich gegen \ndie am 23. November 2020 von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungs-\nsperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ \nin ihrer zuletzt am 23. August 2021 beschlossen Fassung. \nDer am 17. Dezember 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt \ndie Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntmachung der Verän-\nderungssperre am 3. Dezember 2020 in Lauf gesetzt wurde. \nDie Antragstellerin ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Per-\nson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf \nEntscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bau-\ngesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverlet-\nzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des \nAntragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein \nkönnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, \naber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend \nsubstantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. \nv. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris \nRn. 12). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrecht-\nliche Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffe-\nnen Gebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches durch die streitgegenständliche \nNorm beeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist antragsbefugt (BVerwG, Beschl. \nv. 20. August 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B \n276/21 -, juris Rn. 36). Für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren ge-\ngen die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB genügt es damit, \ndass ein Antragsteller als Eigentümer oder auf der Grundlage von Vereinbarungen mit \nden Grundeigentümern als Bauherr Genehmigungsanträge gestellt hat, die wegen der \nVeränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Februar \n2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 10 und v. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3). \n35 \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n15 \n \nDiese Anforderungen sind hier erfüllt. \nDie Antragstellerin verweist auf mit den Grundstückseigentümern geschlossene Ver-\neinbarungen und hat insoweit auch eine Kopie eines Nutzungsvertrags vom 20. Okto-\nber 2020 (S. 224 ff. der Gerichtsakte - 1 B 118/21 -) vorgelegt, den sie mit dem Grund-\nstückseigentümer des Flurstücks XXX/X der Gemarkung W. geschlossen hat. Zudem \nwurde ihr Genehmigungsantrag aufgrund der von der Antragsgegnerin beschlossenen \nVeränderungssperre zurückgestellt. Dies hat zur Folge, dass über den Genehmigungs-\nantrag noch nicht entschieden wurde. Eine Entscheidung des Senats über die am 23. \nSeptember 2022 erhobene Untätigkeitsklage (1 C 28/22) der Antragstellerin ist noch \nnicht ergangen. \nAusgehend von diesem Sachverhalt könnten vor der Entscheidung des Senats im ge-\nsamten Klageverfahren zudem noch Unterlagen und damit auch weitere Nutzungsver-\nträge nachgereicht werden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Etwas Anderes folgt \nauch nicht aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Senatsurteil vom 9. Juli 2020 (- \n1 C 26/19 -, juris Rn. 21), in dem die Antragsbefugnis ebenfalls angenommen worden \nwar. Die dortige Antragstellerin hatte auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den \nGrundeigentümern zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens eine verbindliche Klärung \ndurch einen baurechtlichen Vorbescheid (§ 75 SächsBO) beantragt, was ihr unter Ver-\nweis auf § 14 Abs. 1 BauGB versagt worden war (vgl. Senatsurt. v. 9. Juli 2020 a. a. \nO.). \nNach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung genügt für die An-\ntragsbefugnis, dass ein Antragsteller aus eigenen wirtschaftlichen Interessen im Ein-\nvernehmen mit dem Grundstückseigentümer eine Bebauung oder hier die Errichtung \nvon Windenergieanlagen als Bauherr beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1994 - 4 NB 27.93 -, juris Rn. 6 ff., 11 und 14 und v. 19. Februar 2004 a. a. O. sowie \nThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 39) und dazu hinreichend \nsubstantiiert vorträgt. Dies ist hier geschehen. Die Antragstellerin hat nicht nur ihren \nAntrag auf Genehmigung vom 27. August 2020, sondern - wie ausgeführt - auch einen \nNutzungsvertrag vorgelegt, sodass die Gefahr einer „Popularklage“ nicht besteht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994 a. a. O., juris Rn. 14). \nDie Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbe-\nfugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erforder-\nnis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Norm-\nprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine \n40 \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n16 \n \nRechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 1 C \n20.12 -, juris Rn. 6 und Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). Dem Zuläs-\nsigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit genügt, wenn sich nicht \nausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchen-\nden ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 10. März 1998 - CN 6.97 -, juris \nRn. 17). Dies ist bereits deshalb anzunehmen, weil dem Antrag der Antragstellerin auf \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dann die streitige Ver-\nänderungssperre nicht mehr entgegengehalten werden könnte. \nDas Rechtschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragsgegne-\nrin ihr gemeindliches Einvernehmen versagt hat (§ 36 Abs. 1 BauGB). Zum einen kann \nein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzt werden (vgl. 36 Abs. 2 Satz 3 \nBauGB) und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die beantragte Genehmigung nach \ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz von vornherein nicht erteilt werden kann. Dies \nergibt sich weder aus dem Hinweis zu einer fehlenden - nach Auffassung der Antrags-\ngegnerin erforderlichen - Umweltverträglichkeitsprüfung noch aus dem Vortrag zu einer \nBeeinträchtigung des Landschaftsbilds, dem Gutachten des Dr. V. K. (vgl. S. 142 ff. \nder Gerichtsakte - 1 B 118/21 -) oder einer fehlenden gesicherten Erschließung. Denn \ndiese Fragen sind zwischen den Beteiligten streitig und deshalb grundsätzlich im Ver-\nfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (- 1 C 28/22 -) zu klären, in dem \nggf. fehlende Unterlagen, Nachweise, Konzepte, Verträge oder Gutachten noch nach-\ngereicht werden könnten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Auch Fragen des Brand-\nschutzes sind bei der Frage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen eine \nVeränderungssperre nicht zu klären. Hinsichtlich des gerügten Abstandsflächenversto-\nßes ist ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Abweichung erteilt \nwerden kann (§ 67 SächsBO). Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Windenergieanla-\ngen aus regionalplanerischen Gründen nicht errichtet werden können. \nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. \nStreitgegenständlich ist ausweislich des mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 formulier-\nten Antrags und des in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsschutzbegeh-\nrens der Antragstellerin (vgl. § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO) die am 23. November 2020 \nbeschlossene Veränderungssperre in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 23. Au-\ngust 2021 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 5 zu einer \nVeränderungssperre und 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2 sowie Urt. v. 18. \nFebruar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 28). \n45 \n46 \n47 \n\n17 \n \nNach § 214 Abs. 4 BauGB können ein Flächennutzungsplan oder Satzungen im er-\ngänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt \nwerden. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Behebung von Verfahrens- oder \nFormfehlern (vgl. auch § 214 Abs. 1 BauGB a. F.), sondern auch von materiellen Feh-\nlern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 a. a. O.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-\nberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 214 Rn. 223). Im Wege des ergän-\nzenden Verfahrens sind mithin Satzungsmängel behebbar, soweit der Anwendungs-\nbereich der Vorschrift nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. November \n2005 - 4 BN 51.05 -, juris Rn. 10). Ausgenommen sind damit Nachbesserungen, die \ngeeignet sind, das planerische Gesamtkonzept oder die Identität der Satzung in Frage \nzu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2021 - 4 BN 67.20 -, juris Rn. 21, m. w. N. \nzu einem Bebauungsplan), d. h. Fehler, die ein unüberwindliches Hindernis darstellen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 39 zu § 215a \nAbs. 1 Satz 1 BauGB a. F.; OVG Schl.-H., NK-Urt. v. 18. August 2011 - 1 KN 3/11 -, \njuris Rn. 19 und VGH BW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S 909/18 -, juris Rn. 41, \njeweils zu einer Veränderungssperre; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-\nger a. a. O., Rn. 224). Unter welchen Voraussetzungen die Grenzen des Anwendungs-\nbereichs des ergänzenden Verfahrens überschritten sind, richtet sich auch nach dem \nplanerischen Wollen des Satzungsgebers und damit nach den konkreten Umständen \ndes jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2021 a. a. O. und 29. Januar \n2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 23). \nAusgehend von diesen Maßstäben liegt ein im Weg des ergänzenden Verfahrens nicht \nbehebbarer Satzungsmangel nicht vor. Der Veränderungssperre vom 23. November \n2020 ließ sich ihr Geltungsbereich anhand der grundbuchmäßigen Bezeichnung der \nFlurstücke sowie der Planzeichnung (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 der Veränderungssperre \n„XXX“ vom 23. November 2020), die eine Maßstabsangabe enthielt, eindeutig entneh-\nmen. Zudem enthielt der in Bezug genommene Aufstellungsplan ein positives Pla-\nnungskonzept, da er die angestrebten Festsetzungen mit der textlichen Begründung \nbeschrieb. Der Mangel der fehlenden Zuordnung der genannten Festsetzungen zu \nkonkreten Flurstücken des bereits bestimmten 149 ha großen Plangebiets (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - juris Rn. 19) war damit behebbar. \nMaßgeblich ist damit die Fassung der am 23. August 2021 beschlossenen Verände-\nrungssperre, die sich aus den drei Teilnormgebungsakten zusammensetzt. Die am \n \n48 \n49 \n50 \n\n18 \n \n23. November 2020 und 26. April 2021 beschlossenen Veränderungssperren exis-\ntieren damit nicht mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 a. a. O, m. w. N.). \nDie Veränderungssperre in ihrer Fassung vom 23. August 2021 verstößt nicht gegen \nhöherrangige Vorschriften des formellen Rechts. \nInsbesondere ist dem Ausfertigungserfordernis gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO \ngenügt. \nNach dieser landesrechtlichen Regelung sind Satzungen durch den Bürgermeister \nauszufertigen und bekanntzumachen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat am \n24. August 2021 die Satzung zur Veränderungssperre als Originalurkunde mit Unter-\nschrift, Namens- und Funktionsbezeichnung sowie Datums- und Ortsangabe ausge-\nfertigt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO). Es liegen keine inhaltlichen Abweichungen vor. \nSoweit mit § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Lageplan als Bestandteil der Satzung Bezug \ngenommen wird, wurde dieser vom Bürgermeister ebenfalls ausgefertigt (vgl. \nSächsOVG, NK-Urt. v. 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 -, juris Rn. 76 m. w. N.; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 58). \nEin Ausfertigungsmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Ausfertigung der Verän-\nderungssperre und ihre Bekanntmachung am gleichen Tag (jeweils am 24. August \n2021) erfolgten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein In-\ndiz dafür sein kann, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung nicht vorausgegangen \nist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rn. 6; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.; Senatsbeschl. v. \n6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 40). Die bekanntgemachte Veränderungssperre \nberuht hier auf der Ausfertigung. Nach den Erläuterungen des Bürgermeisters zu sei-\nner Vorgehensweise und den allgemeinen Arbeitsabläufen im Rathaus in der mündli-\nchen Verhandlung am 29. September 2022 besteht zur Überzeugung des Senats kein \nAnhaltspunkt dafür, dass die Satzung vor ihrer Ausfertigung durch den Bürgermeister \nim elektronischen Amtsblatt bekanntgemacht wurde. \nDie angegriffene Veränderungssperre verstößt ferner nicht gegen Vorschriften des hö-\nherrangigen materiellen Rechts. \nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künf-\ntigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die \nAufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Dieses Erfordernis ist erfüllt. \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n19 \n \n§ 14 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Be-\nbauungsplans i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits gefasst worden ist. Der Aufstel-\nlungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Verände-\nrungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 5 m. w. \nN. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-Urt. v. \n26. Juni 2018 - 1 C 15/18 -, juris Rn. 55). Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine \nerlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, \naber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist, \nda nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, NK-Urt. v. 7. Juli \n2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2012 \n- OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14/15 und v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris \nRn. 19; NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 - 1 KN 10/14 -, juris Rn. 27; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn 55). Eine zeitliche Abfolge gibt § 14 Abs. 1 \nBauGB aber nur insoweit vor, dass die Aufstellung des Bebauungsplans bereits be-\nschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. \nUnschädlich ist es, wenn der Gemeinderat über die Aufstellung des Bebauungsplans \nzusammen mit der Veränderungssperre abstimmt. Dabei muss der Beschluss über die \nAufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich auch nicht vor der Satzung über die \nVeränderungssperre öffentlich bekanntgemacht worden sein. In der Regel genügt viel-\nmehr die gleichzeitige Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 \na. a. O., juris Rn. 5 f.; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 a. a. O., juris Rn. 51 \nm. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 55). \nDavon ausgehend hat die Antragsgegnerin vor Erlass der Veränderungssperre unter \ndem Tagesordnungspunkt 10 (vgl. S. 159 der Gerichtsakte) in der Gemeinderatssit-\nzung am 23. August 2021 einen Aufstellungsbeschluss gefasst (Tagesordnungspunkt \n9) und diesen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ihrer \nBekanntmachungssatzung vom 19. Februar 2018 ortsüblich im Amtsberger Amtsblatt, \ndas seit dem 1. Juni 2017 elektronisch geführt wird, bekannt gemacht (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13 sowie v. 29. \nMärz 2018 a. a. O., juris Rn. 24 und NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 a. a. O., juris \nRn. 27). \nDie Veränderungssperre dient auch der Sicherung der Planung i. S. d. § 14 Abs. 1 \nBauGB. \n57 \n58 \n59 \n\n20 \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Siche-\nrungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschluss-\nfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 \n- 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m.w.N., VGH BW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2019 a. a. O., juris \nRn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 34; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 40 m.w.N.; \nHessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. \n25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris Rn. 7 und v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris \nRn. 48), d. h. hier der 23. August 2021. \nEin positives Planungsziel als Voraussetzung einer sicherungsfähigen Planung liegt \nvor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen \nlässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. \n10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29). Erst wenn \ndieser Planungsstand erreicht ist, darf eine Veränderungssperre erlassen werden (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6 und 8. September 2016 - \n4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. \n35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künf-\ntigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann \neine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Be-\nlange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, die Ver-\neinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber \nnur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch \nvöllig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen \nmüssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, \ndie Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbar-\nkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 41. Oktober 2009 a. a. O.,juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, \naber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Verände-\nrungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei \nes, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften \ndes § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, \nUrt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 \na. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., juris Rn. 47). Ein \nsolches Planungskonzept setzt zwar grundsätzlich nicht voraus, dass die künftige Nut-\nzungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Grundflächen feststeht. Bei Planungen, \ndie nicht einem typischen Baugebiet - wie bei der Festsetzung von Flächen für die \n60 \n61 \n\n21 \n \nLand- oder Forstwirtwirtschaft (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2021, § \n9 Rn. 709) - mit einer bestimmten Nutzungsart gelten, sind die unterschiedlichen Nut-\nzungen aber zumindest so zu bezeichnen, dass der einzelne Grundeigentümer erken-\nnen kann, welchen Inhalt die Bauleitplanung haben soll, zu deren Sicherung ihm die \nbauliche Nutzung seines Grundstücks für Jahre untersagt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19. Februar 2004 a. a. O., juris Rn. 19). \nDavon ausgehend hat die Antragsgegnerin am 23. August 2021 konkretisierte Pla-\nnungsabsichten verfolgt. Dies lässt sich nicht nur den in der Planbegründung genann-\nten Zielen, das Plangebiet im Wesentlichen von Bebauung freizuhalten, um zum einen \ndie landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und zum anderen das Orts- und Land-\nschaftsbild sowie die Wohnbebauung in W. vor Außenbereichsbebauung zu schützen \n(freie Aussicht, Immissionen), sondern zuvörderst der Planzeichnung entnehmen. \nDiese zeigt eine forst- oder landwirtschaftliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a \nund b BauGB) bei - jeweils - ergänzender Festsetzung flächendeckender Bebauungs-\nausschlüsse (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) mit einer Unterteilung in zwei Zonen (I und II). \nIm Weiteren sind kleinere Bereiche u. a. für das Anpflanzen und den Erhalt von Sträu-\nchern und Hecken (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) sowie für Versorgungsanlagen \n(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) vorgesehen. Damit steht fest, dass im Plangebiet in wesent-\nlichen Bereichen eine landwirtschaftliche und untergeordnet auch eine forstwirtschaft-\nliche Nutzung vorgesehen, Bebauung aufgrund der jeweiligen Festsetzungsergänzung \ngem. § 9 Abs. Nr. 10 BauGB auf den jeweiligen Flächen jedoch ausgenommen ist. § 9 \nAbs. 1 Nr. 10 BauGB ermöglicht, dass Flächen von (auch landwirtschaftlichen) bauli-\nchen Anlagen aus städtebaulichen Gründen freizuhalten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 -, juris Rn. 8 ff., v. 27. Januar 1999 a. a. O., juris Rn. \n9 und v. 1. Juni 2021 - 4 BN 64.20 -, juris Rn.6; OVG Hamburg, NK-Urt. v. 31. März \n2022 - 2 E 18.20.N -, juris Rn.72). \nFerner besteht kein Anhaltspunkt, dass die Veränderungssperre nicht erforderlich ist, \nweil mit ihr eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung gesichert werden soll. \nDem Senat steht es für diese Beurteilung nicht zu, für die künftige Planung der An-\ntragsgegnerin eine umfassende antizipierte Normenkontrolle durchzuführen (vgl. \nStock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 14 Rn. 53 m. w. N.). An \nder Erforderlichkeit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel fehlt es wegen ab-\nsehbarer rechtlicher Mängel nur dann, wenn diese schlechterdings nicht behebbar sind \n(BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1991 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Einen \nsolchen gravierenden Mangel weist die Planung der Antragsgegnerin nicht auf. \n62 \n63 \n64 \n\n22 \n \nEs lässt sich nicht feststellen, dass mit dem beabsichtigten Bebauungsplan, insbeson-\ndere mit den angestrebten Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b i. V. \nm. § 9 Abs. Nr. 10 BauGB, die die überwiegenden Flächen des Geltungsbereichs des \nAufstellungsplans umfassen, keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, was § 1 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderliefe. \nDie gebotene städtebauliche Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) weisen \nFestsetzungen für die Forst- oder Landwirtschaft zwar nur auf, wenn sie dem Ziel die-\nnen, gerade die Land- oder Forstwirtschaft wegen besonderer Gegebenheiten zu si-\nchern und zu fördern, nicht aber jegliche andere Nutzung unabhängig von § 35 Abs. 1 \nund 2 BauGB zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Juli 1972 - IV C 8.70 -, juris Rn. \n29, v. 17. Dezember 1998 a. a. O., juris Rn. 7, v. 27. Oktober 2011 - 4 CN 7.10 -, \njuris Rn. 12; VGH BW, NK-Urt. v. 7. Dezember 1995 - 5 S 3168/94 -, juris Rn. 34). \nNegative Zielvorstellungen sind aber nicht von vorneherein illegitim. Diese sind nur \ndann als unzulässige „Negativplanung“ zu qualifizieren, wenn sie nicht dem planeri-\nschen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine \nandere Nutzung zu verhindern. Eine solche Negativplanung liegt aber nicht vor, wenn \neine Gemeinde mit der Bauleitplanung auch städtebauliche Ziele verfolgt, die mehr auf \nBewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 12 ff. [in ausdrücklicher Fortführung \ndes Urt. v. 14. Juli 1972 a. a. O., juris] und v. 15. März 2012 - 4 BN 9.12 -, juris Rn. 3). \nDabei können „negative“ Zielvorstellungen auch den Hauptzweck einer konkreten Pla-\nnung bilden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. \n23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, juris Rn. 31). \nAusgehend von diesen Maßstäben handelt sich hier um keine unzulässige Negativ- \noder Verhinderungsplanung. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Planun-\ngen der Antragstellerin vorrangig darauf zielen, zugunsten der Bebauung in W. und im \nHinblick auf den Aufstellungsplan „XXX“, die bisher bereits bestehenden land- und \nforstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit mit dem Aufstellungsplan einzuschränken o-\nder zu begrenzen, um zu erreichen, dass sich junge Familien in der Gemeinde ansie-\ndeln. Zwar zielen die Planungen der Antragstellerin (vorrangig) auf den Schutz der \nSiedlungsstruktur, da die Wohnnutzung in W. oder im benachbarten Plangebiet nach \nden Planvorstellungen der Antragsgegnerin weder durch Windenergieanlagen noch \neine immissionsreiche landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld beeinträchtigt werden \nsoll. Sie zielen daneben aber auch auf die Bewahrung des Vorhandenen. Soweit der \nSenat in seinem Beschluss vom 10. November 2021 im Verfahren auf Erlass einer \n65 \n66 \n67 \n\n23 \n \neinstweiligen Anordnung (- 1 B 118/21 -) noch eine unzulässige Negativplanung \nangenommen hat, hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest. \nZu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin anknüpfend an das Ziel, \nRaum für die Ansiedlung junger Familien in attraktiver Lage mit einer „ländlichen Idylle“ \nohne Geruchseinwirkungen und Windenergieanlagen zu schaffen (wie dies mit der Be-\ngründung des Aufstellungsplan vom 23. November 2020 zum Ausdruck kam), weitere \nZiele verfolgt. Diese sind auf die Bewahrung des Walds, der landwirtschaftlich genutz-\nten Flächen und der Vegetation gerichtet. Zudem wird der Erhalt von Sträuchern und \nHecken angestrebt. Ausweislich der Begründung zum Aufstellungsplan zielen die Pla-\nnungen der Antragsgegnerin auch darauf, die bisher für die Landwirtschaft genutzten, \nim wesentlich nicht bebauten Außenbereichsflächen durch Festsetzungen gem. § 9 \nAbs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB weiterhin für eine \nlandwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, wie dies der folgenden Begründung zum be-\nabsichtigten Bauleitplan zu entnehmen ist: \n„Es handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für Land-\nwirtschaft dargestellt wird. Diese Nutzung soll planerisch gesichert werden und sich \ngegen andere konkurrierende Nutzungen, die im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) \nzulässig sind, durchsetzen“. \nDie Antragsgegnerin bringt damit neben den negativen Zielen zum Schutz der Bebau-\nung in benachbarten Baugebieten mit der Begründung zum Aufstellungsplan eine po-\nsitive planerische Aussage über die zukünftige Funktion zum Ausdruck, die sich an der \n„Erhaltung des Bestehenden“ orientiert, d. h. die auf den Erhalt der Flächen für eine \nlandwirtschaftliche Nutzung gerichtet und damit auch in „in ihrer eigentlichen gleichsam \npositiven Zielstellung“ gewollt und erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezem-\nber 1990 a. a. O., juris Rn. 16). Dies gilt auch in Bezug auf die Festsetzung von Flä-\nchen für die Forstwirtschaft, denn mit der Begründung des Aufstellungsplans hebt die \nAntragsgegnerin hervor, dass sich im Plangebiet neben Hecken/Baumreihen in unter-\ngeordnetem Umfang Wald befinde, diese Vegetation die landwirtschaftliche Nutzung \nergänze und erhalten bleiben solle. Der Annahme des Planungsziels, Erhalt der land- \nund forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Hecken und Baumreihen, steht die ergän-\nzende Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB nicht entgegen. Sie ist zwar auf die \nVerhinderung baulicher Anlagen gerichtet. Sie dient aber letztlich dem planerischen \nZiel an der Bewahrung der Landwirtschaft einerseits und der Forstwirtschaft anderer-\nseits, da die land- und forstwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen mit Aus-\nnahme von zwei Hochbehältern für die Wasserversorgung bisher unbebaut waren. \n68 \n69 \n\n24 \n \nSoweit die Planung durch das Vorhaben der Antragsgegnerin ausgelöst worden ist, \nwie dies mit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses i. d. F. v. 23. November \n2020 deutlich wurde, und diese im Ergebnis durch die Freihalteplanung (§ 9 Abs. 1 \nNr. 10 BauGB) verhindert werden soll, führt dies ebenso wenig zu einer anderen Beur-\nteilung wie der Einwand, dass eine Freihaltung der Sichtachse vom Aussichtspunkt D. \nnicht erreicht werden könne. Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass die beabsich-\ntigten Festsetzungen von Flächen für Forst- und Landwirtschaft dem planerischen Wil-\nlen der Antragsgegnerin entsprechen und nicht nur vorgeschoben wurden, um das Vor-\nhaben der Antragsgegnerin zu verhindern. Gegen eine „reine“ Verhinderungsplanung \nim Rechtssinn (§ 1 Abs, 3 Satz 1 BauGB) sprechen die zuvor in Bezug genommenen \nZielvorstellungen in der Begründung zum Aufstellungsplan, aber auch die Hinweise auf \ndie Anhörung der Landwirte im Planverfahren, die „Vegetation in ihrem Bestand“ zu \nschützen (vgl. Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b und § 9 Abs. 1 Nr. 25 \nBauGB) und das Anliegen, dass bauliche Anlagen ausnahmsweise in Form von Ge-\nwächshäusern oder Gerätehäusern in der Zone II zulässig sein sollen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 1. Juli 2021 a. a. O., juris Rn. 8; NdsOVG, NK-Urt. 29. Oktober 2020 - 1 KN \n78/18 -, juris Rn. 49). \nNeben dem Erhalt der Land- und Forstwirtschaft handelt es sich auch bei dem gleich-\nfalls angestrebten Schutz vor der Inanspruchnahme durch andere privilegierte Vorha-\nben (vgl. 3. Absatz 3 Begründung zur Ergänzung des Planaufstellungsbeschlusses \nvom 23. August 2021) um einen städtebaulichen Grund für die Festsetzung nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 10 BauGB (vgl. Gierke, in: Brügelmann a. a. O., § 9 Rn. 723). Solche sind \naber auch in den weiteren Zielen der Antragsgegnerin mit dem angestrebten Schutz \ndes Orts- und Landschaftsbilds sowie am Erhalt und der Fortentwicklung der ländlichen \nSiedlungsstruktur in W. und im Plangebiet „XXX“ zu sehen. Dabei genügt es, dass \ndiese städtebaulichen Ziele - wie hier - mit der Landwirtschaft verbunden oder verein-\nbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1999 a. a. O., juris Rn. 9; BayVGH, NK-\nUrt. v. 10. Juli 2018 - 1 N 15.938 -, juris Rn. 32; Gierke, in Brügelmann a. a. O., § 9 Rn. \n724). \nDass der beabsichtigten Planung sonstige unüberwindbare Hindernisse entgegenste-\nhen, ist weder ersichtlich noch substanziell dargetan. Soweit die Antragstellerin auf \neinen Bevölkerungsrückgang, Leerstände und einen fehlenden Wohnraumbedarf so-\nwie nicht benötigte Verkehrsflächen und Wege verweist, lässt sich daraus nicht ent-\nnehmen, dass der Planung ein unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Zum einen \nergibt sich aus einem Leerstand, der nach Angaben des Bürgermeisters bereits nicht \n70 \n71 \n72 \n\n25 \n \nbesteht, kein Anhaltspunkt dafür, dass kein Interesse an Grundstücken für neue Eigen-\nheime im benachbarten Plangebiet besteht. Hinzu kommt, dass es der Antragsgegne-\nrin nicht verwehrt ist, ihre Planungen im Laufe der Zeit zu verändern, weil sie den Be-\ndarf nunmehr anders einschätzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 a. a. O., \njuris Rn. 15). Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat zudem in der mündlichen \nVerhandlung bekräftigt, dass - wie schon in den Planunterlagen ausgeführt - Bauvor-\nanfragen junger Familien vorlägen. Letzteres wurde von der Antragstellerin auch nicht \nbestritten. Soweit sie darauf verweist, dass sich die Planungen teilweise nicht umset-\nzen ließen (Anpflanzungen), weil die Grundstücke im Plangebiet („XXX“) im Eigentum \nprivater Dritter stünden, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hat \ndie Antragsgegnerin eine Angebotsplanung eingeleitet (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 6. \nJuni 2018 - 1 C 21/16 -, juris Rn. 65), zum anderen erscheint der Ankauf von Grund-\nstücken für Anpflanzungen aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. \nDie Veränderungssperre entspricht auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 \nSächsVerf folgenden Gebot der Bestimmtheit und Rechtsklarheit (vgl. hierzu: Senats-\nbeschl. v. 13. April 2011 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 61). \nSie ist hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs - wie bereits ausgeführt - hinrei-\nchend bestimmt, da dieser mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Flurstücke in \n§ 2 Satz 1 der Satzung eindeutig und unmissverständlich begrenzt wurde. Soweit vom \nGeltungsbereich nur Teilflächen der Flurstücke XXX, XXX/X sowie XXX/X der Gemar-\nkung W. erfasst werden, lässt sich deren Flächenanteil anhand des Lageplans im Maß-\nstab 1:8000, auf den § 2 Absatz 2 der Satz verweist, bestimmen. \nSchließlich hat die Antragsgegnerin mit der Veränderungssperre nur die von § 14 \nAbs. 1 BauGB vorgesehenen Beschränkungen angeordnet. \nIst ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Ge-\nmeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre mit dem Ziel beschlie-\nßen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (zunächst) nicht durchgeführt oder bau-\nliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) sowie erhebliche oder wesentlich \nwertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Ver-\nänderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vor-\ngenommen werden dürfen (Nr. 2). Nur diese Verbote enthält die Veränderungssperre \nin § 3 Abs. 1 Buchst. a und b. \n \n73 \n74 \n75 \n76 \n\n26 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor-\nliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \n77 \n78 \n79 \n\n27 \n \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \ngez.: \n \n \nGretschel \n \n \n \n \n \nHahn \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und berücksichtigt, dass \ndie Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen eine Fest-\nsetzung in Orientierung am vorläufigen Streitwert vorgebracht haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \n \ngez.: \nGretschel \n \n \n \n \n \n Hahn \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-04/1-c-82-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-04/1-c-82-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365459","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.761883+00:00"}}