{"status":"available","doknr":"OLD365458","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-05","aktenzeichen":"5 A 281/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 281/21 \n \n7 K 1039/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Industrie- und Handelskammer Chemnitz \nStraße der Nationen 25, 09111 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nNachteilsausgleichs \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 \nam 5. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n24. März 2021 - 7 K 1039/20 - wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% \ndes zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \n[Randnummer 1 – 21 entfernt] \nEntscheidungsgründe \nA. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). \n[Randnummer 23 – 35 entfernt] \nII. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). \n[Randnummer 37 – 42 entfernt] \n2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Ver-\npflichtung der Beklagten, ihm (endgültig) den beantragten Nachteilsausgleich für die \nAbschlussprüfung in Form eines Vorlesers zu gewähren. Der diesen Anspruch ableh-\n22 \n36 \n43 \n\n3 \n \nnende Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \na) Aus der Tatsache, dass § 66 Abs. 2 BBiG nicht auf § 65 Abs. 1 BBiG verweist, folgt \nnicht, dass bei Abschlussprüfungen von Berufsausbildungen gemäß § 66 Abs. 1 BBiG \ndie Gewährung eines Nachteilsausgleichs stets ausgeschlossen ist. \nDie Vorschrift des § 66 BBiG enthält eine Sonderregelung für behinderte Menschen, \ndie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in einem anerkannten Ausbil-\ndungsberuf ausgebildet werden können. Die Regelung geht weiter als §§ 64, 65 BBiG, \nweil dort zugunsten behinderter Menschen nur Abweichungen von den Ausbildungs-\nordnungen zugelassen werden, um ihnen eine Ausbildung in einem anerkannten Aus-\nbildungsberuf zu ermöglichen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG treffen für behinderte \nMenschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem \nanerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, die zuständigen Stellen auf \nAntrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen \nAusbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des \nBundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichti-\ngung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten an-\nerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Dabei kann \ndie zuständige Stelle auch aus eigener Initiative heraus tätig werden (vgl. die Präambel \nder vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung am 17. Dezember \n2009 [geändert am 15. Dezember 2010] beschlossenen Rahmenregelung für Ausbil-\ndungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO). \nDer Hauptausschuss des BIBB hat eine Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen \nfür behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO (jetzt: § 42r HwO) erlassen \nsowie Empfehlungen zu sog. Fachpraktiker-Berufen ausgesprochen. Im vorliegenden \nFall ist die Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metallbau/Fach-\npraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO einschlägig. Die Empfehlungen \ndes Hauptausschusses des BIBB sind den Ausbildungsregelungen zugrunde zu legen. \nTeilweise werden sie als vom BIBB verbindlich gesetztes Recht bezeichnet (Proyer-\nPopella/Lohbeck, in: Wohlgemuth/Pepping, Berufungsbildungsgesetz, 2. Aufl. 2020, \n§ 66 Rn. 6 m. w. N.), teilweise als Normen sui generis, die ein Modell als Orientierungs-\npunkt vorgeben, um eine möglichst einheitliche Gestaltung der Ausbildungsregelungen \nzu erreichen (vgl. Günther, in: Wohlgemuth/Pepping, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl. \n44 \n45 \n46 \n\n4 \n \n2020, § 47 Rn. 23 zu Richtlinien des Hauptausschusses). Als berufsspezifische Orien-\ntierungsmuster sollen sie bewirken, dass die Ausbildungsregelungen der zuständigen \nStellen möglichst bundeseinheitlich gestaltet sind. \nDie Beklagte hat unter Zugrundelegung der Empfehlungen des Hauptausschusses des \nBIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen und \nder Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metallbau/Fachprakti-\nkerin für Metallbau die vorliegend einschlägige Ausbildungsregelung erlassen (Beson-\ndere Rechtsvorschrift für die Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung gemäß \n§§ 9 und 66 BBiG zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik). Diese ist - \nwie in der Erläuterung zu § 2 in den Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB \nzur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen sowie in der \nErläuterung zu § 2 in der Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für \nMetallbau/Fachpraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO dargelegt - auf \ndie Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung ausgerichtet, weil diese den \nüberwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge ge-\nmäß § 66 BBiG/§ 42m HwO absolvieren. Ebenso wie die Rahmenregelung für Men-\nschen mit anderen Behinderungen auch modifiziert angewendet werden kann (so aus-\ndrücklich die Erläuterung zu § 2 in den Empfehlungen des Hauptausschusses des \nBIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen sowie \ndie Erläuterung zu § 2 in der Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker \nfür Metallbau/Fachpraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO), kann auch \ndie Ausbildungsregelung der Beklagten modifiziert angewendet werden und muss es \nauch, wenn ansonsten der behinderte Mensch aufgrund des Vorliegens einer anderen \nBehinderung als einer Lernbehinderung bzw. aufgrund des Vorliegens einer zusätzli-\nchen Behinderung neben der Lernbehinderung bei der Anwendung der Ausbildungs-\nregelung im Vergleich zu den lernbehinderten Mitauszubildenden entgegen Art. 3 \nAbs. 3 Satz 2 GG benachteiligt würde. \nGeht die für die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG maßgebliche Ausbildungsregelung \nwie im vorliegenden Fall vom Regelfall eines lernbehinderten Auszubildenden aus, hat \nein Auszubildender, der eine andere Behinderung als eine Lernbehinderung hat bzw. \nneben seiner Lernbehinderung eine weitere Behinderung, aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG \ni. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 i. V. m. Art. 12 GG) Anspruch auf \nGewährung eines Nachteilsausgleichs. \n47 \n48 \n\n5 \n \nDem entspricht, dass in der Veröffentlichung des BIBB „Nachteilsausgleich für behin-\nderte Auszubildende - Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis“ bei einer \nLegasthenie ein Nachteilsausgleich u. a. durch Vorlesen der Aufgaben durch eine neut-\nrale Person bzw. den Einsatz von Vorlesesoftware als notwendige Prüfungsmodifika-\ntion und ein Nachteilsausgleich ausdrücklich auch für Berufe gemäß § 66 BBiG für \nmöglich erachtet wird. \nb) Im Fall des Klägers liegen die Voraussetzungen vor für die Gewährung des begehr-\nten Nachteilsausgleichs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der \nChancengleichheit. \nDas Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst glei-\nche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen \ndie Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst \ngleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prü-\nfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig \nsein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleich-\nheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsver-\nmögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein An-\nspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall \nunmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss \ndurch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteil-\nsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung \nder Leistungsanforderungen herzustellen. Die typische Ausgleichsmaßnahme in \nschriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt \nauch die Benutzung technischer Hilfsmittel (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juli 2015 - 6 C \n35.14 -, juris Rn. 15 f.). \nHandelt es sich um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen be-\ntreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung, und die in der Prü-\nfung sowie in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, \nist dies deshalb in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu be-\nrücksichtigen. Die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen im Wege des Nach-\nteilsausgleichs muss ihrerseits im Verhältnis zu den anderen Prüflingen die Chancen-\n49 \n50 \n51 \n52 \n\n6 \n \ngleichheit wahren. Sie darf daher nicht zu einer Überkompensation, also einer Über-\nvorteilung des betreffenden Prüflings führen; ebenso wenig darf mit ihr eine Modifizie-\nrung der Prüfungsinhalte einhergehen. Bevor auf eine andere Prüfungsform zurückge-\ngriffen wird, ist daher stets eine genaue Prüfung vorzunehmen, ob nicht doch eine den \nPrüfungscharakter weniger beeinträchtigende Maßnahme wie etwa eine Schreibzeit-\nverlängerung oder die Gewährung zusätzlicher Pausenzeiten als angemessener Nach-\nteilsausgleich ausreichend ist (vgl. Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prü-\nfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 259 m. w. N.). \naa) Der Kläger hat neben seiner Lernbehinderung eine zusätzliche Behinderung in \nForm einer stark ausgeprägten Legasthenie. \nNach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand handelt es sich bei der Legasthenie um \neine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwick-\nlungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Davon zu \nunterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben \nund erfolgversprechend behandelt werden können. Legasthenie lässt Begabung und \nIntelligenz unberührt; die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten ist nicht beein-\nträchtigt. Jedoch ist die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert; Legastheniker \nbenötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu ver-\narbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträch-\ntigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d.h. ihre \ntatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nach-\nzuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche; die Rechtschreibung von Legas-\nthenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juli 2015 - 6 \nC 35.14 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.). \n(1) Alle über den Kläger erstellten Gutachten gehen in der Sache vom Vorliegen einer \nstark ausgeprägten Legasthenie aus. \nIm Gutachten von Dipl.-Psych. E... M.... . vom 5. April 2015 heißt es, beim Kläger \nhabe sich der Verdacht, dass eine massive Leserechtschreibstörung vorliege, differen-\nzialdiagnostisch eindeutig bestätigt. Das Niveau der Rechtschreibung wurde damals \nals etwa den Erwartungen an einen Schüler im ersten Halbjahr einer ersten Klasse \nentsprechend bewertet, die Leseleistung als mit den noch durchschnittlichen Erwartun-\ngen an einen Schüler im zweiten Halbjahr einer ersten Klasse entsprechend. Die Gut-\nachterin ist der Ansicht, dass eine sehr stark ausgeprägte Leserechtschreibschwäche \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n7 \n \nvorliege. Das Vorlesen der Aufgaben sei Voraussetzung für deren Verständnis. Eine \nLeistungsüberprüfung könne nur mündlich erfolgen. Der Kläger solle eine außerschuli-\nsche Förderung erhalten, damit er nicht Analphabet bleibe. \nNach dem Gutachten von Dipl.-Psych. G.... . W...... . vom 1. Dezember 2016 sind \ndie Lese- und Rechtsschreibkompetenzen sowie das Textverständnis des Klägers er-\nheblich eingeschränkt. \nIn der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... \nS...... . . vom 13. Februar 2020 wird vom Vorliegen einer Leserechtschreib-\nschwäche ausgegangen und die Einschätzung von Dipl.-Psych. E... M..... (Rechts-\nschreibfertigkeit auf Niveau erstes Halbjahr Klasse 1, Leseleistung auf Niveau zweites \nHalbjahr Klasse 1) für weiterhin zutreffend erachtet. Die sprachlichen Fähigkeiten des \nKlägers entsprächen nicht im mindesten der Norm und nicht im mindestens dem Ni-\nveau eines jungen Erwachsenen. \n(2) Der Senat hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in der Sache gestell-\nten gutachterlichen Diagnose einer stark ausgeprägten Legasthenie. \nDie Gutachterin Dipl.-Psych. E... M..... hat ihre Diagnose aufgrund im Gutachten im \nEinzelnen genannte Untersuchungsverfahren und -methoden gestellt, darunter ver-\nschiedene mit dem Kläger gemachte Tests, anhand derer die Diagnose vom Senat \nnachvollzogen werden kann. Gleiches gilt für das Gutachten von Dipl.-Psych. G..... \nW........ Der Gutachter Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S...... .. hat zwar \nselbst beim Kläger keine Befunde erhoben, stellt jedoch aufgrund Auswertung insbe-\nsondere der Gutachten von Dipl.-Psych. E... M..... und Dipl.-Psych. G..... W...... . \nim Wesentlichen dieselbe Diagnose. \nDie Richtigkeit der von den Gutachtern vertretenen Annahme, dass beim Kläger eine \nstark ausgeprägte Legasthenie vorliegt, wird durch die in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat gemachten Schilderungen des Klägers und seines Ausbilders, an deren \nGlaubhaftigkeit der Senat keine Zweifel hat, bestätigt. Danach gelang es dem Kläger \nin der Berufsschule nicht, an die Tafel Geschriebenes oder vom Lehrer Gesagtes kor-\nrekt und sinnverstehend aufzuschreiben. Das Berichtsheft konnte er nur mit der Hilfe \nDritter sowie unter Benutzung seines Handys führen. Der Kläger hatte in der Berufs-\nschule einen Schulbegleiter, der ihm z. B. das Tafelbild vorgelesen oder ihm beim \nSchreiben geholfen hat. Bei Prüfungen in der Berufsschule wurden ihm die Aufgaben \n57 \n58 \n59 \n60 \n61 \n\n8 \n \nund Antwortmöglichkeiten vom Schulbegleiter vorgelesen. An der Glaubhaftigkeit die-\nser Angaben des Klägers hat der Senat keine Zweifel. \nDie Richtigkeit der von den Gutachtern vertretenen Annahme, dass beim Kläger eine \nstark ausgeprägte Legasthenie vorliegt, wird schließlich durch die Leistungs- und Ver-\nhaltensbeurteilung der D.................................. vom 7. September \n2018 bestätigt. In dieser Beurteilung wird vom Vorliegen einer ausgeprägten Leserecht-\nschreibschwäche ausgegangen, weshalb weiterhin Sondervereinbarungen zwingend \ngetroffen werden müssten. \n(3) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der stark ausgeprägten Legasthenie des \nKlägers um eine zusätzliche Behinderung neben seiner Lernbehinderung. \nZwar liegt nach der Ansicht von Dipl.-Psych. G..... W....... beim Kläger aufgrund \nder lernförderschultypischen intellektuellen Leistungsvoraussetzungen und der erheb-\nlichen Einschränkung der Lese- und Schreibkompetenzen eine Lernbehinderung vor \n(Seite 3 des Gutachtens). Dies könnte so zu verstehen sein, dass die Legasthenie des \nKlägers Teil seiner Lernbehinderung und keine zusätzliche Behinderung ist. Allerdings \nergibt sich aus den weiteren Ausführungen im Gutachten von Dipl.-Psych. G..... W..... \n. ., dass im Gegensatz zu dem lernförderschultypischen intellektuellen Leistungs-\nvermögen des Klägers seine Lese- und Rechtsschreibkompetenzen sowie sein Text-\nverständnis erheblich (Hervorhebung nur hier) eingeschränkt sind (Seite 2 des Gutach-\ntens). Damit geht die Gutachterin letztlich doch davon aus, dass bereits aufgrund des \nlernförderschultypischen intellektuellen Leistungsvermögens eine Lernbehinderung \nvorliegt und die Leserechtschreib-Problematik eine Besonderheit beim Kläger und we-\nsentlich stärker ausgeprägt ist als bei anderen Förderschülern. Mögen die Leserecht-\nschreibkompetenzen bei Förderschülern und Auszubildenden gemäß § 66 BBiG im \nDurchschnitt geringer sein als bei Regelschülern und Auszubildenden in einem aner-\nkannten Ausbildungsberuf, liegt zur Überzeugung des Senats jedoch eine ausgeprägte \nLegasthenie nicht bei allen Förderschülern und Auszubildenden gemäß § 66 BBiG vor \nund auch nicht bei der der großen Mehrzahl von ihnen. Hierfür spricht einerseits die im \nBerufungsverfahren vom Vertreter des Klägers vorgelegte Übersicht über die Anzahl \nder Personen, die in den Jahren 2018 bis 2021 bei der D................................ \n.. eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO absolviert haben, mit Aus-\nzubildendenzahlen zwischen 128 und 190 pro Jahr, sowie andererseits die vom Be-\n62 \n63 \n64 \n\n9 \n \nklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestrittene Be-\nhauptung des Kläger-Vertreters, dass nur sehr wenige dieser Auszubildenden einen \nNachteilsausgleich beantragt hätten. \n \nFür die Qualifizierung der Legasthenie des Klägers als weitere Behinderung neben der \nfür den Förderschulbesuch ursächlichen Lernbehinderung spricht ferner das Gutachten \nvon Dipl.-Psych. E... M...... Die Einschätzung der Gutachterin, dass die Lese- und \nRechtschreibleistung des im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung die siebte Klasse be-\nsuchenden Klägers vergleichbar sei mit den Erwartungen an einen Schüler der ersten \nKlasse, zeigt, dass die Leserechtschreibprobleme des Klägers eine qualitativ ganz an-\ndere Dimension haben als die Leserechtschreib-Probleme „normaler“ Förderschüler. \n \nDer Senat teilt nicht die Einschätzung von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S...... \n. ., dass der Kläger trotz seiner Defizite im schrift-sprachlichen Bereich angemessen \nin der Lage sei, Wissen zu erwerben, Informationen adäquat zu verarbeiten und situa-\ntionsangemessen anzuwenden, und dass der Kläger lediglich in sprachlichen Belangen \nUnterstützung benötige. Diese Einschätzung liefe auf die Annahme hinaus, dass beim \nKläger nur eine Legasthenie und sonst keine Lernbehinderung vorliegt. Dies ist jedoch \nnicht in Einklang zu bringen mit den auf eigene Befunderhebungen gestützten Ein-\nschätzungen von Dipl.-Psych. G..... W...... . und Dipl.-Psych. E... M.... ., dass die \nintellektuellen Leistungsvoraussetzungen beim Kläger lernförderschultypisch seien \nund dass trotz noch durchschnittlicher Grundintelligenz das Arbeitsgedächtnis deutlich \nunterdurchschnittlich sei und die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit unterdurch-\nschnittlich. \n \nDafür, dass der Kläger neben seiner Lernbehinderung, die für den Besuch der Förder-\nschule und die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 66 BBiG ursächlich ist, in Ge-\nstalt der stark ausgeprägten Legasthenie eine weitere Behinderung hat, sprechen auch \ndie glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Danach wurde \ndem Kläger bei Prüfungen in der Berufsschule die Aufgaben und Antwortmöglichkeiten \nvon einem Schulbegleiter in einem gesonderten Raum vorgelesen, um die Mitschüler \nnicht zu stören, und wurde ihm der Stoff von den Lehrern oft nochmals mündlich erklärt. \nDies zeigt, dass der Kläger mit seiner stark ausgeprägten Legasthenie eine Behinde-\nrung hat, welche „nur“ lernbehinderte Mitschüler in der (Förder-)Berufsschule grund-\nsätzlich nicht haben. \n \n65 \n66 \n67 \n\n10 \n \nbb) Die Behinderung des Klägers in Gestalt der Legasthenie betrifft nicht die aktuell \ngeprüften Befähigungen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung. Bei \nder Abschlussprüfung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin \nfür Metalltechnik gehört eine Lesekompetenz nicht zu den geprüften Befähigungen. \nDer Senat hat dies - entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren vertrete-\nnen Ansicht - auch in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschl. v. 17. Mai 2021 - 5 B \n215/21 -) nicht so gesehen, sondern diese Frage dort noch ausdrücklich offen gelas-\nsen. \nDie bei der Abschlussprüfung geprüften Befähigungen ergeben sich aus der Besonde-\nren Rechtsvorschrift der Beklagten für die Ausbildungsregelung für die Berufsausbil-\ndung gemäß §§ 9 und 66 BBiG zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik \ni. V. m. dem dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan. \nZwar finden sich in der Besonderen Rechtsvorschrift und im Ausbildungsrahmenplan \nFormulierungen, die dafür sprechen, dass eine Lesekompetenz zu den geprüften Be-\nfähigungen gehört. \nSo soll nach § 9 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschrift die berufliche Handlungsfä-\nhigkeit so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten \nberuflichen Tätigkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges (Her-\nvorhebung nur hier) Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt, wobei diese \nBefähigung auch in den Prüfungen nachzuweisen ist. Nach dem Wortlaut nicht auszu-\nschließen ist, dass ein selbstständiges Tätigwerden voraussetzt, dass relevante \nSchriftstücke selbst gelesen werden können bzw. ein selbstständiges Tätigwerden \nnicht gegeben ist, wenn die Hilfe Dritter z. B. durch Vorlesen erforderlich ist. \nFerner sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Rechtsvorschrift Gegenstand der \nBerufsausbildung mindestens die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Gemäß § 11 Abs. 1 \nSatz 1 der Besonderen Rechtsvorschrift ist in der Abschlussprüfung festzustellen, ob \nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Gemäß § 11 Abs. 2 der \nBesonderen Rechtsvorschrift erstreckt sich die Abschlussprüfung auf die im Ausbil-\ndungsrahmenplan in bestimmten Abschnitten aufgeführten Fertigkeiten sowie auf den \nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung \nwesentlich ist. Bei der Konkretisierung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Ausbil-\ndungsrahmenplan für ein Mindestmaß an Lesekompetenz sprechende Lerninhalte sind \n68 \n69 \n70 \n71 \n72 \n\n11 \n \ninsbesondere solche, in denen auf Unterlagen, Regeln u. Ä. Bezug genommen wird. \nDies sind etwa (Hervorhebungen nur hier): „Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim \nArbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten“ und „Be-\ntriebsstoffe nach Vorgabe anwenden und entsorgen“ (Abschnitt A lfd. Nr. 2), „Trans-\nport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschrif-\nten auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen“ (Abschnitt A lfd. Nr. 3), \n„Bauteile und Baugruppen unterscheiden und nach technischen Unterlagen montieren \nund demontieren“ und „lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, \nunter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen“ (Abschnitt A lfd. Nr. 4), „auf-\ntragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen“ (Abschnitt \nB lfd. Nr. 1), „elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung \nder Sicherheitsvorschriften montieren“ (Abschnitt B lfd. Nr. 2), „lösbare Verbindungen \nsichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montage-\nrichtlinien herstellen“ (Abschnitt B lfd. Nr. 3), „berufsbezogene Arbeitsschutz- und Un-\nfallverhütungsvorschriften anwenden“ und „Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden“ (Abschnitt E lfd. Nr. 3), „Informationsquellen auswählen, Informa-\ntionen beschaffen“, „Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren“, „techni-\nsche Zeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden“ (Abschnitt E lfd. Nr. 6). Ähn-\nliche Formulierungen finden sich in den in der Besonderen Rechtsvorschrift geregelten \nVorgaben für die Abschlussprüfung (§ 11 Abs. 4 und 5). \nJedoch ist diese Auslegung der Besonderen Rechtsvorschrift und des Ausbildungsrah-\nmenplans nach dem Wortlaut nicht zwingend sowie nach dem Sinn und Zweck dieser \nVorschriften nicht geboten. Die Auslegung der Besonderen Rechtsvorschrift und des \nAusbildungsrahmenplans ergibt aus den im Folgenden dargelegten Gründen, dass \neine Lesekompetenz nicht zu den bei der Abschlussprüfung geprüften Fähigkeiten ge-\nhört. \n(1) Die in den Prüfungen nachzuweisende Befähigung zur Ausübung einer qualifizier-\nten beruflichen Tätigkeit, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren \neinschließt (§ 9 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschrift), bezieht sich auf einen Aus-\nbildungsberuf behinderter Menschen i. S. d. § 66 Abs. 1 BBiG, also einen Beruf mit \ngeringeren Anforderungen als denen eines anerkannten Ausbildungsberufs. Dies \nspricht dafür, auch an die Selbstständigkeit bei einer Abschlussprüfung für eine Aus-\nbildung gemäß § 66 BBiG weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei einem \nanerkannten Ausbildungsberuf, und deshalb auch die Erledigung einer Aufgabe unter \n73 \n74 \n\n12 \n \nInanspruchnahme der Hilfe Dritter wie einer vorlesenden bzw. schriftliche Informatio-\nnen mündlich vermittelnden Person noch als selbstständige Erledigung der Aufgabe zu \nwerten. \nFür die Richtigkeit dieser Auslegung sprechen die Empfehlungen des Hauptausschus-\nses des BIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Men-\nschen und die Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metall-\nbau/Fachpraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO, die - wie oben darge-\nlegt - ein berufsspezifisches Orientierungsmuster für die von der Beklagten erlassene \nBesondere Rechtsvorschrift sind. Die Empfehlungen sehen zur beruflichen Handlungs-\nkompetenz (selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren) ausdrücklich vor, \ndass ein Hinweis auf „nach Anweisung“ oder „nach Anleitung“ in den Ausbildungsrege-\nlungen nicht eingefügt werden solle, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz \ndurch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben werde; zu \nberücksichtigen sei auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung \nder/des Betroffenen (Erläuterung zu § 9 in den Empfehlungen des Hauptausschusses \ndes BIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen \nsowie Erläuterung zu § 9 in der Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachprakti-\nker für Metallbau/Fachpraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO). Die Art \noder Schwere/Art und Schwere der Behinderung kann es mithin gebieten, auch ein \nHandeln nach Anweisung oder nach Anleitung noch als selbstständiges Handeln an-\nzusehen und damit auch eine Beantwortung schriftlicher Prüfungsaufgaben durch den \nPrüfling, dem die Prüfungsaufgaben von einer dritten Person vorgelesen werden. \n(2) Ferner muss dann, wenn hinsichtlich des Prüfungsbereichs Montagetechnik in der \nBesonderen Rechtsvorschrift in § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a hinsichtlich der Zwischen-\nprüfung („technische Unterlagen lesen“) sowie im Ausbildungsrahmenplan für die vor-\nliegend relevante Abschlussprüfung in Abschnitt E lfd. Nr. 6 Buchst. c („technische \nZeichnungen und Stücklisten lesen“) ausdrücklich vom Lesen die Rede ist, dies nicht \nim wörtlichen Sinn verstanden werden. Es ist ebenso vom Wortlaut gedeckt, dass Le-\nsen - wie vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen - \nin diesem Zusammenhang Verstehen meint entsprechend der Verwendung des Wor-\ntes Lesen in anderen Sachzusammenhängen (z. B. „eine Bilanz lesen“ oder „einen \nBebauungsplan lesen“). Bei technischen Unterlagen bzw. Zeichnungen sowie Stück-\nlisten steht weniger der Text zum Lesen im Vordergrund, sondern die bildliche und \nzahlenmäßige Darstellung. Der Ausbilder des Klägers hat in der mündlichen Verhand-\nlung vor dem Senat zwei Blätter mit Arbeitsaufträgen vorgelegt, auf denen sich nur \n75 \n76 \n\n13 \n \nZeichnungen und Maße und Zahlen befanden und mithin keine Lesekompetenz des \nPrüflings erforderlich gewesen wäre. Der dritte vom Ausbilder des Klägers vorgelegte \nArbeitsauftrag enthielt eine Stückliste. Der Ausbilder erläuterte für den Senat nachvoll-\nziehbar, dass in der Praxis ein Auszubildender die in der Stückliste genannten Positio-\nnen anhand der in der Stückliste angegebenen Nummern (DIN, ISO etc.) in einem Ta-\nbellenbuch nachschlagen und so ohne Textlesevermögen ermitteln kann. In der Prü-\nfung steht einem Prüfling ein solches Tabellenbuch zwar nicht zur Verfügung. Wie oben \ndargelegt kann es jedoch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung ge-\nbieten, auch ein Handeln des Prüflings aufgrund Vorlesens der von ihm zu lösenden \nAufgabe noch als selbstständiges Handeln zu bewerten. \nHinsichtlich des neben Montagetechnik zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs Wirt-\nschafts- und Sozialkunde macht weder die Besondere Rechtsvorschrift noch der Aus-\nbildungsrahmenplan Vorgaben zur Erforderlichkeit einer bestimmten Lesekompetenz \ndes Prüflings. Soweit die schriftliche Bearbeitung von praxisbezogenen Aufgaben und \ndie Auswahl der Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen erforderlich ist \n(§ 11 Abs. 6 der Besonderen Rechtsvorschrift), steht ein Vorleser nicht der Annahme \nentgegen, dass der Prüfling, dem die Aufgabe vorgelesen wird, diese schriftlich bear-\nbeitet. Konkret hat der Kläger, dem in der Nachprüfung im Sommer 2021 die Aufgaben \nund Lösungsvorschläge vorgelesen wurde, selbst schriftlich das Kreuz bei der von ihm \nausgewählten Antwortmöglichkeit gesetzt. Im Übrigen reicht es zur Überzeugung des \nSenats aus den vorgenannten Gründen aus, dass die geforderten Kenntnisse nachge-\nwiesen werden. \n(3) Schließlich zeigen die Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Besonderen \nRechtsvorschrift (§ 12), dass ein Prüfling, der die praktisch-fachliche Seite seines Aus-\nbildungsberufs beherrscht, nicht wegen Lese- und bzw. oder Schreibdefiziten in der \nAbschlussprüfung scheitern soll. Der (praktisch geprüfte) Montageauftrag ist mit 60 % \nzu gewichten, die (schriftlich geprüften Fächer) Montagetechnik und Wirtschafts- und \nSozialkunde mit 30 % und 10 % (§ 12 Abs. 1). Die Abschlussprüfung ist bestanden, \nwenn die Leistungen im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, in mindestens \nzwei Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend und in keinem Prüfungsbereich \nmit ungenügend bewertet worden sind (§ 12 Abs. 2). Auf Antrag des Prüflings ist die \nPrüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche \nMontagetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von \netwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag \ngeben kann; bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das \n77 \n78 \n\n14 \n \nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis \n2:1 zu gewichten (§ 12 Abs. 3). \ncc) Dementsprechend kann ein in der Prüfung z. B. durch einen Vorleser ausgleichba-\nres Leseunvermögen auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen \nwerden. \nAuf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter „berufenet“ werden als von \neinem Fachpraktiker/einer Fachpraktikerin für Metalltechnik ausgeübte Tätigkeiten bei-\nspielshaft - und mit Fotos illustriert - genannt (Hervorhebungen nur hier): „In der Werk-\nstatt ein Blech an der Biegemaschine formen“, „An der Drehbank mit dem Meister die \nFertigung einer Welle besprechen“, „Im Schraubstock eingespanntes Metallteil mit der \nSäge ablängen“, „An der Ständerbohrmaschine Kernlöcher für Gewinde bohren“, \n„CNC-Drehbank für die Serienfertigung von Düsen programmieren“, „An einer Metall-\nplatte eine Bearbeitungslinie anreißen“, „Im Team eine Universalfräsmaschine für das \nNutenfräsen einrichten“, „Ein gefrästes Maschinenbauteil mit der Feile nachbearbei-\nten“. In dem „Steckbrief Fachpraktiker/in für Metalltechnik“ (https://berufenet.ar-\nbeitsagentur.de) heißt es, wichtig für die Ausübung des Berufs seien eine gute körper-\nliche Konstitution (z. B. bei Wartungsarbeiten in gebückter Haltung, beim Heben \nschwerer Bauteile), technisches Verständnis und handwerkliches Geschick (z.B. beim \nWarten von Maschinen), Geschicklichkeit (z. B. beim Montieren von Bauteilen, bei \nDreh-, Fräs-, Schleifarbeiten) und Sorgfalt (z. B. beim Auftragen von Konservierungs-, \nKorrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln). Einschlägige Schulfächer seien Wer-\nken/Technik (z. B. beim Bedienen von Maschinen und Fertigen von Bauelementen \nauch mit handgeführten Werkzeugen) und Mathematik (z. B. beim Berechnen von Vo-\nlumina und Winkeln für die Herstellung von Ersatzteilen). Anforderungen an eine Lese- \nund bzw. oder Schreibkompetenz werden von der Bundesagentur für Arbeit auf „beru-\nfenet“ bei dem keinen Schulabschluss voraussetzenden Beruf des Fachpraktikers/der \nFachpraktikerin für Metalltechnik nicht formuliert. Der Senat hat deshalb keine Zweifel, \ndass die dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 9. Juli 2018 zugrundelie-\ngende Einschätzung, dass der Kläger trotz seiner Legasthenie für die Ausbildung zum \nFachpraktiker Metallbau geeignet sei, zutreffend ist. \nInsgesamt unterscheidet sich die Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Berufs-\nausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik zur Überzeugung \ndes Senats von der Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch ein \n79 \n80 \n81 \n\n15 \n \ngeringeres Maß an Selbstständigkeit und ein höheres Maß an Anleitung und Unterstüt-\nzung. Die Bewältigung komplexer Aufgabenstellung kann von einem „Werker“ nicht \nohne Anleitung und Unterstützung erwartet werden. Schriftliche Kommunikation ist, \nweil es insbesondere nicht um den Beruf des Fachpraktikers/der Fachpraktikerin für \nBürokommunikation geht, sondern um eine „Werker“-Tätigkeit in der Industrie, nicht \nerforderlich. Das Vermitteln der Details von neuen Inhalten, die in Schriftstücken ent-\nhalten sind, wird regelmäßig nicht erforderlich sein bzw. wird hinsichtlich der darin ent-\nhaltenen grundlegenden Informationen im Rahmen der stets vorhandenen Anleitung \nund Unterstützung ohnehin (mündlich) erfolgen. \nKonkret hat der in der mündlichen Verhandlung angehörte Ausbilder des Klägers zur \nFrage der Stücklisten dargelegt, dass der Inhalt von Stücklisten von einem Fachprak-\ntiker/einer Fachpraktikerin für Metalltechnik sogar ohne Inanspruchnahme der Hilfe drit-\nter Personen dadurch erfasst werden kann, dass der Fachpraktiker/die Fachpraktikerin \ndie jeweilige Position der Stückliste über die dort angegebene Nummer (DIN, ISO etc.) \nin einem Tabellenbuch ermittelt. \ndd) Das Zur-Verfügung-Stellen eines Vorlesers führt nicht zu einer Überkompensation, \nd. h. einer Übervorteilung des Klägers gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern. \nZwar ist regelmäßig Prüflingen, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chan-\ncengleichheit in schriftlichen Prüfungen als Nachteilsausgleich (nur) eine angemes-\nsene Verlängerung der Bearbeitungszeit zu gewähren, wodurch die langsamere Lese- \nund Schreibgeschwindigkeit kompensiert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juli \n2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, \nPrüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 260 m. w. N.). Dafür, dass im Fall des Klägers eine \nSchreibzeitverlängerung ausreichend sein könnte, spricht das Gutachten der Diplom-\nPsychologin G..... W....... vom 1. Dezember 2016. Hiernach benötigt der Kläger \nviel Zeit, Aufgeschriebenes zu erlesen und zu verinnerlichen. Auch die Stellungnahme \nvon Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S....... . geht in diese Richtung („Jede \nschrift-sprachlich zu bearbeitende Aufgabe muss bereits am Zeitfaktor scheitern“), hält \ndann aber gleichwohl einen Vorleser für zwingend erforderlich. \nJedoch lässt insbesondere der Umstand, dass der Kläger ohne Vorleser die Abschluss-\nprüfung nicht, mit Vorleser die Prüfung aber bestanden hat, darauf schließen, dass er \nzum Bestehen der Prüfung einen Vorleser braucht und eine Schreibzeitverlängerung \n82 \n83 \n84 \n85 \n\n16 \n \ndeshalb kein geeigneter Nachteilsausgleich ist. Der Kläger hat nicht nur eine langsa-\nmere Lesegeschwindigkeit, sondern kann so gut wie gar nicht sinnverstehend lesen. \nIm Gutachten von Dipl.-Psych. E... M..... vom 5. April 2015 ist noch davon die Rede, \ndass der Kläger eine außerschulische Förderung erhalten solle, damit er nicht Anal-\nphabet bleibe. In den über den Kläger vorgelegten Unterlagen ist im rund eineinhalb \nJahre umfassenden Zeitraum zwischen der Erstellung des Gutachtens von Dipl.-Psych. \nE... M..... und der Erstellung des Gutachtens von Dipl.-Psych. W...... . und auch \ndanach keine wesentliche Weiterentwicklung des Klägers im Bereich Lesen und \nSchreiben ersichtlich. Gegen eine solche Weiterentwicklung sprechen insbesondere \ndie \nLeistungs- \nund \nVerhaltensbeurteilung \nder \nD................................ \n. . vom 7. September 2018, wonach Sondervereinbarungen zwingend seien, so-\nwie die vom Kläger und seinem Ausbilder in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-\nnat gemachten und bereits wiedergegebenen Schilderungen des (Förder-)Berufsschul-\nalltags. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die von Dipl.-Psych. E... M.... . in \nder Sache getroffene Einschätzung, dass der Kläger fast einem Analphabeten gleich-\nzustellen ist, auch für den Zeitpunkt der Abschlussprüfung noch zutreffend war. Hierfür \nspricht auch die Einschätzung von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S....... . in \nseiner Stellungnahme vom 13. Februar 2022, der die Einschätzung von Dipl.-Psych. \nE... M..... (Rechtsschreibfertigkeit auf Niveau erstes Halbjahr Klasse 1, Leseleistung \nauf Niveau zweites Halbjahr Klasse 1) für weiterhin zutreffend erachtet. \nDas Vorlesen der Aufgabenstellung ist keine Übervorteilung gegenüber den die Aufga-\nbenstellung selbst lesenden Mitprüflingen, wenn mit dem Vorlesen keine Erläuterung \nder Aufgabenstellung oder eine vergleichbare Hilfestellung verbunden ist. Anders als \nim von der Beklagten zitierten Fall, über den das Verwaltungsgericht Gießen (Urt. v. \n19. November 2019 - 8 K 3432/17.GI -) zu entscheiden hatte, geht es im vorliegenden \nFall nicht um eine Übertragung der Aufgabenstellung in sog. leichte Sprache. \nc) Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Herstellung chancengleicher Prüfungs-\nbedingungen darf nicht dadurch konterkariert werden, dass die in Anspruch genomme-\nnen Ausgleichsmaßnahme im Prüfungszeugnis vermerkt wird. Es gibt keinen Grund, \nder es rechtfertigen könnte, die Beachtung des Gebots der Chancengleichheit durch \nGewährung eines Nachteilsausgleichs in der Prüfung im Zeugnis zu dokumentieren \n(BVerwG, Urt. v. 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Im vorliegenden Fall \ngeht es um Nachteilsausgleich, nicht um sog. Notenschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juli \n2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 22 f.). \n86 \n87 \n\n17 \n \nB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 \nZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlie-\ngen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n88 \n\n18 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDöpelheuer \n \n \n \n Martini \n \n \nStreitwertbeschluss \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \n1 \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. \n2 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Döpelheuer \n \n \n Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-05/5-a-281-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":25},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 42m","ref_norm":"42m","n":9},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 42r","ref_norm":"42r","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-05/5-a-281-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365458","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.719065+00:00"}}