{"status":"available","doknr":"OLD365457","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-05","aktenzeichen":"5 A 898/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 898/19 \n \n2 K 4953/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n- \nKläger - \n- \nBerufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \nden Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Geschäftsführer \nFritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden \n \n- \nBeklagter - \n- \nBerufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nAusbildungsförderung \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 \nam 5. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n16. Juli 2019 - 2 K 4953/17- geändert, soweit die Klage abgewiesen worden war. Der \nBescheid des Beklagten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom 29. Ja-\nnuar 2016 und des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom 13. Juni \n2017 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Mo-\nnate Juli 2015 und August 2015 aufgehoben wird und soweit eine Rückzahlung der \nFörderung von 1.340,00 Euro verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und \nvor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Klage \nauf Aufhebung eines Bescheids über die Verkürzung des Bewilligungszeitraums und \nRückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs-\ngesetz - BAföG - teilweise abgewiesen wurde. Dabei geht es um die Ausbildungsför-\nderung für die Monate 05/2015, 06/2015, 07/2015, 08/2015 und 09/2015. \nDer am 29. Mai 1986 geborene Kläger absolvierte zunächst an der Freien Universität \nB..... den Bachelorstudiengang „Geographische Wissenschaften“ und anschließend \nvom Wintersemester 2013/2014 bis 20. Dezember 2016 an der Technischen Universi-\ntät D....... den Masterstudiengang „Raumentwicklung und Naturressourcenmanage-\nment“. Der Beklagte gewährte ihm für einen Teil der Zeit des Masterstudiums Ausbil-\ndungsförderung. \n1 \n2 \n\n3 \n \nMit Bescheid des Beklagten vom 28. November 2014 wurde dem Kläger auf seinen \nAntrag für den Zeitraum 10/2014 bis 09/2015 (drittes und viertes Semester) Ausbil-\ndungsförderung i. H. v. 670,00 Euro pro Monat bewilligt. In Ziffer 1 der ergänzenden \nBestimmungen des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass nach § 60 SGB I u. a. \nder Auszubildende verpflichtet ist, dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich die \nÄnderungen der für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände \nanzuzeigen. Unterlassene Änderungsanzeigen könnten zu einer Rückzahlungspflicht \nfür den Auszubildenden nach § 20 BAföG bzw. §§ 45 bis 50 SGB X führen. \nDer Kläger absolvierte in der Zeit vom 13. April 2015 bis 30. Juni 2015 ein in der Stu-\ndienordnung vorgesehenes Praktikum am S........................... (.. \n. .). Dies zeigte er dem Beklagten zu-\nnächst nicht an. Zuvor hatte er sich über die förderungsrechtlichen Folgen eines Prak-\ntikums im Ausland bei dem Beklagten informiert und war am 2. April 2015 in der \nSprechstunde und am 9. April 2015 telefonisch darauf hingewiesen worden, dass inso-\nweit die Zuständigkeit beim entsprechenden Auslandsamt liege. \nDer Kläger beantragte am 21. September 2015 erneut Ausbildungsförderung. Er legte \nam 16. Oktober 2015 dem Beklagten eine Bescheinigung über sein Pflichtpraktikum \nvor. Ebenfalls am 16. Oktober 2015 ging eine Änderungsanzeige des Klägers über \nseine Wohnanschrift beim Beklagten ein; nach dem am 12. November 2015 vorgeleg-\nten Untermietvertrag lebte der Kläger seit dem 1. September 2015 in der Wohnung \noder im Haus seiner Mutter und deren Ehemannes oder Lebensgefährten. \nMit Bescheid vom 30. November 2015 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung \nneu fest und bewilligte 670,00 Euro monatlich für 10/2014 bis 04/2015 und 0,00 Euro \nfür 05/2015 bis 08/2015. Für den Zeitraum 09/2015 bis 11/2015 wurden ebenfalls 0,00 \nEuro festgesetzt. Zudem wurde die von Mai bis September 2015 bereits gezahlte Aus-\nbildungsförderung i. H. v. 3.350,00 Euro nach § 50 SGB X zurückgefordert. Da der \nKläger die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland ab dem 13. April 2015 \nfortgesetzt habe, könne ab diesem Zeitpunkt die Ausbildungsförderung vom bisherigen \nAmt nicht weiter geleistet werden. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass frühere Be-\nscheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für den gleichen Zeit-\nraum abweichende Entscheidungen getroffen werden. \nDer Kläger legte am 23. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 30. November 2015 \nWiderspruch ein. \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nMit Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 wurde dem Widerspruch teilweise \nabgeholfen und dem Kläger für die Monate 09/2015 bis 11/2015 eine Ausbildungsför-\nderung von jeweils 495,00 Euro bewilligt. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass \nfrühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für den glei-\nchen Zeitraum abweichende Entscheidungen getroffen werden. \nMit Widerspruchsbescheid des Freistaates Sachsen, vertreten durch die Landesdirek-\ntion, vom 13. Juni 2017 wurde der Widerspruch des Klägers, soweit der Zeitraum \n05/2015 bis 09/2015 betroffen ist, als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehe kein \nAnspruch auf Förderung einer Ausbildung im Inland zu den für das Inland gültigen Be-\ndarfssätzen, wenn sich ein Auszubildender im Ausland aufhalte und dort ein Praktikum \nabsolviere. Der Beklagte sei für eine Ausbildung im Ausland nicht zuständig. Bereits \ngetroffene Entscheidungen, die Zeiträume nach Beginn des Auslandsaufenthaltes be-\nträfen, seien nach § 53 BAföG abzuändern. Wechsle die Zuständigkeit für die Förde-\nrung vom Inlandsamt zum Auslandsamt, habe das bisher zuständige Amt die Förde-\nrung einzustellen und den Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen. Mit dem \nEnde des Bewilligungszeitraums hätten auch alle Entscheidungen zum Antrag von \n2014 geendet. Nach der Rückkehr aus dem Ausland und der Fortsetzung der Ausbil-\ndung im Inland sei das Inlandsamt wieder zuständig für eine Weiterförderung. Für alle \nEntscheidungen, die nunmehr zu treffen seien, bedürfe es eines neuen Antrags auf \nFörderung. Ein Rückgriff auf Entscheidungen, die vor dem Auslandspraktikum getrof-\nfen worden seien, sei nicht zulässig. Die Rückforderung der im Bescheid vom 30. No-\nvember 2015 festgestellten Überzahlung sei rechtmäßig nach § 50 SGB X erfolgt. \nDer Kläger erhob am 3. August 2017 gegen den Bescheid vom 30. November 2015 in \nder Fassung des Bescheids vom 29. Januar 2016 und in Gestalt des ihm am 14. Juli \n2017 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2017 Klage vor dem Verwal-\ntungsgericht Dresden - 2 K 4953/17 -. Der Rückforderungsbetrag von 3.350,00 Euro \nsei rechnerisch nicht korrekt, weil dem Kläger mit Bescheid vom 29. Januar 2016 für \nden Monat 09/2015 Leistungen i. H. v. 495,00 Euro bewilligt worden seien, sodass die \nRückforderung - wenn überhaupt - nur 2.855,00 Euro betragen könne. Es bestehe aber \nohnehin kein Rückforderungsanspruch, denn der Kläger habe in dem streitgegenständ-\nlichen Zeitraum keine Ausbildung im Ausland absolviert, sondern durchgängig ein In-\nlandsstudium betrieben. Ein solches Studium verlange nicht in jedem Fall die ständige \nAnwesenheit am Studienort, wenn es dem Studierenden gelinge, die geforderten Stu-\ndien und Prüfungsleistungen bis zum Ende des jeweiligen Semesters im Wesentlichen \nvollständig zu erbringen. Dies treffe auf den Kläger zu, der auch im Sommersemester \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \n2015 weitere Prüfungsleistungen erbracht habe. Der Umstand, dass der Kläger die \nRegelstudienzeit überschritten habe, beruhe nicht auf der Ableistung des Praktikums, \nsondern auf Umständen aus dem familiären Bereich des Klägers. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2019 - 2 K 4953/17 - den Bescheid \ndes Beklagten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom 29. Januar 2016 \nund des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 aufge-\nhoben, soweit der Beklagte einen Betrag von mehr als 2.855,00 Euro zurückfordert. Im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. Weil der Beklagte dem Kläger für den Monat \n09/2015 eine Ausbildungsförderung von 495,00 Euro gewährt habe, ergebe sich eine \nRückforderungssumme von lediglich 2.855,00 Euro. Sonst sei rechtmäßig, dass der \nBeklagte ab Mai 2015 den Bewilligungsbescheid vom 28. November 2014 nach § 53 \nSatz 1 Nr. 2 BAföG aufgehoben habe. Er sei für den Korrekturzeitraum nicht zur Leis-\ntung der Studienbeihilfe legitimiert, denn sachlich und örtlich sei das Studentenwerk \nC............ ... nach § 45 Abs. 4 BAföG, § 1 Nr. 14 BAföG-Auslandszuständig-\nkeitsVO und § 3 Abs. 8 SächsAG-BAföG ausschließlich zuständig gewesen. Es gehe \num eine Entscheidung über Ausbildungsförderung im Ausland nach § 5 Abs. 2 bzw. \n§ 5 Abs. 5 BAföG. Der Kläger habe sich von Mitte April 2015 bis Ende Juni 2015 in \nB........ . an der S............................. . aufgehalten, wo ihm Räumlichkeiten \nunter akademischer Betreuung für Ausarbeitungen zur Verfügung gestellt worden \nseien. An der Förderfähigkeit der Ausbildung in der X....... fehle es auch deshalb, \nweil das Praktikum entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG (in der Fassung vom 23. De-\nzember 2014) nicht mindestens zwölf Wochen gedauert habe. \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2021 - 6 A \n898/19 -, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 2. Juli 2021, die \nBerufung des Klägers zugelassen. Eine Berufungsbegründung gelangte zunächst nicht \nzu den Akten. \nDem Kläger-Prozessbevollmächtigten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Ja-\nnuar 2022 mitgeteilt, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach \n§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO zu verwerfen, weil innerhalb der Frist aus § 124a \nAbs. 6 Satz 1 VwGO weder eine Berufungsbegründung eingegangen noch ein Antrag \nauf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt worden sei. Das Schreiben wurde dem \nKläger-Prozessbevollmächtigten am 7. Januar 2022 gegen EB zugestellt. Er fragte am \n26. Januar 2022 bei der Geschäftsstelle an, ob keine Berufungsbegründung vorliege. \nMit Schriftsatz vom 28. Januar 2022, der am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \neinging, stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist und übersandte einen Schriftsatz vom \n2. Juli 2021, der die Berufungsbegründung enthielt. Er trug vor, dass er noch am Tag \nder Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Berufungsbegründungsschrift gefertigt \nund persönlich an das Oberverwaltungsgericht versandt habe. Aus dem - als Anlage \nbeigefügten - screenshot gehe hervor, dass die Datei „Y......-Studentenwerk-Beru-\nfung5“, bei der es sich um die Berufungsbegründung handle, am 2. Juli 2021 um 17.51 \nUhr erstellt worden sei. Die Versendung lasse sich aufgrund des Ablaufs der Aufbe-\nwahrungsfrist des beA-Postfaches nicht mehr nachweisen. \nZur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen vor \ndem Verwaltungsgericht. Ergänzend trägt er vor, er habe sich vor Antritt seines Prakti-\nkums beim Beklagten wegen der Förderung für diese Zeit erkundigt und sei an das \nBAföG-Amt in Chemnitz verwiesen worden. Dieses habe ihn wiederum nach H..... ver-\nwiesen. Dort habe man die Zuständigkeit verneint, weil eine Auslandsförderung ein \nmindestens zwölfwöchiges Praktikum voraussetze. Mit der Auskunft aus H..... habe \ner sich an den Beklagten gewandt; die Mitarbeiterin habe den Sachverhalt nicht ent-\nscheiden können, weil er zu komplex gewesen sei, und sein Verfahren an die Grup-\npenleiterin abgegeben. Er habe dann monatelang nichts mehr gehört. Im April 2015 \nhabe er im Erzgebirge an einer Praxiswoche der Lehrveranstaltung „Methoden Natur-\nressourcen“ teilgenommen. Danach sei er in die X....... gegangen. Nach seiner \nRückkehr aus B........ . habe er die Belegarbeit zu „Methoden Naturressourcen“ ab-\ngegeben und eine Belegarbeit zu der Veranstaltung „Vertiefende Berufspraxis“ ge-\nschrieben. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2019 - 2 K 4953/17 - \nzu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Beklag-\nten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom 29. Januar 2016 \nund des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 \ninsoweit aufzuheben, als die Bewilligung für den Zeitraum von Mai 2015 bis \nSeptember 2015 aufgehoben wird und eine Rückzahlung der Förderung i. H. v. \n2.855,00 Euro verlangt wird. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nDer Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2017 und macht \nsich die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des erstinstanzlichen \nVerfahrens und des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht sowie die beigezoge-\nnen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \n19 \nDie Berufung hat teilweise Erfolg. \nA. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist dem Kläger nach § 60 Abs. 1 VwGO \nWiedereinsetzung in die möglicherweise von ihm versäumte Berufungsbegründungs-\nfrist zu gewähren. \nI. Innerhalb des Monatsfrist zur Begründung der Berufung aus § 124a Abs. 6 Satz 1 \nVwGO, die mit Ablauf des 2. August 2021 endete, ist keine Berufungsbegründung zur \nAkte gelangt. Es ist nicht mehr festzustellen, ob der auf den 2. Juli 2021 datierte Schrift-\nsatz mit der Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist beim Oberverwaltungsgericht \neingegangen ist. Dies konnte nach Bekanntwerden des Fehlens der Berufungsbegrün-\ndung im Januar 2022 nicht mehr ermittelt werden. Die Aufbewahrungsfrist des beA-\nPostfaches des Kläger-Prozessbevollmächtigten war abgelaufen und die letzten archi-\nvierten EGVP-Eingänge des Oberverwaltungsgerichts stammten vom 30. Juli 2021. \nII. Falls der Schriftsatz nicht innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht einge-\ngangen sein sollte, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinset-\nzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO erfüllt. \n1. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht gestellt. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 2 VwGO beträgt bei der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung \ndie Antragsfrist einen Monat. Der Kläger-Prozessbevollmächtigte wurde am 7. Januar \n2022 darauf hingewiesen, dass bislang keine Berufungsbegründung vorliege. Am 28. \nJanuar 2022 ging der Wiedereinsetzungsantrag mit einer eidesstattlichen Versicherung \ndes Kläger-Prozessbevollmächtigten und einem screenshot als Beleg beim Oberver-\nwaltungsgericht ein; dem war der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beigefügt, \n17 \n18 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n8 \n \nsodass die versäumte Rechtshandlung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt \nwurde. \n2. Zugunsten des Klägers, der sich nach § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO ein \nmögliches Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsste, \nwäre davon auszugehen, dass dieser die Fristversäumnis nicht i. S. v. § 60 Abs. 1 \nVwGO verschuldet hat. Nach dem eidesstattlich versicherten Vortrag des Kläger-Pro-\nzessbevollmächtigten hat dieser am 2. Juli 2021 die Berufungsbegründung gefertigt \nund noch am selben Tag per EGVP an das Oberverwaltungsgericht geschickt. Für die \nRichtigkeit dieses Vortrags sprechen sowohl der beigefügte Screenshot, wonach am \n2. Juli 2021 eine Datei in dem Verfahren „Y......-Studentenwerk-Berufung“ erstellt \nwurde, als auch der Umstand, dass genau an diesem Tag der Zulassungsbeschluss \ndem Kläger-Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, was gerade Anlass für die Er-\nstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung bot. \nB. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist zu-\nlässig und teilweise begründet. \nI. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom \n29. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom \n13. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Monate Mai 2015, Juni 2015 und September 2015 \nbetroffen sind. \n1. Für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 waren die Voraussetzungen für eine Ver-\nkürzung des Bewilligungszeitraums aus § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG und Rückforderung \nder gewährten Leistungen aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt. \na) Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Teils der Festsetzung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG. Danach wird ein Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbil-\ndungsförderung maßgeblicher Umstand ändert; zuungunsten des Auszubildenden ist \ndie Änderung zu berücksichtigen vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der \nÄnderung folgt. \nEin maßgeblicher Umstand ändert sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids u. a. \ndann, wenn in den Ausbildungsverhältnissen eine Änderung eintritt. Dies ist der Fall, \nwenn die Ausbildung im Ausland fortgesetzt wird (Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n9 \n \nBAföG, 5. Aufl., § 53 Rn. 8; OVG NW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris \nRn. 11). \nDie Gleichstellung der Aufnahme einer Auslandsausbildung mit der Beendigung oder \nder Unterbrechung einer geförderten Ausbildung ist gerechtfertigt, weil die Auslands-\nförderung gegenüber der Inlandsförderung ein sogenanntes „aliud“ ist. Das Gesetz un-\nterscheidet ausdrücklich zwischen der Förderung einer Ausbildung im Inland als dem \nRegelfall des § 4 BAföG und der Förderung einer Ausbildung im Ausland nach den \n§§ 5 und 6 BAföG und unterstellt letztere mit den §§ 5, 5a, 6, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 16, \n17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 45 Abs. 4 BAföG sowie der BAföG-ZuschlagsV anderen, zum \nTeil engeren Förderungsbedingungen und -modalitäten (für den Fall des Auslandsstu-\ndiums: OVG NW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 13). Insbeson-\ndere beschränkt § 5 Abs. 5 BAföG die Förderung von Auslandspraktika gegenüber der \nallgemeinen Vorschrift über die Förderung von Praktika in § 2 Abs. 4 BAföG (VG Sig-\nmaringen, Urt. v. 31. August 2007 - 1 K 1778/06 -, juris Rn. 24). Auch konzentriert § 45 \nAbs. 4 BAföG die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Förderung von Prak-\ntika i. S. des § 5 Abs. 5 BAföG im Ausland auf ein ausschließlich örtlich zuständiges \nAmt für Ausbildungsförderung (VG Sigmaringen, Urt. v. 31. August 2007 - 1 K 1778/06 \n-, juris Rn. 25; OVG NW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 18). \nDies hat zur Folge, dass es bei einem Wechsel des Ausbildungslandes unmittelbar \nauch zu einem Wechsel der Zuständigkeit entsprechend der BAföG-Auslandszustän-\ndigkeitsVO kommt. Der Zuständigkeitswechsel hängt dabei nicht davon ab, ob der Aus-\nzubildende beim nunmehr zuständigen Förderungsamt einen Antrag auf Ausbildungs-\nförderung gestellt hat. Mit Beginn der Ausbildung während des Praktikums im Ausland \nist deshalb für die Zeit dieses Auslandsaufenthaltes ein eigener Bewilligungszeitraum \nzu bilden (VG Münster, Urt. v. 30. Juli 2014 - 6 K 2914/13 -, juris Rn. 28 und Rn. 20). \nEin Wechsel an eine ausländische Ausbildungsstätte während eines noch laufenden \nBewilligungsverfahrens erfordert einen neuen Antrag, und die lediglich für das Inland \nerfolgte Bewilligung gilt nicht weiter (Schmidt, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 \nRn. 27.1). \nb) Nach Würdigung der Gesamtumstände hat der Kläger mit seinem Praktikum am \nS........................ \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n... \n(.. \n….bbb..) im Mai und Juni 2015 eine Auslandsausbildung absolviert. Damit war die Un-\nterbrechung des Besuchs der Technischen Universität D..... . verbunden. \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n10 \n \naa) Insofern ist es unerheblich, dass die Ableistung eines Praktikums in der Studien-\nordnung vorgeschrieben war. Das Vorliegen eines Pflichtpraktikums schließt einen \nAuslandsbezug nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 \nBAföG, wonach für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland nur dann Ausbil-\ndungsförderung geleistet wird, wenn dieses u.a. im Zusammenhang mit dem Besuch \neiner im Inland gelegenen Hochschule gefordert ist und die Ausbildungsstätte oder die \nzuständige Prüfstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforde-\nrungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Ferner muss das Prak-\ntikum nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand för-\nderlich sein. \nbb) Mit der Ableistung des Praktikums an der Technischen Universität in B......... war \nzwangsläufig verbunden, dass der Kläger aufgrund seiner räumlichen Abwesenheit an \nkeinen Veranstaltungen seines Studiengangs in D..... . teilnehmen konnte. Im Mai \nund Juni 2015 war er dort mit keinen Lehrveranstaltungen befasst. \nZwar hat der Kläger im Sommersemester 2015 die Lehrveranstaltung „Methoden Na-\nturressourcen“ absolviert, die nach der Studienordnung 150 Stunden Arbeitsaufwand \nin Anspruch nahm. Davon entfielen 75 Stunden auf das Selbststudium sowie die Vor-\nbereitung und Durchführung der Prüfungsleistungen und 75 Stunden auf die Präsenz \nin Lehrveranstaltungen; vorgesehen war insoweit ein Praktikum von 5 SWS (vgl. Mo-\ndulbeschreibung in Anlage 1 zur Studienordnung vom 6. Oktober 2016, die mit Wirkung \nvom 1. Oktober 2008 in Kraft trat und demnach auch für das Studium des Klägers galt). \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er diese Leistungen vor \nund nach seinem Praktikum erbracht hat. Er hat vor April 2015 an einer Praxiswoche \nim E. teilgenommen und die Belegarbeit hierzu nach seiner Rückkehr aus \nB......... abgegeben. Dieser Vortrag entspricht der Notenübersicht der TU D......, wo-\nnach der Kläger im Sommersemester 2015 die Lehrveranstaltung „Methoden Naturres-\nsourcen“ bestanden hat. Er hat mit Bestätigung vom 15. Juli 2015 den Leistungsnach-\nweis Protokoll - als Vorleistung - erbracht und mit Bestätigung vom 30. September 2015 \ndie Belegarbeit bestanden. \nEbenso hat der Kläger nach seiner Rückkehr aus B........ . die Belegarbeit zu dem \nModul „vertiefende Berufspraxis“ geschrieben, wie er in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen hat. Nach der Notenübersicht hat er diese am 30. September 2015 be-\nstanden. \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n11 \n \ncc) Eine andere Beurteilung ist nicht geboten im Hinblick auf das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Dresden vom 6. Juni 2017 - 5 K 159/15 -. Dem lag der Fall zugrunde, \ndass der Kläger des dortigen Verfahrens im Master-Studiengang Wirtschaftsingenieur-\nwesen an der TU D..... . studiert und vom 2. April bis 29. Juni 2012 an einem die \nvorgeschriebene Mindestdauer überschreitenden Pflichtpraktikum in I. teilgenom-\nmen hatte. Darauf war die Ausbildungsförderung (Inlandsförderung) nach § 53 Satz 1 \nNr. 2 BAföG um diese Monate verkürzt worden. Das Verwaltungsgericht Dresden hob \nden Bescheid auf mit der Begründung, dass der Kläger auch in diesem Zeitraum ein \nInlandsstudium gemäß § 4 BAföG an der TU D...... tatsächlich betrieben habe, für \ndas er auch immatrikuliert gewesen sei. Ein ordnungsgemäßes Studieren setze im Prä-\nsenzstudium angesichts der studentischen Freiheiten bei der Studiengestaltung nicht \nin jedem Fall die ständige Anwesenheit am Studienort voraus, wenn es dem Studie-\nrenden, wie hier, gelinge, in Absprache mit den zuständigen Hochschullehrern die ge-\nforderten Studien- und Prüfungsleistungen bis zum Ende des jeweiligen Semesters tat-\nsächlich im Wesentlichen vollständig zu erbringen. Dass der Kläger im Rahmen einer \nzusätzlichen Kraftanstrengung ein die Mindestdauer überschreitendes Praktikum ab-\nsolviert habe, ändere nichts am ordnungsgemäßen Betreiben des Inlandsstudiums im \nSommersemester 2012. Eine die Förderung teilweise ausschließende Unterbrechung \ndes Inlandsstudiums des Klägers habe bei wertender Betrachtung unter Berücksichti-\ngung der tatsächlich erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Sommersemester \n2012 und der damit vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vorge-\nlegen. Das SächsOVG hat mit Beschluss vom 14. März 2019 - 1 A 642/17 - den Antrag \ndes Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. \nDiese den dortigen Einzelfall betreffenden Erwägungen sind nicht auf das vorliegende \nVerfahren zu übertragen. Der Kläger hat im Sommersemester 2015 nicht ein volles \nSemesterpensum erbracht und nebenher ein Praktikum abgeleistet, sondern zusätzlich \nzum Praktikum nur ein Modul - das er nach dem Studienablaufplan bereits im zweiten \nSemester hätte absolvieren müssen - bestanden. Hierbei handelte es sich um die letzte \nStudienleistung vor der Masterarbeit. Nach dem Studienablaufplan war der Kläger im \nSommersemester 2015 bereits im Rückstand mit seinem Studium. Dort ist vorgesehen, \ndass bis zum Ende des dritten Semesters alle Module einschließlich der Praktika ab-\nsolviert werden und im vierten Semester die Masterarbeit angefertigt wird. \nDas Nachholen einer einzigen offenen Studienleistung ist nicht mit dem vollständigen \nErbringen aller für das Semester regelmäßig geforderten Studien- und Prüfungsleis-\n38 \n39 \n40 \n\n12 \n \ntungen gleichzusetzen. Die Anforderungen im Studium des Klägers lagen - ohne Prak-\ntika - bei sechs Pflichtmodulen und insgesamt fünf Wahlpflichtmodulen in drei Semes-\ntern. Die Ableistung eines einzigen Moduls steht nicht der kompletten regulären Stu-\ndienleistung in einem Semester gleich. \nc) Es ist nicht zulässig, während einer Auslandsausbildung weiterhin eine Inlandsför-\nderung zu beziehen. \nDie Auslandsausbildung ist ein „aliud“ zur Inlandsausbildung. Daher setzt sie nicht die \nzuvor für den (Regel)fall des § 4 BAföG - Ausbildung im Inland - bewilligten Leistungen \nfort (vgl. OVG NW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 20). \nOhne einen gesonderten Antrag auf Auslandsförderung kann während einer Auslands-\nausbildung regelmäßig nicht weiterhin Inlandsförderung bezogen werden, da diese \nnach § 4 BAföG eben nur für Inlandsausbildungen gewährt wird. Es ist daher grund-\nsätzlich nicht zulässig, während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums nach \nWechsel in eine Ausbildungsstätte im Ausland die für die vorherige Inlandsausbildung \nbewilligte Förderung ohne gesonderten Antrag auf Auslandsförderung unter den hierfür \nin § 5 geregelten Voraussetzungen einfach „weiterlaufen“ zu lassen (Schmidt, in: \nRothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 3). \nd) In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger nach der \nfür die Monate Mai und Juni 2015 geltenden Rechtslage überhaupt ein Anspruch auf \nAuslandsförderung zugestanden hätte. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG (i. d. F. v. 23. De-\nzember 2014) setzte die Förderung eines Praktikums auch in einem anderen europäi-\nschen Mitgliedstaat voraus, dass dieses mindestens zwölf Wochen dauerte. Der Kläger \nhat aber nur ein zehnwöchiges Praktikum absolviert. Ein Auslandspraktikum, welches \ndie Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BAföG nicht erfüllt, kann jedoch nicht als eine \nInlandsausbildung behandelt werden, die nach § 4 BAföG zu fördern wäre. Denn bei \nder Auslandsförderung handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein „aliud“ zur In-\nlandsförderung. \ne) Der Verkürzung des Bewilligungszeitraums stehen keine Aspekte des im verfas-\nsungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zu wahrenden Vertrauensschutzes (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28 f.) entgegen. Der Kläger musste \nnach den ihm erteilten Auskünften damit rechnen, dass er für sein Auslandspraktikum \nkeine Inlandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen \n41 \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n13 \n \nkonnte und der Bewilligungsbescheid deshalb geändert werden würde. Der Beklagte \nhat durch das Verhalten seiner Mitarbeiterin bei dem Kläger nicht den Eindruck entste-\nhen lassen, dass er während seines Praktikums in der X....... weiterhin berechtigt \nsei, Inlandsförderung zu erhalten. Der Kläger ist noch vor Antritt seines Praktikums auf \ndie Zuständigkeit des Amtes für die Auslandsförderung hingewiesen worden. Als ihm \nvon diesem mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Auslandsförderung \nnicht erfüllt seien, weil die Dauer des Praktikums entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG (i. \nd. F. v. 23. Dezember 2014) weniger als zwölf Wochen betrage, hat er sich mit dieser \nInformation erneut an den Beklagten gewandt. Eine Mitarbeiterin des Beklagten hat \nihm daraufhin erklärt, dass der Sachverhalt für sie zu komplex sei und sie sein Verfah-\nren an die Gruppenleiterin abgegeben habe. Damit wurde dem Kläger lediglich eine \nweitere Prüfung in Aussicht gestellt, nicht aber die Fortsetzung der Inlandsförderung \nangekündigt. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte sich der Kläger vor Anfang des Prakti-\nkums beim Beklagten noch einmal erkundigen müssen, ob die Inlandsförderung auch \nfür diesen Zeitraum bewilligt wird. \nAllein aufgrund des Umstandes, dass die Förderung durch den Beklagten zunächst \nweitergezahlt wurde, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, diese Leistungen be-\nhalten zu dürfen. Er hat dem Beklagten bereits nicht vor Praktikumsbeginn mitgeteilt, \ndass er das Praktikum in der X...... . tatsächlich absolviert. Hiervon hat er den Be-\nklagte erst durch die Übersendung der Praktikumsbescheinigung am 16. Oktober 2015 \nin Kenntnis gesetzt. Auch nach den dem Kläger erteilten Auskünften hielt sich trotz der \nzunächst erfolgten Weiterzahlung die Änderung im Rahmen einer für ihn vorhersehba-\nren Entwicklung. \nf) Die Rückforderung der für die Monate Mai und Juni 2015 bereits gezahlten Ausbil-\ndungsförderung von insgesamt 1.340 Euro ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig. \n2. Die Voraussetzungen aus § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X \nsind auch erfüllt, soweit für den Monat September 2015 die ursprünglich in Höhe von \n670,00 Euro bewilligte Ausbildungsförderung auf 495,00 Euro reduziert wurde und der \nbereits gezahlte Differenzbetrag von 175,00 Euro zurückgefordert wurde. \na) Zu den für die Ausbildungsförderung maßgeblichen Umständen zählt auch, ob der \nAuszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Hiernach richtet sich die in § 13 \nAbs. 2 BAföG vorgeschriebene Erhöhung des monatlichen Bedarfs. Die Erhöhung be-\nträgt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (i. d. F. v. 23. Dezember 2014) 49 Euro, wenn der \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n14 \n \nAuszubildende bei seinen Eltern wohnt, und nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (i. d. F. v. \n23. Dezember 2014) 224 Euro, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt. \nBei Erlass des Bewilligungsbescheids am 28. November 2014 lebte der Kläger nicht \nbei seinen Eltern. Der Beklagte setzte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (i. d. F. v. 23. \nDezember 2014) den monatlichen Bedarf auf 373 Euro fest und erhöhte diesen gemäß \n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (i. d. F. v. 23. Dezember 2014) um 224 Euro auf 670 Euro. \nAb dem 1. September 2015 hat der Kläger nicht mehr in dem zuvor gemieteten Einzel-\nappartement im Studentenwohnheim gelebt, sondern nach dem vorgelegten Unter-\nmietvertrag in der Wohnung oder im Haus seiner Mutter. Er hat dort ein Zimmer be-\nwohnt und war zur Mitnutzung von Küche, Bad und Flur berechtigt. Deshalb hat sich \nsein monatlicher Bedarf von 373 Euro nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (i. d. F. v. 23. De-\nzember 2014) nur noch um 49 Euro erhöht. Er betrug insgesamt 495 Euro. Dem ent-\nspricht die geänderte Festsetzung. Diese Änderung war mit Wirkung ab 1. September \n2015 zu berücksichtigen. Dem Einzug in die Wohnung der Mutter ging die Aufgabe der \nbisherigen Wohnung voraus. \nb) Die Rückforderung des Differenzbetrages von 175 Euro folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungs-\nakt aufgehoben worden ist. \n3. Hingegen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit in \nden Bescheiden des Beklagten vom 30. November 2015 und vom 29. Januar 2016 \nsowie im Widerspruchsbescheid des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 der Be-\nwilligungszeitraum für die Ausbildungsförderung um die Monate Juli 2015 und August \n2015 verkürzt und eine Rückzahlung von 1.340 Euro verlangt wird. Die Bescheide sind \nin Bezug auf diesen Zeitraum rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Voraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG lagen für diesen Zeitraum nicht vor. \nEine Änderung ist insoweit nicht eingetreten. \nDas Ende des zeitlichen Regelungsgehaltes der Änderung ist in § 53 BAföG nicht aus-\ndrücklich geregelt. Somit ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Änderung des Bescheids \nvorgenommen wird, das Ende des nach Kalendermonaten bemessenen Bewilligungs-\nzeitraums, wenn nicht bereits eine zwischenzeitlich eingetretene weitere Änderung zu \n50 \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n15 \n \nberücksichtigen ist (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 53 Rn. 30). \nEine solche weitere Änderung ist eingetreten mit der Rückkehr des Klägers an die TU \nD...... und dem Fortsetzen seines Studiums. Ab Juli 2015 war er wieder berechtigt, \nInlandsförderung nach § 4 BAföG zu beziehen. Für die Entscheidung über die Förde-\nrung in den Monaten Juli und August 2015 ist der Beklagte auch zuständig geblieben. \nEntgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es auch keines neuen Antrages des \nKlägers für die Monate Juli und August 2015. Er hatte einen Förderungsantrag für diese \nMonate gestellt, der durch den Bescheid vom 28. November 2014 auch beschieden \nwurde. Ein Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG bezieht sich nur auf den einen Bewilligungs-\nzeitraum, den die Behörde in der Entscheidung über diesen (damit verbrauchten) An-\ntrag unter Beachtung der für sie allerdings nicht zwingend verbindlichen Regeldauer \ndes § 50 Abs. 3 BAföG konkretisierend festlegt. Die konkretisierende Festlegung des \nBewilligungszeitraums und damit mittelbar auch die zeitliche Reichweite des Antrags \nauf Leistung von Ausbildungsförderung (§ 46 Abs. 1 BAföG) ergibt sich also aus dem \nBescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung von Ausbildungsförderung, wobei \ndas Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen des § 50 Abs. 3 BAföG in der Regel für \nein Jahr entscheidet und einen abweichenden (kürzeren oder längeren) Bewilligungs-\nzeitraum z. B. dann wählen wird, wenn es seine Entscheidung in zeitliche Übereinstim-\nmung mit dem Schuljahr oder den Studiensemestern bringen will (BVerwG, Urt. v. \n25. November 1997 - 5 C 4/97 -, juris Rn. 13 m. w. N.). \nMit dem Bewilligungsbescheid vom 28. November 2014 hat der Beklagte die zeitliche \nReichweite des Antrags des Klägers auf den Zeitraum 10/2014 bis 09/2015 festgelegt. \nDiese Reichweite des Antrags kann nicht durch eine spätere behördliche Abkürzung \ndes Bewilligungszeitraums im Nachhinein und rückwirkend so verkürzt werden, dass \ndem Kläger eine rechtzeitige Folgeantragstellung nicht mehr möglich wäre. Bei rück-\nwirkenden Änderungen muss es dabei bleiben, dass der Antrag mit seinem ursprüng-\nlichen zeitlichen Zuschnitt auch für die betreffenden Folgezeiträume als gestellt gilt. \nC. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Vorausset-\nzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n56 \n57 \n58 \n\n16 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \n\n17 \n \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDöpelheuer \n \n \n \n Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-05/5-a-898-19","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":8},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-05/5-a-898-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365457","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.679311+00:00"}}