{"status":"available","doknr":"OLD365456","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-05","aktenzeichen":"6 A 120/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 120/19 \n \n2 K 1422/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Zulassungsbescheinigung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 5. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n5. Dezember 2018 - 2 K 1422/15 - abgeändert. \nEs wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger \nanlassunabhängig \ndie \nVorführung \nvon \naus \ndem \nEU-Ausland \nimportierten \nNeufahrzeugen zum Zwecke der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu \nverlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge im EU-Ausland bereits eine \nZulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und der Kläger diese vorlegt. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nVon den Kosten in beiden Rechtszügen, die bis zum 24. Juni 2021 entstanden sind, \ntragen der Kläger 56 % und der Beklagte 44 %. Die danach entstandenen Kosten \ntragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \n \nDie Beteiligten streiten über die Befugnis des Beklagten, für das Ausfertigen oder \nAusfüllen \neiner \nZulassungsbescheinigung \nTeil \nII \n(ZB \nII) \ndie \n(verwaltungskostenpflichtige) Identifizierung des Fahrzeugs zu verlangen, wenn \nbereits eine das jeweilige Fahrzeug betreffende (vor)ausgefüllte ZB II eines anderen \nMitgliedstaats der Europäischen Union vorliegt. \nDer Kläger ist unter der Geschäftsbezeichnung \"K..................\" Autohändler und \nFahrzeugimporteur mit Geschäftssitz in P...., Landkreis Mittelsachsen. Er bezieht \nüberwiegend Neufahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Erwerbs \nerhält der Kläger regelmäßig eine durch den Inhaber der EG-Typgenehmigung \nausgefüllte harmonisierte ZB II für das jeweilige Fahrzeug. Diese in der Landessprache \ndes \n1 \n2 \n\n3 \n \njeweiligen EU-Mitgliedstaates ausgefüllten ZB II enthalten dabei keinen Haltereintrag \nund (neben den vom Inhaber der EG-Typgenehmigung eingetragenen Fahrzeugdaten) \nkeine amtlichen Eintragungen und keinen Siegeleindruck einer staatlichen Stelle. \nIm Zusammenhang mit dem Grenzübertritt aus Tschechien suchte der Kläger \nregelmäßig - von März 2012 bis zur Klageerhebung in mindestens 142 Fällen - die \nAußenstelle M......... des Beklagten auf, um eine in deutscher Sprache ausgefüllte ZB \nII zu erlangen. Bis zur Aushändigung der ausgefüllten deutschen ZB II erfolgten jeweils \nfolgende Verfahrensschritte, in der Regel auch in der genannten Reihenfolge: \n \nVorlage der ZB II des EU-Mitgliedstaats, der Übereinstimmungsbescheinigung, der \noriginalen Fahrzeugrechnung und des Personalausweises durch den Kläger am \nSchalter der Zulassungsstelle, \n \nPrüfung der Fahrzeugidentifizierungsnummer am in unmittelbarer Nähe der \nZulassungsstelle befindlichen Fahrzeug anhand der vorgelegten ZB II oder der \nÜbereinstimmungsbescheinigung durch einen Mitarbeiter des Beklagten, \n \nAusfüllen des Formulars für die deutsche ZB II durch Eintragungen ins \nComputersystem des Beklagten, \n \nBezahlung der vom Beklagten geforderten Gebühren mittels Chipkarte am \nZahlautomat \n \nUnterzeichnung eines von einem Mitarbeiter des Beklagten vorausgefüllten \nFormulars \"Antrag auf Leerbrief\" durch den Kläger und \n \nÜbergabe der deutschen ZB II an den Kläger und Einbehalt der ZB II des EU-\nMitgliedstaats durch den Beklagten, wobei die dem Kläger überreichte ZB II im \noberen Teil nicht ausgefüllt ist und keinen Siegeleindruck an der dafür \nvorgesehenen Stelle besitzt. \nIm für den Kläger bestimmten Abschnitt der Quittung des Zahlautomaten waren jeweils \ndas Landratsamt Erzgebirgskreis, Außenstelle M........., das Datum, die Uhrzeit, diverse \nKennziffern, u. a. eine Sachbearbeiterkennziffer, und eine Vorgangsnummer benannt. \nFerner enthielten die Quittungen jeweils eine Aufstellung der Kosten: \n\"03 \nKBA Gebühr ZB \n 3,60 \n 37 \nZB II zuteilen \n10,20 \nu Ausfertigen \n 05 \nelektronische \n 0,10 \nAuskunft KBA \n 34 \nFahrzeugident \n10,20 \n \n Summe \n \nEUR 24,10\". \nDem Kläger wurden bei seinen ersten Besuchen der Zulassungsstelle anlässlich der \nÜbergabe der Chipkarte die Kostenpflicht der beantragten Ausfüllung der deutschen \n \n3 \n4 \n \n5 \n \n\n4 \n \nZB II und die Höhe der Gebühren erläutert; nachgehend wurde ihm jeweils nur noch \ndie Chipkarte übergeben. \nVon der jeweiligen Fahrzeugidentifizierung nahm der Beklagte auch auf \nentsprechendes Ansinnen des Klägers nur dann Abstand, wenn die anderweitige \nIdentifizierung durch die Vorlage einer Bescheinigung, z. B. der DEKRA Automobil \nGmbH, nachgewiesen werden konnte. \nDer Kläger hat im Verfahren angegeben, in Einzelfällen in Vertretung seines jeweiligen \nKunden beim Beklagten auch die Zulassung des Fahrzeuges beantragt zu haben, \nsodass eine ZB II mit Eintragungen zum Halter und einem Siegeleindruck im oberen \nTeil ausgefertigt worden sei. In diesen Fällen hätten die Kunden des Klägers ihren \nWohnort im Bereich des Beklagten gehabt. \nMit Schreiben vom 6. März 2015 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, \ndass eine Vorstellung der Fahrzeuge durch ihn gemäß § 6 Abs. 8 FZV zumindest dann \nnicht erfolgen müsse, wenn er Neufahrzeuge importiere, die jeweils eine ZB II eines \nanderen Mitgliedstaates hätten, die der Richtlinie 1999/37/EG entspräche. Dies lehnte \nder Beklagte ab. \nMit seiner am 21. August 2015 beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhobenen Klage \nbegehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen eine \nIdentifizierung von Fahrzeugen nicht verlangen dürfe. Gleichzeitig hat der Kläger die \nFeststellung \nbeantragt, \ndass \nder \nBeklagte \nverpflichtet \nsei, \ndie \nfür \ndie \nFahrzeugidentifizierung erhobenen Gebühren zu erstatten. \nDer \nBeklagte \nsei \nin \nBezug \nauf \ndas \nerstgenannte \nFeststellungsbegehren \npassivlegitimiert, weil er dem Kläger die ZB II regelmäßig erteilt habe. Es sei daher \nnicht auf den Sitz des klägerischen Unternehmens abzustellen. Soweit § 46 FZV eine \nZuständigkeitsbestimmung enthalte, betreffe diese lediglich die Fälle der Erteilung \neiner Zulassungsbescheinigung Teil I und die Erteilung von Kfz-Kennzeichen. \nHinsichtlich des Austauschs der ausländischen ZB II in eine inländische für \nNeufahrzeuge sei es zutreffende und übliche Praxis aller Zulassungsstellen in der \nBundesrepublik, dass dies zugunsten jedweden Importeurs erfolge. Soweit er die \nFeststellung der Nichtberechtigung des Beklagten begehre, die Vorstellung des \nFahrzeugs zu verlangen, beruhe dieses Begehren auf seinem Vorhaben, auch \nzukünftig Neufahrzeuge aus anderen EU-Staaten einzuführen und die erhaltenen ZB II \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nin deutsche umzutauschen. Die deutschen Zulassungsbehörden seien aufgrund \nunmittelbar geltenden Europarechts, insbesondere aufgrund Art. 4 der Richtlinie \n1999/37/EG und Art. 34 AEUV, verpflichtet, importierte Neufahrzeuge mit bereits \nerteilter ZB II des jeweiligen Mitgliedstaats zu akzeptieren. Hieraus folge, dass die \nFahrzeuge im EU-Ausland hinreichend identifiziert seien. Soweit nach § 6 Abs. 8 FZV \nin seiner alten und neuen Fassung das Fahrzeug vor Erstellung der ZB II zu \nidentifizieren sei, sei die Vorschrift einschränkend europarechtskonform anhand von \nArt. 4 der Richtlinie 1999/37/EG auszulegen. Sie gelte nur bei erstmaliger Erteilung \neiner ZB II. Zwar könne \"gemäß Art. 33 Richtlinie 2007/46/EG\" die Vorführung verlangt \nwerden, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das \nFahrzeug Gegenstand einer Missbrauchshandlung, insbesondere eines Betrugs oder \neines Diebstahls sei. Für das Vorliegen solcher Umstände fehle es in Bezug auf seine \nTätigkeit aber an jeglichen Anhaltspunkten. Der Beklagte nehme auch jeweils keine \nEinzelfallprüfung vor, sondern verlange generalisierend die Vorstellung der Fahrzeuge. \nDie Forderung der Identifizierung sei daher unverhältnismäßig. Soweit der Beklagte in \nFrage stelle, ob überhaupt die Erteilung einer deutschen ZB II im Austausch zum \nausländischen Pendant verlangt werden könne, sei auf § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV zu \nverweisen, der genau diesen Fall regele. \nDer Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, er sei nicht der richtige Klagegegner \nfür die Feststellungsklage in Bezug auf die Fahrzeugidentifizierung. Diese sei gegen \nden Landkreis Mittelsachsen zu richten, in dem der Kläger seinen Sitz habe. Er - der \nBeklagte - habe die örtliche Zuständigkeit in der Vergangenheit falsch verstanden und \nsei deshalb unrechtmäßig tätig geworden. In Zukunft würden jedoch keine \nBescheinigungen mehr an den Kläger ausgegeben werden. Überdies bedürfe es einer \nEinzelfallentscheidung, ob die Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sei, sodass \nein Anspruch auf generalisierende Feststellung nicht bestehe. Zudem habe der Kläger \ngar keinen Anspruch auf die Erteilung einer deutschen ZB II. Bei Neuwagen würden \ndiese Zulassungsbescheinigungen durch den Hersteller als sog. \"Leerbrief\" \nausgegeben. Eine Maßnahme der Zulassungsstelle sei nur vorgesehen, wenn der \nHersteller keinen \"Leerbrief\" ausgestellt habe, wenn dieser in Verlust geraten oder nicht \nmehr brauchbar sei. Aus dem bisher fehlerhaften Verwaltungshandeln des Beklagten \nkönne der Kläger für die Zukunft keine Ansprüche herleiten. \nMit Urteil vom 5. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nIm Hinblick auf die Rückzahlungspflicht sei die Feststellungklage unzulässig. Insoweit \nhätte der Kläger Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzungen erheben \n11 \n12 \n\n6 \n \nmüssen. Ebenso sei die Feststellungsklage, gerichtet auf die fehlende Legitimation des \nBeklagten zur Identifizierung des Fahrzeugs (erster Hauptantrag), unzulässig. Für den \nFall der Ausfertigung einer ZB II mit Haltereintragung betreffe dies ein zukünftiges, nicht \nnäher konkretisiertes Rechtsverhältnis. Der nachgehende erste Hilfsantrag, gerichtet \nauf die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, gegenüber dem Kläger die \nIdentifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der \nAusfüllung der ZB II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im \nEU-Ausland erstellte ZB II vorhanden sei und der Kläger diese vorlege, sei ebenfalls \nunzulässig. Die begehrte Feststellung sei lediglich eine abstrakte Rechtsfrage. Ein \nöffentlich-rechtliches Dauerrechtsverhältnis liege nicht vor, da der Beklage bereits nicht \nörtlich zuständig für das Ausfüllen von deutschen ZB II für den Kläger sei. Örtlich \nzuständig für entsprechende Begehren sei die Zulassungsstelle des Landkreises \nMittelsachsen als die Behörde des Sitzes bei Gewerbetreibenden mit festem \nBetriebssitz gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV. Die bloße Möglichkeit, dass die \nZulassungsstelle des Beklagten im Einzelfall gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV mit \nZustimmung der Zulassungsstelle des Landkreises Mittelsachsen ZB II für den Kläger \nausfüllen könne, führe nicht zu einer dauerhaften rechtlichen Beziehung zwischen den \nBeteiligten. Die vom Beklagten in der Vergangenheit geübte tatsächliche Praxis, dem \nKläger deutsche ZB II auszufüllen, sei durch den Beklagten beendet worden. \nGegen das dem Kläger am 21. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat er mit am \n18. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz die \nZulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 21. Februar \n2019 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2021, der dem Kläger am \n20. \nJuli \n2021 \nzugestellt \nwurde, \ndie \nBerufung \nzugelassen, \nsoweit \ndas \nVerwaltungsgericht seine Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 (\"festzustellen, \ndass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger die Identifizierung von \naus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der Erteilung der \nZulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge \nbereits eine im EU-Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und \nder Kläger diese vorlegt\") sowie den ersten Hilfsantrag (\"festzustellen, dass der \nBeklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger die Identifizierung von aus dem \nEU-Ausland \nimportierten \nNeufahrzeugen \nzum \nZwecke \nder \nAusfüllung \nder \nZulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge \nbereits eine im EU-Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und \nder Kläger diese vorlegt\") abgewiesen hat, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. \n13 \n\n7 \n \nZur Begründung der Berufung trägt der Kläger mit am 20. August 2021 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, dass die Feststellungsklage \nzulässig sei. Die Feststellung der Nichtberechtigung beziehe sich sowohl auf die bereits \nin der Vergangenheit erfolgten Vorgänge der Vorführung der aus dem EU-Ausland \nimportierten Neufahrzeuge mit bereits bestehender harmonisierter ZB II bei dem \nBeklagten als auch auf in der Zukunft liegende Sachverhalte, diese würden sich immer \nwieder in gleichem Maße neu ereignen, also würde auch eine Wiederholungsgefahr \nbestehen. \nWeder \ndie \nAnfechtungs- \nnoch \ndie \n(bei \nVerneinung \nder \nVerwaltungsaktqualität der einzelnen Vorgänge) Leistungsklage würden einen auch \nnur annähernd effektiven und zur Erreichung des Rechtsschutzzieles insgesamt \nzumutbaren Rechtsschutz bieten. Es liege auch ein Rechtsverhältnis im Sinne des § \n43 Abs. 1 VwGO vor, indem er als gewerblicher Kfz-Verkäufer fortlaufend Fahrzeuge \nmit einer EU-harmonisierten Zulassungsbescheinigung Teil II aus dem EU-Ausland \nimportiere und diese bei den Zulassungsbehörden, u. a. häufig bei dem Beklagten, \nzulasse oder die Vordrucke einer deutschen ZB II beantrage. \nDie begehrten Feststellungen seien auch gerechtfertigt. Einerseits gebe es \nSachverhalte, bei denen er die Erstellung der deutschen ZB II von dem Beklagten im \nZusammenhang mit der Eintragung eines konkreten Halters (Käufer des eingeführten \nFahrzeuges) begehre, wobei der jeweilige Käufer im territorialen Bereich des Beklagten \nseinen Wohnsitz habe, sodass der Beklagte für die Erstellung der ZB II zuständig sei. \nAber auch für das bloße Ausfüllen der ZB II ohne konkreten Haltereintrag, für das sich \nein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV ergebe, sei die Zuständigkeit des Beklagten \ngegeben, da § 46 FZV nur die für die Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV örtlich \nzuständige Zulassungsbehörde bestimme. Im Falle der bloßen Ausstellung einer \ndeutschen ZB II im Sinne eines Ausfüllens ohne konkreten Haltereintrag ergebe eine \nsolche einschränkende Zuständigkeitsreglung keinen Sinn, dies sei auch in § 12 FZV \nnicht festgeschrieben. Unter Einbeziehung der Norm der EU-Richtlinie könne die \nZuständigkeitsregelung nach § 46 und hierbei insbesondere § 46 Abs. 2 FZV für den \nFall des Ausfüllens der ZB II keine Geltung beanspruchen. Hieraus würde bei anderer \nAnsicht eine unzulässige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV zu Lasten \ndes Klägers resultieren. Im Vergleich mit einem Inhaber der EG-Typgenehmigung, der \ndie ZB II selbst ausfüllen dürfe, würde daraus eine doppelte Einschränkung zu Lasten \ndes Klägers resultieren: zum einen müsse er das Fahrzeug nochmals vorführen, zum \nanderen könne er sich nur an die Zulassungsstelle des Landratsamtes am Ort seines \nGeschäftssitzes und an keine andere Zulassungsstelle wenden. Der Identifizierung der \nFahrzeuge stünden auch die Durchführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 8 FZV \n14 \n15 \n\n8 \n \nentgegen, wonach von der Identität des Fahrzeuges mit der ZB II grundsätzlich \nausgegangen werden könne, wenn es sich um ein Neufahrzeug handele, für das die \nZB II durch den Hersteller zugeordnet worden sei. Unterschiede, ob diese ZB II von \nvornherein eine deutsche oder diejenige eines EU-Vertragsstaates sei, seien nicht zu \nmachen, da dies offenkundig einen Verstoß gegen harmonisiertes EU-Recht und eine \nunzulässige Einfuhrbeschränkung darstelle. Die Richtlinie sehe vor, dass die \nausländische ZB II des EU-Vertragsstaates zu akzeptieren sei. Die Pflicht, die \neingeführten Fahrzeuge identifizieren zu lassen, und die Beschränkung der \nZuständigkeit auf die Behörde, in dessen Bereich der Kläger seinen Sitz habe, führe \nzu einer europarechtlich unzulässigen mengenmäßigen Beschränkung, da aufgrund \neingeschränkter Öffnungszeiten und eingeschränkter personeller Kapazitäten der \nBehörde eine Beschränkung gegenüber den Vertragsimporteuren bestehe, welche gar \nkeine Behörde aufsuchen müssten. Ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV liege bereits dann \nvor, wenn die potenzielle Möglichkeit der Einschränkung des Imports bzw. des \nInverkehrbringens der Waren (hier Fahrzeuge) gegeben sei. Die Identifizierung eines \nFahrzeugs ohne vorhandene ZB II sei zwar nachvollziehbar zwingend, bei vorhandener \nZB II eines Mitgliedstaates sei aber eine Auseinandersetzung mit der europarechtlichen \nProblematik erforderlich. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Dezember 2018 - 2 K \n1422/15 - zu ändern und \n1. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, anlassunabhängig ihm \ngegenüber die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten \nNeufahrzeugen zum Zwecke der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung \nTeil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-\nAusland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und er diese \nvorlegt, \nund \n2. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, anlassunabhängig ihm \ngegenüber die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten \nNeufahrzeugen zum Zwecke der Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil \nII zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland \nerstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und er diese vorlegt. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n16 \n17 \n \n\n9 \n \nDie \nFeststellungsklage \nsei \nentsprechend \nder \nvom \nVerwaltungsgericht \nim \nangefochtenen Urteil vorgenommenen Bewertungen unzulässig. Dass durch den \nKläger in der Vergangenheit bereits die Eintragung eines konkreten Halters (Käufers) \nbegehrt worden sei, habe er nicht hinreichend nachgewiesen. Für das Gewerbe des \nKlägers sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Daraus folge auch ein fehlendes \nFeststellungsinteresse, da der Beklagte damit auch keine Fahrzeugidentifizierung \nmehr vom Kläger verlangen werde. Die europarechtliche Thematik führe nicht zur \nAnnahme des Feststellungsinteresses, zumindest nicht im Rahmen eines generellen \nRechtsverhältnisses \ngegenüber \ndem \nBeklagten \nals \nörtlich \nunzuständiger \nZulassungsbehörde. \nAber selbst wenn ein feststellbares Rechtsverhältnis vorläge, wäre die Klage \nunbegründet. Nach Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 \nwerde die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Zulassungsbescheinigung im Hinblick \nauf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder \ndessen erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt. Die \nRichtlinie 1999/37/EG diene der Harmonisierung der Zulassungsdokumente für \nFahrzeuge in den Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf deren Aufmachung und \nInhalt, und erleichtere damit die erneute Zulassung von Fahrzeugen in einem anderen \nMitgliedstaat. Dies sei den eingangs der Richtlinie genannten Gründen ausdrücklich zu \nentnehmen. Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG besage daher nichts anderes, als dass \ndie von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen \ninsbesondere bei einer erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat durch \ndiesen anzuerkennen seien. Nach seinem Vortrag verfüge der Kläger für die \nimportierten Neufahrzeuge über eine ausländische ZB II, die in Deutschland anerkannt \nwerde. Einer Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland stehe damit kein Hindernis \nentgegen. Einer europarechtskonformen einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 8 \nFZV bedürfe es daher nicht. Eine solche könne auch nicht aus den Regelungen der \nRichtlinie 1999/37/EG, insbesondere deren Art. 4, abgeleitet werden, da diese \nVorschrift keine weitergehenden Regelungen zu den Voraussetzungen der \nFahrzeugzulassung in den Mitgliedstaaten treffe, als dass allein die Anerkennung der \nEU-ausländischen ZB II gefordert werde. Soweit der Kläger daher die Ausfertigung \neiner ZB II begehre und es dabei nicht um die erneute Zulassung eines Fahrzeuges \ngehe, sei Art. 4 Richtlinie 1999/37/EG bereits nicht anwendbar. Somit komme es für \ndas Erfordernis der Fahrzeugidentifizierung allein auf die deutsche Regelung des § 6 \nAbs. 8 FZV an, der besage, dass das Fahrzeug vor der Ausfertigung der ZB II gemäß \n§ 12 Abs. 1 Satz 3 FZV und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu \n18 \n19 \n\n10 \n \nidentifizieren sei. Soweit der Kläger also aus dem EU-Ausland importierte Fahrzeuge \nmit harmonisierten ZB II in Deutschland zulassen möchte, könne die für ihn örtlich \nzuständige Zulassungsbehörde die Fahrzeugidentifizierung fordern. \nIm Hinblick auf den zweiten, auf Ausfüllen der ZB II gerichteten Antrag resultiere aus \nder fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Beklagten bei Anwendung von § 46 FZV ein \nfehlendes Feststellungsinteresse. § 46 FZV regele die Zuständigkeit für die Ausführung \ndieser Verordnung, wozu auch das Ausfüllen einer ZB II nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV \nzähle. Die Richtlinie 1999/37/EG sehe eine Regelung zur Zuständigkeit jeder \nZulassungsstelle für das Ausfüllungsbegehren des Klägers nicht vor. Art. 4 der \nRichtlinie regele allein die Anerkennung von ZB II eines Mitgliedstaates in anderen \nMitgliedstaaten. Wenn in dieser Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit keine staatliche \nMaßnahme in Form einer Handelsbeschränkung zu sehen sei, sei der \nAnwendungsbereich des Art. 34 AEUV schon nicht eröffnet. Aber selbst wenn der \nAnwendungsbereich des Art. 34 AEUV bejaht würde, liege weder eine mengenmäßige \nEinfuhrbeschränkung noch eine Maßnahme gleicher Wirkung vor. Als Maßnahmen \ngleicher Wirkung kämen solche Maßnahmen in Betracht, die ausländische Waren \ngegenüber inländischen Waren unmittelbar benachteiligten. Insoweit sei anzumerken, \ndass im klägerischen Sachverhalt keine Benachteiligung vorliege, da die importierten \nFahrzeuge eine ZB II hätten und mit dieser auch zugelassen und veräußert werden \nkönnten. Für einen einfacheren Verkauf begehre der Kläger jedoch eine deutsche ZB \nII, die von der für ihn örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auszustellen sei. Die \nalleinige Zuständigkeit der Zulassungsbehörde seines Gewerbesitzes stelle keine \nunzulässige Einfuhrbeschränkung dar, sondern betreffe lediglich den Warenvertrieb. \nDass er als EU-Händler eine Zulassungsbehörde aufsuchen müsse, um eine ZB II in \ndeutscher Sprache zu erlangen, beschränke nicht den Import und sei auch für den \nVerkauf der importierten Fahrzeuge nicht notwendig. Er sei im Besitz einer \nharmonisierten EU-ausländischen ZB II, die in Deutschland anerkannt werde und \nseinem Gewerbe nicht im Wege stehe. Allein der Umstand, dass der Kläger für diese \nFahrzeuge den Tausch der EU-ausländischen ZB II in eine deutsche ZB II begehre, \nstelle keine Einfuhrbeschränkung dar. \nMit Schriftsatz vom 26. September 2022 und ergänzend im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung am 5. Oktober 2022 hat der Beklagte seine Verwaltungspraxis bei \nZulassung von Neufahrzeugen nach Vorlage einer deutschen ZB II und der ZB II eines \nanderen Mitgliedstaates dargelegt. Bei der Zulassung von Neufahrzeugen nach \nVorlage einer deutschen ZB II, die vom jeweiligen Hersteller ausgefüllt wurde, werde \n20 \n \n21 \n\n11 \n \nkeine zusätzliche Fahrzeugidentifizierung gefordert, da diese durch den Hersteller als \nerbracht gelte. Bei in einem anderen Mitgliedstaat vom Hersteller ausgefüllter ZB II \nwerde die Identifizierung durchgeführt, weil eine elektronische Übermittlung der \ntechnischen Daten (einschließlich der Nummer der ZB II) durch das Kraftfahrt-\nBundesamt nicht erfolge und nicht alle Mitgliedstaaten Teilnehmer am europäischen \nFahrzeug- und Führerscheininformationssystem (European Car and Driving Licence \nInformation System - EUCARIS) seien, sodass es keine Möglichkeit gebe, die \nvorgelegten Dokumente elektronisch abzugleichen. In diesem Fall werde auch dem \nFernzulassungsverbot Rechnung getragen und die Halter (Käufer) würden geschützt \n(Verbraucherschutz). \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die zulässige \nFeststellungsklage (1) ist nur im Hinblick auf den ersten Feststellungsantrag begründet \n(2), im Übrigen ist sie unbegründet (3). \nSoweit der Kläger beim Verwaltungsgericht und mit der Berufung die begehrten \nFeststellungen zunächst in Form eines Haupt- und eines Hilfsantrags geltend gemacht \nund im Rahmen der mündlichen Verhandlung beide Feststellungsanträge als \nHauptanträge gestellt und den ersten Hauptantrag auf \"Ausfertigung der \nZulassungsbescheinigung Teil II\" konkretisiert hat, gilt dies nicht als eine \nKlageänderung im Sinn des § 91 VwGO (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Abs. 1 Nr. \n1 und 2 ZPO; vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 91 Rn. \n8a und 10 m. w. N.). Die Anträge betreffen unterschiedliche Sachverhalte, nämlich die \nNotwendigkeit der Fahrzeugidentifizierung einerseits bei der Zulassung von \nFahrzeugen und andererseits bei Ausgabe einer ZB II für Neufahrzeuge ohne \nHaltereintragung. Sie sind deshalb sachgerechterweise kumulativ zu stellen. \n1. Die Feststellungsklage für den unter Nummer 1 formulierten Antrag, gerichtet auf die \nFeststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger die \nIdentifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der \n22 \n \n23 \n24 \n25 \n\n12 \n \nAusfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich \ndieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil \nII erstellt wurde und der Kläger diese vorlegt, ist zulässig. \nGemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts \nbegehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen \nFeststellung hat (Feststellungsklage). Nach Absatz 2 kann die Feststellung nicht \nbegehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder \nLeistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die \nFeststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. \nDie Unzulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich vorliegend weder daraus, dass \nder \nBeklagte \nseine \nörtliche \nUnzuständigkeit \ngeltend \nmacht, \nworaus \ndas \nVerwaltungsgericht auf ein fehlendes öffentlich-rechtliches Dauerrechtsverhältnis und \neine \nverbleibende \nnur \nabstrakte \nRechtsfrage, \nmithin \nein \nfehlendes \nFeststellungsinteresse, \ngeschlossen \nhat, \nnoch \naus \neiner \nSubsidiarität \nder \nFeststellungsklage gegenüber anderen Klagearten. \nAls Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende \nschutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. \nEntscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die \nRechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Ein \nberechtigtes Interesse ist nicht nur in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des \nRehabilitationsinteresses \nsowie \nder \nAbsicht \nzum \nFühren \neines \nSchadensersatzprozesses gegeben. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, \ninsbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 \nAbs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung \neines Feststellungsinteresses rechtfertigen (vgl. für alles BVerwG, Beschl. v. 20. \nDezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13 f.). Einem Feststellungsinteresse steht dabei \ndie Beteiligung eines Dritten an dem zu betrachtenden Rechtsverhältnis, das \nGegenstand einer Feststellungsklage sein soll, nicht entgegen. Dabei muss das \nRechtsverhältnis auch nicht notwendig zwischen dem Kläger und dem Beklagten, also \nden \nBeteiligten \ndes \nFeststellungsprozesses, \nbestehen \n(Helge \nSodan, \nin: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 37-39 m. w. N.). Auch wenn der \nFeststellungskläger nicht notwendig an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis \nselbst beteiligt sein muss, setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage voraus, dass \n26 \n27 \n28 \n\n13 \n \nvon dem festzustellenden Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhängen, \ndamit diesem ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zugesprochen \nwerden kann (BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 1984 - 7 B 187.84 -, juris Rn. 10; Urt. v. \n18. Dezember 1975 - 5 C 79.74 -, juris Rn. 10). \nDie im Antrag Nummer 1 formulierte \"Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung \nTeil II\" erfasst nur die vollständige Ausfertigung einer ZB II, also einschließlich \nHaltereintragung. Aus § 46 Abs. 2 FZV folgt die Zuständigkeit des Beklagten für die \nFälle, in denen der einzutragende Halter seinen Sitz in dessen örtlichem \nZuständigkeitsbereich hat, weil Antragsteller der einzutragende Halter, für den der \nKläger als Vertreter (vgl. § 164 Abs. 1 BGB) auftritt, ist und es somit für die \nZuständigkeit auf dessen Wohnsitz ankommt. \nBei einem Ausfertigen der ZB II mit Haltereintragung im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten folgt eine Betroffenheit des Klägers daraus, dass er als Verkäufer eines \nimportierten Neufahrzeugs für den Käufer als Beauftragter/Bevollmächtigter bei dem \nBeklagten sowohl das Ausfüllen einer inländischen ZB II als auch die Haltereintragung \nvornehmen lässt, wobei die in diesem Zusammenhang durchzuführende Identifizierung \ndes Fahrzeugs zusätzliche Kosten verursacht, die - je nach Gestaltung von Kaufvertrag \nbzw. Auftragsverhältnis - entweder der Kläger selbst tragen muss oder die (letztlich \nkaufpreiserhöhend) vom Käufer zu tragen sind. In beiden Fällen steht ein \nwirtschaftliches Interesse und eine Betroffenheit des Klägers im Raum, da sein \nGeschäftsmodell letztlich davon abhängt, dass er importierte Fahrzeuge mit \n(deutlichem) Preisvorteil gegenüber durch den Hersteller importierten Fahrzeugen auf \ndem Markt anbietet. Zusätzlich entstehende und auf den Kaufpreis umzulegende oder \nvom Kläger getragene Kosten mindern die Attraktivität seiner Angebote oder seinen \nVerkaufsgewinn. Hinzu kommt der wirtschaftliche Aufwand (Arbeitszeit sowie Einsatz \nvon Transportmitteln, um eine Identifizierung vor Ort zu ermöglichen), den der Kläger \nfür die Fahrzeugvorführung aufwenden muss. \nDer Kläger hat auch keine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen. Auch wenn er für die \nVergangenheit keine Vielzahl an entsprechenden Vorgängen mit Eintragung eines \nFahrzeughalters im Zuständigkeitsbereich des Beklagten belegen konnte, entfällt \ndadurch nicht das Feststellungsinteresse, da ausgehend von der bisherigen \nHandlungsweise \ndes \nBeklagten \nmit \njeweils \nfast \nausnahmslos \ngeforderter \nFahrzeugidentifizierung das Feststellungsinteresse hinreichend konkretisiert wird. \nDass der Kläger seinen Geschäftsbetrieb nicht im Gebiet des Beklagten betreibt, steht \n29 \n30 \n31 \n\n14 \n \neinem Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entgegen, da es bei einer Entfernung von \nweniger als 20 km zum Gebiet des Beklagten vielmehr naheliegend ist, dass auch \nKäufer mit Sitz im Gebiet des Beklagten zu den Vertragspartnern des Klägers zählen \nund der Kläger für diese dann im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages auch die \nZulassung des jeweiligen Fahrzeugs übernimmt, wie es in der Vergangenheit auch \nschon der Fall war. \nDie \nStatthaftigkeit \nder \nFeststellungsklage \nwird \nauch \nnicht \ndurch \nden \nSubsidiaritätsgrundsatz in Frage gestellt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift nur in den \nFällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder \nLeistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den \nRückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein \nunmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon \nkann dort keine Rede sein, wo die Feststellungsklage einen Rechtsschutz \ngewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren. Als effektiver \nerweist sich die Feststellungsklage insbesondere dann, wenn sich durch sie eine \nVielzahl potenzieller Anfechtungsprozesse vermeiden lässt. Auch würden die \nRechtskraftwirkungen \neines \netwaigen \nAufhebungsausspruchs \nim \nAnfechtungsverfahren gegen Gebührenbescheide nicht so weit reichen wie die \nFeststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem \neigentlichen Rechtsschutzanliegen eines Klägers mit einer Feststellungsklage nicht \nbloß ebenso gut, sondern sogar besser als mit einer Anfechtungsklage Rechnung \ntragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 19; Urt. v. 21. Februar 2008 \n- 7 C 43.07 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; Urt. v. 29. Januar 2004 - 3 C 29.03 -, juris \nRn. 13; Urt. v. 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20). \nDies zugrunde gelegt folgt aus der Möglichkeit der Anfechtung einzelner \nGebührenbescheide, die auch die Gebühren für die von dem Kläger beanstandete \njeweilige \nFahrzeugidentifizierung \nbeinhalten, \nnicht \ndie \nSubsidiarität \nder \nFeststellungsklage, da durch letztere (im Erfolgsfall) bereits grundlegend festgestellt \nwerden \nkönnte, \ndass \neine \nFahrzeugidentifizierung \nnicht \ngefordert \nund \ndementsprechend Gebühren dafür nicht erhoben werden können. Auch die \nRechtskraftwirkung einer einzelnen Anfechtungsklage würde sich nur auf den \nkonkreten Gebührenbescheid beziehen und hätte keine darüber hinausreichende \nFeststellungswirkung. \n32 \n33 \n\n15 \n \nNach den dargelegten Grundsätzen ist auch der unter Nummer 2 formulierte \nFeststellungsantrag als zulässig zu erachten. Der Kläger hat ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten dahingehend bezeichnet, dass er \nvon dem Beklagten zwar das Ausfüllen der ZB II verlangen kann, der Beklagte aber in \ndiesem Rahmen eine Fahrzeugidentifizierung nicht fordern darf. Zwar hat der Beklagte \nausgeführt, für den Kläger mangels örtlicher Zuständigkeit keine ZB II mehr \nauszufüllen, aus den vom Kläger dargelegten Vorgängen in der Vergangenheit ist \njedoch eine über die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage hinausgehende \nhinreichende Konkretisierung abzuleiten, aus der sich ein konkretes Rechtsverhältnis \nergibt. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten ist dabei eine Frage der \nBegründetheit dieser Feststellungsklage (3). \nEin Feststellungsinteresse des Klägers liegt insoweit vor, als er ein wirtschaftliches \nInteresse an einem Ausfüllen von ZB II durch den Beklagten hat. Dadurch, dass er \nunmittelbar nach dem Import der Fahrzeuge aus der Tschechischen Republik auf dem \nWeg zu seinem Betriebssitz durch den Beklagten die in einem Mitgliedstaat \nausgefüllten ZB II durch deutsche ZB II ersetzen lassen könnte, würden sich bei einer \nentsprechenden \nFeststellung \nnachvollziehbar \nzeitliche \n(und \nwirtschaftliche) \nErsparnisse für den Kläger ergeben; zudem resultierten durch deutsche ZB II bessere \nVerkaufsmöglichkeiten und damit höhere Gewinnmargen. \n2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit seinem Klageantrag zu 1 begehrte \nFeststellung. \nDer von ihm formulierte Antrag zu 1 umfasst diejenigen Verwaltungsvorgänge, die zu \neiner Zulassung des Fahrzeugs einschließlich der Haltereintragung führen. Dies folgt \naus der Zusammenschau von § 6 und § 12 FZV. In § 6 Abs. 8 FZV ist von der Erstellung \nder ZB II, in § 6 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 und 3 FZV von \"Ausfertigung\" bzw. \n\"Ausfüllung eines Vordrucks\" der ZB II die Rede, wobei sich die \"Ausfüllung\" auf die \nFälle bezieht, in denen das Fahrzeug (noch) nicht zugelassen werden soll (§ 12 Abs. 1 \nSatz 3 FZV). Die Zulassung eines Fahrzeugs beinhaltet gemäß § 6 Abs. 1 FZV die \nErfassung auch der Halterdaten und gemäß § 8 FZV die Zuteilung eines Kennzeichens. \nDa die Ausfertigung der ZB II gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV nach den Vorgaben der \nAnlage 7 zur FZV zu erfolgen hat, wobei ausweislich der Anlage 7 nur für den Bereich \ndes in der oberen Hälfte der ZB II einzutragenden Kennzeichens und der Halterdaten \nein amtliches Siegel vorgesehen ist, nicht aber für den Bereich der Fahrzeugdaten \n(untere Hälfte der ZB II), wird von der Ausfertigung der ZB II die abschließende \n34 \n35 \n \n36 \n37 \n\n16 \n \nBearbeitung durch die Zulassungsbehörde mit Eintragungen im oberen Teil und \nBestätigung durch Siegeleindruck umfasst, wohingegen das Ausfüllen (nur) den \nEintrag bestimmter (technischer) Daten zum Fahrzeug (unterer Teil der ZB II) betrifft \n(so auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, \n§ 12 FZV Rn. 3a). \nDer Beklagte darf vom Kläger nach Vorlage einer in einem Mitgliedstaat durch den \nHersteller ausgefüllten ZB II im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Vorführung des \nFahrzeugs zum Zweck der Identifizierung nicht regelhaft verlangen, weil dies sein \nRecht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 1 FZV bei der nach § 46 FZV örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu \nbeantragen, wobei neben weiteren Voraussetzungen für die Zulassung eines \nFahrzeugs (§ 6 Abs. 1 bis 7 FZV) in § 6 Abs. 8 FZV bestimmt wird, dass das Fahrzeug \nvor Erstellung der ZB II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV und vor der Zulassung von \nder Zulassungsbehörde zu identifizieren ist. Die Identifizierung muss jedenfalls vor der \nZulassung des Fahrzeugs erfolgen (vgl. zu den Einzelheiten Dauer, in: \nHentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 6 FZV Rn. 10a, \n10c). Damit im Einklang stehen die Durchführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 8 FZV \n(VerkBl. 2006, 304 f.). Danach ist die Identifizierung des Fahrzeugs Teil der Zulassung. \nFür den Fall des Ausfüllens einer ZB II ohne Zulassung wird ausgeführt: \"Um zu \nvermeiden, dass solche Zulassungsbescheinigungen unzutreffende Daten enthalten, \nist eine Identifizierung bereits bei der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung II \nerforderlich. Wenn die Identifizierung bis zur Zulassung noch nicht erfolgt ist, ist sie \nauch anlässlich der Zulassung erforderlich.\" Von der Identität des Fahrzeugs mit der \nZB II kann aber zum Beispiel grundsätzlich ausgegangen werden, wenn es sich um ein \nNeufahrzeug handelt, für das die ZB II durch den Hersteller zugeordnet wurde oder \nwenn das Fahrzeug bereits einer Haupt- oder Abgasuntersuchung unterzogen wurde. \nDie Entscheidung darüber, wie die Identifizierung durchzuführen ist, obliegt der \nZulassungsbehörde (Durchführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 8 FZV, VerkBl. 2006, \n304 f.). \nAus den EU-rechtlichen Bestimmungen folgen keine näheren Vorgaben: Die Richtlinie \n1999/37/EG gewährleistet die Harmonisierung der Aufmachung und des Inhalts der \nZulassungsbescheinigungen. \nDiese \nRichtlinie \nsoll \ndas \nVerständnis \nder \nZulassungsbescheinigung erleichtern und auf diese Weise dazu beitragen, dass die in \neinem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der \nanderen Mitgliedstaaten verkehren können (Erwägungsgrund Nr. 3). Ferner soll die \n38 \n39 \n \n\n17 \n \nHarmonisierung der Zulassungsbescheinigung die erneute Zulassung von Fahrzeugen \nerleichtern, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, und zum \nreibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen (Erwägungsgrund Nr. 6). Vor \ndiesem Hintergrund bestimmt Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 1999/37/EG, dass diese Richtlinie \nfür die von den Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Fahrzeugen ausgestellten \nDokumente gilt, wobei \"Zulassung\" gemäß Art. 2 Buchst. b Richtlinie 1999/37/EG die \nbehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr \neinschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als \nZulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer ist. Nach Art. 4 Richtlinie \n1999/37/EG werden für die Zwecke dieser Richtlinie die von einem Mitgliedstaat \nausgestellten Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des \nFahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung \nin einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Richtlinie \n1999/37/EG können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Fahrer Teil I der \nZulassungsbescheinigung zum Zwecke der Identifizierung eines Fahrzeugs im \nStraßenverkehr mit sich führt. \nGemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 1999/37/EG können die Mitgliedstaaten den \nvon ihnen hierzu ermächtigten Stellen, insbesondere den entsprechenden Stellen der \nHersteller, gestatten, die technischen Teile der Zulassungsbescheinigung auszufüllen. \nDiese Möglichkeit wurde ausweislich § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a FZV in nationales \nRecht umgesetzt, wie sich auch aus der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I \nund II des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. November \n2016 \n(VkBl. \n2016, \nHeft \n24; \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/ZFZR/Info_behoerden/Regelungen\n_ZulBescheinigungen/rili_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_und_Teil_II.html) ergibt. \nUnter Berücksichtigung sowohl der Erwägungsgründe als auch der dargelegten \nRegelungen folgt für den vorliegenden Fall zwar, dass im Rahmen der erstmaligen \nZulassung eines (importierten) Neufahrzeugs eine Fahrzeugidentifizierung erforderlich \nist (Art. 2 Buchst. b Richtlinie 1999/37/EG), was dem Erfordernis in § 6 Abs. 8 FZV \nentspricht. Die Art und Weise der Identifizierung nach Art. 2 Buchst. b Richtlinie \n1999/37/EG wird in der Richtlinie und in § 6 Abs. 8 FZV aber nicht vorgeschrieben. \nDamit steht die Art und Weise der spätestens vor der Zulassung eines Fahrzeugs \nzwingenden Identifizierung im pflichtgemäßen Ermessen der Zulassungsbehörde, \nwobei bei einem Neufahrzeug von der Identität des Fahrzeugs entsprechend der ZB II \n40 \n \n41 \n42 \n\n18 \n \ngrundsätzlich ausgegangen werden kann, wenn die ZB II durch den Hersteller \nausgefüllt wurde. \nEs spricht viel dafür, dass die Pflicht zur Identifizierung eines aus dem Ausland \neingeführten Fahrzeugs und eine dazu geforderte Vorführung keine Verletzung von Art. \n34 AEUV begründet; die Fahrzeugidentifizierung ist nicht als Maßnahme gleicher \nWirkung anzusehen. Das Verwaltungshandeln des Beklagten verstößt aber gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz. \nNach Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle \nMaßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dies spiegelt \ndie Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der \ngegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten \nrechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch \nErzeugnissen aus der Gemeinschaft einen freien Zugang zu den nationalen Märkten \nzu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 10. Februar 2009 - C-110/05 -, juris Rn. 34). Allerdings \nist das Erfordernis, im Fall der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat \nzugelassenen Fahrzeugs unter Verwendung der von diesem Mitgliedstaat \nausgestellten Zulassungsbescheinigung das Fahrzeug für eine Untersuchung zum \nZweck der Feststellung, dass es sich tatsächlich im Hoheitsgebiet des \nEinfuhrmitgliedstaats \nbefindet, \nvorzuführen, \nnicht \ngeeignet, \nden \ninnergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell \nzu behindern. Da es sich bei diesem Verfahren um eine einfache administrative \nFormalität handelt, die keine zusätzliche Untersuchung einführt, sondern mit der \nBearbeitung des Zulassungsantrags selbst und dem Ablauf des damit verbundenen \nVerfahrens einhergeht, kann die Art und Weise der Untersuchung weder abschreckend \nauf die Einfuhr eines Fahrzeugs in diesen Mitgliedstaat wirken noch eine solche Einfuhr \nweniger interessant machen (EuGH, Urt. v. 20. September 2007 - C-297/05 -, juris \nLeitsatz und Rn. 58). Der Senat erachtet es als naheliegend, diese Erwägungen auf \neine auch im Rahmen der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs geforderte \nVorführung \nzu \nübertragen. \nDie \nVerneinung \neiner \nBeeinträchtigung \ndes \ninnergemeinschaftlichen Handels indiziert aber keine Rechtmäßigkeit der vorliegend \nzu beurteilenden Handlungsweise des Beklagten im Übrigen. \nVom Beklagten wird nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 26. September 2022 bei \nder Zulassung von Neufahrzeugen nach Vorlage einer deutschen ZB II, die vom \njeweiligen Hersteller ausgefüllt wurde, \"keine zusätzliche Fahrzeugidentifizierung \n43 \n44 \n45 \n\n19 \n \ngefordert, da diese durch den Hersteller als erbracht gilt\". Der Beklagte sieht mithin - \nwie auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausdrücklich bestätigt \n- grundsätzlich und in seiner behördlichen Praxis ausnahmslos die vom Hersteller \nausgefüllte ZB II als für den Nachweis der Identifizierung ausreichend an, weil eine \nIdentifizierung des Fahrzeugs und Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeug-\nIdentifizierungsnummer bereits durch den Hersteller vorgenommen wurde. Dies stellt \nfür den Senat die maßgebliche Verwaltungspraxis dar, unabhängig davon, ob darüber \nhinaus zumindest stichprobenartige Kontrollen als Mittel der Identifizierung zulässig \nwären oder sogar als erforderlich angesehen werden könnten (vgl. Dauer, in: \nHentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 6 FZV Rn. 10c). \nVon dieser Verwaltungspraxis weicht der Beklagte dann ab, wenn im Rahmen der \nZulassung eines Neuwagens statt einer vom Hersteller ausgefüllten deutschen ZB II \ndie vom Hersteller ausgefüllte ZB II eines anderen Mitgliedstaates vorgelegt wird. Hier \nverlangt er ausnahmslos den Abgleich der in der vorgelegten ZB II eingetragenen \nFahrzeug-Identifizierungsnummer mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer. \nDamit verstößt der Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er sich \nsowohl aus dem EU-Recht (Art. 20 GR-Charta, vgl. schon früher als allgemeiner \nGrundsatz des Unionsrechts: EuGH, Urt. v. 19. Oktober 1977 - C-117/76 - Ruckdeschel \nu. a. -, juris Nr. 7) als auch aus dem nationalen Recht (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) ergibt. \nDer Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das \nhieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches \nungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen. \nVerboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem \neine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber \nvorenthalten \nwird. \nDabei \nverwehrt \nder \nGleichbehandlungssatz \nnicht \njede \nDifferenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch \nSachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Hier gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht \nabstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und \nRegelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz \nunterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu \n46 \n47 \n48 \n\n20 \n \neiner strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Dem \nWillkürverbot ist genüge getan, wenn sich für die Differenzierung ein sachlicher Grund \nfinden lässt. Dagegen verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung, dass zwischen \nNormadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass \nsie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. \nDies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine \nUngleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Im Übrigen ist bei einer an \nSachverhalten \norientierten \nUngleichbehandlung \nentscheidend, \ninwieweit \ndie \nBetroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des \nDifferenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. zum nationalen Recht: BVerfG, Urt. v. \n17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 121 f.; SächsOVG, Urt. v. 24. November \n2021 - 6 A 540/19 -, juris Rn. 50; jeweils m. w. N.; zum EU-Recht: EuGH, Urt. v. \n13. November 1973 - C-63/72 - Werhahn Hansamuehle -, juris Nr. 14 ff.). \nDie Differenzierung danach, ob eine vom jeweiligen Hersteller vorausgefüllte ZB II auf \neinem Vordruck der Bundesrepublik oder einem Vordruck eines anderen EU-\nMitgliedstaates für ein importiertes Fahrzeug vorgelegt wird, ist nicht gerechtfertigt. \nDamit handelt es sich unmittelbar nicht um eine Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen, \nsondern \neine \nan \neinen \nSachverhalt \nanknüpfende \nUngleichbehandlung. Sie führt allerdings mittelbar zu einer Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen, da sie Händler, die Neufahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten \nimportieren und veräußern (sog. Reimporteure), gegenüber Händlern, die \nNeufahrzeuge im Inland erwerben und veräußern (Vertragshändlern), benachteiligt. \nEin für die erfolgte Differenzierung notwendiger Grund, der die unterschiedliche \nBehandlung nach Art und Ausmaß rechtfertigt, ist vorliegend nicht ersichtlich. \nSoweit der Beklagte auf die fehlende elektronische Übermittlung der technischen Daten \ndurch das Kraftfahrt-Bundesamt abstellt, erschließt sich nicht, inwiefern eine \nFahrzeugidentifizierung, die nach den Ausführungen der Beklagtenvertreterin im \nRahmen der mündlichen Verhandlung allein durch einen Abgleich der Fahrzeug-\nIdentifizierungsnummer am Fahrzeug mit der in der ausländischen ZB II eingetragenen \nNummer vorgenommen wird, die fehlende Datenübermittlung ersetzen könnte. Der \nAbgleich der Fahrzeug-Identifizierungsnummern von Fahrzeug und vorgelegter ZB II \nist auch nicht geeignet, die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ngeschilderte zumeist fehlende Möglichkeit des vollständigen Datenabrufs mittels \nEUCARIS (einschließlich der mittels EUCARIS grundsätzlich nicht übermittelten \n49 \n \n50 \n\n21 \n \nAbgaswerte) zu ersetzen. Nach § 6 FZV ist ein solcher Datenabgleich auch weder Teil \nder Identifizierung noch überhaupt Voraussetzung für eine Zulassung. Zwar ist nach § \n6 Abs. 3 Satz 1 FZV bei erstmaliger Zulassung - wie vorliegend - der Nachweis, dass \ndas Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch \nVorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen und nach Satz 2 dieser Norm \ngilt \nder \nNachweis \nnach \nSatz \n1 \nals \ngeführt, \nwenn \ndie \nDaten \nder \nÜbereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde \nunter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus der Zentralen Datenbank der \nÜbereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder - soweit sie in \ndieser \nDatenbank \nnicht \nvorliegen \n- \naus \nder \nDatenbank \nder \nÜbereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen \nUnion abgerufen worden sind. Damit stellt der elektronische Abgleich gemäß § 6 Abs. 3 \nSatz 2 FZV, den der Beklagte in Bezug nimmt, neben der Vorlage der \nÜbereinstimmungserklärung gemäß Satz 1 nur eine gleichwertige Möglichkeit dar, den \nNachweis i. S. v. § 6 Abs. 3 FZV zu führen (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, \nStraßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 6 FZV Rn. 8b). Dass eine Verfahrensweise \nnach Satz 1 beim Fehlen elektronischer Datensätze einen Abgleich der Fahrzeug-\nIdentifizierungsnummer am Fahrzeug mit der vorgelegten ZB II erforderlich macht, legt \nder Beklagte indes nicht dar. Vielmehr handelt es sich sowohl beim elektronischen \nDatenabruf als auch beim Abgleich bzw. der Eintragung der Daten unter Nutzung der \nvorzulegenden Übereinstimmungserklärung um Vorgänge, bei denen die jeweils \nvorgelegte ZB II und die Übereinstimmung der dort eingetragenen Fahrzeug-\nIdentifizierungsnummer mit der auf dem Fahrzeug nicht in Frage gestellt wird. \nZwar können - anders als bei einer Verfahrensweise nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV - bei \nelektronischem Datenabruf auch Hinweise übermittelt werden, dass ein Fahrzeug \ngestohlen wurde, oder es kann sich ergeben, dass die Nummer der ZB II nicht mit dem \neingetragenen Fahrzeug übereinstimmt oder die ZB II gar nicht ausgegeben wurde. \nSolche Erkenntnisse lassen sich aber auch aus einem Abgleich der Fahrzeug-\nIdentifizierungsnummern nicht zwingend ableiten. Der Beklagte hat auch nicht \nbehauptet, dass die ihm vorgelegten ZB II eines anderen Mitgliedstaats häufig mit \nkriminellen Handlungen in Verbindung zu bringen sind, es sich also beispielsweise um \ngefälschte ZB II für gestohlene Neuwagen handelt. Wenn sich aber aus der vorgelegten \nZB II selbst keine Hinweise auf rechtswidrige Vorgänge (insbesondere auf eine \ngefälschte Urkunde) ergeben, sind keine Umstände erkennbar, die gegen eine bereits \nerfolgte Fahrzeugidentifizierung durch den Hersteller bei Ausfüllen der ZB II in einem \nanderen Mitgliedstaat sprechen könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, \n51 \n \n\n22 \n \ndass die Legitimation für das Ausfüllen der ZB II durch den Hersteller nicht nur auf \nnationalem Recht (vgl. § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a FZV sowie Nrn. 5.2.1 und 6.2 der \nRichtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II des Bundesministeriums für \nVerkehr und digitale Infrastruktur vom 29. November 2016) beruht, sondern auch aus \nArt. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/37/EG folgt. \nDas von dem Beklagten in Bezug genommene Fernzulassungsverbot rechtfertigt die \nunterschiedliche Behandlung ebenfalls nicht. Ausgehend von der Zulassungshoheit \nDeutschlands (nur) für im Bundesgebiet befindliche, nicht zugelassene Fahrzeuge, die \nnun von hier aus in Betrieb gesetzt werden sollen, sind sog. Fernzulassungen, d. h. \nZulassungen von Fahrzeugen, die sich im Ausland befinden, verboten (vgl. § 20 \nAbs. 1 Satz 4 FZV und § 20 Abs. 2 Satz 3 FZV). Zwar ist bei importierten Fahrzeugen \nnaheliegend, dass sie sich ursprünglich in dem Mitgliedstaat befanden, in dem die \njeweils vorgelegte ZB II vom Hersteller ausgefüllt wurde. Durch einen Abgleich der \nFahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrzeug mit der in der ZB II eingetragenen \nkann dann tatsächlich festgestellt werden, dass sich das konkrete Fahrzeug nunmehr \nim Inland befindet. Ob es dem Fernzulassungsverbot entsprechend auch regelhaft in \nDeutschland genutzt werden soll, lässt sich durch diesen Abgleich aber nicht \nfeststellen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Zulassung durch den Beklagten \nregelhaft nur für solche Personen vorgenommen wird, die ihren Sitz in seinem \nZuständigkeitsbereich haben, sind Verstöße gegen das Fernzulassungsverbot \nallenfalls ausnahmsweise zu befürchten. Im Übrigen besteht diese Gefahr auch bei im \nAusland endproduzierten Fahrzeugen, für die vom Hersteller eine deutsche ZB II \nausgefüllt wird, deren Standort in Deutschland aber nicht feststeht. Deshalb kann das \nVerbot \nder \nFernzulassung \nnicht \ndie \nfast \nausnahmslos \nunterschiedlichen \nVerfahrensweisen rechtfertigen, zumal der Kläger ausdrücklich klargestellt hat, dass er \nmit seinem Klageantrag eine anlassbezogene Fahrzeugidentifizierung nicht in Frage \nstellt. \n3. Der zweite Antrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt \nist, gegenüber dem Kläger die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten \nNeufahrzeugen zum Zwecke der Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu \nverlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland erstellte \nZulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und der Kläger diese vorlegt, bleibt ohne \nErfolg. \n52 \n53 \n \n\n23 \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf diese Feststellung. Das vom Kläger begehrte \nAusfüllen der ZB II hat seine rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV. Es fehlt \naber an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten. \nDie Ausführung der FZV obliegt nach deren § 46 Abs. 1 Satz 1 den nach Landesrecht \nzuständigen unteren Verwaltungsbehörden. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV ist örtlich \nzuständig, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei \nmehreren \nWohnungen \ndes \nOrtes \nder \nHauptwohnung \nim \nSinne \ndes \nBundesmeldegesetzes, \nmangels \neines \nsolchen \ndes \nAufenthaltsortes \ndes \nAntragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und \nSelbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des \nOrtes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Da für Anträge nach § 12 Abs. 1 \nSatz 3 FZV \"nichts anderes vorgeschrieben\" ist, verbleibt es bei der allgemeinen \nRegelung der örtlichen Zuständigkeit, sodass im Fall des Klägers, dessen fester \nBetriebssitz sich im Landkreis Mittelsachsen befindet, eine Zuständigkeit des \nBeklagten nicht begründet werden kann. \n56 \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Geltung von § 46 FZV auch nicht auf die \nZulassung von Fahrzeugen nach § 6 FZV beschränkt. Zwar wird in § 6 Abs. 1 FZV, \nanders als in § 12 FZV, ausdrücklich auf § 46 FZV verwiesen, diese Verweisung hat \naber rein klarstellenden (deklaratorischen) Charakter, wie sich insbesondere daraus \nergibt, dass der Geltungsbereich von § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV umfassend \"soweit nichts \nanderes vorgeschrieben ist\" formuliert wurde. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch \naus Sinn und Zweck erschließt sich die vom Kläger behauptete Beschränkung der \nZuständigkeitsvorschriften auf Zulassungsverfahren nach § 6 FZV. \nSoweit der Kläger die Notwendigkeit einer örtlichen Zuständigkeit für Anträge nach § 12 \nAbs. 1 Satz 3 FZV in Frage stellt, mag dies ein Argument für eine künftige gesetzliche \nÄnderung sein. Es ändert aber nichts an den gegenwärtig für die Fahrzeugzulassung \ngeltenden Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit. Dass ein Ausfüllen der ZB II \nfaktisch von jeder sachlich zuständigen Behörde vorgenommen werden könnte und \ndies ggf. verschiedentlich im Bundesgebiet auch so gehandhabt wird, führt \ngrundsätzlich nicht dazu, dass ein Anspruch gegenüber einer örtlich unzuständigen \nBehörde auf Ausfüllen der ZB II besteht. \nZwar können nach § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV Anträge mit Zustimmung der örtlich \nzuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, \n54 \n55 \n \n57 \n58 \n\n24 \n \nmit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen \nbestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, \nbehandelt und erledigt werden. Dies führt aber im vorliegenden Fall zu keiner anderen \nBeurteilung. Einerseits bestehen für eine solche (ausdrückliche oder stillschweigende) \nZustimmung vorliegend keine Ansatzpunkte. Auch die Beteiligtenvertreter haben im \nRahmen der mündlichen Verhandlung keine diesbezüglichen Umstände dargelegt. \nAndererseits steht - eine Zustimmung des Landkreises Mittelsachsen als der für den \nKläger zuständigen Behörde angenommen - ein Tätigwerden des Beklagten \ngrundsätzlich in dessen Ermessen. Die Erklärung des Beklagten im Rahmen des \nVerfahrens, zukünftig keine ZB II mehr für den Kläger auszufüllen, ist gleichzusetzen \nmit der Ausübung des ihm nach § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV zustehenden Ermessens. Die \nErmessensausübung ist hier - auch unter Berücksichtigung des Verbots \nmengenmäßiger Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34 AEUV) \n- nicht zu beanstanden. \nBei der Prüfung von Ermessensentscheidungen prüft der Senat nur, ob die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entgegenstehenden Weise Gebrauch \ngemacht hat (vgl. § 114 VwGO). Ermessensentscheidungen müssen zwar \ngrundsätzlich begründet werden und die Begründung soll die Gesichtspunkte erkennen \nlassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist \n(vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Eine Begründung \nist hier nicht ersichtlich. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht besteht aber dann, \nwenn es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung vom Gesetz \nvorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis \ndem Gesetz nähersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur \nausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt nämlich, \ndass es für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung \ndes \"Für und Wider\" bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende \nBegründungspflicht der Behörde (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, juris Rn. \n22). So liegt es hier. Der Regelfall ist die Zuständigkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV, \ndie Ausnahme die nach § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV. Wird von der Ausnahme kein \nGebrauch gemacht, bedarf dies keiner Begründung. Hinzu kommt, dass die \nAbweichungsmöglichkeit im Ausnahmefall im öffentlichen Interesse vorgesehen und \nim Regelfall nicht dazu bestimmt ist, Rechte des Klägers zu schützen. Mit der Regelung \nsoll eine flexible Zusammenarbeit und gleichmäßige Auslastung der Behörden, auch \nländerübergreifend, erreicht werden (vgl. die Begründung in VkBl. 2006, 612 sowie \n59 \n\n25 \n \nDauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 46 FZV \nRn. 4). \nDer Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde stehen jedenfalls \nin Fällen, in denen die zuständige Behörde - wie hier - nicht weit entfernt ist, auch keine \nunionsrechtlichen Erwägungen entgegen. Insbesondere stellt sich diese nicht als \nunzulässige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung i. S. v. Art. 34 \nAEUV dar. \nDie Zuordnung eines örtlichen Bereichs in die Zuständigkeit einer Behörde mit Bezug \nzum Sitz eines Unternehmens stellt weder eine Diskriminierung dar noch beeinträchtigt \nes die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten oder in Verkehr \ngebrachten Erzeugnissen. Insbesondere wird dadurch nicht der freie Zugang zum \nnationalen Markt beeinträchtigt, da auch ohne Ausfüllen einer inländischen ZB II im \nVorfeld einer Zulassung das importierte Fahrzeug marktgängig ist. Dass der Kläger \nnoch vor einem Weiterverkauf der importierten Fahrzeuge die im Mitgliedstaat \nausgefüllte ZB II durch eine inländische ZB II ersetzen will, verbessert möglicherweise \nseine Verkaufschancen, falls inländische Käufer einer in fremder Sprache verfassten \nZB II weniger Vertrauen schenken. Die Anerkennung der im Mitgliedstaat ausgefüllten \nZB II entsprechend der Bestimmungen der Richtlinie 1999/37/EG wird dadurch aber \nnicht in Frage gestellt. \nJedenfalls dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde nicht weit entfernt ist, liegt \nauch keine Maßnahme gleicher Wirkung vor. Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist jede \nHandelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen \nHandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (EuGH, Urt. \nv. 11. Juli 1974 - C-8/74 - Dassonville -, juris Nr. 5; st. Rspr.). Wenn die Identifizierung \nmühelos durchgeführt werden kann, weil die zuständige Behörde nicht weit entfernt ist, \nkann die Vorführung und Identifikation weder abschreckend auf die Einfuhr eines \nFahrzeugs in diesen Mitgliedstaat wirken noch eine solche Einfuhr weniger interessant \nmachen (vgl. EuGH, Urt. v. 20. September 2007 - C-297/05 -, juris Rn. 58 und 60). Hier \nist der Kläger von den drei Zulassungsstellen des Landkreises Mittelsachen nicht weit \nentfernt. Die Hauptstelle in F....... sowie die Stelle in D..... sind laut Routenplaner \nungefähr 50 bis 65 km entfernt, die Fahrzeit beträgt knapp eine Stunde, und die \nEntfernung zur Zulassungsstelle in M1....... beträgt je nach Route circa 25 bis 35 km \nund die Fahrzeit liegt bei ungefähr einer halben Stunde. \n60 \n61 \n62 \n \n\n26 \n \nOb in anderen Fällen - wenn z. B. Fahrzeuge in großer Entfernung vom Sitz des \nHändlers und damit von der für das Ausfüllen örtlich zuständigen Behörde importiert \nund zum Weiterverkauf bereitgehalten werden, sodass die Fahrzeuge nur für Zwecke \ndes Ausfüllens der ZB II über weite Strecken verbracht werden müssten - eine andere \nBeurteilung geboten ist, kann vorliegend offenbleiben, da für solche Umstände nichts \nvorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist. \nAus dem Umstand, dass der Kläger für das Ausfüllen einer inländischen ZB II die \nDienste einer Zulassungsbehörde in Anspruch nehmen muss, der Inhaber einer EG-\nTypgenehmigung dies aber selbst vornehmen kann, folgt keine ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung, \ndie \nzu \neiner \nerweiternden \nAuslegung \nder \nZuständigkeitsvorschriften zwingt. Die Befugnis der Genehmigungsinhaber folgt aus \ndem Unionsrecht (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 1999/37/EG, umgesetzt in § 12 \nAbs. 4 Nr. 2 Buchst. a FZV, und der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und \nII des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. November \n2016). Um ein hohes Maß an Korrektheit der eingetragenen Daten zu gewährleisten, \nist es gerechtfertigt, das Ausfüllen der ZB II - neben den Zulassungsbehörden - nur \ndem Inhaber der jeweiligen EG-Typgenehmigung zu gestatten. Nur der Hersteller als \n\"Genehmigungsinhaber\" (vgl. Richtlinie BMV Nr. 6.2.1) kann die Konformität des PKW \nmit der erteilten Typgenehmigung bestätigen (Übereinstimmungsbescheinigung) und \neine Gewähr für die in die ZB II einzutragenden technischen Angaben bieten. Diese \nSachnähe rechtfertigt es, das Ausfüllen der ZB II durch den Genehmigungsinhaber zur \nVerwaltungsvereinfachung zuzulassen. Damit sind sog. \"EU-Händler\" (wie der Kläger) \nnicht vergleichbar. Sie sind Käufer, nicht aber Hersteller/Genehmigungsinhaber. Die \nKonformität des Fahrzeugs können sie nur aus den ihnen vorliegenden Dokumenten \nableiten, ohne aber die Richtigkeit der darin enthaltenen Datensätze bewerten zu \nkönnen. Da die Bekämpfung betrügerischer Praktiken auch in der Erwägung Nr. 9 zur \nRichtlinie 1999/37/EG zum Ausdruck kommt, ist es zur Vermeidung von Missbrauch \ngerechtfertigt, den Kreis derer, denen ZB II-Vordrucke zum Ausfüllen zur Verfügung \ngestellt werden, so gering wie möglich zu halten. Aus der Erweiterung des Kreises der \nzum Ausfüllen der ZB II Berechtigten folgt für andere Personen aber kein Anspruch auf \ndie Vornahme einer Verwaltungshandlung durch eine örtlich unzuständige Behörde. \nDie Bezugnahme des Klägers auf \"Art. 33 Richtlinie 2007/46/EG\" - gemeint ist wohl \nArt. 30 Abs. 3 dieser Richtlinie - rechtfertigt keine andere Bewertung. Nach Art. 2 Abs. 1 \nUnterabs. 1 Richtlinie 2007/46/EG gilt diese Richtlinie für die Typgenehmigung von \nFahrzeugen, die Vorschriften richten sich mithin an den Hersteller von Fahrzeugen. \n63 \n64 \n65 \n \n\n27 \n \nWeder Art. 30 noch Art. 33 Richtlinie 2007/46/EG treffen Regelungen im \nZusammenhang mit der Zulassung eines Fahrzeugs oder dem Ausfüllen der ZB II. \nAuch aus dem Schreiben der EU-Kommission vom 30. Oktober 2014, das der Kläger \nim Verfahren vorgelegt hat, folgt keine andere Bewertung, weil es sich nicht zur \nörtlichen Zuständigkeit der Behörden verhält. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \n66 \n67 \n68 \n69 \n\n28 \n \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n \nStreitwertbeschluss \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nAbänderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 11.448,40 € bis zum 24. Juni 2021 und \ndaran anschließend auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 und 2 GKG. \nFür die im Berufungsverfahren geltend gemachten Feststellungsbegehren war jeweils \nder Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,00 € gem. § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen, \nweil sich für die Bestimmung der Bedeutung des Begehrens des Klägers nicht \ngenügend Anhaltspunkte finden. Feststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu \nbewerten wie eine auf ein vergleichbares Ziel gerichtete Anfechtungs- oder \n1 \n2 \n\n29 \n \nVerpflichtungsklage \n(vgl. \nNr. \n1.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage]). Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch bereits für das \nerstinstanzliche Verfahren, in dem die Anträge als Haupt- und Hilfsantrag formuliert \nwurden, da das Verwaltungsgericht über beide Anträge entschieden hat. \nFür das erstinstanzliche Verfahren und darüber hinaus bis zur Entscheidung über den \nZulassungsantrag (Beschluss des Senats vom 24. Juni 2021) war zusätzlich ein \nStreitwert i. H. v. 1.448,40 € in Ansatz zu bringen, der sich aus dem weiteren \nFeststellungsantrag ergibt, der auf Erstattung gezahlter Verwaltungsgebühren in dieser \nHöhe gerichtet war, § 52 Abs. 1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n3 \n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-05/6-a-120-19","cited_norms":[{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":24},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":18},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":17},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-05/6-a-120-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365456","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.629887+00:00"}}