{"status":"available","doknr":"OLD365455","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-06","aktenzeichen":"6 B 240/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 240/22 \n \n6 L 462/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nWiderrufs waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse; Antrag nach§ 80 Abs. 5 \nVwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 6. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 11. August 2022 - 6 L 462/22 - geändert. \nDie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummern 1 bis \n3 sowie 8 bis 10 des Bescheids des Antragsgegners vom 7. Juni 2022 angeordnet und \nhinsichtlich Nummern 4 bis 6 dieses Bescheids wiederhergestellt. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nAbänderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 10.375,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid \ndes Antragsgegners vom 7. Juni 2022 getroffenen Verfügungen in den Nummern 1 bis \n3 sowie 8 bis 10 anzuordnen und hinsichtlich der Verfügungen in den Nummern 4 bis \n6 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid widerrief der Antragsgegner den kleinen \nWaffenschein des Antragstellers Nr. 00000/15 vom 2015 (Nummer 1) und nahm die \nWaffenbesitzkarten Nummern 00000/17 und 00000/17 jeweils vom 2017, den \neuropäischen Feuerwaffenpass Nr. 0000000 vom 2020 (Nummer 2) sowie die \nErlaubnis nach § 27 SprengG Nr. 00000/18 vom 2018 (Nummer 3) zurück. Der \nAntragsgegner verpflichtete den Antragsteller zugleich, ihm diese Erlaubnisse \ninnerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu übergeben (Nummer \n4). Zudem wurde ihm auferlegt, die im einzelnen bezeichneten 10 Schusswaffen und \nein Waffenteil sowie die Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu \nübergeben und dies nachzuweisen (Nummer 5), ebenso innerhalb der gleichen Frist \ndie bei ihm vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe (Nummer 6). Für die Nummern \n4 bis 6 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 7). Für \n1 \n2 \n\n \n \n3\nden Fall der Nichterfüllung der Nummer 4 wurde ein Zwangsgeld (Nummer 8) und für \nden Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen aus Nummern 5 und 6 \ndes Bescheides die Sicherstellung von Waffen und Munition (Nummer 9) bzw. der \nexplosionsgefährlichen Stoffe (Nummer 10) angedroht. Dem Antragsteller wurden die \nKosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 574,44 € nebst \nAuslagen in Höhe von 2,63 € erhoben (Nummer 11). \nDieser Bescheid erging vor dem Hintergrund, dass dem Antragsgegner, nachdem \ndieser die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse erteilt hatte, durch das \nLandesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 28. September 2021 mitgeteilt \nwurde, dass der Antragsteller in den Jahren 1996 und 1997 über einen Dritten einem \nNSU-Mitglied Sprengstoff (TNT) geliefert habe, welcher bei einer Durchsuchung im \nJahr 1998 in einer Garage in J... aufgefunden worden sei. Des Weiteren sei der \nAntragsteller Mitglied der seit dem Jahr 2000 verbotenen rechtsextremistischen \nOrganisation ”B.............\" gewesen. Die Lieferung des Sprengstoffs als auch die \nMitgliedschaft in der genannten Organisation könnten wegen Zeitablaufs nicht mehr \nbei der Bewertung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG berücksichtigt werden, \ndie Übermittlung der Daten erfolge zur Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 \nNr. 2 WaffG. Mit weiterem Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 5. \nApril 2022 informierte es den Antragsgegner darüber, dass der Antragsteller seit dem \n28. September 2016 bis mindestens 10. Februar 2022 auf seinem Telegram-Account \nein Bild hinterlegt habe, auf dem ein kleines unbekleidetes Kind zu sehen sei, welches \nauf einer israelischen Flagge stehe und darauf uriniere. Es handele sich um ein \nantizionistisches bzw. antiisraelisches Bild. Unter Bezugnahme auf die im Schreiben \nvom 28. September 2021 übermittelten Erkenntnisse und der nunmehr aus dem Bild \nabzuleitenden \nantisemitischen \nÜberzeugungen \nwerde \nerneut \nder \nEntzug \nwaffenrechtlicher Erlaubnisse angeregt. \nSeinen nach Anhörung des Antragstellers erlassenen Bescheid stützte der \nAntragsgegner bzgl. Nummer 1 auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach waffenrechtliche \nErlaubnisse zu widerrufen seien, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur \nVersagung hätten führen müssen. Bedingung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei u. \na. die Zuverlässigkeit, § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG. Die erforderliche \nZuverlässigkeit besäßen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb \nWaffG in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, \ndass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, \n3 \n4 \n\n \n \n4\ninsbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Bei dem \nauf dem Telegram-Account im Zeitraum 28. September 2016 bis mindestens 10. \nFebruar 2022 hinterlegten Bild handele es sich um eine Bestrebung, die gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist. Bei dem Bild handele es sich um ein \nantizionistisches bzw. antiisraelisches Bild, das im Kontext des Nahost-Konflikts zu \ninterpretieren sei; es stelle eine Äußerung mit einer Bestrebung zur Beseitigung der \nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. Dieses Bild sei eigenständig \ngeeignet, eine Unzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa \nund bb WaffG zu begründen. Im Rahmen der in die Zukunft gerichteten Prognose der \nZuverlässigkeit sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der \nVergangenheit bereits mehrfach in dieser Richtung auffällig geworden sei, so habe er \nin den Jahren 1996 und 1997 über einen Dritten einem NSU-Mitglied Sprengstoff \ngeliefert und sei Mitglied der seit dem Jahr 2000 verbotenen rechtsextremistischen \nOrganisation \"B.............\" gewesen. Auch wenn diese Sachverhalte außerhalb der 5-\nJahresfrist lägen, sei die Einbeziehung unproblematisch möglich, da sie ein \nfortwährendes Verhalten belegen würden. Der Antragsteller habe sich nicht glaubhaft \ndavon distanziert, sondern vielmehr versucht, deren Gehalt herunterzuspielen. Zu \nbeachten seien auch strafrechtliche Verfahren wegen Verwendung von Kennzeichen \nverfassungswidriger Organisationen aus den Jahren 1993, 1998 und 2002, Bildung \nkrimineller Vereinigungen aus dem Jahr 1998, Verbreitung von Propagandamitteln \nverfassungswidriger Organisationen sowie Volksverhetzung jeweils im Jahr 2000, \nVereinigungsverbot aus dem Jahr 2004 und Landfriedensbruch aus dem Jahr 2006. \nDie Rücknahme der Erlaubnisse in Nummern 2 und 3 des Bescheides stützte der \nAntragsgegner gemäß § 45 Abs. 1 WaffG bzw. § 34 Abs. 1 SprengG darauf, dass \nnachträglich bekannt geworden sei, dass die jeweilige Erlaubnis hätte versagt werden \nmüssen. Dies treffe wegen der nachträglich bekannt gewordenen Unzuverlässigkeit \nauf die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse aus den Jahren 2017 und 2018 \nzu. \nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag, der \nsinngemäß auf die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs vom 18. Juni 2022 im Hinblick auf die Nummern 1 bis \n10 des Bescheides ziele, mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. August 2022 \nabgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsgegner die in Nummer 1 \ngetroffene Regelung maßgeblich auf das auf dem Telegram-Account des \nAntragstellers hinterlegte Bild gestützt und lediglich ergänzend die erweiterte Historie \nder Entwicklung des Antragstellers herangezogen habe, sodass die Anordnung \n5 \n\n \n \n5\nmaßgeblich auf eine Tatsache gestützt worden sei, die erst nachträglich, also nach der \nErteilung der Erlaubnis, eingetreten sei. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner Nummer 1 des Bescheides auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt habe. \nDer Antragsteller sei im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nunzuverlässig i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG. Die \nVerwendung und Hinterlegung des Bildes eines auf die israelische Flagge urinierenden \nKindes auf dem Telegram-Account des Antragstellers stelle eine Bestrebung dar, die \ngegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sei. Unter Rückgriff auf Art. 9 Abs. 2 \nGG umfasse das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung, wie auch die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG, die elementaren \nGrundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, \ndas \nDemokratieprinzip \nund \nden \nGrundsatz \nder \nRechtsstaatlichkeit. \nDie \nMenschenwürde sei hierbei egalitär; sie gründe ausschließlich in der Zugehörigkeit zur \nmenschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter \noder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person sei die \nAnerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft \nimmanent. Mit der Menschenwürde seien daher ein rechtlich abgewerteter Status oder \ndemütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Antisemitische oder auf \nrassistische Diskriminierung zielende Konzepte seien damit nicht vereinbar und \nverstießen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ließen sich \nBestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus \nMeinungsäußerungen ableiten, dürften Maßnahmen zur Verteidigung dieser \nGrundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirke sich aber bei \nder Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung \nmanifestiere. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen sei zwar \nebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der \nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Bei der Nutzung des oben \nbeschriebenen Bildes handele es sich aber nicht lediglich um eine von Art. 5 Abs. 1 \nSatz 1 GG geschützte Meinungsäußerung, sondern im Kontext betrachtet bringe dies \neine antisemitische Grundhaltung zum Ausdruck. Der Antragsgegner habe bei der \nWertung des Kontextes des Bildes auch die Entwicklungsgeschichte der Person des \nAntragstellers heranziehen dürfen. Die Vorgeschichte des Antragstellers sei vom \nAntragsgegner nur insofern berücksichtigt worden, als sich hieraus bei der unter \nBerücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu bestimmenden Bedeutung des Bildes \nder Schluss ziehen lasse, dass dem Bild keine beliebige Meinungsäußerung zugrunde \nliege, sondern eine mit der Menschenwürde und der freiheitlich demokratischen \nGrundordnung \nunvereinbare \nantisemitische \nGrundhaltung. \nAufgrund \nder \n\n \n \n6\nEntwicklungsgeschichte des Antragstellers habe der Antragsgegner ohne Rechtsfehler \ndavon ausgehen können, dass der Antragsteller sich nicht von der radikalen Gesinnung \nseiner Vergangenheit distanziert habe, sondern die Verwendung des besagten Bildes \nAusdruck einer fortbestehenden Grundhaltung sei. Insoweit sei auch nicht zu \nbeanstanden, wenn der Antragsgegner im Verfahren ergänzend vorgetragen habe, \ndass der Antragsteller sich lange Zeit der E-Mail-Adresse \"h............@gmail.com\" \nbedient habe - wobei das Kürzel szenetypisch für \"Heil Hitler\" stehe - und ergänzend \nausführt, dass gegen den Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrere \nStrafverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger \nOrganisationen anhängig gewesen seien. Diese Umstände hätten als kumulative \nIndizien durchaus Eingang bei der Entscheidungsbildung finden können. Die \nEinbeziehung sämtlicher Umstände sei unproblematisch möglich, da sie ein \nfortwährendes Verhalten des Antragstellers belegten, das sich in der Verwendung des \nbesagten Bildes neuerlich manifestiert habe. Dies gelte insbesondere vor dem \nHintergrund, dass er sich bis heute nicht von den Inhalten und Aussagen glaubhaft \ndistanziert habe. Sämtliche genannten Umstände seien daher geeignet, ein \numfangreiches Bild seiner Gesinnung als Grundlage für die anzustellende Prognose \nzu zeichnen. Das angeführte Bild auf dem Telegram-Account des Antragstellers \ninnerhalb des 5-Jahreszeitraumes sei insofern eigenständig geeignet, eine \nUnzuverlässigkeit anzunehmen. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht haltbar und allenfalls politisch \nnachvollziehbar sei. Das Verwaltungsgericht bringe zum Ausdruck, dass er sich nicht \nauf Meinungsfreiheit berufen könne, wenn er vor 20 Jahren Fehler begangen habe, \nobwohl er seitdem gesetzestreuer Bürger sei. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen \nFristen u. a. für die Löschung von Einträgen und die Berücksichtigung von Vorstrafen \nwürden \nignoriert. \nDer \nGeltungsbereich \neines \nGrundrechtes \nsei \nauf \nder \nGrundrechtsebene nicht durch die ”Entwicklungsgeschichte der Person\" zu \nbestimmen. Dies sei verfassungswidrig. \nDieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen Nummern 1 bis 3 und 8 bis 10 des Bescheids des Antragsgegners \nvom 7. Juni 2022 anzuordnen und hinsichtlich Nummern 4 bis 6 dieses Bescheids \nwiederherzustellen. \n6 \n7 \n\n \n \n7\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nGunsten des Antragstellers aus, weil sein Widerspruch im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich erfolgreich sein wird. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners \nwird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. \nSowohl in Fällen des durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nangeordneten Sofortvollzugs (vorliegend ausweislich Nummer 7 des Bescheides die \nNummern 4 bis 6 des Bescheides betreffend) als auch in Fällen, in denen durch \nBundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs \nausgeschlossen wird (wie vorliegend nach § 45 Abs. 5 WaffG und § 34 Abs. 5 SprengG \nfür Nummern 1 bis 3 des Bescheides bzw. § 11 Satz 1 SächsVwVG für Nummern 8 bis \n10 des Bescheides), trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 \nVwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und \nRechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für \neinen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder \ndiejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu \nbewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache \nerhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende \nWirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Am Vollzug eines \nrechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates \nInteresse. Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der \nVollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). Lassen sich die \nErfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat \ndas Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. \nprivate Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das \nprivate Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren \nWirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. \nApril 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. \n19). \n8 \n9 \n\n \n \n8\nNach der gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für den \nWiderruf des Kleinen Waffenscheins und die Zurücknahme weiterer waffen- und \nsprengstoffrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit \ndes Antragstellers nicht vor. Die festgestellten Tatsachen genügen nicht für eine \nnegative Prognose im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und \nbb WaffG. \nZutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass \nnach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen \nist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. \nEine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit \nbesitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und \nbb WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei \ndenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren \nBestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder \ngegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche \nZusammenleben der Völker, gerichtet sind. \nDiese Vorschrift nimmt den \"Einzelverfassungsfeind\" in den Blick. Der Begriff des \n\"Verfolgens\" setzt eine aktive individuelle Betätigung voraus. Neben Bestrebungen \ngegen \ndie \nverfassungsmäßige \nOrdnung \nist \nauch \nder \nGedanke \nder \nVölkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, womit \nauf Art. 26 Abs. 1 GG Bezug genommen wird, zu beachten (Steindorf/Papsthart, \nWaffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 52 f.). Für die Auslegung des Begriffs der \nverfassungsmäßigen Ordnung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG \nzurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG \nsind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung \nrichten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 \nGG umfasst wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die \nelementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 \nAbs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Für ein \n\"Richten\" gegen diese elementaren Grundsätze genügt nicht bereits, dass sich eine \nPerson oder eine Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet \noder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, \ndass eine Partei \"darauf ausgeht\", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu \nbeseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob nach außen eine \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n9\nkämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der \nVerfassung eingenommen wird. Dazu genügt, dass die verfassungsmäßige Ordnung \nfortlaufend untergraben werden soll, wobei eine durch Gewaltanwendung oder \nsonstige Rechtsverletzungen beabsichtigte Verwirklichung der Ziele nicht erforderlich \nist (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Der \"Gedanke der \nVölkerverständigung\" reicht weiter als das \"friedliche Zusammenleben der Völker\", wie \nschon durch die unterschiedlichen Formulierungen deutlich wird. Er nimmt auch Bezug \nauf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer \nInteressengegensätze. Gegen den Gedanken der Völkerverständigung ist eine \nTätigkeit gerichtet, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von \nVölkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis \nvon Völkern hineingetragen wird (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris \nRn. 18 m. w. N.). Diese Begriffe Völkerverständigung sowie das friedliche \nZusammenleben der Völker finden sich auch in § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, Art. 9 Abs. \n2 GG und Art. 26 Abs. 1 GG. Zur Erfüllung des Tatbestands muss das vorwerfbare \nVerhalten darauf abzielen, in aggressiv-kämpferischer Weise den Frieden zwischen \nden Völkern zu stören. Allein die Kritik an fremden Staaten oder das Ablehnen von \nKontakten der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten genügen nicht. Der \nTatbestand ist beispielsweise erfüllt bei einem Aufruf zum Führen eines Angriffskrieges \noder zur Bekämpfung des „Weltjudentums“ sowie bei Straftaten nach den §§ 102 und \n104 StGB (vgl. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/21 S. 5 f.). Die \nim Einzelfall zu treffende Entscheidung ist allein durch die Unterordnung des \nfestgestellten \neinschlägigen \nSachverhalts \nunter \ndie \ngesetzlich \nfestgelegten \nTatbestandsmerkmale zu treffen; die Behörde darf sich nur auf Tatsachen, nicht auf \nVermutungen stützen; ihr bleibt keine Möglichkeit, Ermessen walten zu lassen \n(Steindorf/Papsthart a. a. O. Rn. 12 m. w. N.). \nEinhergehend mit diesen Grundsätzen sind die waffenrechtlichen Anforderungen an \ndie Zuverlässigkeit auch am Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu \nmessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite \nder Meinungsfreiheit (dort im Zusammenhang mit der Störung des öffentlichen \nFriedens durch Volksverhetzung i. S. v. § 130 StGB) ist das Schutzgut des öffentlichen \nFriedens mit Blick auf die grundrechtlich verankerte Meinungsfreiheit auszulegen. Nicht \ntragfähig wäre ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor \nsubjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten \nMeinungen und Ideologien oder auf die Wahrung als grundlegend angesehener \nsozialer oder ethischer Anschauungen zielt. Eine Eignung zur Störung des öffentlichen \n13 \n\n \n \n10 \nFriedens kann erst dann angenommen werden, wenn Meinungsäußerungen über die \nÜberzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in \nForm von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch \nHerabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar \nauslösen können; Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen im Sinne einer \n\"Vergiftung des geistigen Klimas\" oder einer \"Kränkung des Rechtsbewusstseins\" \nrechtfertigen keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit. Die Grenzen der Meinungsfreiheit \nsind nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder \ndie Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr auch \noffensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen \ngedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer \ngesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen. Der Schutz solcher Äußerungen \ndurch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit \nGleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche \nOrdnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für \neine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht \ndurch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. \nDie Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen \nin einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22. Juni 2018 \n- 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 25 ff.). Da die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch \nbereits bei Handlungen ohne strafrechtliche Relevanz vorliegen kann, so hindert z. B. \ndie Einstellung eines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten \nTatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders als im Strafrecht zu bewerten \nund zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f.; \nSächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 13 f.), sind unter \npräventiven sicherheitsrechtlichen Aspekten möglicherweise auch nicht strafbare \nVerhaltensweisen waffenrechtlich bedeutsam. Das Recht auf freie Meinungsäußerung \nkann ein Waffenbesitzer dann nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, wenn die \nÄußerungen auf Realwirkungen angelegt sind (z. B. Appelle zum Rechtsbruch, \naggressive Emotionalisierung) und dementsprechend \"Bestrebungen\" i. S. v. § 5 Abs. \n2 Nr. 3 WaffG darstellen. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf eine zur Sanktion \nführende Bedeutung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn vorher alle anderen \nmöglichen Deutungsmöglichkeiten mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden \nkönnen (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, 295 \nf. m. w. N., st. Rspr.). \n \n\n \n \n11 \n14 \nDa ausgehend vom Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nur diejenigen \nTatsachen maßgeblich sind, aus denen sich Bestrebungen in den letzten fünf Jahren \nergeben, finden bezogen auf den Fall des Antragstellers Umstände aus der Zeit vor \n2017 grundsätzlich keine Berücksichtigung. Für die Zeit ab 2017 ist daher als \n\"Tatsache\" i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG allein auf das vom Antragsteller als Profilbild \nin seinem Telegram-Account verwendete Bild abzustellen. \nGemessen an den dargelegten Anforderungen erfüllt dieses Bild aus sich heraus \nkeinen Tatbestand von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG, vielmehr ist dessen \nVerwendung noch als vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) umfasst \nanzusehen. Der Senat verkennt nicht, dass dieses Bild in absolut unmissverständlicher \nWeise ein Sympathisieren mit antiisraelischem Gedankengut zum Ausdruck bringt. \nDem Bild ist aber nicht zwingend eine antisemitische oder rassistische Bedeutung \nzugrunde zu legen. Vielmehr lässt das Bild auch eine Deutung als überspitzte und \nherabwürdigende Kritik am Staat Israel und seiner Politik zu. Es ist zwar zweifelsfrei \nvöllig ungeeignet, die Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der \nVölker zu fördern. Das bildlich dokumentierte Beschmutzen der Flagge eines anderen \nStaates durch ein Kind mag als anstößige, abstoßende und bewusst provozierende \nÄußerungen wahrgenommen werden, erreicht aber nicht die Schwelle einer nach \naußen erkennbaren kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber den elementaren \nGrundsätzen der Verfassung; ebenso wenig lässt sich eine Störung des Friedens \nzwischen den Völkern in aggressiv-kämpferischer Weise daraus ableiten. In dem Bild \nsind weder Elemente vorhanden, die Gewalt und Zerstörung zum Ausdruck bringen, \nnoch ergibt sich aus ihm ein irgendwie gearteter Aufruf zu kämpferischen, \nkriegerischen oder sonst aggressiven Handlungen. Auch wenn der Antragsteller das \nProfilbild nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz über \nmehrere Jahre verwendete, ist daraus nicht abzuleiten, dass mit der Verwendung die \nverfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wurde. Dass der das Profilbild \nwahrnehmende Personenkreis regelmäßig wechselte oder die Telefonnummer des \nAntragstellers öffentlich bekannt war (z. B. wegen einer beruflichen Tätigkeit des \nAntragstellers - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. \n4) erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht. \nDass die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktritt, da \ndurch die erfolgte Meinungsäußerung strafbare Handlungen begangen werden (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 6), hat vorliegend \nweder der Antragsgegner dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere erfüllt \n14 \n15 \n\n \n \n12 \ndas Veröffentlichen des Bildes nicht den Straftatbestand von § 104 StGB (Verletzung \nvon Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten), da die Tathandlung einen \nphysischen Zugriff auf die Flagge voraussetzt (Kreß, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, \nStGB § 104 Rn. 14), an dem es vorliegend fehlt. \nDie Einbeziehung weiterer Umstände zur Beurteilung der Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 \nWaffG - entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des \nAntragsgegners - scheidet vorliegend aus, da diese außerhalb des in § 5 Abs. 2 Nr. 3 \nWaffG gesetzlich bezeichneten Zeitraums von fünf Jahren liegen. Die vom \nVerfassungsschutz mitgeteilten - auch strafrechtlich relevanten - Handlungen datieren \nauf den Zeitraum von 1996 bis 2006 und umfassen mithin einen Zeitraum von ca. 10 \nJahren. Für die sich anschließende Zeit bis 2016 (wiederum ca. 10 Jahre) liegen - bis \nzum Einstellen des vorliegend fraglichen Profilbildes - keine Erkenntnisse vor. \nSoweit der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht aus den aktenkundigen \nUmständen den Schluss eines fortwährenden rechtsextremistischen Verhaltens ziehen \nund eine glaubhafte Distanzierung verneinen, kann darauf keine waffenrechtliche \nUnzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gestützt werden. Die Einbeziehung \nmehr als fünf Jahre zurückliegender Tatsachen im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG \nverstößt gegen den Wortlaut des Gesetzes. Eine Handlung kann dem Antragsteller \nnicht mehr entgegengehalten werden, wenn sie nicht innerhalb des gesetzlich \nnormierten Fünfjahreszeitraums stattgefunden hat (VGH BW, Beschl. v. 4. Juli 2022 - \n6 S 988/22 -, juris Rn. 18). \nGegen die Einbeziehung selbst strafrechtlich relevanter Umstände spricht dabei auch \ndas Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Nach dieser Vorschrift dürfen dann, \nwenn die Eintragung im Bundeszentralregister über eine strafgerichtliche Verurteilung \ngetilgt worden oder zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung nicht zum Nachteil des \nBetroffenen im Rechtsverkehr verwertet werden. Dem Verwertungsverbot steht die \nAusnahme des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die \nfrühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG unter anderem berücksichtigt werden, \nwenn der Betroffene die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragt, falls die Erteilung \nder Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. \nIm vorliegenden Falle geht es nicht um die Erteilung, sondern um den Widerruf und die \nZurücknahme waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse. Darauf bezieht sich die \nAusnahmevorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht (BVerwG, Urt. v. 26. März \n1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 14 ff.). Soweit das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n13 \nBZRG nicht greift, weil es im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife \nEintragungen von Verurteilungen voraussetzt und eine analoge Anwendung des \nVerwertungsverbots in Fällen, in denen es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist \noder die Ordnungswidrigkeiten betreffen, ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 \na. a. O. Rn. 19), ist es für die Zulässigkeit der Verwertung solcher Verfehlungen \ngleichwohl nicht bedeutungslos, ob bereits Tilgungsreife eingetreten wäre, wenn eine \nihretwegen erfolgte Ahndung in das Bundeszentralregister hätte eingetragen werden \nkönnen. Dem Schutzzweck des § 51 Abs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen \nin die Gesellschaft nicht unnötig zu gefährden, entspricht es, auch eine Straftat, die \nnicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, \ngrundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und \nim Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten \nwäre. Für Ordnungswidrigkeiten ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung sie in \nanderen \nZusammenhängen \nnach \neiner \ngewissen \nZeit \nebenfalls \neinem \nVerwertungsverbot unterwirft. Angesichts dieser gesetzlichen Wertungen ist es \ngerechtfertigt, solchen Verfehlungen bei der Beurteilung der waffenrechtlichen \nZuverlässigkeit aus Gründen der Bewährung regelmäßig kein Gewicht mehr \nbeizumessen, sobald sie länger zurückliegen, wobei eine Orientierung an den \nmutmaßlichen \nAblauf \nvon \nTilgungsfristen \ndes \nBundeszentralregistergesetzes \nsachgerecht erscheint. Der Gesichtspunkt der Bewährung greift jedoch nicht durch, \nwenn und soweit sich ein die Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten des \nInhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis über einen längeren Zeitraum bis in die \nGegenwart hinzieht (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O. Rn. 20 f.). \nVorliegend ergibt sich aus der in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltenen \nAufstellung \nüber \ndurchgeführte \nErmittlungsverfahren \neine \nVerurteilung \ndes \nAntragstellers wegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger \nOrganisationen im Jahr 2000 (40 Tagessätze zu je 50 DM). Für die weiteren Verfahren \nwerden keine Verurteilungen mitgeteilt. Hieraus würde gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. \na BZRG eine Tilgungsfrist von 5 Jahren resultieren. Bei Beachtung der für das Jahr \n2006 aufgeführten Ermittlungsverfahren wegen Haus- und Landfriedensbruchs \n(Verfahrensabschluss jeweils 2007) bzw. Verstoßes gegen das Waffengesetz \n(Verfahrensabschluss 2010) wäre selbst bei Annahme einer zehnjährigen Tilgungsfrist \nnach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG (für die Annahme einer längeren Tilgungsfrist fehlen \njedwede Anhaltspunkte) bereits vor dem Jahr 2022 vom Eintritt der Tilgungsreife \nauszugehen. Das Fehlen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für Taten nach \n2006 spricht im Fall des Antragstellers für den vom Bundesverwaltungsgericht \n19 \n\n \n \n14 \nherausgearbeiteten Bewährungsgedanken, zumal die Verwendung des hier fraglichen \nProfilbildes im Zeitraum 2016 bis 2022 (10 Jahre nach den letzten zu strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren führenden Handlungen aus dem Jahr 2006) für sich genommen \nkeine erkennbare strafrechtliche Relevanz hat. \nDie Einstufung des Antragstellers durch das Landesamt für Verfassungsschutz als \nRechtsextremist allein rechtfertigt eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Selbst wenn die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar die \nAnnahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin dem rechtsextremistischen \nSpektrum zuzurechnen ist, zwingt dies nicht zur Annahme einer waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit. Selbst rechtsextremistische Parteien oder Vereine weisen nicht \ngenerell Strukturmerkmale auf, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schluss erlauben, \nein Mitglied, Unterstützer oder Sympathisant einer solchen Partei oder eines solchen \nVereins werde im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen missbräuchlich oder \nleichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen (VGH BW, Beschl. v. 4. Juli \n2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 14). \nOhne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit stellen sich neben dem \nWiderruf und der Zurücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nummern 1 und 2 \ndes angefochtenen Bescheides) auch die Verpflichtungen, die Erlaubnisse an den \nAntragsgegner zu übergeben (Nummer 4 des Bescheides) sowie die aufgrund der \nErlaubnisse in seinem Besitz befindlichen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem \nBerechtigten zu übergeben (Nummer 5 des Bescheides) und die nachgehenden \nZwangsmaßnahmen (Nummer 8 und 9 des Bescheides) als voraussichtlich \nrechtswidrig dar. \nDa die sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeitstatbestände ausweislich des \nWortlauts von § 8a SprengG den waffenrechtlichen in § 5 WaffG entsprechen, folgt aus \nden dargelegten Gründen auch die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Zurücknahme \nder sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nummer 3 des Bescheides), der auf die Erlaubnis \nbezogenen Rückgabeverpflichtung (Nummer 4 des Bescheides), der Verpflichtung \nzum Unbrauchbarmachen der noch vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe oder \nderen Übergabe an einen Berechtigten (Nummern 6 des Bescheides) sowie der \nnachgehenden Zwangsmaßnahmen (Nummer 8 und 10 des Bescheides). \nDie Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n20 \n21 \n22 \n23 \n \n\n \n \n15 \n25 \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.1, \n50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. \nB. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat den kleinen Waffenschein \n(7.500,00 €) und (ausgehend von zehn in den Waffenbesitzkarten eingetragenen \nWaffen sowie eines Waffenteils) neben einer von den Waffenbesitzkarten (Auffangwert \n= 5.000,00 €) umfassten Waffe 9 weitere Waffen mit jeweils 750,00 € (mithin 6.750,00 \n€) in Ansatz gebracht. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, die sich auf \nVorderladerschützen, Böllerschützen sowie das Laden und Wiederladen von \nPatronenhülsen bezieht und je 25 kg Schwarzpulver, Böllerpulver, NC-Pulver und \nPyrotex umfasst, hat der Senat nicht den Auffangwert herangezogen, sondern wegen \nder Vergleichbarkeit mit einer Munitionserwerbsberechtigung nach Nr. 50.3 des \nStreitwertkatalogs einen Streitwert von 1.500,00 € in Ansatz gebracht (SächsOVG, \nBeschl. v. 13. September 2022 - 6 B 183/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. \n16; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24). Die \nSumme (20.750,00 €) war aufgrund der Vorläufigkeit der Eilentscheidung auf \n10.375,00 € zu halbieren. Eine werterhöhende Berücksichtigung jeder weiteren \nWaffenbesitzkarte bzw. des europäischen Feuerwaffenpasses mit jeweils 5.000,00 € \nwar nicht veranlasst, da die Anzahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten nicht \nwertbestimmend ist und der Widerruf des europäischen Feuerwaffenpasses lediglich \nFolge des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist und daher neben diesem keine \neigenständige wertbestimmende Bedeutung hat (SächsOVG, Beschl. v. 13. September \n2022 - 6 B 182/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 8. \nJanuar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 4 f.; HessVGH, Streitwertbeschl. zum Urt. v. 12. \nOktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris nach Rn. 65; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 \n- 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24 bezogen auf mehrere Waffenbesitzkarten). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nMit ihm erledigt sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung des Senats gerichtete \nAntrag. \n \ngez. \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-06/6-b-240-22","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-06/6-b-240-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365455","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.590362+00:00"}}