{"status":"available","doknr":"OLD365454","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-06","aktenzeichen":"3 A 83/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 83/22 \n \n1 K 500/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat, Bahnhofstraße 9 \n02625 Bautzen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nFestsetzung von Kostenbeiträgen \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Nagel und Wiesbaum aufgrund der mündlichen Verhandlung \nam 6. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n16. Dezember 2021 - 1 K 500/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberver-\nwaltungsgericht. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit denen sie zu einem \nKostenbeitrag für die ihrem Kind gewährte stationäre Eingliederungshilfe herangezo-\ngen wird. \nMit Bescheid vom August 2016 gewährte die Beklagte dem 1999 geborenen Sohn der \nKlägerin eine stationäre Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom August 2016 bis zum \nJuni 2017 und wies darauf hin, dass sie nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der \nHilfe beizutragen habe, soweit ihr die Aufbringung der Mittel nach den persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten sei. Sollte sich ein Kostenbeitrag errech-\nnen, werde dieser ab Beginn der Hilfeleistung festgesetzt. Einen Hinweis auf die Folgen \nfür die Unterhaltspflicht enthielt der Bescheid nicht. Mit Bescheid vom Oktober 2016 \nsetzte der Beklagte mit Wirkung vom August 2016 einen von der Klägerin zu leistenden \nKostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes von monatlich 190 € fest. Ferner übersandte \nder Beklagte der Klägerin unter dem.... Oktober 2016 ein Schreiben, das eine Mitteilung \nüber die Kostenbeitragspflicht und den Hinweis auf die Folgen für die Unterhaltspflicht \nenthält. Mit Änderungsbescheid vom 27. Februar 2017 wurde der Kostenbeitrag aus \ndem Bescheid vom.... Oktober 2016 ab dem 1. Januar 2017 auf die Höhe des jeweils \ngültigen Kindergelds (192 €) festgesetzt. Den hiergegen jeweils erhobenen Wider-\nspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom... September \n2019 zurück. Dieser ist bestandskräftig geworden. \n1 \n2 \n\n3 \n \nMit Bescheid vom... Juni 2017 gewährte der Beklagte dem Sohn der Klägerin vom... \nJuni 2017 bis zum... Juni 2022 Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form. Mit Schrei-\nben vom... Februar 2018 wies der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf diese \nJugendhilfeleistung darauf hin, dass sie zu deren Kosten beizutragen habe, und bat \num Übersendung von Unterlagen zur Feststellung einer einkommensabhängigen Kos-\ntenbeitragspflicht. Das Schreiben enthält den Hinweis auf die Folgen für die Unterhalts-\npflicht. Die Klägerin legte auf Aufforderung Nachweise vor, die bei dem Beklagten am... \nMärz 2018, am... Februar, ... und... Oktober und am... November 2019 eingingen. \nMit zwei Bescheiden vom... Dezember 2019 setzte der Beklagte den von der Klägerin \nzu leistenden Kostenbeitrag aus Einkommen für den Zeitraum vom... August 2016 bis \nzum... Juni 2017 auf monatlich 289 € und für den Zeitraum vom... Februar 2018 bis \nzum... Juli 2019, dem Zeitpunkt, zu dem der Sohn die Einrichtung verließ, auf monatlich \n342 € fest. Den hiergegen jeweils erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Wi-\nderspruchsbescheid vom... April 2020 zurück. \nDie von der Klägerin am... Januar 2020 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden \nmit Beschluss vom... Februar 2020 (-... -) an das Verwaltungsgericht Dresden verwie-\nsen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage zusammenfassend angeführt, dass \nbei der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Situation die Schuldentilgungsraten nicht berück-\nsichtigt und die anteiligen Fahrtkosten falsch berechnet worden seien. Auch seien die \nabzugsfähigen Versicherungsbeiträge nicht entsprechend den tatsächlichen Beträgen \nberücksichtigt worden. Zu den von ihr eingegangenen Schulden hat sie angeführt, dass \ndamit keine Konsumgüter erworben worden seien. Die Umschuldungen gingen bis in \ndie 1990iger Jahre zurück und begründeten sich in den von ihrem spielsüchtigen Ehe-\nmann aufgenommenen Schulden. Sie sei damals als Bürgin verpflichtet worden. Was \nin dieser Zeit an Konsumgütern erworben worden sei, könne sie nicht mehr nachvoll-\nziehen. Mit der vom Gericht angestellten Berechnung der Kosten sei sie einverstanden. \nSie hat beantragt, \nden Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 über die Festsetzung eines \nKostenbeitrags für den Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Juni 2017 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 aufzuheben, soweit er für \nden Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Oktober 2016 einen Kostenbeitrag \nfestsetzt, und für den Zeitraum vom... Oktober 2016 bis zum... Juni 2017 einen \nmonatlichen Kostenbeitrag, der 259 € übersteigt; \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nden Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 über die Festsetzung eines \nKostenbeitrags für den Zeitraum vom... Februar 2018 bis zum... Juli 2019 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 aufzuheben, soweit er \neinen monatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der 289 € übersteigt. \nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nHierzu hat er vorgetragen, dass die Berechnung des Kostenbeitrags durch ihn korrekt \nvorgenommen worden sei. Die Höhe der einzelnen Abzugsbeträge sei auf den bei Ge-\nricht eingereichten Berechnungsbögen zu erkennen. Weitere Beträge seien nicht ab-\nzusetzen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei den von ihr zu leis-\ntenden Kreditraten um gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII angemessene Aufwendun-\ngen handele, die die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzten. \nNachweise für die widersprüchlichen Angaben der Klägerin seien nicht erbracht wor-\nden. Es handele sich nicht um Schuldverpflichtungen, die gemäß der einschlägigen \nRechtsprechung u. a. des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. Mai 2012 \n- 1 A 163/09 -) berücksichtigungsfähig seien. Die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei \nder Ermittlung des Einkommens nach § 93 SGB VIII sei obergerichtlich unterschiedlich \nentschieden worden und das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage offengelas-\nsen. Mit der durch ihn vorgenommenen Berechnung der Fahrtkosten sei man der Klä-\ngerin bereits entgegengekommen und habe gerade nicht nur auf die sozialhilferechtli-\nche Berechnung abgestellt, sondern die günstigere Berechnung nach dem Steuer-\nrecht. Ein Rückgriff auf unterhaltsrechtliche Regelungen sei nicht angebracht, da für \ndie Berechnung der Fahrtkosten vergleichbare sozialrechtliche Vorschriften existierten. \nMit Urteil vom 16. Dezember 2021 (- 1 K 500/20 -) hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgestellt: \n„1. Der Beklagte durfte die Klägerin im Hinblick auf die ihrem Sohn nach § 35a \nAbs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährte stationäre Eingliederungshilfe grundsätzlich aus \nihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag heranziehen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 Halb-\nsatz 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII). Dies hat die Klägerin auch nicht in \nAbrede gestellt. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei \nEltern aber erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen \ndie Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde und er über die Folgen für seine \nUnterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Der an \ndie Klägerin adressierte Bescheid über die Leistungsgewährung für ihren Sohn \nim Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Juni 2017 ist am... August 2016 er-\ngangen. Er enthält den Hinweis auf eine mögliche Kostenbeitragspflicht nach \nden §§ 91 bis 94 SGB VIII sowie darauf, dass für den Fall, das sich ein Kosten-\nbeitrag „errechne“, dieser „ab Beginn der Hilfeleistung“ festgesetzt werde. Eine \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nAufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht der Klägerin enthält der Be-\nscheid nicht. \nDie Festsetzung des Kostenbeitrags ab dem Beginn der Leistungsgewährung \nam... August 2016 ist offensichtlich rechtswidrig, weil der Klägerin frühestens in \ndem erst zwei Tage später ergangenen Bewilligungsbescheid die Gewährung \nder Leistung mitgeteilt und sie dort auf eine Kostenbeitragspflicht hingewiesen \nworden ist. Für einen vor der Mitteilung liegenden Zeitraum kann ein Kosten-\nbeitrag rückwirkend nicht erhoben werden (Krome, in: Schlegel/Voelzke, ju-\nrisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 18.10.2021, § 92 Rn. 40). Die Information \ndes Kostenbeitragspflichtigen ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die \nErhebung eines Kostenbeitrags (VGH BW, Urt. v. 15. September 2021 - 12 S \n487/19 -, juris Rn. 47; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. \n2018, § 92 Rn. 17; jeweils m. w. N.). Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie \nnicht unverzüglich, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags erst mit dem Zeit-\npunkt möglich, zu dem diese nachgeholt wird (Schindler, in: Münder/Mey-\nsen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 92 Rn. 18). \nWann der Bewilligungsbescheid der Klägerin zugegangen ist, lässt sich dem \nVerwaltungsvorgang, der weder einen Zugangsnachweis noch einen Postaus-\ngangsvermerk enthält, nicht entnehmen. Der Zeitpunkt des Zugangs des Bewil-\nligungsbescheids kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil dieser nicht die von \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geforderte Aufklärung der Klägerin über die Folgen \nfür ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn enthält. (…) Eine Mitteilung \nüber die Kostenbeitragspflicht, die auch so überschrieben ist und den erforder-\nlichen Hinweis auf die Folgen für die Unterhaltspflicht enthält, ist erst mit dem \nSchreiben des Beklagten vom.... Oktober 2016 erfolgt. (…) Der Beklagte konnte \ndanach frühestens ab Zugang des Mitteilungsschreibens einen Kostenbeitrag \nvon der Klägerin erheben, so dass die im Bescheid vom... Dezember 2019 für \nden Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Juni 2017 enthaltene Festsetzung \neines Kostenbeitrags rechtswidrig ist, soweit sie für den Zeitraum vom... August \n2016 bis zum... Oktober 2016 erfolgt ist. \n2. Der Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 für den Zeitraum vom... \nAugust 2016 bis zum... Juni 2017 ist ferner rechtswidrig, soweit er für den Zeit-\nraum vom... Oktober 2016 bis zum... Juni 2017 einen Kostenbeitrag festsetzt, \nder 259 € monatlich übersteigt. Der Beklagte hat den Kostenbeitrag in dem an-\ngefochtenen Bescheid auf monatlich 289 € festgesetzt. Das maßgebliche Ein-\nkommen der Klägerin nach § 93 SGB VIII hat er für Zeiträume im Jahr 2016 mit \n1.716,21 € und im Jahr 2017 mit 1.784,64 € ermittelt, und die Höhe des Kos-\ntenbeitrags nach der Einkommensgruppe 6 (1.601,00 bis 1.800,99 €), Beitrags-\nstufe 1 (vollstationär erste Person) der Anlage zur Verordnung zur Festsetzung \nder Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- \nund Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) bestimmt. Dies \nist rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte zwar das Einkommen der Klägerin nach \n§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII jeweils zutreffend ermittelt, von diesem aber die in \n§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorgesehene Pauschale abgesetzt hat, obwohl die \nKlägerin höhere Belastungen nachgewiesen hat, die nach § 93 Abs. 3 Satz 3 \nSGB VIII zu berücksichtigen sind. Zu Unrecht hat der Beklagte die von der Klä-\ngerin gezahlte Kreditrate von monatlich 414,50 € nicht als Belastung anerkannt \n(a) und die Aufwendungen der Klägerin für Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte zu \nniedrig angesetzt (b). Der festzusetzende Kostenbeitrag bestimmt sich daher \nfür den Zeitraum vom... Oktober 2016 bis zum... Juni 2017 nach der Einkom-\nmensgruppe 5, Beitragsstufe 1 der Kostenbeitragsverordnung und beträgt mo-\nnatlich 259 € (c). \n\n6 \n \na) § 93 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Nr. 3 SGB VIII bestimmt, dass insbesondere \nSchuldverpflichtungen (als) von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errech-\nneten Betrag als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen \nsind, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze \neiner wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die Klägerin hat als \nSchuldverpflichtung einen Kreditvertrag (easyCredit) vom... November 2012 \nüber einen Betrag von 49.647,20 € geltend gemacht, auf den sie nach der sich \nbei den Verwaltungsakten befindlichen Ratenplanänderung vom... November \n2013 ab dem... Juni 2014 insgesamt 110 Raten in Höhe von 414,50 € und am... \nAugust 2023 eine Schlussrate in Höhe von 119,48 € zu leisten hat; der effektive \nJahreszins beträgt 9,497%. Die Klägerin hat auf Befragen in der mündlichen \nVerhandlung erklärt, dass es sich bei diesem Kreditvertrag um eine Umschul-\ndung gehandelt hat, mit der ihr bessere Konditionen eingeräumt worden seien. \nDer Kreditvertrag bediene Schulden, die ihr Ehemann in den 1990er-Jahren \nangehäuft habe und für die sie gebürgt habe. Der Ehemann sei spielsüchtig \ngewesen, auch ein größeres Auto sei damals angeschafft worden. Sie habe \nAnfang der 2000er-Jahre den Fehler begangen, die Schulden des Ehemannes \nauf sich umschreiben zu lassen und zahle diese seither ab. Unterlagen, die dem \neasyCredit-Vertrag von 2012 vorausgegangen seien, habe sie nicht mehr. Die \nKammer ist aufgrund des Eindrucks, den sie von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung gewonnen hat, überzeugt, dass dieser Vortrag der Wahrheit ent-\nspricht. Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie Unterlagen zu Kredit-\nverträgen, die vor dem easyCredit-Vertrag vom... November 2012 geschlossen \nund durch diesen abgelöst worden waren, nicht aufbewahrt hat. Dies gilt auch \nim Hinblick auf die streitgegenständlichen Kostenbeiträge, weil sich diese auf \ndie Gewährung von Jugendhilfeleistungen beziehen, die von der Klägerin im \nApril 2016 beantragt und im August 2016 vom Beklagten bewilligt worden wa-\nren, und die von der Klägerin vorgenommene Umschuldung zu diesem Zeit-\npunkt bereits mehr als drei Jahre zurücklag. Die von der Klägerin monatlich \ngezahlte Kreditrate in Höhe von 414,50 € hat auch nicht deshalb unberücksich-\ntigt zu bleiben, weil sie Aufwendungen zum Gegenstand hat, die unangemes-\nsen wären oder die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung verletz-\nten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausge-\nführt hat, dass Schulden nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie leichtfertig \noder ohne vernünftigen Grund gemacht wurden, trifft dies in der Sache zwar zu. \nDie Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall mutet jedoch \ngeradezu zynisch an. Es liegt auf der Hand, dass der Ehemann der Klägerin die \nSchulden, die mit dem easyCredit-Vertrag bedient werden, in den 1990er-Jah-\nren leichtfertig und ohne vernünftigen Grund gemacht hat, wenn er spielsüchtig \nwar. Dies der Klägerin, die für die Schulden eingestanden ist und diese seit \nvielen Jahren abträgt, als „unangemessene Ausgaben der Lebensführung“, ge-\nwissermaßen als Luxus, den sie sich leiste, entgegenzuhalten, verfehlt den \nNormzweck. Dieser will das Eingehen von Schuldverpflichtungen mit dem Ziel \neiner ungerechtfertigten Verringerung der Leistungsfähigkeit von der Berück-\nsichtigung ausschließen und nicht ein – wie vorliegend – über Jahre rechts-\ntreues Schuldnerverhalten, das aus Sicht der Klägerin auch wirtschaftlich ver-\nnünftig ist. Schließlich zeugt auch der Vortrag der Beklagtenvertreterin in der \nmündlichen Verhandlung, wonach der Kreditvertrag nicht anzuerkennen sei, \nweil er keine Aufwendungen zum Gegenstand habe, die dem unterhaltsberech-\ntigten Kind zugutegekommen seien, von einem tiefgreifenden Missverständnis \nder anzuwendenden Vorschriften. Die Klägerin hat diesen Kreditvertrag zur wei-\nteren Ordnung ihrer Finanzen abgeschlossen und damit keine Beschränkung \nihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herbeigeführt. Die Wertung des \nBeklagten, wonach dieses Handeln der Klägerin verantwortungslos gegenüber \nihrem unterhaltsberechtigten Sohn sei, hält die Kammer für fernliegend. Für die \n\n7 \n \nBerechnung des festzusetzenden Kostenbeitrags ist die von der Klägerin ge-\nzahlte monatliche Kreditrate in Höhe von 414,50 € als Belastung zu berücksich-\ntigen. \nb) Der Beklagte hat die nach § 93 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigende Belas-\ntung der Klägerin auch hinsichtlich der Aufwendungen, die ihr für Fahrten zu \nihrer Arbeitsstätte entstanden sind, zu niedrig angesetzt. § 93 Abs. 3 Satz 4 \nNr. 2 SGB VIII regelt, dass insbesondere die mit der Erzielung des Einkommens \nverbundenen notwendigen Ausgaben als Belastungen der kostenbeitragspflich-\ntigen Person abzuziehen sind. Bei den Kosten, die der Klägerin für die Fahrten \nzwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte entstanden sind, handelt es \nsich offensichtlich um notwendige Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift. Streitig \nist zwischen den Beteiligten insoweit auch nur die zu berücksichtigende Höhe, \nfür die § 93 SGB VIII keine Regelung enthält. Die Klägerin hat angegeben, dass \nihre Arbeitsstätte von ihrem Wohnort 35 km entfernt liegt und sie ihren Arbeits-\nweg mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt. Der Beklagte hat hierfür bei \nder Berechnung der Kostenbeiträge im Kalenderjahr 2016 eine Belastung in \nHöhe von 192,50 € anerkannt. Dem liegt die Anwendung der Regelung für Wer-\nbungskosten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG zu Grunde, \nwonach zur Abgeltung dieser Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der \nArbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale \nfür jeden vollen Kilometer der Entfernung zischen Wohnung und erster Tätig-\nkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen ist. Auf dieser Grundlage errechnet sich \nunter Berücksichtigung von 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr ein Monatsbetrag \nvon 192,50 € (0,30 € x 35 km x 220 Arbeitstage./.12 Monate). Der vom Beklag-\nten für das Kalenderjahr 2017 angesetzte Betrag von 203,50 € kann von der \nKammer dagegen rechnerisch nicht nachvollzogen werden. \nDie Kammer hält den vom Beklagten zur Ausfüllung der im Hinblick auf die kon-\nkrete Berechnung der Fahrkosten bestehende Regelungslücke in § 93 SGB VIII \nvorgenommenen Rückgriff auf das Einkommenssteuerrecht nicht für sachge-\nrecht. Diese Auffassung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar ver-\ntreten worden (NdsOVG, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4), \nallerdings ohne sich mit den Gegenauffassungen, die von einer entsprechen-\nden Anwendung der Vorschriften des Sozialhilferechts (OVG NRW, Beschl. v. \n17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 17) oder des Unterhaltsrechts (OVG \nSchl.-H., Urt. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff.) ausgehen, ausei-\nnanderzusetzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nbislang lediglich geklärt, dass § 93 Abs. 1 SGB VIII einen eigenständigen ju-\ngendhilferechtlichen Einkommensbegriff enthält, dieser aber deutliche Paralle-\nlen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufweist. Damit scheide eine pau-\nschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschrif-\nten aus, das „Näheverhältnis“ zum Sozialhilferecht sei allerdings nur gelockert \nworden. Die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze würden nur ange-\nwendet, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtli-\nchen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 \n- 5 C 16.12 -, juris Rn. 21 f.). \nEin solches „Näheverhältnis“ des jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs \nbesteht zum Einkommensteuerrecht nicht. § 9 EStG und § 93 SGB VIII betref-\nfen völlig unterschiedliche Regelungsmaterien, so dass es auch nicht sachge-\nrecht ist, im Rahmen der nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII zu ermittelnden \nAusgaben auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG zurückzugreifen. \nEntgegen der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ver-\ntretenen Auffassung besteht dagegen offensichtlich ein „Näheverhältnis“ des \n\n8 \n \njugendhilferechtlichen \nEinkommensbegriffs \nzum \nUnterhaltsrecht \n(vgl. \nOVG Schl.-H. a. a. O., Rn. 33). Die Erhebung des Kostenbeitrags, der nach den \nBestimmungen des § 93 SGB VIII zu berechnen ist, hat ihren Rechtsgrund letzt-\nlich in der Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen. Der Kostenbeitrag \ndient dem (teilweisen) Ersatz von Leistungen, die der Staat anstelle des Unter-\nhaltsverpflichteten erbringt. Daraus folgt, dass der Maßstab für die Notwendig-\nkeit und Angemessenheit i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII vorrangig unterhaltsrecht-\nlich zu bestimmen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, \njuris Rn. 13 [zu Schuldverpflichtungen]). In der Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass der Umfang der Heranzie-\nhung eines (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen nur dann angemessen i. \nS. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn ihm zumindest der unterhaltsrecht-\nliche Selbstbehalt belassen wird, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitli-\nnien des Oberlandesgerichts bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C \n10.09 - BVerwGE 137, 357 Rn. 9 f. = juris). Das Kostenbeitragsrecht weist in-\nsoweit auch eine jugendhilferechtliche Besonderheit auf, die einer Anwendung \nder sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze nach Auffassung der Kam-\nmer entgegensteht. \nFür die hier in Rede stehenden Fahrtkosten, die bei Einkünften aus nichtselb-\nständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, enthält § 3 Abs. 6 der Verordnung zur \nDurchführung des § 82 SGB XII grundsätzlich die Verpflichtung zur Nutzung \nvon öffentlichen Verkehrsmitteln. Nur diese Kosten können abgesetzt werden, \nwenn öffentliche Verkehrsmittel vorhanden sind, sofern die Benutzung im Ein-\nzelfall nicht unzumutbar ist. Demgegenüber regelt § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, \ndass Belastungen nur nach Grund und Höhe angemessen sein müssen und die \nGrundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen dürfen. Wäh-\nrend der Sozialhilfeempfänger im Hinblick darauf, dass er unmittelbar Leistun-\ngen von Staat bezieht, die entsprechenden Einschränkungen (und Zumutun-\ngen) hinnehmen muss, geht es beim Kostenbeitragspflichtigen um eine Beteili-\ngung an Leistungen der Jugendhilfe, deren Kosten der Träger der öffentlichen \nJugendhilfe unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags trägt (§ 91 \nAbs. 5 SGB VIII), und die für einen hilfebedürftigen jungen Menschen erbracht \nwerden. Das Kostenbeitragsrecht nimmt auch in § 92 Abs. 4 SGB VIII auf das \nUnterhaltsrecht Bezug und sieht in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO bei weiteren \nUnterhaltsverpflichtungen, sofern diesen nachgekommen wird, eine Reduzie-\nrung des Kostenbeitrags vor. Schließlich ist es in § 93 SGB VIII bei seiner No-\nvellierung durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe \n(v. 8. September 2005, BGBl. I S. 2729) nicht zu einer ausdrücklichen Bezug-\nnahme auf die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII \ngekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dem Umstand, dass eine \nsolche Bezugnahme im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehen \nwar, aber nicht Gesetz geworden ist, zwar den Schluss gezogen, dass dies \nnicht ausschließt, auch bei der Einkommensberechnung nach Jugendhilferecht \nauf diese Bestimmungen zurückzugreifen. Es hat für die Anwendung dieser \nBestimmungen aber gleichzeitig verlangt, dass diese mit den Besonderheiten \ndes jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen muss \n(BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 22). Das ist nach Auf-\nfassung der Kammer bei der Berechnung von notwendigen Fahrtkosten zur Ar-\nbeitsstätte nicht der Fall, so dass auf die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesge-\nrichts zurückzugreifen ist (wie OVG Schl.-H. a. a. O., Rn. 29 ff.). \nc) Der festzusetzende Kostenbeitrag bestimmt sich für den Zeitraum vom 15. \nOktober 2016 bis zum 18. Juni 2017 nach der Einkommensgruppe 5, Beitrags-\nstufe 1, der Kostenbeitragsverordnung und beträgt monatlich 259 €. \n\n9 \n \nDer Beklagte hat für das Kalenderjahr 2016 zutreffend ein Einkommen der Klä-\ngerin in Höhe von 2.288,28 € ermittelt, und bei der Einkommensbereinigung \nnach § 93 Abs. 3 SGB VIII die Pauschale aus § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (25% \nvon 2.288,28 € = 572,07 €) angesetzt, weil er von nachgewiesenen Belastun-\ngen in Höhe von 208,21 € ausgegangen ist. Bei diesen nachgewiesenen Be-\nlastungen ist, wie unter a) dargelegt, zusätzlich die von der Klägerin gezahlte \nmonatliche Rate auf den easy-Credit-Kreditvertrag (414,50 €) zu berücksichti-\ngen. Ferner sind die Aufwendungen der Klägerin für die Fahrten zwischen Woh-\nnort und Arbeitsstätte nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts \nDresden zu berechnen. Diese sehen unter Ziffer 10.2.2 vor, dass für die Kosten \nder berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Betrag von 0,30 € pro \ngefahrenem Kilometer angesetzt werden kann, wobei Anschaffungs-, Repara-\ntur- und sonstige Betriebskosten enthalten sind. Bei langen Fahrtstrecken (ab \nca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer \nin der Regel auf 0,20 €). Daraus ergeben sich für die Klägerin bei einer Entfer-\nnung von 35 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatliche Fahrtkosten \nin Höhe von 366,67 € ([2 x 0,30 € x 30 km + 2 x 0,20 € x 5 km] x 220 Arbeitstage \n./. 12 Monate), und damit eine um 174,17 € monatlich höhere Belastung als im \nBescheid zu Grunde gelegt. Die nachgewiesenen Belastungen der Klägerin be-\ntragen danach im Kalenderjahr 2016 monatlich 796,88 € (208,21 € + 414,50 € \n+ 174,17 €) und liegen über der angesetzten Pauschale (572,07 €). Das für die \nFestsetzung des Kostenbeitrags maßgebliche Einkommen beträgt daher \n1.491,40 € [2.288,28 € - 796,88 €] und führt zu einer Änderung der Höhe des \nKostenbeitrags, weil die Anlage zur Kostenbeitragsverordnung ein Einkommen \nin dieser Höhe der Einkommensgruppe 5 (1.451,00 € bis 1.600,99 €) zuordnet, \nund der Kostenbeitrag auf der vorliegend anzuwendenden Beitragsstufe 1 (voll-\nstationär, erste Person) 259 € beträgt. \nFür das Kalenderjahr 2017 gilt dies sinngemäß. Das vom Beklagten zutreffend \nermittelte durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin beträgt \n2.379,52 €, von dem der Beklagte bei der Einkommensbereinigung nach § 93 \nAbs. 3 SGB VIII nur die Pauschale aus Satz 2 (25% von 2.379,52 € = 594,88 \n€) abgesetzt hat, weil er von nachgewiesenen Belastungen in Höhe von 232,31 \n€ ausgegangen ist. Dieser Betrag ist um die Kreditrate (414,50 €) sowie die \nDifferenz zwischen den nach den Unterhaltsleitlinien berechneten Fahrtkosten \n(366,67 €) und den vom Beklagten angesetzten Fahrtkosten (203,50 €) zu er-\nhöhen, so dass sich nachgewiesene Belastungen in Höhe von 809,98 € (232,31 \n€ + 414,50 € + 163,17 €) ergeben, die über der angesetzten Pauschale (594,88 \n€) liegen. Das maßgebliche Einkommen beträgt danach 1.569,54 € [2.379,52 € \n- 809,98 €] und führt ebenfalls auf die Einkommensgruppe 5 mit einem Kosten-\nbeitrag von 259 € in der Beitragsstufe 1. \n3. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2019 für den Zeitraum vom \n26. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2019 ist rechtswidrig, soweit er einen Kos-\ntenbeitrag festsetzt, der 289 € monatlich übersteigt. \nIn diesem Bescheid wird - anders als bei dem Bescheid vom 5. Dezember 2019, \nder für den Zeitraum vom 23. August 2016 bis zum 18. Juni 2017 ergangen ist \n- der Kostenbeitrag erst nach der Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht an \ndie Klägerin festgesetzt, die auch den Hinweis auf die Folgen für die Unterhalts-\npflicht enthält. Diese Mitteilung ist mit Schreiben des Beklagten vom 22. Februar \n2018 erfolgt. Auch für dieses Schreiben lässt sich dem Verwaltungsvorgang \nweder der Postausgang entnehmen, noch findet sich dort ein Zugangsnach-\nweis. Der Beklagte hat vielmehr - mit Blick auf die Regelung in § 41 Abs. 2 \nSatz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG - einen Zugang des Schreibens \n\n10 \n \nbei der Klägerin am... Februar 2018 zu Grunde gelegt. Diese Vorschrift findet \nvorliegend zwar keine Anwendung, weil es sich bei der Mitteilung nicht um ei-\nnen Verwaltungsakt handelt (OVG NRW, Beschl. v. 26. August 2009 - 12 A \n64/09 -, juris Rn. 2 ff.; Kunke/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. \n2018, § 92 Rn. 17). Die Klägerin hat aber auch nicht geltend gemacht, dass ihr \ndas Schreiben erst nach dem... Februar 2018 zugegangen sei, sondern mit ih-\nrem Schreiben vom.... März 2018 den Zugang des Schreibens vom... Februar \n2018 ohne konkretes Zugangsdatum bestätigt. Die Kammer geht bei dieser \nSachlage davon aus, dass der Beklagte den Kostenbeitrag ab dem... Februar \n2018 festsetzen durfte. \nDer Beklagte hat für das Kalenderjahr 2018 das durchschnittliche monatliche \nEinkommen der Klägerin zutreffend mit 2.416,77 € ermittelt und bei der Einkom-\nmensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII die Pauschale aus Satz 2 (25% \nvon 2.416,77 € = 604,19 €) angesetzt, weil er von nachgewiesenen Belastun-\ngen in Höhe von 221,37 € ausgegangen ist. Dieser Betrag ist um die Kreditrate \n(414,50 €) sowie die Differenz zwischen den nach den Unterhaltsleitlinien be-\nrechneten (366,67 €) und den vom Beklagten angesetzten Fahrtkosten (192,50) \nzu erhöhen, so dass sich nachgewiesene Belastungen in Höhe von 810,04 € \n(221,37 € + 414,50 € + 174,17 €) ergeben, die über der angesetzten Pauschale \n(604,19 €) liegen. Das maßgebliche Einkommen beträgt 1.606,73 € [2.416,77 \n€ - 810,04 €] und führt zu einer Änderung der Höhe des Kostenbeitrags, weil \ndie Anlage zur Kostenbeitragsverordnung ein Einkommen in dieser Höhe der \nEinkommensgruppe 6 (1.601,00 € bis 1.800,99) zuordnet, und der Kostenbei-\ntrag auf der vorliegend anzuwendenden Beitragsstufe 1 in Höhe von 289 € fest-\nzusetzen ist. \nFür das Kalenderjahr 2019 gilt dies sinngemäß. Das vom Beklagten zutreffend \nermittelte durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin beträgt \n2.463,15 €, von dem bei der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB \nVIII die Pauschale nach Satz 2 (25% von 2.463,15 € = 615,79 €) abgesetzt \nworden ist, weil der Beklagte von nachgewiesenen Belastungen in Höhe von \n222,55 € ausgegangen ist. Dieser Betrag ist um die Kreditrate (414,50 €) sowie \ndie Differenz zwischen den nach den Unterhaltsleitlinien berechneten (366,67 \n€) und den vom Beklagten angesetzten Fahrtkosten (192,50 €) zu erhöhen, so \ndass sich die nachgewiesenen Belastungen auf 811,22 € (222,55 € + 414,50 € \n+ 174,17 €) erhöhen und über der angesetzten Pauschale (615,79 €) liegen. \nDas maßgebliche Einkommen beträgt 1.651,93 € (2.463,15 € - 811,22 €) und \nführt zu einer Änderung der Höhe des Kostenbeitrags, weil die Anlage zur Kos-\ntenbeitragsverordnung ein Einkommen in dieser Höhe der Einkommensgruppe \n6 (1.601,00 € bis 1.800,99 €) zuordnet, die auf der vorliegend anzuwendenden \nBeitragsstufe 1 einen Kostenbeitrag von 289 € vorsieht.“ \nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht Dresden zugelassenen Berufung führt \nder Beklagte mit Schriftsatz vom... Februar 2022 zusammengefasst an: Das erstin-\nstanzliche Urteil sei insoweit fehlerhaft, als es den Kostenbeitrag für den Zeitraum \nvom... Oktober 2016 bis zum... Juni 2017 auf einen monatlichen Betrag in Höhe von \n259 € und für den Zeitraum vom... Februar 2018 bis zum... Juli 2019 auf einen monat-\nlichen Betrag in Höhe von 289 € absenke. Denn es habe die von der Klägerin monatlich \ngezahlte Kreditrate in Höhe von 414,50 € in voller Höhe als vom Einkommen absetz-\nbare und berücksichtigungsfähige Belastung anerkannt und somit das maßgebliche \n10 \n\n11 \n \nEinkommen dementsprechend vermindert. Zur Begründung vertieft er seine bisherigen \nAusführungen vor dem Verwaltungsgericht und führt ergänzend an, dass es sich bei \nder von der Klägerin eingegangenen Zahlungsverpflichtung gerade um eine Schuld-\nverpflichtung handele, die zu einer ungerechtfertigten Verringerung ihrer Leistungsfä-\nhigkeit geführt habe. Das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das über Jahre \nhinweg rechtstreue Schuldnerverhalten, das aus Sicht der Klägerin auch wirtschaftlich \nvernünftig und zur weiteren Ordnung ihrer Finanzen abgeschlossen worden sei, keine \nBeschränkung ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herbeigeführt habe. Die \nKlägerin habe nicht dargetan, ob sie die Verringerung der Kreditraten gegenüber dem \nKreditunternehmen versucht oder auch eine Beteiligung des Ehemanns bei der Zah-\nlung der Kreditraten angestrebt hätte. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhand-\nlung habe sie ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrem getrenntlebenden Ehegatten, \nso dass eine Beteiligung an der Rückzahlung der von ihm verursachten Schulden \ndenkbar und aus Sicht des Beklagten nicht abwegig wäre. Die Begleichung von Spiel-\nschulden gehöre nicht zu den letztendlich auch dem Kindesunterhalt zugutekom-\nmenden Ausgaben. \nAuch sei das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft, soweit es unter Bezugnahme auf die \nUnterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden die Fahrtkosten anhand der tat-\nsächlich gefahrenen Strecke mit 0,30 € pro Kilometer für die ersten 30 Kilometer und \nmit 0,20 € pro Kilometer für die über 30 Kilometer hinausgehende Fahrtstrecke ermittelt \nhabe. Es sei nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens \ndie Vorschriften des Unterhaltsrechts heranzuziehen. Es bestehe keine Regelungslü-\ncke und vergleichbare Vorschriften existierten. Hierauf habe auch das Bundesverwal-\ntungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 hingewiesen. Nach den sozialhilfe-\nrechtlichen Regelungen (§ 82 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a Durchführungsverord-\nnung zu § 82 SGB XII) werde eine monatliche Pauschale von 5,20 € für jeden Kilometer \nder einfachen Entfernung als Abzugsbetrag vom Einkommen berücksichtigt. Von die-\nser Rechtslage sei man zu Gunsten der Klägerin abgewichen, weil die Gemeinsamen \nEmpfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zur Kostenbeteili-\ngung nach dem SGB VIII mit Stand: 4. Mai 2018 die mit der Erzielung von Einkommen \nverbundenen notwendigen Ausgaben als Werbungskosten im Sinn des § 9 EStG ein-\nordneten (näher S. 26). \nEr beantragt daher, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2021 - 1 K \n500/20 - wird insoweit aufgehoben, \n11 \n12 \n\n12 \n \nals darin ausgeurteilt wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom... Dezem-\nber 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 aufgeho-\nben wird, soweit er für den Zeitraum vom... Oktober 2016 bis... Juni 2017 einen \nmonatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der 259,00 € übersteigt, und als darin aus-\ngeurteilt wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 aufgehoben wird, soweit \ner für den Zeitraum vom... Februar 2018 bis... Juli 2019 einen monatlichen Kos-\ntenbeitrag festsetzt, der 289,00 € übersteigt. Insoweit wird die Klage abgewie-\nsen. \nDie anwaltlich nicht vertretene Klägerin tritt dem mit Schriftsatz vom... April 2022 ent-\ngegen. Zu den Schulden führt sie an, dass sie zur Bezahlung der Spielschulden ihres \nMannes, einem Autokauf sowie dem Kauf von Möbeln und diversen Haushaltsgeräten \naufgewendet worden seien. Zudem bitte sie um Klärung, ob die von ihr bereits gezahl-\nten und die zurückgezahlten 500,00 € für die Erstausstattung auf die Forderung des \nBeklagten angerechnet werden. \nFür die näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungs-\ngerichts Dresden - 1 K 500/20 - und im vorliegenden Verfahren vor dem Senat sowie \nder beigezogenen Behördenakten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Berechnung \ndes für die Kostenheranziehung maßgeblichen Einkommens der Klägerin gemäß § 93 \nSGB VIII zutreffend durchgeführt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die \nvon der Klägerin an die ... zu zahlende Kreditrate in Höhe von 414,50 € monatlich als \nSchuldverpflichtung i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII (hierzu unter 2.) und die \nFahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Klägerin in Höhe von 366,67 € \nmonatlich (3.) vom Einkommen abgezogen wurden. Daher waren die Kostenbescheide \nvom... Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 \nantragsgemäß abzuändern gewesen. \n1. Soweit das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben hat, weil \nsie einen Zeitraum betreffen, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab welchem der Klägerin als \nPflichtiger die Gewährung der Leistung mitgeteilt und sie über die Folgen für ihre Un-\nterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden war (vgl. § 92 Abs. \n3 Satz 1 SGB VIII), ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu überprüfen. \nDiese Ausführungen greift der Beklagte ausdrücklich nicht mehr an. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n13 \n \nDas Gleiche gilt für die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnungen, die \nsich weitgehend auf die Berechnungen des Beklagten stützen. Der Beklagte hat für die \nJahre 2016 bis 2019 jeweils tabellarische Übersichten vorgelegt, die die auch vom Ver-\nwaltungsgericht herangezogenen und von diesem für zutreffend erachteten Berech-\nnungen im Einzelnen darlegen (vgl. S. 6-13 der GA). Der Beklagte hat die Berechnun-\ngen des Verwaltungsgerichts daher auch nicht gerügt, die zu der vom Verwaltungsge-\nricht vorgenommenen Reduzierung des monatlichen Kostenbeitrags auf 259 € bzw. \n289 € führen. \n2. Bei den monatlichen Schuldraten der Klägerin in Höhe von 414,50 € handelt es sich \num eine Schuldverpflichtung, die dem Grund und der Höhe nach angemessen ist und \ndie Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzt, § 93 Abs. 3 Sätze 3 \nund 4 Nr. 3 SGB VIII. \nGemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII sind von dem nach den vorangegangenen Absätzen er-\nrechneten Einkommensbetrag die Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person \nabzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des Einkommensbetrags um pau-\nschal 25 v. H. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie \nabgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die \nGrundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen \ninsbesondere Schuldverpflichtungen (Nr. 3). \nZu den Kriterien für die Beurteilung, ob die Schulden dem Grund und der Höhe nach \nangemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht ver-\nletzen, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf Folgendes abgestellt (Beschl. \nv. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris Rn. 13): \n„(…) der Kostenbeitrag dient dem Ersatz von Leistungen, die der Staat anstelle \ndes Unterhaltsverpflichteten erbringt. Daraus folgt, dass der Maßstab für die \nNotwendigkeit und Angemessenheit von Schuldverpflichtungen vorrangig un-\nterhaltsrechtlich zu bestimmen ist. Unterhaltsrechtlich betrachtet ist der Unter-\nhaltsschuldner jedoch stets gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass er gegenüber \ndem Unterhaltsberechtigten leistungsfähig ist und bleibt. Dient die Anschaffung \neines PKW dem Unterhaltsschuldner zum Beispiel nicht nur dazu, seine Ar-\nbeitsstelle erreichen zu können, sondern wird damit auch ein Prestigebedürfnis \nbefriedigt, so handelt der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsbe-\nrechtigten jedenfalls dann verantwortungslos, wenn der Abschluss eines zum \nKauf des PKW erforderlichen Kreditvertrags zu dessen beschränkten Leis-\ntungsfähigkeit führt (vgl. zur Finanzierung eines PKW im Wert von 19.000 DM: \nOVG NRW, Beschl. v. 30. Juli 2004 - 12 A 886/01 - juris; Wiesner, SGB VIII, \nKinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24).“ \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n14 \n \nDas Anknüpfen an die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung ermöglicht es, \nauch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die \nkostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müs-\nsen, dass dies ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich \nvernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 12 A 2688/12 -, juris Rn. 12 f.). Eine Kreditbelas-\ntung ist grundsätzlich dann nicht angemessen, wenn sie nicht zur Anschaffung notwen-\ndiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern zum Erwerb von \nLuxusgütern und zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegan-\ngen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und \nder Grundsicherung nach den SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert \nzu werden braucht (OVG NRW, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris). \nDavon ausgehend ist die von der Klägerin eingegangene Schuldverpflichtung berück-\nsichtigungsfähig. Wie in der mündlichen Verhandlung von ihr nachvollziehbar vorgetra-\ngen, hat die Klägerin mit dem am... November 2012 abgeschlossenen „easyCredit-\nVertrag“ Altschulden abgelöst, die etwa zur Hälfte durch Spielschulden ihres Mannes, \nzur anderen Hälfte aber durch den Ankauf eines für den täglichen Arbeitsweg nötigen \nWagens und für den Ersatz von defekten Haushaltsgeräten entstanden waren. Die An-\ngemessenheit der erstmals näher geschilderten Ankäufe hat auch der Beklagte nun-\nmehr anerkannt und die damit verbundenen Schulden als berücksichtigungsfähig an-\ngesehen. \nNichts anderes gilt für die durch den Kreditvertrag abgelösten Altschulden aufgrund der \nSpielschulden. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar \nangegeben, dass sie etwa zwischen 1997 und 1999, nachdem ihr Mann die seit Anfang \nder 90ger Jahre aufgelaufenen Schulden auch aufgrund der hohen Zinsrate nicht mehr \nhabe bedienen können, auf das Angebot der damaligen Sachbearbeiterin bei der Bank \neingegangen sei, sich als zahlungskräftige Bürgin zu verpflichten, um so eine Vermin-\nderung der Zinsrate zu erreichen und damit letztendlich auch eine Privatinsolvenz ihres \nMannes zu verhindern. \nAuch wenn unstrittig ist, dass Spielschulden nicht angemessen und damit nicht berück-\nsichtigungsfähig sind, weil sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des \ntäglichen Lebens unumgänglich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegen-\nüber einem Unterhaltsberechtigten ohne sachlichen Grund gefährden, liegt hier der Fall \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n15 \n \nanders. Denn die Klägerin war nicht Nutznießerin der von ihrem Ehemann aufgenom-\nmenen Schulden. Sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie \nvon den Schulden ihres Mannes lange Zeit nichts gewusst habe. Mit ihrer Bürgenver-\npflichtung sollte die mit der drohenden Privatinsolvenz ihres Mannes einhergehende \nfinanzielle Belastung der Familie insgesamt verringert werden, weil so nicht nur die \nSchuldlast zurückgeführt werden konnte, sondern auch das wenngleich geringere Ar-\nbeitseinkommen ihres Mannes keinen Pfändungsbeschränkungen unterlag und nicht \nzu befürchten war, dass es zu einer Pfändung von Sachwerten im gemeinsamen Haus-\nhalt kam. Das Handeln der Klägerin war - worauf auch das Verwaltungsgericht zutref-\nfend hingewiesen hat - daher nicht von finanzieller Verantwortungslosigkeit, sondern \nunter Berücksichtigung der ehelichen Einstandspflichten von vorausschauender Wirt-\nschaftlichkeit geprägt. Ihre Einbeziehung als Bürgin und die erneute Umschuldung im \nJahr 2012 waren damit wirtschaftlich notwendig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, \ndass die Klägerin als Bürgin zu einem Zeitpunkt in das Schuldverhältnis eintrat, als sie \ngegenüber ihrem erst Mitte 1999 geborenen Sohn wohl noch nicht unterhaltspflichtig \nwar. Daher kann ihr schon aus diesem Grund keine Verantwortungslosigkeit ge-\ngenüber einem ihr Unterhaltsberechtigten vorgehalten werden. \nSchließlich ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, dass der getrennt le-\nbende Ehemann nicht an der Tilgung der Schulden beteiligt wird. Denn die Klägerin hat \nhierzu angegeben, dass er Rentner sei und nur einen geringen Nebenverdienst habe. \nDaher ist es nachvollziehbar, den Ehemann, zu dem augenscheinlich ein freundschaft-\nliches Verhältnis besteht, nicht weiter finanziell zu belasten, während es der Klägerin \nbei ihrem Verdienst möglich ist, die Schulden vereinbarungsgemäß bis 2023 zurückzu-\nführen. \nDie Vorgehensweise der Klägerin entsprach nach alledem den Kriterien, die den Maß-\nstab für die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden bilden. Die monatlichen Schuld-\nraten der Klägerin in Höhe von 414,50 € waren demgemäß berücksichtigungsfähig. \n3. Nichts anderes gilt für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Höhe \nvon 366,67 € monatlich. \nGemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII sind von dem nach den vorangegangenen \nAbsätzen errechneten Einkommensbetrag auch die mit der Erzielung des Einkommens \nverbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Hierzu gehören nach allgemeiner \nAuffassung auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n16 \n \nUneinigkeit besteht allerdings, nach welchem Berechnungsmodell die Fahrtkosten zu \nermitteln sind. Das Verwaltungsgericht hat die Modelle im Einzelnen beschrieben; auf \ndie dortigen Ausführungen wird verwiesen. Es hat zu Recht auf die Berechnungsme-\nthode nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen abgestellt. \nDas Gericht hat dabei zutreffend darauf abgehoben, dass die Heranziehung der sozi-\nalhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze den Besonderheiten des jugendhilferechtli-\nchen Kostenbeitragsrechts nicht ausreichend Rechnung trägt (hierzu näher BVerwG, \nUrt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, Rn. 19 ff.; so OVG Schl.-H., Urt. v. 28. April 2009 \n- 2 LB 7.09 -, juris Rn. 28 ff.). Denn die jugendhilferechtliche Kostenbeteiligung ist in \nBezug auf die Heranziehung der Eltern - worauf auch das Verwaltungsgericht hinge-\nwiesen hat - von dem Leitgedanken geprägt, dass diese gegenüber dem jungen Men-\nschen zu Unterhalt verpflichtet sind und der Staat an deren Stelle Leistungen erbringt, \nfür die er nach den Vorgaben der §§ 91 ff. SGB VIII von diesen teilweise Kostenersatz \nverlangen kann (SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2012 a. a. O.). Demgemäß muss sich \nder Kostenersatzanspruch auch den Unterhaltsansprüchen vorrangig oder gleichran-\ngig Berechtigter unterordnen (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), der - hier garantierte (dazu \nunter 4.) - unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Kostenpflichtigen ist im Rahmen der \nAngemessenheitsprüfung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigen \n(BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.) und die Vorgabe, \ndass die Ausgaben für die Erzielung von Einkommen notwendig sein müssen (vgl. § \n93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII), entspricht dem Maßstab, den die Unterhaltsleitlinien \nan die Vorgaben zur Bereinigung des unterhaltsrechtlichen Einkommens anlegen (hier: \nNr. 10.2.2 Satz 1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand: 1. Januar 2017). \nDemgegenüber geht - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - § 3 \nAbs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozial-\ngesetzbuch, ausgehend von dem sozialhilferechtlichen Leitgedanken der Hilfebedürf-\ntigkeit, von einem strengen Maßstab der Unzumutbarkeit aus, während der von einem \nTeil der Rechtsprechung herangezogene § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der \nRegelung von Werbungskosten, deren Anerkennung den Steueranspruch des Staates \nvermindert, indem auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und \ndamit auf sein Nettoeinkommen abgestellt wird, auf die Prüfung einer Notwendigkeit i. \nS. des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII vollständig verzichtet. Der enge rechtliche \nZusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Aspekten rechtfertigt es daher, für die Be-\nrechnung der Fahrtkosten eines Unterhaltspflichtigen als mit der Erzielung des Einkom-\nmens verbundenen Ausgaben auf einen unterhaltsrechtlichen Maßstab abzustellen, \n29 \n30 \n\n17 \n \nzumal die Heranziehung der unterhaltsrechtlichen Vorgaben in den einschlägigen Leit-\nlinien die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung der Einkommensberechnung \nunterstützt (die Frage der Heranziehung eines sozialhilferechtlichen Maßstabs offen-\ngelassen von OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff., und \nBeschl. v. 16. Dezember 2010 - 12 E 1073/10 -, juris Rn. 12; dies befürwortend \nBayVGH, Beschl. v. 25. Oktober 2012 - 12 ZB 11.501 -, juris Rn. 15; wie hier Stähr, in: \nHauck/Noftz, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, Stand: April 2018, § 93 Rn. 31; \nunentschieden BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 65. Edition \nStand: 1. März 2022, § 93 Rn. 11; sich wohl der Auffassung des BayVGH anschließend \nMünder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. \n23; ähnlich wie dieser Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. \n2022, § 93 Rn. 23; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 3; zur Heranzie-\nhung von § 9 EStG vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. \n4). \nDie Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte mit ihrem Pkw \nwaren auch notwendig. Insbesondere war ein Verweis auf eine zumutbare öffentliche \nVerkehrsanbindung nicht möglich (hierzu näher etwa Kleffmann, in: Praxishandbuch \nFamilienrecht, beck-online, Stand: September 2021, Rn. 167 m. w. N.). Die Klägerin \nhat hierzu nachvollziehbar angegeben, dass die Fahrt mit dem Pkw je nach Verkehrs-\nlage zwischen 30 Minuten und einer Dreiviertelstunde dauert, während die Fahrt mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln bei mindestens einem Umstieg bis zu eineinhalb Stunden \ndauern kann, vorausgesetzt, die Anschlussverbindung kann erreicht werden. Dazu \nkommen noch kürzere Fußwege zwischen Wohnung und Bahnhof in Ottendorf-Okrilla \nsowie zwischen Bahnhof und Arbeitsstätte in Freital mit je etwa fünf bis zehn Minuten \nDauer. Auch sind die vom Verwaltungsgericht angesetzten Fahrtkosten im Vergleich \nzu den für öffentliche Verkehrsmittel anzusetzenden Fahrtkosten nicht so hoch, dass \nvon der Klägerin zur Erhaltung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ein Wech-\nsel des Verkehrsmittels verlangt werden könnte. Die Klägerin hat hierzu glaubhaft an-\ngegeben, dass ihr Kosten für den Erwerb einer Monatskarte mitgeteilt worden seien, \ndie den dauerhaften Wechsel auf öffentliche Verkehrsmittel unattraktiv erscheinen lie-\nßen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit ihrer Anstellung in \nden 1990ger Jahren bei der AOK zunächst nach Dresden, sodann nach Freital mit dem \nPkw pendelt; die familiären Lebensverhältnisse waren demnach seit langem durch die \nNutzung eines Pkw geprägt, was einen Wechsel des Verkehrsmittels ebenfalls unzu-\nmutbar erscheinen lässt (hierzu im Einzelnen Kleffmann a. a. O.). Dieser Sichtweise \n31 \n\n18 \n \nhat sich auch der Beklagte angeschlossen, der bereits im Verwaltungsverfahren die \nNotwendigkeit der Nutzung des Pkw nicht in Frage gestellt hatte. \n4. Die Heranziehung der Klägerin zu den sich so ergebenden Kostenbeiträgen ist auch \nangemessen i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn \nihr unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt nicht gewährleistet wäre (BVerwG, Urt. v. 19. Au-\ngust 2010 - 5 C 10/09 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.). Dies wären gemäß Nr. 21.2 der Unter-\nhaltsleitlinien des OLG Dresden (bei Heranziehung des Selbstbehalts gegenüber min-\nderjährigen Kindern) für eine erwerbstätige Person 1.080 Euro. Das Einkommen der \nKlägerin liegt allerdings auch nach Abzug der Schuldenraten von der errechneten Mo-\nnatsrate darüber. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, nach \nwelchen Rechtsvorschriften die Berechnung der Fahrtkosten eines Kostenbeitrags-\npflichtigen vorzunehmen ist, ist noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und \nwegen der divergierenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung auch von \ngrundsätzlicher Bedeutung. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die \nRevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundes-\nverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revi-\nsion muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\n32 \n33 \n34 \n\n19 \n \nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. 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