{"status":"available","doknr":"OLD365453","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-07","aktenzeichen":"12 A 21/21.D","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n12 A 21/21.D \n \n10 K 1403/19.D \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \n \n \nder Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch die \nBundespolizeidirektion Pirna \nRottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \ngegen \n \n \nden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie die Beamtenbeisitzer \nHein und Seddig aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 7. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 24. November 2020 - 10 K 1403/19.D - wird zurückgewiesen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine durch die Disziplinarkammer \ndes Verwaltungsgerichts Dresden ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenver-\nhältnis. \nDer Beklagte wurde im Jahr 1980 in R. geboren. Er ist ledig und lebt seit Ende 2014 \nzusammen mit seiner Lebensgefährtin, deren im Jahr 2007 geborenen Sohn sowie der \ngemeinsamen, im April 2016 geborenen Tochter im Freistaat Thüringen. Er ist zudem \nunterhaltspflichtig für einen im Jahr 2010 geborenen Sohn. Über das Vermögen des \nBeklagten wurde im November 2015 ein Verbraucherinsolvenzverfahren beim Amts-\ngericht Gera - Insolvenzgericht - eröffnet (- 8 IK 533/15 -). \nNach seinem Realschulabschluss im Jahr 1996 trat der Beklagte unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Bundesgrenzschutzes ein und führte \nsodann die Amtsbezeichnung eines Polizeimeisteranwärters. Im September 2000 be-\nstand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-\nschutz und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeis-\nter im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Im März 2002 wurde der Beklagte \nzum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz (Zusatz „im Bundesgrenzschutz“ seit 1. Juli \n2005 entfallen) ernannt (Besoldungsgruppe A 7). Ihm wurde der Dienstposten eines \nKontroll-/Streifenbeamten übertragen. Unter dem 15. Februar 2007 erfolgte die Verlei-\nhung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nIm Zuge der Neuorganisation der Bundespolizei wurde der Beklagte zum März 2008 \norganisatorisch der Bundespolizeidirektion P., Bundespolizeiinspektion (BPOLI) K. zu-\ngewiesen. Ab diesen Zeitpunkt beauftragte die Bundespolizeidirektion P. den Beklag-\nten als „Trainer für Handlungsorientiertes Training bei der BPOLI K.” im Nebenamt. Im \nMai 2009 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister ernannt und sodann in die Be-\nsoldungsgruppe A 8 eingewiesen. \nDer Beklagte wurde zuletzt am 22. Januar 2014 mit einer Anlassbeurteilung für den \nZeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 mit der Gesamtnote 7 (Notenstufe 2: \nÜbertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) beurteilt. Er er-\nhielt im August 2004 eine Leistungsprämie für seine erbrachten Leistungen als Zivil-\nstreife in Höhe von 625 EUR und im September 2011 eine weitere Leistungsprämie in \nHöhe von 500 EUR. \nDer Beklagte konsumierte seit 2011 Crystal und Marihuana und ist eigenen Angaben \nzufolge seit Frühjahr 2013 von Crystal abhängig. Ab dem 28. Oktober 2014 befand er \nsich in einer vierwöchigen Entgiftung in einer Fachklinik und besuchte danach in der \nZeit vom 3. Dezember 2014 bis 23. Februar 2015 eine stationäre Langzeittherapie. \nAußerdem begab er sich in psychotherapeutische Behandlung, wo ein Therapieplan \nfür den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 6. Oktober 2015 erstellt wurde. Zusätzlich nahm er \nTermine bei der Suchtberatung wahr und lebt seitdem frei von illegalen Drogen. Der \nBeklagte war vor dem hier gegenständlichen Sachverhalt weder disziplinarisch noch \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten. \nMit Verfügung vom 30. Oktober 2014 leitete der damalige Leiter der Bundespolizeiin-\nspektion K. gegen den Beklagten aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen der Staatsan-\nwaltschaft Zwickau (Az.: 310 Js 19990/14) ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten \nwurde vorgeworfen, ein außerdienstliches Dienstvergehen in Form eines Verstoßes \ngegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht begangen zu haben, indem er Be-\ntäubungsmittel unerlaubt erworben, eingeführt und besessen habe. Zeitgleich wurde \ndas Disziplinarverfahren aufgrund des laufenden Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. \nDas Amtsgericht Zwickau verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 11. November 2015 \n- 6 Ls 310 Js 19990/14 - (gegen den Beklagten rechtskräftig seit 29. Dezember 2015) \nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in dreißig Fällen sowie wegen uner-\nlaubten \nErwerbs \nvon \nBetäubungsmitteln \nin \nzehn \nFällen \nzu \neiner \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nGesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\nsetzt wurde, und sprach ihn im Übrigen frei. Das Amtsgericht bildete die Gesamtstrafe \naus 29 Einzelstrafen von jeweils zweimonatigen Freiheitsstrafen für die 28 Taten der \nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und einer Einzelstrafe von vier Monaten für \ndie unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln am 27. Oktober 2014. Einzelstrafen für \nden unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln wurden weder gebildet noch in der \nGesamtstrafe berücksichtigt. Der Freispruch betraf in der Anklageschrift vom 5. Feb-\nruar 2015 weiter vorgeworfene acht Handlungen des vorsätzlichen unerlaubten Einfüh-\nrens von Betäubungsmitteln sowie acht weitere Handlungen des vorsätzlichen uner-\nlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. \nDas Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 11. November 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - \nenthält folgende auch den Beklagten betreffende Sachverhaltsfeststellungen: \n„1. Die Angeklagten A. S. und S. R. führten zwischen März 2013 und dem \n27. Oktober 2014 zu mindestens 16 selbstständigen Gelegenheiten bewusst \nund gewollt zusammenwirkend aus der Tschechischen Republik über den \nGrenzübergang K. bzw. K. je mindestens 1 bis 4 g Crystal in das Bundesge-\nbiet ein, bei der letzten dieser Gelegenheiten am 27.10.2014 führten sie 6,2 g \nCrystal mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4,16 Gramm in das Bun-\ndesgebiet ein. \n[...] \n3. Die Angeklagten S. R. und S. H. führten zwischen März 2013 und dem \n27. Oktober 2014 zu mindestens 14 selbstständigen Gelegenheiten bewusst \nund gewollt zusammenwirkend über den Grenzübergang K. oder A. aus der \nTschechischen Republik je mindestens 1 bis 4 g Crystal in das Bundesgebiet \nein. \n4. Der Angeklagte S. R. kaufte und übernahm zwischen Oktober 2011 und \nMärz 2013 von einem Dritten, genannt „R.”, in Wirklichkeit R. W., zu mindes-\ntens 10 selbstständigen Gelegenheiten je mindestens eine Konsumeinheit \nMarihuana oder auch Crystal.\" \nMit Verfügung vom 3. Februar 2016, dem Beklagten am 6. Februar 2016 zugestellt, \nwurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Am 4. März 2016 wurde das Disziplinarver-\nfahren durch den damaligen Leiter der Bundespolizeiinspektion K. ausgedehnt, da we-\ngen der regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln zusätzlich der Verdacht eines \nDienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht bestand. \n \n \n8 \n9 \n\n5 \n \nNach vorheriger Anhörung durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion P. ent-\nhob deren Vizepräsident den Beklagten unter dem 23. Mai 2016 vorläufig des Dienstes \nund ordnete den Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20% an. Der \nBeklagte erhält reduzierte Dienstbezüge in Höhe von 2.819,45 Euro brutto (Stand März \n2019). \nMit Schreiben vom 22. September 2016 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Be-\nklagten vom Leiter der Bundespolizeiinspektion K. erneut ausgedehnt und ausgesetzt. \nDem Beklagten wurde ein weiterer Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht vorgewor-\nfen. Grundlage waren weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zwickau wegen fal-\nscher Verdächtigung oder uneidlicher Falschaussage im Zusammenhang mit der Be-\nteiligung des S. H. an der Einfuhr von Betäubungsmitteln. \nMit Anklageschrift vom 14. März 2017 legte die Staatsanwaltschaft Zwickau dem Be-\nklagten in Wahlfeststellung eine falsche Verdächtigung oder eine falsche uneidliche \nAussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zur Last. Entweder habe der Beklagte im \nRahmen der Beschuldigtenvernehmungen vom 27. und 28. Oktober 2014 und vom \n21. November 2014 bewusst wahrheitswidrig und in dem Wissen, dass gegen Herrn H. \nein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde, angegeben, dass u. a. vom Geld \ndes S. H. in Tschechien Crystal erworben worden sei und dieses Betäubungsmittel \nnach Verbringen ins Bundesgebiet zwischen ihm und Herrn H. aufgeteilt worden sei \nsowie, dass sich seine elektronisch übersandte Anfrage vom 9. September 2014: \n„windstill heute ?!“ auf die Gefahr einer Kontrolle nach einer Crystalbeschaffung in \nTschechien durch sich etwaig in der Nähe befindliche Polizeibeamte bezogen habe \noder er habe im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vom 11. August 2016 im \nVerfahren des S. H. bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass Herr H. von seinen \nCrystalkäufen nichts gewusst und nichts damit zu tun gehabt habe sowie, dass sich die \nelektronische Anfrage auf einen etwaigen Streit der Eheleute H. bezogen habe. Herr \nH. sei nach erstinstanzlicher Verurteilung wegen vierzehn Fällen der vorsätzlichen un-\nerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Berufungsverfahren, wie vom Beklagten \nbeabsichtigt, freigesprochen worden. \nNachdem der Beklagte in der Hauptverhandlung vom 30. August 2017 den erstgenann-\nten Sachverhalt eingeräumt hatte, sprach ihn das Amtsgericht Zwickau mit zwischen-\nzeitlich rechtskräftigem Urteil vom gleichen Tag - 26 Ds 340 Js 20816/16 – \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nder falschen Verdächtigung schuldig und verurteilte ihn unter Auflösung der Gesamt-\nstrafe aus dem Urteil vom 11. November 2015 und Einbeziehung der dort verhängten \nEinzelstrafen zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung \nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Einzelstrafe wurden vier Monate Freiheitsstrafe \nfestgesetzt. \nMit dem Beklagten mitgeteilter Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde das ausge-\nsetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt. Dem Beklagten wurde der Ermittlungsbericht \nzur Kenntnis gebracht, er wurde darüber informiert, dass die Erhebung der Disziplinar-\nklage beabsichtigt sei, der Gesamtpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte \nstimmten der Disziplinarklageerhebung zu. \nDie Klägerin hat mit Schriftsatz des Präsidenten der Bundespolizeidirektion P. vom \n8. Juli 2019, beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangen am 19. Juli 2019, gegen \nden Beklagten Disziplinarklage erhoben und ihm die den rechtskräftigen Urteilen des \nAmtsgerichts Zwickau vom 11. November 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - und vom \n30. August 2017 - 26 Ds 340 Js 20816/16 - zugrundeliegenden Sachverhalte sowie die \nVerletzung der Gesunderhaltungspflicht zur Last gelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten \nder Disziplinarklageschrift wird gemäß § 3 BDG i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 117 \nAbs. 3 VwGO auf diese verwiesen. \nIn der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer vom 24. November 2020 \nteilte der dazu befragte Beklagte im Hinblick auf den Vorwurf der falschen uneidlichen \nAussage zuerst mit, dass er nicht mehr die Kraft gehabt habe, aus dem „Lügenge-\nbäude“ herauszufinden, nachdem er ursprünglich erklärt gehabt hatte, dass S. H. in \nden Drogendeal involviert gewesen sei. Danach äußerte er, seine ursprüngliche An-\ngabe, dass Herr H. mit ihm Drogen in Tschechien gekauft habe, sei richtig gewesen. \nDie Aussagen in der Berufungshauptverhandlung im Verfahren gegen S. H. seien auf \nDrängen des Herrn H. und dessen Gattin erfolgt. Herr H. habe ihm einen Zettel über-\nreicht, auf dem die Aussage vorgegeben gewesen sei. \nIn der Folge fasste die Disziplinarkammer den Beschluss, die in der Disziplinarklage-\nschrift vom 8. Juli 2019 unter Nr. V. 3 angeschuldigte falsche Verdächtigung gemäß \n§ 56 Abs. 1 Satz 1 BDG aus dem Disziplinarverfahren auszuscheiden. \n \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nDie Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beklagten mit Urteil \nvom 24. November 2020 - 10 K 1403/19.D - aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der \nBeklagte habe ein Dienstvergehen begangen, das zu seiner Entfernung aus dem Be-\namtenverhältnis führe. \nVerfahrensfehler seien nicht erkennbar. Zwar habe der unzuständige Leiter der Bun-\ndespolizeiinspektion K. das Disziplinarverfahren eingeleitet und ausgedehnt. Doch \nhabe sich der zuständige Präsident der Polizeidirektion P. die Einleitung des Diszipli-\nnarverfahrens und die vorgenommenen Ausdehnungen spätestens mit der Erhebung \nder Disziplinarklage zu Eigen gemacht. \nDer disziplinar zu würdigende Sachverhalt stehe aufgrund der Feststellungen im Urteil \ndes Amtsgerichts Zwickau vom 11. November 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - fest. Der \nBeklagte habe durch die dreißigfache unerlaubte Einfuhr und den zehnfachen uner-\nlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie den regelmäßigen Konsum von Crystal \nund Marihuana ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe gegen die \nPflichten verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswür-\ndig zu verhalten sowie sich gesund zu erhalten. \nDer unerlaubte Erwerb und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln wiesen einen \nfür einen außerdienstlichen Pflichtenverstoß hinreichenden Bezug zum Amt eines Po-\nlizeibeamten auf. Polizeibeamte hätte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu ver-\nfolgen. Sie genössen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Ga-\nrantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen werde in besonderem Maße be-\neinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begingen. Solche \nbegründeten auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwür-\ndiges Dienstvergehen. Der regelmäßige Konsum von Crystal und Cannabis über etwa \ndrei Jahre hinweg - wobei der Beklagte nach eigenen Angaben mehr als ein Jahr als \ndrogenabhängig anzusehen gewesen sei - stelle für sich betrachtet ebenso ein Dienst-\nvergehen dar, weil der Beamte damit zugleich gegen seine Gesunderhaltungspflicht \nverstoßen habe. Er habe zudem vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Auch insoweit \ngelte im Disziplinarverfahren die Bindungswirkung an die entscheidungserheblichen \ntatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand im sachgleichen \nStrafverfahren. Denn zu den tatsächlichen Feststellungen gehören auch solche zum \nUrsachenzusammenhang, zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform sowie zu den Rechtfer-\ntigungs- und Schuldausschließungsgründen. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n8 \n \nRichtungsweisend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Diszipli-\nnarmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens. Bei der Bewertung sei dabei vom \nschwerwiegendsten Vorwurf auszugehen. Das Schwergewicht des Dienstvergehens \nliege im unerlaubten Erwerb und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die \nSchwere des Dienstvergehens beurteile sich nach Eigenart und Bedeutung der verletz-\nten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umstän-\nden der Tatbegehung, nach den subjektiven Verhaltensmerkmalen einschließlich der \nForm und des Gewichts des Verschuldens sowie der Beweggründe des Beamten für \nsein Verhalten und nach den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich \nund Dritte. Für strafbares außerdienstliches Verhalten bilde die gesetzliche Strafandro-\nhung einen Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung. Bei einem Strafrah-\nmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges sei \nallenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich angemessen; bei mittelschwe-\nren außerdienstlichen Straftaten (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) sei die Zurückstu-\nfung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung anzusehen, wenn die Tat \nkeinen engen Dienstbezug hat. Komme - wie hier - ein Dienstbezug hinzu, könne der \nOrientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurück-\nstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Be-\namtenverhältnis sein. Bei einer darüber liegenden Strafandrohung reiche der Orientie-\nrungsrahmen bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Schwerwiegende \nVorsatzstraftaten bewirkten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom je-\nweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führe. \nDie Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung ge-\nbildeten Orientierungsrahmens komme jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem \nSchweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspreche. \nZur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens könne \nim Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst \nindiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. \nAuch bei Verurteilungen zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe könne der Aus-\nspruch der Strafverfolgungsorgane als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich be-\ngangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herange-\nzogen werden. Jedoch bilde der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstli-\nchen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen lediglich den Ausgangspunkt der Be-\nmessungsentscheidung. Die Disziplinargerichte hätten zu prüfen, ob Erkenntnisse zum \nPersönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall der-\n22 \n23 \n\n9 \n \nart ins Gewicht fielen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstverge-\nhens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten sei. Angesichts der Variationsbreite \nmöglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens im Bereich des Betäu-\nbungsmittelgesetzes sei das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den be-\nsonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. \nEin Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstoße, welche \nwichtige Gemeinschaftsbelange schützten und damit einem bedeutsamen staatlichen \nAnliegen dienen sollten, missachte insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Be-\nvölkerung und offenbare eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vor-\nschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei deshalb in besonderem Maße geeignet, \ndie dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit \nin außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Der Erwerb und die Einfuhr von Betäu-\nbungsmitteln in vierzig Fällen und über die zeitliche Dauer von drei Jahren hinweg of-\nfenbare die hohe Risikobereitschaft zu strafbarem Handeln des Beklagten und eine \nhohe kriminelle Energie. Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte die Drogen nur \nfür den Eigenkonsum erworben bzw. eingeführt habe. Insoweit könne dem Beklagten \nauch nicht etwa zu Gute gehalten werden, dass er nicht weitere Straftatbestände durch \nein etwaiges Handeltreiben verwirklicht habe. \nDer Beklagte habe sich die Drogen zu Beginn nicht etwa anonym von ihm unbekannten \nPersonen, sondern bei einer ihm als „R.“ bekannten Person aus dem nachbarlichen \nBekanntenkreis beschafft, dem angabegemäß bekannt gewesen sei, dass er Polizei-\nbeamter sei. Für außenstehende Dritte sei daher erkennbar gewesen, dass sich ein \nPolizeibeamter privat in einem Milieu bewege, in dem Kontakt mit Drogenkonsumenten \ngepflegt wird. Ebenso habe der „R.” über persönliche Umstände und Beziehungsprob-\nleme des Beklagten Bescheid gewusst. Vor diesem Hintergrund erhalte das Dienstver-\ngehen ein besonderes Gewicht dadurch, dass der Beklagte als dort bekannter Polizei-\nbeamter im privaten Umfeld Straftaten begangen habe, die er von Amts wegen zu ver-\nhindern bzw. zu verfolgen habe. Er habe Kontakt zu Leuten gepflegt, die u. U. selbst \nhätten von dienstlichen Aufklärungsmaßnahmen betroffen sein können. Mit dem Auf-\ntrag der Bundespolizei zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung sei es schlichtweg \nunvereinbar, wenn ein Polizeibeamter außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften \nverstoße, die wichtige Gemeinschaftsbelange, wie die Eindämmung des Umgangs mit \nBetäubungsmitteln, schützten. Es könne erwartet werden, dass er solche Taten unter-\nlasse. Der Beklagte habe auch gewusst, dass der Zuständigkeitsbereich seiner Dienst-\nstelle - die Bundespolizeiinspektion K. - einen Kriminalitätsschwerpunkt im Bereich der \n24 \n25 \n\n10 \n \nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln darstelle und er selbst dienstlich immer \nwieder mit der Betäubungskriminalität befasst gewesen sei. Weiterhin sei zu Lasten \ndes Beklagten zu berücksichtigten, dass es sich bei Crystal - was dem Beklagten be-\nkannt gewesen sei - um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge \nmit hohem Suchtpotential handle. Durch den unerlaubten Erwerb und die unerlaubte \nEinfuhr der Betäubungsmittel, die Art und Weise der jeweiligen Tatbegehungen, d. h. \ninsbesondere die Verstrickung mit Arbeitskollegen und seiner konkreten dienstlichen \nTätigkeit bei der Bundespolizei, bestünden nicht ausräumbare Zweifel daran, dass der \nBeklagte noch auf der Seite von Recht und Gesetz stehe und seine Amtspflichten un-\neingeschränkt und unvoreingenommen wahrnehmen werde. Dabei sei auch zu berück-\nsichtigen, dass er „Trainer für handlungsorientiertes Training bei der Bundespolizeiin-\nspektion K.\" im Nebenamt gewesen sei und damit auch eine Vorbildfunktion für andere \nund jüngere Beamte zu erfüllen gehabt habe. All diese Umstände, wie auch der leicht-\nfertige Konsum von Betäubungsmitteln auf einer Party, wirkten sich besonders er-\nschwerend aus und ließen die Verhängung der Höchstmaßnahme als einzig sachge-\nrecht erscheinen. \nDie den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte hätten kein erhebliches Gewicht. Zwar \nkönne die Trennung von seiner damaligen Partnerin seinen Drogenkonsum Anfang \n2013 erhöht haben, als Auslöser sei sie aber anzusehen. Ungeachtet dessen müsse \nein psychisch gesunder und langjähriger Polizeibeamter in der Lage sein, derartige \nUmstände zu beherrschen, anderenfalls bestünden bereits erhebliche Zweifel an der \nallgemeinen und beruflichen Belastbarkeit. Anzumerken sei auch, dass der Beklagte \ndem ersten Angebot von Drogen nachging und offensichtlich keinerlei Impulskontrolle \nvorgelegen habe. Ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen \nNotlage liege ebenfalls nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte allein durch \ndie mangelnde kostendeckende Vermietbarkeit einer im Jahr 2006/2007 erworbenen \nWohnung ab dem Jahr 2011 in eine so ausweglose psychische oder finanzielle Lage \ngeraten wäre, in der die Flucht in den Drogenrausch als ein mildernder Umstand ange-\nsehen werden könnte. Dass der Beklagte nunmehr bereits seit mehreren Jahren ein \ndrogenfreies Leben führe, sei positiv zu werten. Auch unter Berücksichtigung aller in \nBetracht kommenden Umstände, zu denen die bisherige disziplinarrechtliche und straf-\nrechtliche Unbescholtenheit, die positiven dienstlichen Beurteilungen sowie die dem \nBeklagten gewährten Leistungsprämien gehörten, sei nicht erkennbar, dass der durch \ndie Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust \n26 \n\n11 \n \naufgrund durchgreifender Entlastungsgründe entfallen oder zumindest deutlich relati-\nviert werde und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen \nfür sich in Anspruch nehmen könne. \nDer Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10. Dezember 2020 \nzugestellte Urteil am 4. Januar 2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der mehr-\nfach verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 begründet. Er ist der Auf-\nfassung, die Disziplinarkammer habe die Schwere des ihm zur Last liegenden Dienst-\nvergehens nicht korrekt ermittelt und wesentliche für ihn sprechende Umstände entwe-\nder gar nicht oder nicht angemessen gewürdigt. \nSo müsse die gegenüber sonstigen Beamten nochmals herausgehobene Position von \nPolizeibeamten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung fin-\nden. Denn von einem Polizeibeamten werde kraft Amtes ein charakterlicher Perfektio-\nnismus erwartet wie von keinem anderen Beamten. \nDarüber hinaus sei der disziplinarische Vorwurf des vorsätzlichen Verstoßes gegen \nseine innerdienstliche Pflicht zur Gesunderhaltung unzutreffend. Ihm sei allenfalls der \nEinstieg in den Drogenkonsum vorwerfbar, bevor er zu einer Abhängigkeit geführt \nhabe. In diesem Zusammenhang bestehe auch keine Bindung an die strafgerichtlichen \nFeststellungen, da der Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht nicht Gegenstand \ndes Strafverfahrens gewesen sei. \nZudem sei die Disziplinarkammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei einem Ver-\nstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz die disziplinarische Höchstmaßnahme als Re-\ngelmaßnahme anzusehen sei, von der nur im Ausnahmefall abgewichen werden \nkönne. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidri-\ngen Verhaltens in diesem Bereich sei das disziplinarrechtliche Gewicht des Dienstver-\ngehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Hierbei \nsei bedeutsam, dass er „nur“ selbstschädigende Delikte begangen habe, da er die Dro-\ngen nur für den Eigenkonsum erworben habe. Andere insbesondere allgemein- bzw. \nfremdschädliche Delikte könnten ihm nicht vorgeworfen werden, was die Disziplinar-\nkammer nicht hinreichend zu seinen Gunsten gewertet habe. \nZwar sei das Maß der strafrechtlichen Sanktion als Indiz der Schwere der außerdienst-\nlichen Straftat heranzuziehen. Es stehe der Disziplinarkammer aber nicht \n \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n12 \n \nzu, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde, - wie geschehen - als äußerst milde zu betrachten, zu-\nmal sie nicht schlüssig mitgeteilt habe, woraus sie diese Bewertung schöpfe. Über die \nim Strafausspruch zum Ausdruck kommende Wertung hinaus könne weder der Um-\nstand, dass er Straftaten begangen habe, die er von Amts wegen zu verhindern oder \nzu verfolgen habe, noch der Umstand, dass er Kontakt mit Personen hatte, die Gegen-\nstand dienstlicher Aufklärungsmaßnahmen hätten sein können, gesondertes Gewicht \nfür die Schwere des Dienstvergehens erlangen. \nFerner dürften die lange Dauer des strafbaren Verhaltens und die innerhalb des Zeit-\nraums verwirklichte Zahl an Taten angesichts der Suchterkrankung nicht kumulativ \n„maßnahmeschärfend“ herangezogen werden. Die Anzahl der Delikte sei vielmehr in \nRelation zur dreijährigen Gesamtdauer der strafbaren Handlungen zu setzen. Ebenfalls \nnicht von Belang sei, dass er in der Anfangszeit des Konsums als Polizeibeamter er-\nkennbar gewesen sei. Es liege in der Natur der Sache, dass der Verkäufer der Drogen \nund weitere mit den Substanzen in Berührung kommende Personen voneinander Be-\nscheid wüssten. Auch der Umstand, dass der „R.“ über seine Beziehungsprobleme in-\nformiert gewesen sei, hätte allenfalls zu seinen Gunsten gewertet werden dürfen, wenn \nman davon ausgehe, dass der „R.“ sich seine emotionale Lage zum Absatz seiner Dro-\ngen zunutze gemacht habe. Insoweit lasse sich auch die Annahme eines leichtfertigen \nErstkonsums nicht begründen. Es fehle auch an einer Tatsachengrundlage für die An-\nnahme des Verwaltungsgerichts, dass er dem ersten Angebot von Drogen nachgegan-\ngen sei und offensichtlich keinerlei Impulskontrolle vorgelegen habe. \nEine Verstrickung mit Arbeitskollegen dürfe nicht berücksichtigt werden, weil die Dis-\nziplinarkammer den Vorwurf der uneidlichen Falschaussage in Bezug auf den Kollegen \nH. gemäß § 56 Abs. 1 BDG ausgeschieden habe. Überdies fehlten Feststellungen in-\nwieweit die konkrete dienstliche Tätigkeit mit der Beschaffung und dem Konsum der \nDrogen verstrickt gewesen sein solle. Nicht sachgerecht sei es weiterhin, das Neben-\namt als „Trainer für handlungsorientiertes Training bei der Bundespolizeiinspektion K.“ \nals Moment für die Beurteilung der besonderen Schwere des Dienstvergehens heran-\nzuziehen, da eine solche Betrachtung dazu führen würde, außerdienstliche Drogende-\nlikte eines „normalen“ Bundespolizisten als weniger schwer anzusehen als die eines \nTrainers oder Ausbilders. \n \n \n32 \n33 \n\n13 \n \nÜberdies habe es die Disziplinarkammer versäumt, die Belastungssituation, die sich \naus seiner finanziellen Notlage und seinen Beziehungsproblemen zusammengesetzt \nhabe, als Ganzes zu betrachten, wobei die aus dem Kauf einer Eigentumswohnung \nherrührende prekäre finanzielle Situation nicht als selbstverschuldet anzusehen sei. \nSchließlich seien seine Suchtbewältigung im ersten Anlauf, seine geständige, über das \nnachweisbare Maß hinausgehende Einlassung im Straf- und Disziplinarverfahren so-\nwie seine zuvor und auch während seiner Sucht beanstandungsfreie Dienstausübung \nnicht hinreichend als Milderungsgründe herangezogen worden. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n24. November 2020 - 10 K 1403/19.D - zu ändern und auf eine mildere Diszip-\nlinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst \nals höchste Disziplinarmaßnahme sei angemessen und beachte die Schwere des \nDienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des \nBeklagten. Die Bewertung von vierzig tatmehrheitlichen Straftaten über die Dauer von \ndrei Jahren als beständige und langanhaltende Dienstpflichtverletzung sei weder will-\nkürlich noch sachfremd, sondern zutreffend. Die Disziplinarkammer habe richtig darge-\nstellt, dass der Beklagte durch den Erwerb und Konsum der Betäubungsmittel im Rah-\nmen seines Bekanntenkreises, in welchem seine dienstliche Stellung als Polizeibeam-\nter bekannt war, einen Bezug zu seinem Dienstposten hergestellt habe. Der von der \nDisziplinarkammer angenommene Dienstbezug sei durch die Begehung der Taten zu-\nsammen mit zwei seiner damaligen Kollegen gegeben gewesen. Es sei unstrittig, dass \nder Beklagte wiederholt mit zwei seiner Kollegen nach Tschechien gefahren sei und \ndort zumindest er selbst und sein Kollege S. Betäubungsmittel erworben hätten. Die \nweiteren Ausführungen zu mildernden Umständen könnten nicht zu einer Abänderung \ndes Urteils führen, weil sie nicht tragfähig seien oder die Milderungsgründe von der \nDisziplinarkammer erkannt und ordnungsgemäß abgewogen worden seien. \n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n14 \n \nAm 7. Oktober 2022 hat der Disziplinarsenat über die Berufung des Beklagten mündlich \nverhandelt und den Vorwurf der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht gemäß § 65 \nAbs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 BDG durch Beschluss ausgeschieden. Der Senat hat sich \nbei dieser Entscheidung darauf gestützt, dass sich die Bemessung der Disziplinarmaß-\nnahme nach der schwersten Verfehlung bestimme, wenn sich das Dienstvergehen - \nwie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetze. Die schwerste Ver-\nfehlung sei die mehrfache Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch die Einfuhr und \nden Erwerb von Betäubungsmitteln. Mit Blick auf die vorgeworfene Verletzung der Ge-\nsunderhaltungspflicht sei festzuhalten, dass diese im unmittelbaren Zusammenhang \nmit der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht stehe. Der Beklagte habe, die eigenen \nAngaben und die Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 11. No-\nvember 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - zugrunde gelegt, die Betäubungsmittel erworben \nund eingeführt, um sie selbst zu konsumieren. Mit dem Konsum insbesondere des \nCrystal habe sich das Risiko verwirklicht, vor dem der Straftatbestand des § 29 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BtMG schützen soll. Damit komme der Verletzung der Gesunderhaltungs-\npflicht im vorliegenden Fall keine maßgebliche eigenständige Schwere zu, zumal sie \nlediglich (wenn auch in insoweit schwerer Form) fahrlässig begangen worden wäre. Sie \nsei weder für die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme noch ggf. über deren \nkonkrete Ausgestaltung von Bedeutung. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsak-\nten, die in Kopie vorliegenden Akten des beigezogenen Verfahrens 340 Js 20816/16 \n(Staatsanwaltschaft Zwickau) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nKlägerin (ein Ordner Disziplinarverfahren sowie Personalakte Grundakte sowie Teil-\nakte B [je eine Heftung]) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wa-\nren. \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \nDie Disziplinarkammer hat zurecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 \nBDG auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. \nNach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen \ndas Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n15 \n \nBeamtenverhältnis zu entfernen. So liegen die Dinge in Bezug auf den Beklagten. Er \nhat ein einheitliches schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen, welches \ndas in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel zer-\nstört hat. \n1. Der Beklagte hat mit der vorsätzlichen dreißigfachen unerlaubten Einfuhr von Crystal \nund dem zehnfachen vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Crystal und Marihuana \nschuldhaft gegen seine (Wohlverhaltens-)Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG versto-\nßen. Die wiederholte schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflicht stellt gemäß \n§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG das einheitliche Dienstvergehen dar (vgl. zum einheitlichen \nDienstvergehen: BVerwG, Urt. v. 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125-\n135, juris Rn. 21). Der Umstand, dass der Beklagte die genannte Pflicht nicht während \nder Dienstausübung als Polizeiobermeister verletzt hat, steht dem Vorliegen eines \nDienstvergehens nicht entgegen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist die Pflichtverletzung \naußerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie nach den Umständen \ndes Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt \noder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein sol-\ncher Fall liegt hier vor. \na) Der Senat ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, der gemäß § 65 Abs. 1 BDG für das \nBerufungsverfahren entsprechend gilt, an die tatsächlichen Feststellungen des gegen-\nüber dem Beklagten rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Zwickau vom 11. Novem-\nber 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - gebunden. \nNach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen u. a eines rechts-\nkräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegen-\nstand hat, für das Gericht bindend. Offenkundig unrichtige Feststellungen, die gemäß \n§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG einen Beschluss zur erneuten Prüfung gebieten, liegen nicht \nvor. \nDer Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als \nauch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu \nübertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die \nein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermitt-\nlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechts-\nstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n16 \n \nDamit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 BDG) des während des strafgericht-\nlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG) Dis-\nziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung \netwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte in Disziplinar-\nverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Ent-\nscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch ver-\npflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung für das Disziplinarver-\nfahren entfällt nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen „offenkundig \nunrichtig“ sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam \n„sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen \nGründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berech-\ntigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Straf-\nurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverant-\nwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen \nPunkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind \noder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung \nstanden und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche \nZweifel stoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 10 f. \nm. w. N). \nAllein der Umstand, dass das Landgericht Zwickau mit Urteil vom 1. September 2016 \n4 Ns 310 Js 19990/14 das amtsgerichtliche Urteil den Angeklagten H. betreffend auf-\ngehoben und diesen freigesprochen hat, begründet weder das Recht noch die Pflicht \ndes Disziplinarsenats zur Beschlussfassung und zur eigenverantwortlichen Sachver-\nhaltsermittlung gemäß § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG. Das Landgericht hat weder \ndas objektive Tatgeschehen - die gemeinsamen Fahrten des Beklagten und des S. H. \nnach Tschechien und den dortigen Erwerb von Crystal durch den Beklagten sowie die \nEinfuhr der Betäubungsmittel auf der Rückreise - noch den subjektiven Tatbestand des \nBeklagten in Frage gestellt. Der Freispruch des S. H. beruhte allein auf dem fehlenden \nNachweis eines subjektiven Tatbestands auf dessen Seite. Vor dem Hintergrund, dass \ndie Entscheidung des Landgerichts maßgeblich von der seinen vorherigen Angaben \nwidersprechenden Zeugenaussage des Beklagten beeinflusst war und der Beklagte \nvon dieser im Landgericht getätigten Aussage im Verfahren vor der Disziplinarkammer \nwieder abgerückt ist, kann eine offensichtliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung \ndurch das Amtsgericht Zwickau nicht konstatiert werden. Die Zeugenaussage des Be-\nklagten vor dem Landgericht Zwickau ist damit zwar ein dem Amtsgericht Zwickau nicht \n48 \n\n17 \n \nzur Verfügung stehendes Beweismittel, nach dem die den Beklagten betreffenden Tat-\nsachenfeststellungen aber nicht auf erhebliche Zweifel stoßen. \nb) Mit den insgesamt vierzig außerdienstlich begangenen vorsätzlichen Straftaten nach \n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hat der Beklagte die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 \nSatz 3 BBG verletzt. \nDie Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 \nBBG verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralan-\nschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und \nAnstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung er-\nfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 36 m. w. \nN.). Dabei wird von einem Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet \nals von anderen Bürgern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE \n140, 185-199, juris Rn. 20). Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten verstößt ge-\ngen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rück-\nschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche \nBezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel beste-\nhen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstaus-\nübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen \nihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung \nseiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außer-\ndienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse, wenn dadurch das Vertrauen \nder Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen \nVerwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., Rn. 22 \nm. w. N.). \nAuf das gesetzlich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltete \nBeamtenverhältnis (§ 4 BBG) wirkt es sich nachteilig aus, wenn ein Beamter außerhalb \ndes Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange \nschützen sollen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen. Die vom \nBeklagten verletzen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sollen den schäd-\nlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorbeugen und so Gefah-\nren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Ju-\ngend, abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Mai 1997 - 1 D 58.96 -, BVerwGE 113, 85-\n91, juris Rn. 32). Die vom Beklagten verübten Taten beeinträchtigen daher das Ver-\n49 \n50 \n51 \n\n18 \n \ntrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und geset-\nzestreuen Verwaltung. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass der Beklagte als Bun-\ndespolizeibeamter wegen der gegen ihn aufgrund der von ihm begangenen Betäu-\nbungsmitteldelikte bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er \nfür die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ein Amtsträ-\nger, der selbst unerlaubt Betäubungsmittel einführt, muss vergegenwärtigen, dass ihm \ndieses Verhalten von Personen entgegengehalten wird, die sich präventiven oder re-\npressiven Maßnahmen wegen gleichartiger oder auch anderer Taten zu entziehen su-\nchen. \nc) Die außerdienstlichen Pflichtverletzungen stellen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ein \nDienstvergehen dar, da sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße \ngeeignet sind, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und das Ansehen des \nBeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. \nDie danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung \ndes Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen \nDienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswir-\nkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeut-\nsam, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtver-\nletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 \na. a. O., Rn. 23). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten \neines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in \nmaßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt \nvorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der \nPflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hier-\nfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228-241, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Bei \nPolizeibeamten ist zu beachten, dass sie eine besondere Stellung innehaben (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 18). Sie haben Straftaten zu \nverhüten, aufzuklären und zu verfolgen und genießen daher in der Öffentlichkeit eine \nbesondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 \na. a. O, Rn. 22). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße be-\neinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt \nunabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade \n52 \n53 \n\n19 \n \nmit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Erhebliche Straftaten eines Polizeibe-\namten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein diszipli-\nnarwürdiges Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O., Rn. 23) \nBei den vom Beklagten begangenen Taten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG handelt es \nsich um erhebliche Vorsatzstraftaten in diesem Sinn. Ein Verstoß gegen Vorschriften \ndes Betäubungsmittelgesetzes ist grundsätzlich in besonderem Maße geeignet, die \ndem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in be-\ndeutsamer Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Mai 1997 a. a. O., \nRn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2004 - 2 BS 91/04 -, juris Rn. 15). Besondere \nUmstände, die eine andere Betrachtung der Taten des Beklagten rechtfertigen könn-\nten, liegen nicht vor. \nDer Senat ist auch davon überzeugt, dass sich der Beklagte über die Beeinträchtigung \ndes Vertrauens in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen \nWeise bewusst war und damit insoweit ebenfalls mit Vorsatz gehandelt hat. Es kann \ndaher offen bleiben, ob sich der Vorsatz des Beamten nur auf die Pflichtverletzung \nbeziehen muss, wie Wortlaut und Systematik des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG nahelegen, \noder ob er auch die Umstände des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG umfassen muss (so: Gri-\ngoleit, in: Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 77 Rn. 17). Die Beeinträchtigung des Ver-\ntrauens in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise \nist so eng mit der vorsätzlichen Verwirklichung der Straftatbestände nach dem Betäu-\nbungsmittelgesetz durch einen Bundespolizisten verbunden, dass der Vorsatz zur Tat-\nbestandsverwirklichung den das Dienstvergehen begründenden Vorsatz enthält, so-\nlange sich der Beamte seines Amtes bewusst ist. Dies war der Beklagte, der sogar bei \nden dreißig Taten der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln von \neinem Kollegen begleitet worden ist. \n2. Der Disziplinarsenat schließt sich der Wertung der Disziplinarkammer an, dass das \nfestgestellte einheitliche Dienstvergehen des Beklagten zu dessen Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10 BDG) führt. \nLiegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche Diszipli-\nnarmaßnahme gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG eigen-\nständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichti-\ngung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch das Dienst-\nvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n20 \n \nBDG). Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist dabei aufgrund einer prognosti-\nschen \nGesamtwürdigung \nunter \nBerücksichtigung \naller \nim \nEinzelfall \nbe- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinar-\nrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die \nFunktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums \nmöglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C \n9.06 -, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45). \nDie Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme \nist dabei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG nur zulässig, wenn der Beamte wegen der \nschuldhaften Verletzung ihm obliegender Pflichten das für die Ausübung seines Amtes \nerforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 \na. a. O., Rn. 26). \nMaßgebend für die Disziplinarzumessung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere \ndes Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Dis-\nziplinarmaßnahme ist. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach sei-\nner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Da-\nvon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob \nErkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauens-\nbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch \ndie Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2018 - \n2 B 48.17 -, juris Rn. 10). \na) Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen der vorsätzlichen außerdienstlichen \nVerletzung der Wohlverhaltenspflicht durch dreißig Taten der vorsätzlichen unerlaub-\nten Einfuhr von Betäubungsmitteln und zehn Taten des vorsätzlichen unerlaubten Er-\nwerbs von Betäubungsmitteln ist wegen seiner Schwere der Entfernung aus dem Be-\namtenverhältnis zuzuordnen. \nBei strafbarem außerdienstlichen Verhalten des Beamten dient der zum Tatzeitpunkt \ngeltende Strafrahmen als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens. Mit der \ngesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert ei-\nnes Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese grundsätzli-\nche Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und \ngleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert, dass \ndie Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstver-\ngehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Maßgeblich ist damit \n58 \n59 \n60 \n\n21 \n \ndie Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, nicht die Vorstellung \ndes jeweiligen Disziplinargerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. August 2021 - 2 B 21.21 \n-, juris Rn. 9). \nDie Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung ge-\nbildeten Orientierungsrahmens ist aber nur angezeigt, wenn dies auch dem Schwere-\ngehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. OVG \nNRW, Urt. v. 30. März 2022 - 31 A 1572/21.O -, juris Rn. 118). Dabei kommt der im \nkonkreten Fall ausgesprochenen Strafe eine weitergehende, die disziplinare Maßnah-\nmebemessung begrenzende Indizwirkung angesichts der unterschiedlichen Zwecke \nvon Straf- und Disziplinarrecht nicht zu. Während die konkrete Strafzumessung straf-\nrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § \n13 BDG insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemein-\nheit bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389-\n402, juris Rn. 34). Es ist entscheidend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustel-\nlen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeu-\ntung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie beson-\ndere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehl-\nverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der \nSchuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des \nDienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden) \nbestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, \n252 bis 265, juris Rn. 24; Beschl. v. 30. März 2022 - 2 B 46.21 -, juris Rn. 12 m. w. N.). \nDie vom Beklagten verwirklichten Taten des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und \nder Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG sind als schwe-\nres Dienstvergehen anzusehen, bei dem der Orientierungsrahmen für mögliche Diszip-\nlinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Angesichts des \ngesetzlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren \nhandelt es sich bei den vom Beklagten verübten Delikten nicht mehr „nur“ um mittel-\nschwere Straftaten. Als solche sind Taten zu betrachten, für die eine Strafandrohung \nvon bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 \na. a. O., Rn. 33). Im Übrigen würde selbst bei mittelschweren Straftaten der Orientie-\nrungsrahmen bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, wenn das \nDienstvergehen - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O., Rn. 33 m. w. N.). \n61 \n62 \n\n22 \n \nAuch das Eigengewicht des konkreten Dienstvergehens wiegt schwer, so dass ihm die \nHöchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, zuzuordnen ist. Zwar handelt es \nsich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Es besteht aber ein mittelbarer Dienst-\nbezug insoweit, als der Beklagten die dreißig Taten der Einfuhr von Betäubungsmitteln \njeweils in Begleitung von Kollegen verübt hat und die außerdienstliche Einfuhr von Be-\ntäubungsmitteln gerade zu den Straftaten zählt, zu deren Verfolgung der Beklagte als \nBundespolizeibeamter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BPolG, § 21 Abs. 2 BtMG \ndienstlich berufen sein kann. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, dass sich \nein Polizeibeamter, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, für die Einhaltung recht-\nlicher Vorschriften zu sorgen, selbst in diesem Bereich strafbar macht. Hinzu kommt, \ndass sich alle dreißig Taten der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr und zumindest einige \nder zehn Taten des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln auf \nCrystal (Wirkstoff: Methamphetamin) bezogen, das als „harte Droge“ auf der von der \nRechtsprechung gebildeten Gefährlichkeitsskala einen vorderen Rang einnimmt (vgl. \nhierzu: Schmidt, in: Bohnen/Schmidt, BeckOK BtMG, 15. Aufl. Stand: 15. Juni 2022, \nVorbem. zu § 29 Rn. 16 ff.). Selbst wenn diese Einstufung zur Tatzeit noch nicht geklärt \nwar, bestanden keine Zweifel, dass es sich um gefährliches Betäubungsmittel mit ho-\nhem Suchtpotential handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 -, juris \nRn. 13; Patzak/Dahlenburg, NStZ 2016, 615, 618). In einem für den Beklagten günsti-\ngerem Licht sind lediglich die weniger als zehn Erwerbstaten zu betrachten, welche \nsich auf Marihuana und damit auf eine „weiche Droge“ bezogen. Für ein im Spektrum \nder nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu betrachten Straftaten geringeres Gewicht \ndes Dienstvergehens kann zudem grundsätzlich herangezogen werden, dass sich alle \nTaten jeweils auf wenige Konsumeinheiten bezogen, welche sämtlich die Grenze der \ngeringen Menge i. S. d. § 29 Abs. 5 BtMG nicht überschritten. Insoweit ist dem Beklag-\nten aber das mit drei Jahren lang andauernde, sich wiederholende Fehlverhalten an-\nzulasten. Zwar war der Beklagte während der ab März 2013 beginnenden Taten der \nEinfuhr nach eigenen Angaben bereits vom Metamphetamin abhängig. Dies ändert \naber nichts an seiner bereits von der Disziplinarkammer angenommen hohen Risiko-\nbereitschaft zu strafbarem Handeln und seiner hohen kriminellen Energie. Zudem be-\nstand die Abhängigkeit noch nicht, als er wiederholt Crystal und Marihuana im privaten \nUmfeld erwarb. Der Disziplinarkammer ist auch darin beizupflichten, dass der Beklagte \nmit dem ihm als „R.“ bekannten R. W. einen Umgang gepflegt hatte, der Herrn W. \n- obschon ihm der Beruf des Beklagten bekannt war - veranlasste, das Risiko einzuge-\nhen, dem Beklagten wiederholt Marihuana und dann sogar Crystal anzubieten. Auch \nder Umstand, dass der Beklagte die Taten der Einfuhr des Crystal nicht allein, sondern \n63 \n\n23 \n \njeweils mit einer weiteren Person, namentlich mit Kollegen der Bundespolizei bewerk-\nstelligte, verleihen ihnen ein besonderes disziplinarrechtlich relevantes Gewicht. Das \ndie gemeinsame Tatausführung nach § 25 Abs. 2 StGB kennzeichnende bewusste und \ngewollte Zusammenwirken bei der Tatausführung kann umgangssprachlich dahinge-\nhend zusammengefasst werden, dass sich der Beklagte als Bundespolizist jeweils mit \neinem Kollegen „gegen Recht und Gesetz verschworen“ hat. Selbst wenn - was der \nBeklagte teilweise vorgebracht hat - der rechtskräftig freigesprochene S. H. vom Be-\ntäubungsmittelerwerb des Beklagten nichts gewusst hätte, würde dies das besondere \ndisziplinarrechtliche Gewicht der in dessen Anwesenheit begangenen Taten der Ein-\nfuhr nicht mindern. Insoweit läge zwar keine gemeinsame Tatausführung vor. Der Be-\nklagte hätte aber einen unbescholtenen Kollegen in die objektive Tatausführung einbe-\nzogen und diesen schon allein deshalb der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung und dis-\nziplinarrechtlicher Maßnahmen ausgesetzt. Der Umstand, dass ein unmittelbarer ma-\nterieller Schaden nicht entstanden ist, mindert die disziplinarrechtliche Schwere des \nDienstvergehens nicht. Relevant erscheint vielmehr, dass sich die Gefahr, vor der § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schützen soll, sowohl in der Person des Beklagten als auch \nin derjenigen seines Mittäters A. S. verwirklicht hat. \nAuf die die Frage, ob der Beklagte als „Trainer für Handlungsorientiertes Training bei \nder BPOLI K.“ (als Schießtrainer) sogar eine ähnliche Vorbildfunktion wie ein Vorge-\nsetzter hatte, kommt es für die dem konkreten Dienstvergehen zuzuordnende Entfer-\nnung aus dem Dienst nicht mehr an. \nb) Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrau-\nensbeeinträchtigung die derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die \nSchwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ge-\nboten ist, liegen nicht vor. \nJe schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauens-\nbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild \nergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu \nrechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2018 a. a. O., Rn. 10). Entscheidungs-\nmaßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die Allgemeinheit dem \nBeamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegen-\nbringen kann, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und \nentlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung \nder Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im \n64 \n65 \n66 \n\n24 \n \nkonkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit \nhierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, \nBVerwGE 160, 370 bis 396, Rn. 28). \nInsoweit ist nochmals festzuhalten, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzu-\nklären und zu verfolgen haben und daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrau-\nens- und Garantenstellung genießen. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in be-\nsonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstrafta-\nten begehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O, Rn. 22 f.). Das strafrechtliche \nDoppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merk-\nmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt \nwerden dürfen, ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht von Belang. Viel-\nmehr ist von Gesetzes wegen die Frage des Maßes der Beeinträchtigung bis hin zum \nVerlust des Vertrauens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 1 Satz \n3, Abs. 2 Satz 1 BDG) ungeachtet dessen von Bedeutung, dass die Vertrauensbeein-\nträchtigung im vorliegenden Fall bereits für die Fragen der Pflichtverletzung (§ 63 Abs. \n1 Satz 2 BBG) und des Vorliegens eines Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) \nRelevanz hatte. \naa) Milderungsgründe, welche typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen um-\nfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben \n(vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229-244, juris \nRn. 24), liegen nicht vor. \nDer Beklagte befand sich nicht in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesitu-\nation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und \ndaher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wie die Disziplinarkammer zurecht dar-\ngestellt hat, gehört die Bewältigung privater Konflikte und Probleme zum typischen all-\ngemeinen Lebensrisiko und der persönlichen Lebenserfahrung. Ein solcher Konflikt, \nwie die vom Beklagten in seinen Vernehmungen angegebene Trennung von seiner \ndamaligen Lebensgefährtin im Jahr 2013, rechtfertigt nicht etwa grundsätzlich die An-\nnahme eines Milderungsgrundes. Unabhängig davon, dass der Beklagte sowohl in sei-\nner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 27. Oktober 2014 als auch in seiner ermitt-\nlungsrichterlichen Vernehmung vom Folgetag und in seiner Einlassung gegenüber der \nDisziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2020 seinen \nerstmaligen Drogenkonsum als ein Partygeschehen dargestellt hat und die Trennung \ndemnach nicht als Auslöser des Dienstvergehens anzusehen ist, muss ein psychisch \n67 \n68 \n69 \n\n25 \n \ngesunder und langjährig tätiger Polizeibeamter in der Lage sein, derartige Umstände \nzu beherrschen, anderenfalls bestünden bereits erhebliche Zweifel an der allgemeinen \nund beruflichen Belastbarkeit. \nEs kann dahinstehen, ob ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirt-\nschaftlichen Notlage bei anderen als Zugriffsdelikten überhaupt typisierend als Milde-\nrungsgrund angesehen werden kann. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die angabe-\ngemäß ab dem Jahr 2011 bestehende Unvermietbarkeit der etwa fünf Jahre zuvor er-\nworbenen Eigentumswohnung in einem engen Zusammenhang mit dem Dienstverge-\nhen steht. Zudem wird - wie die Disziplinarkammer ausgeführt hat - von einem Polizei-\nobermeister erwartet, dass er sich solchen Problemen stellt und einen legalen Weg der \nProblemlösung statt der Flucht in den Drogenrausch sucht. \nEin tätiges Abrücken von der Tat durch Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender \nEntdeckung liegt ebenfalls nicht vor. Die Tat wurde am 27. Oktober 2014 bei einer \nKontrolle des Beklagten und seines Mitfahrers A. S. durch Beamte des Hauptzollamts \nentdeckt. Das über die konkrete Einzeltat hinausgehende Geständnis in der Verneh-\nmung vom selben Tag kann den typisierenden Milderungsgrund nicht begründen. \nbb) Dieses Geständnis ist aber als sonstiger Milderungsgrund anzusehen. Insofern ist \nvon Bedeutung, dass durch diese Mitwirkung des Beklagten die Aufklärung des Dienst-\nvergehens vereinfacht wurde. Die mit den geständigen Einlassungen vom 27. und 28. \nOktober 2014 einhergehende innere Einsicht ist jedoch mehr und mehr dem Bestreben \ngewichen, die nachteiligen Folgen seines Fehlverhaltens so gering wie möglich zu hal-\nten. So hat der Beklagte in der Folge widersprüchliche Angaben zur Beteiligung des S. \nH. abgegeben und - in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Zwickau vom 3. \nSeptember 2015 und vor dem Landgericht Zwickau vom 11. August 2016 sowie in der \nmündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 24. November 2020 - auch die Häufigkeit der eigenen Einfuhr- und Erwerbstaten \nheruntergespielt. \nPositiv zu werten ist, dass der Beklagte nunmehr bereits seit acht Jahren ein Leben \nohne illegale Drogen führt. Ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er \nbis zum hier gegenständlichen Dienstvergehen nicht strafrechtlich oder disziplinar-\nrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch strafrechtlich oder disziplinarisch relevante \nSachverhalte nach dem hier gegenständlichen Dienstvergehen sind nicht zu berück-\n70 \n71 \n72 \n73 \n\n26 \n \nsichtigen. Die falsche Verdächtigung zum Nachteil des S. H., derentwegen der Be-\nklagte durch Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 30. August 2017 - 26 Ds 340 Js \n20816/16 - verurteilt wurde, ist von der Disziplinarkammer gemäß § 56 Satz 1 BDG \nausgeschieden worden. Ebenso unberücksichtigt bleibt die falsche uneidliche Aussage \nvom 11. August 2016 in der Hauptverhandlung des Landgerichts Zwickau im Verfahren \n4 Ns 310 Js 19990/14, derer sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der \nDisziplinarkammer faktisch selbst bezichtigt hat. Der Disziplinarsenat sieht sich in ent-\nsprechender Anwendung des § 57 Abs. 1 BDG gehindert, diesen den rechtskräftigen \nFeststellungen des Urteils des Amtsgerichts Zwickau vom 30. August 2017 entgegen-\nstehenden Sachverhalt zugrunde legen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass \ndie falsche uneidliche Aussage eines Polizeibeamten ihrerseits eine Entfernung aus \ndem Dienst rechtfertigen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. Oktober 2009 - DL 16 S \n3361/08 -, juris Rn. 45; Senatsurt. v. 6. Juli 2004 - 6 B 871/03.D -, juris Rn. 37). \nUnter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der dienstlichen \nBeurteilungen, sowie der dem Beklagten gewährten Leistungsprämien ist festzuhalten, \ndass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene \nVertrauensverlust weder aufgrund durchgreifender Entlastungsgründe entfallen noch \nzumindest deutlich relativiert wird. Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und \nüberdurchschnittliche Leistungen sind für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, \ngravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 28. August 2018 - 2 B 4.18 -, juris Rn. 48). Der Beklagte kann daher \ngegenüber seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit kein Restvertrauen mehr für sich \nin Anspruch nehmen, welches für die von ihm begehrte „zweite Chance“ erforderlich \nwäre. \nDa wegen des eingetretenen endgültigen Vertrauensverlusts auf die disziplinarrechtli-\nche Höchstmaßnahme zu erkennen ist, führt die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht \nzu einer Milderung des Disziplinarmaßes. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen \nkann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrecht-\nliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden \n(vgl. \nBVerwG, \nBeschl. \nv. \n30. \nApril \n2019 \n- 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). \nII. Umstände, die eine Verlängerung oder den ggf. auch teilweisen Ausschluss des \nUnterhaltsbetrags nach § 10 Abs. 3 BDG gebieten, liegen nicht vor. \n74 \n75 \n76 \n\n27 \n \nDie Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren folgt § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 \nVwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus \ndem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 78 BDG) ergeben. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 69 BDG i. V. m. \n§ 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \n77 \n78 \n79 \n\n28 \n \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \nHahn \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-07/12-a-21-21-d","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":6},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-07/12-a-21-21-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365453","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.487923+00:00"}}