{"status":"available","doknr":"OLD365452","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-10","aktenzeichen":"3 C 29/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 29/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das \nSächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin \nam Oberverwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann \nam 10. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000,- \nEUR festgesetzt. \nTatbestand \nDer Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Testpflicht für Arbeitgeber sowie \nBeschäftigte gemäß § 3a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) \nvom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) und das Zutrittsverbot für Schulen in Abhän-\ngigkeit von der Durchführung eines Corona-Tests gemäß § 5a Abs. 5 Sächs-\nCoronaSchVO unwirksam gewesen sind. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hatte - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n \n1 \n2 \n\n3 \n \n„§ 3a Testpflicht \n(1) Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die \nan ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kosten-\nlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. \n(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab \ndem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nicht-\nvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder \nvornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer \nkostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils geltende Min-\ndestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Te-\nstung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. \n(3) Absatz 1 und 2 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und \nderen Beschaffung zumutbar ist. (…) \n§ 5a \nBetriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und \nSchulen (…) \n(5) Ab dem 15. März 2021 ist Personen, mit Ausnahme von Schülerinnen und \nSchülern der Primarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn \nsie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das \nCoronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine \nInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung der ärzt-\nlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als \ndrei Tage, für Schülerinnen und Schüler nicht länger als eine Woche zurücklie-\ngen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Be-\ntreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 \ndurchgeführt wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur für diejenigen Schulen, \nin denen Selbsttestkits für schulisches Personal, Hortpersonal sowie, mit Aus-\nnahme der Primarstufe, Schülerinnen und Schüler in hinreichender Zahl vorlie-\ngen. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des \nGeländes der Schule entsprechende Hinweise anzubringen (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.\" \nDer Antragsteller ist Arbeitgeber in einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei sowie Vater \neines schulpflichtigen Kindes der siebten Klasse einer weiterführenden Schule auf dem \nGebiet des Freistaats Sachsen. \nEr trägt mit Schriftsätzen vom 11. März 2021 sowie 20. Juli 2022 zusammengefasst \nvor: Durch die unzulässige Vorgehensweise des Antragsgegners habe er zwangsweise \n3 \n4 \n\n4 \n \nfinanzielle Aufwendungen gehabt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Bereits \nkurze Zeit später habe der Antragsgegner selbst die Undurchführbarkeit seiner Vorga-\nben erkannt und von derartigen Verpflichtungen abgesehen. Sein Normenkontrollan-\ntrag sei auch nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zuläs-\nsig, da die Vorschrift während der Anhängigkeit des zulässigerweise erhobenen Nor-\nmenkontrollantrags aufgehoben bzw. außer Kraft getreten sei und aufgrund der mas-\nsiven Grundrechtseinschränkungen ein berechtigtes individuelles Interesse an der be-\ngehrten Feststellung bestehe, dass die Vorschriften unwirksam gewesen seien. Es sei \nauch nicht auszuschließen, dass die Verordnung noch Rechtswirkungen äußere. Er \nmache auch Verletzungen des Grundrechts auf Pflege und Erziehung seines Kindes \nnach Art. 6 Abs. 2 GG ebenso wie die Verletzung eigener Rechte durch die Kostentra-\ngungspflicht für außerhalb der Schule vorgenommene Testungen geltend. Auch im Üb-\nrigen sei der Normenkontrollantrag zulässig gewesen, denn die gerügten Vorschriften \nbeträfen ihn in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber in einer eigenen Rechtsanwalts-\nkanzlei. \nDie gesamte Verordnung, insbesondere aber die ausdrücklich angegriffenen Normen \nentsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben an Rechtsklarheit und Normentranspa-\nrenz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des \nArt. 3 GG. Insbesondere sei die Regelung in § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO im Hin-\nblick auf das Zur-Verfügung-Stellen von Tests sowie die Zumutbarkeit ihrer Beschaf-\nfung nicht bestimmt. Das Gleiche gelte im Hinblick auf die in § 5a Abs. 5 Sächs-\nCoronaSchVO vorgesehene hinreichende Zahl von Selbsttestkits. Darüber hinaus sei \n§ 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO unverhältnismäßig. Schulen seien bislang nicht als \n„Pandemietreiber“ aufgefallen. Es stünden nach den Feststellungen des Robert-Koch-\nInstituts (künftig: RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gleich-\ngeeignete, aber mildere Mittel zur Verfügung. Es würden im § 3a Abs. 1 und Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO zu Lasten der Arbeitgeber kostenpflichtige Handlungsverpflich-\ntungen vorgegeben, ohne dass hierfür auch nur im Geringsten eine Rechtsgrundlage \nzu erkennen sei. Es bestehe eine Ungleichbehandlung der sächsischen Arbeitgeber, \nfür die eine Handlungspflicht statuiert werde, im Vergleich zu den bekannt gewordenen \nRegelungen auf Bundesebene. \nDie in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO vorgesehene Testpflicht an Schulen verstoße \nzudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG. Während der \nZutritt zur Schule und die Teilnahme an Präsenzunterricht von einer Testung abhängig \ngemacht werde, sei es in anderen Bereichen nicht im Geringsten erforderlich, sich einer \n5 \n6 \n\n5 \n \nTestung zu unterziehen. Dies gelte vor allem für die in § 4 Abs. 1 Satz 2 \nSächsCoronaSchVO genannten Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie \nder Grundversorgung. Dort werde keinerlei Testnachweis gefordert. Damit verstießen \ndie angegriffenen Vorschriften gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 sowie \n20 Abs. 3 GG. Auch dass das Kultusministerium nicht auf die gemäß § 5a Abs. 5 \nSächsCoronaSchVO vorgesehene Möglichkeit eines Nachweises durch einen \nsonstigen Test verweise, führe zur Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns. \nEr beantragt sinngemäß zuletzt, \nfestzustellen, dass die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 5. März 2021 \nunwirksam gewesen ist, hilfsweise, dass die Regelungen in § 3a und § 5a \nAbs. 5 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 unwirksam gewesen sind. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 26. März 2021 entgegen, wobei er sich auf \nseinen Schriftsatz vom 26. März 2021 in dem Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes 3 B 84/21 bezieht. Dort trägt er Folgendes vor: \nDie angegriffene Regelung des § 3a SächsCoronaSchVO finde ihre Rechtsgrundlage \nin § 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG. Dabei decke die Bestimmung nicht nur die Anordnung ge-\ngenüber Betrieben usw., ihrerseits Hygienekonzepte zu erstellen und ggf. zur Geneh-\nmigung vorzulegen, sondern auch die Regelung einzelner diesbezüglicher Aspekte in \nder jeweiligen gesetzesausführenden Verordnung selbst. Selbst wenn man dies anders \nsehen wolle, würde es nicht an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen. Die \nMaßnahme könne sich dann auf § 28a Abs. 1 IfSG stützen, der keinen abschließenden \nCharakter besitze. § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO (alt) finde seine Rechtsgrundlage \nin § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG. Die verfahrensgegenständliche Verordnung sei in dersel-\nben Weise wie die vom Senat bereits in früheren Beschlüssen geprüften erlassen wor-\nden und damit auch insoweit formell rechtmäßig. \n§ 3a SächsCoronaSchVO sei auch materiell rechtmäßig. Die angegriffene Bestimmung \ngenüge insbesondere dem rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bestimmtheitsge-\nbot. Es sei nicht unklar, welcher Art die geforderten Tests im Rahmen der bereits er-\nwähnten fachlichen Anforderung des RKI sein müssten. § 3a Abs. 1 und 2 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nSächsCoronaSchVO fehle es auch nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Pflichten der Arbeitgeber \nund Arbeitnehmer ergäben sich aus § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO. Demge-\ngenüber stelle § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO eine Erleichterung dar, indem er - wie \ngeboten - Fälle der Unzumutbarkeit der Testbeschaffung von der entsprechenden Ver-\npflichtung freistelle. Dass diese Fälle tatbestandlich nicht näher eingegrenzt würden, \nfinde seinen Grund darin, dass sie im Vorhinein nicht verallgemeinernd umschrieben \nwerden könnten. \nDie Durchführung von Coronatests, auch von selbst vorgenommenen Schnelltests, sei \ngeeignet, Corona-Infektionen aufzudecken und damit deren Verbreitung zu verhüten. \nDie unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, derartige Tests würden fast nur \nfalsche Ergebnisse zeitigen, entbehre jeder Grundlage. In der wissenschaftlichen Dis-\nkussion sei im Gegenteil zwar hervorgehoben worden, dass die Tests nicht die Präzi-\nsion eines laborausgewerteten tiefen Rachen- oder Nasenabstrichtests erreichen \nkönnten, dass sie aber nichtsdestoweniger sehr wohl zur Pandemiebekämpfung ge-\neignet seien. Bei einem positiven Testergebnis bestehe die Möglichkeit und Notwen-\ndigkeit, dieses sodann durch einen Labortest verifizieren oder falsifizieren zu lassen. \nDieser werde von fachkundigen Personen durchgeführt, ausgewertet und erbringe im \nMaß des derzeit naturwissenschaftlich Möglichen die Erkenntnis über das Vorliegen \noder Nichtvorliegen der Infektion. \nDie Angebotspflicht nach § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO schaffe für Arbeitnehmer \njeglicher Branchen den Anreiz, sich diesem Test zu unterziehen und damit zugleich zu \nverhüten, dass Personen, mit denen sie während ihrer Arbeitstätigkeit zusammenkä-\nmen, durch sie möglichweise infiziert würden. Diese Verhütung könne durch rein be-\ntriebliche Hygieneschutzmaßnahmen nicht erreicht werden, da diese sich naturgemäß \nnicht nach den Verhältnissen des einzelnen Mitarbeiters richten könnten und müssten. \nDass insoweit nicht zwischen den Branchen differenziert werde, finde seinen rechtfer-\ntigenden Grund zum einen darin, dass kein Arbeitnehmer - soweit er nicht zum Perso-\nnenkreis nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO gehöre - verpflichtet sei, dieses Ange-\nbot anzunehmen. Zum anderen - was die Arbeitgeberseite angehe - sei die Pflicht zum \nAngebot dadurch gerechtfertigt, dass es generell und branchenübergreifend im wohl-\nverstandenen Interesse der Arbeitgeber liege, nach Möglichkeit Infektionen im Kreise \nihrer Beschäftigten zu verhüten, bei deren Gegebensein und Weiterverbreitung mit er-\nheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe und wirtschaftlichen Lage \ndurch die entsprechenden Quarantänenotwendigkeiten zu rechnen wäre. \n12 \n13 \n\n7 \n \nDie Selbsttestpflicht nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO finde unter dem Gesichts-\npunkt der Erforderlichkeit ihre Rechtfertigung darin, dass in den entsprechenden Ar-\nbeitszusammenhängen eine gesteigerte Gefahr der Infektionsverbreitung bestehe. \nAuch insoweit seien betriebliche Hygieneschutzkonzepte nicht gleichermaßen zur Pan-\ndemieeindämmung geeignet, soweit die betriebliche Tätigkeit einen direkten Kunden-\nkontakt erfordere. \nDer Erforderlichkeit dieser Regelung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass \nsie sich nicht in der Bund-Länder-Absprache vom 3. März 2021 finde. Diese Absprache \nentfalte keine rechtliche Bindungskraft. Zudem sei zum Zeitpunkt des Erlasses der an-\ngegriffenen Verordnung und bis heute die Infektionslage im Freistaat Sachsen ungleich \ngravierender als im Durchschnitt des Bundesgebiets und in den meisten anderen Bun-\ndesländern. Daher sei in Sachsen eine größere Wahrscheinlichkeit gegeben, dass es \nbei einem direkten Kundenkontakt zu einer Infektionsverbreitung durch einen infizier-\nten Mitarbeiter komme. Zum anderen schaffe die Regelung für die Kunden, die mit den \nBetriebsangehörigen in direkten Kontakt gelangten, eine zusätzliche Sicherheit, dass \nsie sich hierdurch wohl nicht der Gefahr einer Infektion mit dem Virus aussetzen. Dies \nschütze ihre Gesundheit und steigere ihre Bereitschaft, in Geschäften und Läden ein-\nzukaufen. Zugleich liege die solchermaßen angereizte Kaufbereitschaft im wohlver-\nstandenen Interesse der entsprechenden Wirtschaftsbetriebe selbst, um dadurch ihren \nUmsatz und Gewinn nach den Monaten des „harten lock down“ zu stabilisieren. \nDie Verpflichtungen nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO seien auch nicht \nim engeren Sinne unverhältnismäßig. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden von \nvornherein nicht. Denn weder bei angebotenen Tests nach § 3a Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO noch bei pflichtigen Tests nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO erhalte \nder Arbeitgeber Testergebnisse. Vielmehr sei es stets allein die getestete Person, der \ndieses Testergebnis zugehe oder - bei eigener Durchführung eines Schnelltests - un-\nmittelbar vorliege. \nEs liege auch kein Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit vor. § 3a \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO regele lediglich die Angebotspflicht der Arbeitgeber, \nschaffe jedoch für die Arbeitnehmer keine Verpflichtung, ein solches Angebot anzu-\nnehmen. Die in den Fällen des § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO bestehende Durch-\nführungspflicht ihrerseits führe nicht zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. \nDie inzwischen verfügbaren, für die Selbstdurchführung durch nicht geschulte Laien \ngeeigneten Selbsttests, welche nach der Verordnungsbestimmung genügten, würden \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \nentweder ganz ohne Eindringen in den Körper abgenommen (Gurgeln und Ausspucken \nauf den Testkit) oder aber jedenfalls nicht - wie etwa bei den Labortests - durch Sek-\nretgewinnung im tiefen Nasen- und/oder Rachenraum, sondern lediglich im vorderen \nBereich der Nasenflügel. Dabei bestehe keine Verletzungsgefahr und es werde allen-\nfalls ein Kribbel-Gefühl hervorgerufen. Es bedürfe daher vorliegend keiner Klärung, in-\nwieweit das durch tiefe Abstriche ausgelöste Gefühl des Unangenehmseins schon den \nWert eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit im Sinn der grundrechtlichen Be-\nstimmung erreiche. Denn jedenfalls bei den Tests durch Gurgeln und Ausspucken oder \ndurch bloßen, im vorderen Nasenbereich vorgenommenen Abstrich, der zudem von \nder betroffenen Person selbst durchgeführt werde und damit auch „dosiert“ werden \nkönne, könne davon keine Rede sein. \nAls Prüfungsmaßstab verbleibe daher nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 \nAbs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) der Getesteten. Diese werde aber durch die angegrif-\nfene Regelung nicht unzumutbar beschränkt, da die zeitlichen und inhaltlichen Belas-\ntungen durch die Testabnahme nur äußerst geringfügig seien. \nAuch die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber und damit auch des Antragstellers für \ndie nach § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO anzubietenden ebenso wie für die nach § 3a \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO von den entsprechenden Personen durchzuführenden \nTests beeinträchtige diesen nicht unzumutbar in seiner Berufsausübungsfreiheit. Viel-\nmehr stelle sie eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 \nSatz 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar. Ebenso würde es sich um eine nicht \nentschädigungspflichtige zumutbare Sozialbindung seines betrieblichen Eigentums \nhandeln, soweit man die Nutzbarkeit dieses Eigentums - unter dem Gesichtspunkt des \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - als durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 \nAbs. 1 SächsVerf geschützt ansehen wollte. Tests der hier in Rede stehenden Art seien \nfür einen geringen Eurobetrag auf dem Markt verfügbar. Die wirtschaftliche Belastung \ndurch die Zahlungspflicht für die Tests stelle keine unzumutbare Belastung dar. Dies \ngelte zum einen deshalb, weil die Tests zugleich dem Arbeitgeber Vorteile brächten. \nZum anderen und vor allem aber handele es sich insoweit im Interesse Dritter um Maß-\nnahmen von der Art, wie sie auch ansonsten in zahlreichen gesetzlichen oder sonsti-\ngen normativen Bestimmungen etwa des Arbeitsschutzes oder der betrieblichen allge-\nmeinen Hygieneanforderungen vorgesehen und oft mit nicht unerheblichen Kosten für \ndie Betriebsinhaber verbunden seien. Es sei aber weder vom Antragsteller vorgetragen \nworden noch sonst zu erkennen, dass diese finanzielle Belastung für ihn, gemessen \n18 \n19 \n\n9 \n \nan seinen betrieblichen Verhältnissen (Umsatz und Ertrag), eine wesentliche Beein-\nträchtigung darstellen würde. Bei alledem sei zu bedenken, dass es sich in steuerlicher \nHinsicht bei den Kosten der Tests um Betriebsausgaben handele, die gewinnmindernd \ngeltend zu machen seien. \nAuch § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO (alt) sei frei von Rechtsbedenken. Hierzu ver-\nweist er auf den Beschluss des Senats vom 19. März 2021 (- 3 B 81/21 -, juris). Das \nGrundrecht auf schulische Bildung aus Art. 102 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf werde von \nvornherein durch die angegriffene Regelung nicht beschränkt. Als Prüfungsmaßstab \nverblieben daher nur die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Schüler und - \nsoweit es um eine mögliche Kostentragungspflicht gehe - ihrer Personensorgeberech-\ntigten, sowie - soweit gerügt - das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. \n18 Abs. 1 SächsVerf. Auch eine etwa nur geringe zusätzliche Erkenntnismöglichkeit \nvon Infektionen durch derartige Tests stelle ein Plus bei der Pandemiebekämpfung dar, \nzumal in allerjüngster Zeit Kinder - wohl verursacht durch die britische Virusmutante - \nimmer mehr in das Zentrum des Infektionsgeschehens zu rücken scheinen. Die Maß-\nnahme sei erforderlich. Innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums könne \nauch eine solche Maßnahme zur Pandemieeindämmung ergriffen werden. Mit dem \nVerweis auf die in den Schulen geltenden Hygieneanforderungen könne die Erforder-\nlichkeit nicht verneint werden, da ein aus mehreren Komponenten zusammengesetztes \nGesamtkonzept schlechterdings sonst nie verwirklicht werden könne. Das Zutrittsver-\nbot sei auch nicht in engerem Sinne unverhältnismäßig. Insbesondere sei auch die \nfinanzielle Belastung für die Personensorgeberechtigten nicht unzumutbar. Angesichts \nder genannten Testhäufigkeit handle es sich allenfalls um rund 5 Euro wöchentlich je \nSchüler. Eine Ungleichbehandlung mit Personen, die die nach § 4 Säch-\nsCoronaSchVO zulässigen Verkaufseinrichtungen aufsuchten, liege von vornherein \nneben der Sache. Insbesondere erreichten die Dauer des Aufenthalts der Kunden wie \nauch die Enge ihres persönlichen Zusammentreffens bei weitem nicht dem Umfang \nwie bei einer gemeinsamen Beschulung selbst in Form eines Wechselmodells. Auch \ndie Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. \nErgänzend zu diesen Ausführungen trägt er mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022 vor, dass \ner sich die Begründung in dem in dem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats \nvom 7. April 2021 zu eigen mache. Spätere Entwicklungen hätten nicht berücksichtigt \nwerden müssen, da es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung aus-\nschließlich auf den Zeitraum ihrer Geltung ankomme. Ob dem Antragsteller überhaupt \n20 \n21 \n\n10 \n \nnoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zukomme, könne dahinstehen. Denn je-\ndenfalls sei sein Normenkontrollantrag von vornherein aus den in dem vorbezeichneten \nEilbeschluss genannten Gründen unzulässig bzw. sei unbegründet gewesen. Soweit \nsich der Antragsteller nunmehr auf die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 \nAbs. 2 GG berufe, mache er weiterhin Grundrechte seiner Tochter unmittelbar als ei-\ngene geltend. Soweit er die Bezahlpflicht für Coronatests rüge, sei jeder Personensor-\ngeberechtigte in der Lage gewesen, derartige Kostenbelastungen dadurch abzuwen-\nden, dass sich sein Kind der in der Schule kostenfrei durchzuführenden Testung ge-\nstellt hätte. Die mit den vorgeschriebenen Coronatests für Mitarbeiter verbundenen fi-\nnanziellen Belastungen seien den Arbeitgebern zuzumuten gewesen. Dies habe auch \nder Senat in dem Verfahren 3 B 83/21 (Beschl. vom 30. März 2021) festgestellt. Coro-\nnatests seien bereits seinerzeit für einen äußerst geringen Betrag verfügbar gewesen. \nAuch seien die damit verbundenen Ausgaben steuerlich Betriebsausgaben und damit \ngewinnmindernd absetzbar. Die verbleibende Nettobelastung der Arbeitgeber sei bei \nder gebotenen betriebsübergreifenden Betrachtung nicht derart gewesen, dass sie die \nBerufsausübung erheblich beeinträchtigt hätte. Gegenteiliges habe der Antragsteller \nauch nicht unter Vorlage der auf seinen Betrieb bezogenen Zahlen vorzubringen. \nDer Senat hat den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. April 2021 (- 3 B \n84/21 -) abgelehnt. \nFür die weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten 3 B 84/21 sowie im vorlie-\ngenden Verfahren verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ndurch Beschluss, da es nach Anhörung der Beteiligten eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, denn er ist unzulässig, soweit sich der \nAntragsteller im Hauptantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung insge-\nsamt und im Hilfsantrag gegen die Testpflicht gemäß § 3a SächsCoronaSchVO wendet \n(hierzu unter I.), im Übrigen aber unbegründet (II.). \n \n \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n11 \n \nI. \nSoweit sich der Antragsteller im Hauptantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung insgesamt und im Hilfsantrag gegen die in § 3a SächsCoronaSchVO ge-\nregelte Testpflicht für Arbeitgeber wendet, ist der Antrag unzulässig. \nZwar handelt es sich bei der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung um eine gemäß \n§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, \nbei der gemäß § 24 Abs. 1 SächsJG die Normenkontrolle zulässig ist. \nSoweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Sächsische Corona-Schutz-Ver-\nordnung in Gänze pauschal angreift, hat er aber nicht ansatzweise geltend gemacht, \nvon welchen Regelungen er, abgesehen von den mit dem Hilfsbegehren gerügten \n§§ 3a, 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO, betroffen sein wolle. Der Antragsteller hat daher \ninsoweit seine Antragsbefugnis nicht dargetan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. August \n1991 - 4 NB 3/91 -, juris Rn. 15 ff.). \nDasselbe gilt, soweit er sich gegen die Testpflicht für alle Beschäftigten und Selbstän-\ndigen mit direktem Kundenkontakt gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO \nwendet. Von dieser Regelung ist der Antragsteller nicht betroffen. Der Senat hat in dem \nBeschluss vom 7. April 2021 (- 3 B 84/21 -, juris Rn. 24) auf Folgendes abgestellt: \n„Denn die Voraussetzung für die hier geregelte Testpflicht besteht nur bei einem \ndirekten Kundenkontakt. Um einen solchen handelt es sich gemäß der Begrün-\ndung zu § 3a SächsCoronaSchVO bei einem unmittelbaren physischen Kontakt \nbzw. Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung berufli-\ncher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes \nstehen. Um ein solches handelt es sich allerdings bei der Tätigkeit des Antrag-\nstellers als Rechtsanwalt nicht, sondern um einen freien Beruf, der von den ge-\nwerberechtlichen Vorschriften nicht erfasst ist (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 \nSatz 1 GewO; hierzu näher Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung \nStand: September 2020, § 1 Rn. 36 ff. m. w. N.). Daher ist der Antragsteller \nauch von der nunmehr verschärften zweimal wöchentlichen Testpflicht gemäß \n§ 3a Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO nicht berührt.“ \nSoweit der Antragsteller die ihm obliegende Pflicht angreift, als Arbeitgeber gemäß \n§ 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO seinen Beschäftigten mindestens einmal pro Woche \nein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests zu unterbreiten, war der \nAntragsteller zwar antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend ma-\nchen konnte, insoweit in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 GG \nverletzt zu sein. Allerdings fehlt dem Antragsteller insoweit ein Fortsetzungsfeststel-\nlungsinteresse. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n12 \n \nEin gestellter Normenkontrollantrag kann trotz Aufhebung oder Außerkrafttreten nach \nAblauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn \ndie Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normen-\nkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außer-\nkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht \nohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der \nZulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller wei-\nterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in sei-\nnen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, \ndass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits \naußer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1/03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September \n1983 - BVerwG 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12, juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individu-\nelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei ins-\nbesondere ergeben zur Rechtsklärung bei gewichtigen Beeinträchtigungen grund-\nrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvor-\nschrift, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der \nFolge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Nor-\nmenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (SächsOVG, Urt. \nv. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34; Urt. v. 19. Dezember 2019 - 3 A 851/18 \n-, juris Rn. 21 ff. für Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Verwaltungsakte, vgl. aus-\nführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; \nBVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 \n- 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, \n77, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; a. A. \nKopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 113 Rn. 145). \nDiese Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor. Zwar sind die Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnungen sämtlich auf eine nur mehrwöchige Geltung angelegt, weshalb \nihre Rechtmäßigkeit vor ihrem Außerkrafttreten regelmäßig nicht in einem Hauptsache-\nverfahren abschließend gerichtlich erklärt werden kann. Die angegriffene Testpflicht \ngemäß § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO begründete allerdings keine so gewichtige \nBeeinträchtigung grundrechtlich geschützter Freiheiten, die hinreichen würde, um ein \nnachträgliches Rechtsklärungsinteresse zu bejahen. Mit der angegriffenen Regelung \nwurde eine Verpflichtung für Arbeitgeber festgelegt, ihren Beschäftigten ein Testange-\nbot mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Der Antragsteller hat hierzu weder \nangegeben, dass dieses Angebot während der insgesamt nur gut einwöchigen \n31 \n32 \n\n13 \n \nTest(angebots)pflicht (vgl. § 3a Abs. 1, § 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO) von seinen \nBeschäftigten in Anspruch genommen wurde, noch, ob er und wenn ja im Hinblick auf \nwie viele Beschäftigte er Arbeitgeber war. Selbst bei Inanspruchnahme des Testange-\nbots hat der Antragsteller schließlich nichts dazu vorgetragen, welche finanziellen Ein-\nbußen er dadurch erlitten haben könnte. Bei dem relativ geringen Preis für einen Test \ndürften die vom Antragsteller als Arbeitgeber zu tragenden Kosten einen zweistelligen \nBetrag nicht überschritten haben. Im Hinblick auf diese Kosten hat der Antragsteller \nauch keinen Anspruch auf Amtshaftung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28. Januar 2021 - III \nZR 25/20 -, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 65). Weitere \nzu berücksichtigende Interessen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. \nII. \nDer Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, soweit er nun-\nmehr geltend macht, durch das in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO festgelegte Zutritts-\nverbot für Schüler in seinem elterlichen Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 \nSatz 1 GG betroffen zu sein. Der Gewährleistungsgehalt des elterlichen Erziehungs-\nrechts ist als treuhänderische, im Sinn des Kindeswohls auszuübende Freiheit ausge-\nstaltet (SächsVerfGH, Beschl. v. 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 (HS) -, juris Rn. 21). Das \nelterliche Erziehungsrecht ermöglicht es daher dem Antragsteller als Elternteil, darüber \nzu entscheiden, ob seine Tochter auf das Coronavirus getestet werden muss, um das \nSchulgelände betreten zu dürfen. \nDer Normenkontrollantrag ist insoweit allerdings unbegründet. Die von dem Antragstel-\nler angegriffene Regelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht. \nDer Senat hat zu der Nachfolgeregelung in § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. \nMärz 2021 (SächsGVBl. 13/2021, S. 334 ff.), die ebenfalls ein Zutrittsverbot für Schüler \nenthält, hierzu Folgendes festgestellt (Urt. v. 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris \nRn. 21 ff.): \n„1. Verordnungsermächtigung für den allein angegriffenen § 5a Abs. 4 Sächs-\nCoronaSchVO, der mit der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsminis-\nteriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 13. April 2021 (SächsGVBl. S. \n442) vollständig neu gefasst worden war, ist § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG in der Fassung vom \n29. März 2021. Die Zweite Änderungsverordnung - wie auch die von ihr geän-\nderte Stammverordnung - stützen sich hingegen nicht auf § 32 Satz 1 i. V. m. \n33 \n34 \n35 \n\n14 \n \n§ 29 IfSG als Verordnungsermächtigung, so dass schon aus diesem Grund der \nVerweis der Antragsteller auf die - ausschließlich auf die letztgenannten Nor-\nmen bezogenen - Erwägungen der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungs-\ngerichtshofs vom 2. März 2021 - 20 N E 21.353 - zur sog. Testpflicht in Pflege-\nheimen ins Leere geht (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE \n21.1962 - Rn. 57). \n1.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung über-\ntragbarer Krankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmte zu \ndiesen Voraussetzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste-\nckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zu-\nständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in \n§ 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es \nzur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie \nkann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingun-\ngen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige \nBehörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Ge-\nmeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung \ndarf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit \n(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der \nVersammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der \nUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) werden insoweit einge-\nschränkt. \nGemäß § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG konnten notwendige Schutzmaßnahmen im \nSinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG ins-\nbesondere sein die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \n§ 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbil-\ndung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortfüh-\nrung ihres Betriebs. \n§ 28a Abs. 3 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 sah hierbei Folgendes \nvor: Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 28a Abs. 1 in Verbin-\ndung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 IfSG \nsind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funkti-\nonsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Än-\nderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheits-\nsystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaß-\nnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens re-\ngional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte \nan den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet wer-\nden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional über-\ngreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaß-\nnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus \n\n15 \n \nSARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Über-\nschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Ein-\nwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu \nergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten \nlassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen \nje 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutz-\nmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsge-\nschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfek-\ntionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbeson-\ndere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgesche-\nhens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in \nBezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbe-\nsondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschrei-\ntung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht \noder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegen-\ngewirkt werden soll. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellen-\nwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben \nTagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindäm-\nmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. \nBei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 \nNeuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landes-\nweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektions-\ngeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschrei-\ntung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in \nBezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen auf-\nrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei der Prü-\nfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen nach den Sät-\nzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften \nPersonen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen. Die in \nden Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen \nwerden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen \nSchwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fall-\nzahlenberichterstattung \nauf \ndem \nRKI-Dashboard \nunter \nder \nAdresse \nhttp://corona.rki.de im Internet veröffentlicht. \n§ 28a Abs. 6 IfSG regelte ferner Folgendes: Schutzmaßnahmen nach § 28a \nAbs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und \nnach den §§ 29 bis 31 IfSG können auch kumulativ angeordnet werden, soweit \nund solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavi-\nrus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-\nheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Aus-\nwirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu be-\nrücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Ver-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne \nsoziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit \nvon besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausge-\nnommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. \n§ 28a Abs. 5 IfSG sah schließlich vor, dass Rechtsverordnungen, die nach § 32 \nin Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. Die Gel-\ntungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. \n\n16 \n \n1.2 Die Verordnungsermächtigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Dahingehende Zweifel werden im vorliegenden Verfahren von den \nAntragstellern nicht geltend gemacht. Sie sind für den Senat auch sonst nicht \nersichtlich. \nInsbesondere genügt die Verordnungsermächtigung dem Wesentlichkeits-\ngrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 18; Beschl. \nv. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, Rn. 15; SachsAnhVerfG, Urt. v. 26. März 2021 \n- LVG 4/21 -, juris Rn. 92). \nEbenso war es zum damaligen Zeitpunkt nicht von Verfassungs wegen zu be-\nanstanden, dass in der Verordnungsermächtigung mit § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis \n12 IfSG weiterhin in erster Linie die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum An-\nknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grundrechts-\neingriffen gemacht wurde. \nDem Gesetzgeber kommt für die Konzeption von Maßnahmen für den grund-\nrechtlich gebotenen Schutz der Rechtsgüter des Grundrechts auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal-\ntungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris \nRn. 6). Um die Gefahren, die von Infektionskrankheiten ausgehen, und damit \ndie Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen erkennen und abschätzen zu kön-\nnen, ist der Gesetzgeber in erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Exper-\ntise angewiesen. Gerade im Falle neuartiger Krankheitserreger und Erkrankun-\ngen kann jedoch denknotwendig die Frage der Gefährdung der Bevölkerung \nnicht aufgrund einer sicheren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis be-\nwertet und beantwortet werden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen er-\nfolgen, die zwar ihrerseits tatsachenbasiert und nachvollziehbar sein müssen, \njedoch bestehende Unsicherheiten enthalten dürfen. Aus diesem Grund kommt \ndem Gesetzgeber im Falle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Dis-\nkurs und damit einhergehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tat-\nsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. \nMai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - \n18/20 -, juris Rn. 427 ff.). Ebenso verfügt der Gesetzgeber nach der Rechtspre-\nchung des Senats (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, \njuris Rn. 41 m. w. N.) bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen über einen \nEinschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum. Wenn die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, hat der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den \nAusgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungsentscheidung \ndes Normgebers muss dabei allerdings erkennbar und plausibel vom Prinzip \nder größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teil-\nhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursa-\nchen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ \nzu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung \nkonkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen \nRechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung \ndes Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, \nBeschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, \nBeschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). Der Normgeber ist \n\n17 \n \naber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrer-\nhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche \nUnversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des \nGesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. \nFebruar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. Novem-\nber 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Ent-\nsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nDer Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Ge-\nrichte können hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu \nGrunde zu legen sein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeits-\nkontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei \nmaßgebend sind im Einzelnen Faktoren wie die Eigenart des in Rede stehen-\nden Sachbereichs, die Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu \nbilden, und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris Rn. 69). Nach dem Maßstab \nder Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite Regelungs- und Beur-\nteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser, der All-\ngemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig werden \nund in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann \nüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie \nvernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben kön-\nnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, \njuris Rn. 36; Beschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris Rn. \n59). Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Normge-\nber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, BVerfGE 30, 250, juris Rn. 36); dies setzt \nwiederum voraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und vertretbaren \nBeurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März \n1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). Auf dieser Grundlage \nerstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber sich die Kenntnis \nvon der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen Ausgangs-\nlage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, BVerfGE 39, 210, Rn. 46). Der Normgeber \nmuss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die vo-\nraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich ab-\nschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. \nWird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen \nsie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die \nEinschätzungsprärogative des Normgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung \nzu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE \n50, 290, juris Rn. 113). Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden \n(vgl. BVerfGE 39, 210 [226] = juris Rn. 46). Die Prognose wird nicht dadurch \nungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Aller-\ndings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer \nPrognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch \nneue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des \nPrognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem \nErlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobach-\nten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich her-\nausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder \nnicht mehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene \n\n18 \n \nZweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkeh-\nrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des \nGesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 \nBvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner \naufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Ent-\nwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nDezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: \nThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). An diesen Maß-\nstäben hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die \nKonzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei \nHauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November \n2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). \nGemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber \nfür seine der Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzep-\ntion und hierbei insbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungs-\nstufen, deren Kenngrößen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und \nMitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden \nRechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Frühjahr 2021 wieder ver-\nstärkt bestehenden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Ein-\nschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertret-\nbare Ausfüllung (vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 \n-, juris Rn. 171) zu prüfen ist, und den er hier nicht überschritten hat. \nDer Inzidenzwert der Anzahl der Neuinfektionen hatte sich nach den Erfahrun-\ngen des Jahres 2020 als tauglicher Indikator für das Infektionsgeschehen in der \nBevölkerung, die Belastung des Gesundheitswesens sowie die Möglichkeiten \nder Gesundheitsämter zur Kontaktnachverfolgung erwiesen; seine Verwendung \nberuhte deshalb auf einer nachvollziehbaren Grundlage (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 41, juris; SächsVerfGH, Beschl. v. 11. \nFebruar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Feb-\nruar 2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 21). \nDie Pandemielage war demgegenüber im Frühjahr 2021 einerseits durch die \nfortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen gekenn-\nzeichnet. Hiernach konnte eine Verringerung der Hospitalisierungsraten erwar-\ntet werden. Des Weiteren waren nun Schnell- und Selbsttests verstärkt verfüg-\nbar. Hiervon versprach man sich eine stärkere Aufhellung des Infektionsdunkel-\nfeldes, dies verknüpft mit besseren Möglichkeiten der Unterbrechung von Infek-\ntionsketten durch Absonderungsmaßnahmen, wie auch mit aus den unter-\nschiedlichen Teststrategien resultierenden Einschränkungen der Vergleichbar-\nkeit des Aussagegehalts von Inzidenzwerten für die jeweilige Intensität der Ge-\nfährdungslage in den verschiedenen Phasen der Pandemie. Andererseits war \nnun auch im Bundesgebiet eine schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträch-\ntigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarianten zu verzeichnen. \nInsgesamt war die Virusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der \nvorherrschende COVID-19-Erreger, die in Irland und Portugal innerhalb sehr \nkurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlas-\ntung des Gesundheitssystems geführt hatte (vgl. https://www.leopol-\ndina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-infektionsge-\nschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pande-\nmie_in_Portugal). Diese war nach damaligen Erkenntnissen deutlich anste-\nckender und verursachte vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere \n\n19 \n \nVarianten. Zudem verminderte die zunehmende Verbreitung und Dominanz der \nVOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnah-\nmen erheblich. Es wurde prognostiziert, dass der Anstieg der Fallzahlen insge-\nsamt und der Infektionen durch die VOC B.1.1.7. zu einer deutlich ansteigenden \nAnzahl von Hospitalisierungen führen werde. Schwere Erkrankungen an CO-\nVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssten, beträfen dabei auch \nMenschen unter 60 Jahren (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April 2021, https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-\n06-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewertung zu COVID-19 vom 31. \nMärz 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ri-\nsikobewertung). Es hatte sich ferner gezeigt, dass die Intensivstationen zuneh-\nmend mit jüngeren COVID-19-Patienten belegt waren, die eine längere Verweil-\ndauer hatten und diese Ressourcen damit stärker beanspruchten (vgl. etwa \nhttps://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Immer-mehr-juengere-Corona-Pati-\nenten-auf-Intensivstationen,intensivpatienten100.html; https://www.tagesspie-\ngel.de/wissen/alarmierende-passage-im-bund-laender-beschluss-gibt-es-\ntatsaechlich-mehr-juengere-covid-patienten-die-laenger-krank-\nsind/27032354.html). Die Notwendigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte \ndes § 28a Abs. 3 IfSG konnte angesichts dieser einander gegenläufigen und in \nden sich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren \nTendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch \nhinsichtlich der von anderer Seite diskutierten Absenkung (vgl. Nr. 6 des Be-\nschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungs-\nchefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar 2021, \nhttps://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videoschaltkonferenz-der-\nbundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laen-\nder-am-10-februar-2021-1852824?view=renderNewsletterHtml; vgl. den Ent-\nschließungsantrag u. a. der FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags, BT-Drs. \n19/26536, S. 1 ff.; vgl. auch https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Inzi-\ndenzwert-35-ist-das-neue-50-Warum-die-Politik-die-Corona-Ziellinie-ver-\nschiebt-id59109886.html) als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet wer-\nden. \nDas Robert-Koch-Institut als gesetzlich vorgesehene sachverständige Stelle \ngemäß § 4 IfSG, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige \nInformationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschafts-\nbasierten Datenanalyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktu-\nalisiert (vgl. zur gesetzlich institutionalisierten Rolle des RKI auch nun BVerfG, \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 178), empfahl weiter-\nhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten \nbei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, \nwenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. RKI, ControlCOVID, \nStrategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr \n2021, Stand 18. Februar 2021). Für die Berücksichtigung auch anderer Indika-\ntoren bot § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) auch ohne Weiteres Raum. \nDer veränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufge-\ntretenen Virusvarianten einerseits und die fortschreitende Impfkampagne ande-\nrerseits hatte der Gesetzgeber zum 31. März 2021 zudem mit einer entspre-\nchenden Anpassung von § 28a Abs. 3 Satz 1 und Satz 12 IfSG Rechnung ge-\ntragen, die die Berücksichtigung von absehbaren Änderungen des Infektions-\ngeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende \nVirusvarianten ebenso vorgab wie die Berücksichtigung der Anzahl der gegen \nCOVID-19 geimpften Personen und der zeitabhängigen Reproduktionszahl bei \n\n20 \n \nder Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung von Schutzmaßnahmen \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 32). \nEs hat sich im Nachhinein auch kein grob unzutreffendes Ergebnis gezeigt, was \nein Indiz für die Mangelhaftigkeit der getroffenen Prognose wäre. Im Gegenteil \nhat sich auch rückblickend betrachtet im Frühjahr 2021 verglichen mit den vor-\nausliegenden Phasen der Pandemie weder die Kopplung der Belastungssitua-\ntion der Intensivstationen mit den Inzidenzwerten der Neuinfektionen grundle-\ngend andersartig und besser dargestellt (vgl. die Übersichten in RKI, Wöchent-\nlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom \n18. November 2021, S. 6 und S. 16, https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbe-\nricht_2021-11-18.pdf?__blob=publicationFile), noch kann davon die Rede sein, \ndass eine signifikant bessere und verlässliche Beherrschbarkeit der Virusaus-\nbreitung auch bei höheren Infektionsraten durch nicht-pharmazeutische Inter-\nventionen, die gegenüber umfassenden Kontaktreduzierungen durch „Lock-\ndown“-Maßnahmen niedrigschwelliger sind, wie umfassendes Testen, Kontakt-\nnachverfolgung, Öffnen unter besonderen Infektionsschutzauflagen und Basis-\nschutzmaßnahmen klar, zu Tage getreten wäre. Dahingehende Erfahrungen \nhatte insbesondere der sächsische Verordnungsgeber im Frühjahr 2021 im \nRahmen der sog. 3. Welle letztlich tatsächlich gesammelt, als in der Situation \nwieder erreichter höherer Inzidenzwerte zunächst weiter in breiterem Umfang - \naber im Ergebnis ohne hinreichenden Erfolg für die Begrenzung des exponen-\ntiellen Wachstums der Infektionsraten - derartige niedrigschwelligere Maßnah-\nmen bis zum Inkrafttreten der „Bundesnotbremse“ des § 28b IfSG am 23. April \n2021 (sog. Bundesnotbremse) eingesetzt worden waren. \nDer parlamentarische Bundesgesetzgeber hatte deshalb im Frühjahr 2021 zur \nÜberzeugung des Senats mit der Normierung von Schwellenwerten der Inzi-\ndenzen der Neuinfektionen als vorrangige Kenngröße für die zu ergreifenden \nMaßnahmen weder seine Einschätzungsprärogative überschritten noch seine \nPflicht zur Überprüfung und Nachbesserung der Norm verletzt (SächsOVG, Be-\nschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 \nB 141/21 -, juris Rn. 32, so zwischenzeitlich auch BVerfG, Beschl. v. 19. No-\nvember 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 198 ff. zur Anknüpfung der „Bundes-\nnotbremse“ an den Inzidenzschwellenwert von 100). \n2. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a \nAbs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 für \nden Erlass der angegriffenen Regelung waren erfüllt. \nBeim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavi-\nrus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 \nIfSG. \nZur Infektionslage lagen im Zeitraum des Erlasses der angegriffenen Verord-\nnungsregelung folgende Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-In-\nstituts (RKI) vor: \nDie Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland \nhatte zuletzt wieder deutlich zugenommen. Das RKI schätzte die Gefährdung \nfür die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als \nsehr hoch ein. Die Inzidenz der letzten sieben Tage lag - Stand 6. April 2021 - \n\n21 \n \ndeutschlandweit bei 123 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen lag \ndiese wieder deutlich über der Gesamtinzidenz. 397 von 412 Kreisen wiesen \neine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzi-\ndenz lag in 259 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, davon in zwanzig \nKreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-Inzidenz bei \nPersonen zwischen 60-79 Jahren lag bei 79 und bei Personen, die 80 Jahre \noder älter sind, bei 60 Fällen/100.000 EW. Die COVID-19-Fallzahlen stiegen in \nden letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch \nbei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und \nAusbruchsgeschehen ausgingen. Auch bei den über 80-Jährigen hatte sich der \nwochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle war \nder Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betrafen insbe-\nsondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche \nUmfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abge-\nnommen hatte. Der Positivenanteil der Testungen nahm wieder zu und lag bei \nüber 9 %. Insgesamt war die Virusvariante VOC B.1.1.7, wie bereits ausgeführt, \ninzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Dieser war \nnach damaligen Erkenntnissen deutlich ansteckender und verursachte vermut-\nlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten. Zudem verminderte die \nzunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der \nbislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Es wurde prognosti-\nziert, dass der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die \nVOC B.1.1.7. zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen \nführen werde. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus be-\nhandelt werden müssen, beträfen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Bei \nder überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahr-\nscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zu-\nnehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle \nRisiko, schwer zu erkranken, könne anhand der epidemiologischen/statisti-\nschen Daten nicht abgeleitet werden. So könne es auch ohne bekannte Vorer-\nkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohli-\nchen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen könnten auch nach leichten \nVerläufen auftreten. \nAm 6. April 2021 befanden sich 4.355 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer \nBehandlung. Insgesamt wurden 23.749 Intensivbetten (Low- und High-Care) für \nErwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.332 (86 %) belegt waren. 3.417 \n(14 %) Erwachsenen-ITS-Betten wurden als aktuell frei und betreibbar angege-\nben. Die COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) stiegen nach einer \nPlateauphase seit März 2021 deutlich an. Die Belastung des Gesundheitssys-\ntems hing maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den \nhauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitä-\nten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, \nphysische Distanzierung) ab. Sie war in weiten Teilen Deutschlands nach wie \nvor angespannt. Es wurde eingeschätzt, dass sie sehr schnell wieder zuneh-\nmen konnte, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen \nfür die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet worden wäre. Da \ndie verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer CO-\nVID-19-Erkrankung boten, wurde prognostiziert, dass voraussichtlich mit stei-\ngenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einherge-\nhen werde. \nEffektive und sichere Impfstoffe standen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber \nnoch nicht in ausreichenden Mengen. Sie wurden zum damaligen Zeitpunkt vor-\nrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wurde erwartet, \n\n22 \n \ndass in den kommenden Wochen allen besonders gefährdeten Menschen ein \nImpfangebot gemacht würde und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf \nIntensivstationen behandelten Personen und Todesfälle würde erzielt werden \nkönnen. Es waren insgesamt 10.547.269 Personen mindestens einmal (Impf-\nquote 12,7 %) und 4.534.755 zwei Mal (Impfquote 5,5 %) gegen COVID-19 ge-\nimpft. Hinweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen \nImpfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gab es nicht. Ob und in welchem Maße \ndie neuen Varianten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impf-\nstoffe beeinträchtigten, war aber noch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe war komplex und erst wenige Thera-\npieansätze hatten sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 war der wissenschaftliche Erkenntnis-\nstand des RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von \nMensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko sei stark vom individu-\nellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit \nMasken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbrei-\ntung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spiel-\nten Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face \nKontakt) eine besondere Rolle. Dies gelte auch bei Kontakten mit Familienan-\ngehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen \nUmfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 wur-\nden nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und \ngemäß Einschätzung des ECDC als noch leichter von Mensch zu Mensch über-\ntragbar bewertet. Masken stellten einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung \ndurch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von \n1,5 m ohne Maske unterschritten werde, z. B. wenn Gruppen von Personen an \neinem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, bestehe auch \nim Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spiele die unbe-\nmerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosolausschei-\ndung steige bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen \nsteige hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größe-\nren Abstand als 1,5 m. Im Alltag könnten Masken die Freisetzung von Aerosolen \nreduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. \nRegelmäßiges intensives Lüften führe zu einer Reduktion der infektiösen Aero-\nsole und sei daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es lagen \nferner zunehmend Daten vor, die darauf hinwiesen, dass die Impfung auch das \nRisiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum \nGanzen: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [CO-\nVID-19] vom 6. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-06-\nde.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewertung zu COVID-19 vom 31. \nMärz 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ri-\nsikobewertung, abgerufen am 7. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 13. April 2021 - in den letzten sieben \nTagen 8.637 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten \nFreistaat betrug 212 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen \n(RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-\n19] vom 13. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-13-\nde.pdf?__blob=publicationFile). Dabei wiesen - Stand 7. April 2021 - wieder alle \n\n23 \n \nLandkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 je 100.000 Ein-\nwohner, hiervon zehn Landkreise Inzidenzwerte von über 100 und davon vier \nLandkreise einen Inzidenzwert von über 200 auf (RKI, COVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 7. April 2021). Die \nInzidenzwerte in Sachsen zeigten dabei seit Ende Februar wieder eine stetig \nleicht und seit Mitte März erheblich steigende Tendenz (https://www.coronavi-\nrus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-8996; Täglicher Lage-\nbericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 13. April 2021 \na. a. O.). \nIn Sachsen waren ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon waren - Stand 7. \nApril 2021 - noch etwa 198 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patien-\nten an der Gesamtzahl der Intensivbetten betrug in Sachsen 23,66 %. Von die-\nsen 349 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten mussten 214 invasiv \nbeatmet werden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansich-\nten, Stand: 7. April 2021). \nDanach waren die Voraussetzungen des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nIfSG erfüllt. \nDies gilt auch für die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 \nIfSG für Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Ver-\nhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es lag eine vom Bundestag festge-\nstellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite \nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser be-\ndrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland stattfand (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Die von den Antragstellern \npauschal geltend gemachten Bedenken gegenüber der hinreichenden Be-\nstimmtheit des Rechtsbegriffs der epidemischen Lage nationaler Tragweite ent-\nbehren angesichts der in § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG in der Fassung vom 29. März \n2021 hierfür geregelten Anforderungen einer Grundlage. \n3. Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für Leben und Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage waren die zu-\nständigen Behörden und der Verordnungsgeber weiterhin zum Handeln ver-\npflichtet. Es durften gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendige Maßnahmen \nergriffen werden, um die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sach-\nsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger zum Eigenschutz ein ver-\nlässliches Impfangebot gemacht werden konnte, um eine Überlastung des Ge-\nsundheitssystems zu verhindern und um die Infektionszahlen auf ein Maß zu \nreduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kon-\ntaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen konnten (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.). \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Ver-\nhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind und dürfen nur so-\nlange aufrechterhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich \nsind (Kießling, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. \n23). \n3.1 (Auch) dem Verordnungsgeber kam hierbei im Rahmen der parlamentsge-\nsetzlichen Verordnungsermächtigung der bereits oben erörterte Einschät-\nzungs-,Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, den der Senat nur auf die Ver-\ntretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu überprüfen hat (s. die Ausführun-\ngen unter Nr. 1.2). \n\n24 \n \nVorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei sei-\nner Gefahreneinschätzung oder bei der Ausgestaltung hier angegriffenen \nSchutzmaßnahme und dem Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten von \nunvertretbaren Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde gelegte Gefah-\nrenprognose nicht sachgerecht war. Der Verordnungsgeber durfte vielmehr die \nNotwendigkeit eines Zutrittsverbots zu Schulen unter dem Vorbehalt einer ak-\ntuellen Negativtestung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) annehmen. \nDer Verordnungsgeber konnte sich angesichts der zum damaligen Zeitpunkt \nweiterhin bestehenden Unklarheiten über wichtige Aspekte der COVID-19-Er-\nkrankung und ihres epidemiologischen Verhaltens wie etwa über Komplikatio-\nnen und Langzeitmorbidität, Auswirkungen der geänderten Teststrategie oder \nden Einfluss neuer Virusvarianten auf das pandemische Geschehen (vgl. RKI, \nEpidemiologisches \nBulletin \n17/2021 \nvom \n29. \nApril \n2021, \nS. \n14; \nhttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausga-\nben/17_21.pdf?__blob=publicationFile) für die Prognose der Gefährdungslage \nund geeigneter Mittel zu ihrer Bekämpfung weiterhin vorrangig auf die Empfeh-\nlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts stüt-\nzen. \nSeiner Prognose der Gefährdungslage können die Antragsteller hierbei nicht \nmit Erfolg entgegenhalten, aus Sicht „vieler Wissenschaftler“ liege allenfalls \neine „normale, übliche Epidemie“ vor, die vor 2020 nicht als Pandemie, sondern \nallenfalls als „Grippe-Welle“ bezeichnet worden sei. Es entsprach schon bei Er-\nlass der angegriffenen Regelungen und entspricht auch weiterhin nicht dem \nwissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass COVID-19 in der Bundesrepublik o-\nder im Freistaat Sachsen hinsichtlich der Letalität und der Auswirkungen auf \ndas Gesundheitssystem der Grippe vergleichbar wäre. Vielmehr zeichnet CO-\nVID-19 nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine höhere Letalität \nwie auch eine lange Beatmungsdauer gegenüber schwer verlaufenden Atem-\nwegsinfektionen in Grippewellen aus, was insbesondere für die Prognose der \nerforderlichen Kapazitäten im Gesundheitswesen von Bedeutung war und ist \n(RKI, Epidemiologisches Bulletin vom 8. Oktober 2020, S. 3 ff., \nhttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausga-\nben/41_20.pdf?__blob=publicationFile). Soweit überhaupt ernstzunehmende \nwissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des Coronavirus gänzlich ver-\nneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffenen Maßnahmen \nanzweifelten, ändert im Übrigen auch dies nichts an der Vertretbarkeit der vom \nVerordnungsgeber getroffenen Prognose und Abwägung. Denn der Verord-\nnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht \ndadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug \ngibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen \nignoriert (SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 55 m. w. \nN.). \nDass der Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung durch die Corona-\nPandemie auch nach Auffassung des parlamentarischen Bundesgesetzgebers \nein Gewicht zukam, das sogar überaus schwere Grundrechtseingriffe zur wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 rechtfertigte und, soweit \nes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) zwingend erforderlich war, auch gebot (vgl. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG), ergab \nsich im Übrigen auch aus der den Verordnungsgeber bindenden Regelung des \n§ 28a IfSG. \n\n25 \n \nEs trifft ferner gerade für den Freistaat Sachsen als einem Bundesland, in dem \nes im Herbst und Winter 2020/2021 - verglichen mit anderen Bundesländern - \nletztlich trotz der ergriffenen einschneidenden Kontaktbeschränkungsmaßnah-\nmen deutlich weniger effektiv gelungen war, die Ausbreitung von COVID-19 zu \ndämpfen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-30-de.pdf?__blob=publicationFile, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Jan_2021/2021-01-30-de.pdf?__blob=publicationFile, jeweils Seite 5), \nschon nicht zu, dass keine signifikante Übersterblichkeit habe festgestellt wer-\nden können, wie die Antragsteller pauschal behaupten. Vielmehr wichen gerade \nim Freistaat Sachsen für die Monate November 2020 und Dezember 2020 die \neingegangenen Sterbefälle überdurchschnittlich stark von den durchschnittli-\nchen Sterbefällen der Monate November und Dezember der Jahre 2015 bis \n2019 ab. Starben zwischen 2015 und 2019 im November durchschnittlich 4 400 \nMenschen, so waren es mit fast 6 200 Personen im November 2020 rund 41 \nProzent mehr. Die Zahl der Sterbefälle für Dezember 2020 mit 9 900 Gestorbe-\nnen bedeutete im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 mit \n4 800 Gestorbenen eine Zunahme um rund 106 Prozent. Auch im Januar 2021 \nsetzte sich die Übersterblichkeit noch fort. Mit den vorläufig ausgezählten fast \n8 100 Sterbefällen wurden rund 3 000 Sterbefälle mehr gemeldet als im Durch-\nschnitt der Jahre 2015 bis 2019, was einer prozentualen Zunahme von rund 60 \nProzent entspricht (https://www.statistik.sachsen.de/html/statistischbetrachtet-\ncorona-sterblichkeit.html, abgerufen am 15. November 2021). \nDie Antragsteller dringen demgegenüber auch nicht mit ihrem Einwand durch, \ndie Beurteilung der epidemischen Lage sei schon für sich fehlsam, weil der für \ndie Testungen überwiegend verwendete PCR-Test eine nicht zu unterschät-\nzende Fehlerquote aufweise, weshalb sich ihm keine hinreichenden Erkennt-\nnisse entnehmen ließen. Nach den oben dargelegten Ausführungen ist es aus-\nzuschließen, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum hin-\nsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungs-\nlage überschritten hatte. PCR-Tests waren und sind allgemein anerkannt zum \nNachweis für eine Infektion mit dem Coronavirus. Nach dem Robert-Koch-Insti-\ntut gilt der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Coronairus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Tes-\ntung_nCoV.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 29; st. Rspr. \ndes Senats, vgl. Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 41 m. w. N.; \nvgl. auch ausführlich VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris; \nBayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; \nNdsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29). \n3.2 Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen der Schwel-\nlenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben \nTagen - teilweise massiv - überschritten wurde, waren umfassende Schutzmaß-\nnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens \nerwarten ließen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkreisen \nbundes- und landesweit gegeben war, waren bundes- und landesweit abge-\nstimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-\nhens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und \nSatz 10 IfSG). Auch über diese Rahmenziehung wurde hier nicht hinausgegan-\ngen. Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung lag die in der Beratung der \nMinisterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März 2021 beschlossene \nund damit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. \nNach dieser sollten zukünftige Öffnungsschritte neben einer beschleunigten \n\n26 \n \nFortführung des Impfprogramms maßgeblich von der konsequenten Testung \nder Bürger abhängen. Schnell- und Selbsttests gäben tagesaktuell zusätzliche \nSicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testungen könnten dabei unterstützen, \nauch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen \nkönnten so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nach-\nvollzogen werden. Der Effekt sei dabei umso größer, je mehr Bürger sich kon-\nsequent an dem Testprogramm beteiligten. Die Teststrategie umfasste drei \nSäulen: In der ersten Säule wurden die Schüler wie auch das Personal an den \nSchulen getestet. Die zweite Säule umfasste die kostenlosen Tests für die Bür-\nger und die dritte Säule bildeten die Tests für die Beschäftigten in den Betrie-\nben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmer nötig war. Zudem bedürfe es \nangesichts der Lage konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in In-\nnenräumen müssten aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestge-\nhend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem ver-\npflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von \nSchnelltests verbunden werden. Ferner wurde angesichts der exponentiell stei-\ngenden Infektionsdynamik die konsequente Umsetzung der sogenannten Not-\nbremse bekräftigt. Nach dieser waren Öffnungsschritte zurückzunehmen, wenn \ndie Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgen-\nden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100 steigt. Zudem verstän-\ndigte man sich auf zusätzliche Maßnahmen, wie die Verpflichtung von Mitfah-\nrern in privaten PKWs zum Tragen medizinischer Masken, Ausgangsbeschrän-\nkungen und Kontaktbeschränkungen, um das deutliche exponentielle Wachs-\ntum der Infiziertenzahlen einzudämmen. Für die von der Corona-Pandemie be-\ntroffenen Unternehmen sollten ergänzende Hilfsinstrumente entwickelt werden. \nIm Übrigen wurden die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der \nRegierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehalten. Danach \nwar, nachdem erste Öffnungsschritte insbesondere im Bereich der Schulen und \nFriseure in den Ländern bereits vollzogen worden waren, Übereinkunft erzielt \nworden, dass in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich Buch-\nhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen \nBundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet wurden \nund somit mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen konnten. Dar-\nüber hinaus konnten die vormals noch geschlossenen körpernahen Dienstleis-\ntungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekon-\nzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei \ndenen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller \nCOVID-19-Schnell- oder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept für das \nPersonal Voraussetzung war. In einem dritten Öffnungsschritt konnte ein Land \nin Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen den Einzelhandel, Museen, Galerien, \nzoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten wieder öffnen und \nkontaktfreien Sport in kleinen Gruppen im Außenbereich zulassen, bei sieben-\nTage-Inzidenzen von über 50 und unter 100 Neuinfektionen aber nur mit weite-\nren Einschränkungen, insbesondere nur für sog. Terminshopping-Angebote. \nMit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen waren gemeinsame \nAbsprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der ge-\nöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Stieg die sieben-Tage-Inzidenz in \ndem Land oder der Region auf über 100, sollten die Regelungen, die bis zum \n7. März 2021 gegolten hatten, wieder in Kraft treten (Notbremse). Ein vierter \nÖffnungsschritt konnte in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen erfolgen, \nwenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem \nLand oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hatte. Dies betraf die \nÖffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Theatern, Konzert- und \nOpernhäusern sowie Kinos, kontaktfreien Sport im Innenbereich, Kontaktsport \nim Außenbereich, auch insoweit - je nach Inzidenzwert - ggf. mit Einschränkun-\ngen wie der Anforderung einer Terminbuchung oder eines tagesaktuellen \n\n27 \n \nSelbsttests. Ein weiterer fünfter Öffnungsschritt konnte - wiederum in Abhän-\ngigkeit vom Infektionsgeschehen - erfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzi-\ndenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage \nlang nicht verschlechtert hatte. Dies betraf dann - je nach Inzidenz - Freizeitver-\nanstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich, \nSport in Innen- und Außenräumen sowie den Verzicht auf Beschränkungen für \nden Einzelhandel. \nDieses Konzept verfolgte ersichtlich das Ziel einer größtmöglichen Schonung \nder Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffe-\nnen, indem in der damals bestehenden volatilen Pandemielage trotz der evi-\ndenten Risiken einer Ausbreitung infektiöserer Virusvarianten deutliche Öff-\nnungsschritte bereits oberhalb einer Inzidenz von 50 unter Erprobung der noch \nunsicheren Realisierbarkeit und Effektivität breiter Testungen unternommen \nund beibehalten wurden, obwohl schon die im Februar 2021 unternommenen \nersten Öffnungsschritte aus dem „Lockdown\" dazu geführt hatten, dass die Aus-\nbreitung von SARS-CoV-2 im Bundesgebiet und im Freistaat Sachsen nicht \nmehr abnahm, sondern stagnierte und sodann wieder - ab Mitte März 2021 ex-\nponentiell - stieg. Der Verordnungsgeber nahm damit erhebliche Unsicherhei-\nten über die tatsächliche Beherrschbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus \nmittels breiter Testungen zugunsten einer Aufhebung oder Verringerung der \nBeschränkungen von Freiheits- und Teilhaberechten in Kauf. \nDass sich der Verordnungsgeber ausgehend von dieser Konzeption dafür ent-\nschieden hat, die erfolgten Öffnungsschritte mit einer breiten Teststrategie zu \nbegleiten, um möglichst viele bislang unerkannt infektiöse Personen zu erken-\nnen und diese so unverzüglich Absonderungsmaßnahmen zu unterwerfen und \nweitere Infektionsketten unterbrechen zu können, ist ausgehend von dem ihm \nzustehenden Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Es entsprach inzwi-\nschen auch der Empfehlung des RKI, durch die Hinzunahme der nun breit ver-\nfügbaren Antigentests für symptomlose Personen als einer weiteren Maß-\nnahme die bestehenden bevölkerungsweiten Maßnahmen (Kontaktreduktion, \nAbstand, Hygiene, Alltag mit Maske, Lüften) zu ergänzen. Dieses ergänzende \nInstrument könne, sofern es nicht zur Reduktion der anderen Maßnahmen \nführe, idealerweise die Pandemiekontrolle verbessern (RKI, 17. Epidemiologi-\nsches Bulletin vom 29. April 2021, S. 14 ff.; https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/17_21.html, online vorab am 1. April \n2021). \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Umsetzung der Teststrategie insgesamt \nzu breit angelegt gewesen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B \n83/21 -, juris Rn. 46). Das rasante Ansteigen der Infektionszahlen von Mitte \nMärz bis Ende April 2021 im Freistaat Sachsen bis zum Inkrafttreten und Wirken \nder „Bundesnotbremse“ sowie die hiermit verbundene deutliche Zunahme der \nBelastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, mit COVID-\n19-Patienten belegten vielmehr das Gegenteil, dass die Teststrategie keines-\nwegs in einem solch breiten Umfang griff, der für eine hinreichende Beherr-\nschung der Infektionslage bei Beibehaltung von Öffnungsschritten erforderlich \ngewesen wäre. \n3.3 Der Verordnungsgeber war dabei auch konkret zur Regelung von Testun-\ngen im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen befugt. \n\n28 \n \n§ 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG sah die Schließung von Schulen \noder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs als mögliche \nnotwendige Schutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Ver-\nhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. Bei dem in § 5a \nSatz 1 SächsCoronaSchVO vorgesehenen Zutrittsverbot in Abhängigkeit von \nder Durchführung eines Corona-Tests handelte es sich um eine Auflage im vor-\ngenannten Sinn. Dabei ist der Begriff der Auflage mit Blick auf den gesetzlichen \nZweck, ein im Vergleich zur Schließung weniger eingriffsintensives Regelungs-\ninstrumentarium zur Verfügung zu stellen, nicht im Sinn einer verwaltungsver-\nfahrensrechtlichen Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG), sondern im Sinn der Re-\ngelung von Modalitäten für eine infektionsschutzrechtlich vertretbare Fortfüh-\nrung des (Schul-)Betriebs zu verstehen. Aus diesem Grund kann eine „Auflage“ \nim Sinn des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch nicht nur gegenüber der Schule \nerlassen werden, sondern auch gegenüber den Schülern (vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, Rn. 17, juris; Beschl. v. 30. März 2021 - 3 \nB 83/21 -, juris Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. April 2021 - \nOVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; OVG NW, Beschl. v. 22. April 2021 - 13 B \n559/21.NE -, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 22. September 2021 - 1 S \n2944/21 -, juris Rn. 75; für § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage: \nNdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 45). Da § 28a \nAbs. 1 Nr. 16 IfSG sogar Schließungen von Schulen vorsah, bestehen auch \nkeine Bedenken, dass die in § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO getroffene \nRegelung von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst ist. \n3.4 § 28 Abs. 1 IfSG befugt ferner nach allgemeiner fachgerichtlicher Auffas-\nsung auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. „Nichtstörern“, wie es \ndie Antragsteller waren. \nWird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Aus-\nscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen \nnicht dergestalt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten \nPersonen zulässig wären. Zwar sind diese vorrangig Adressaten, da sie wegen \nder von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuver-\nbreiten, nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts als „Störer“ an-\nzusehen sind. Indes können auch die Allgemeinheit und sonstige „Nichtstörer“ \nAdressaten von Maßnahmen sein, insbesondere um sie vor eigener Anste-\nckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die Krankheit weiterzuver-\nbreiten, zu schützen. Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung er-\nlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern und \nNichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-\nVirus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen \nbestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Urt. v. \n15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 48 m. w. N.; allgemeine Auffassung \nder Rspr., so u. A. auch BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE \n142, 205, juris; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33; \nNdsOVG, Beschl. v. 15. September 2021 - 13 MN 369/21 -, juris Rn. 11; OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 15. September 2021 - 3 MR 28/21 -, juris Rn. 23; BayVGH, \nBeschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris Rn. 49). \nHiervon ausgehend war das angeordnete Zutrittsverbot für Schulgelände unter \ndem Vorbehalt eines Negativtests auf SARS-CoV-2 als Schutzmaßnahme vor \neiner Weiterverbreitung von Infektionen insbesondere im Bereich der Schulen \nvon der Verordnungsermächtigung gedeckt. \n\n29 \n \n4. Dass der Verordnungsgeber angesichts des in Aussicht stehenden Inkraft-\ntretens von § 28b IfSG („Bundesnotbremse“) zum 23. April 2021 mit der Zweiten \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 13. April 2021 (SächsGVBl. S. 442) von der Möglichkeit der \nVerlängerung der Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung \nvom 29. März 2021 über den in § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regel-\ngeltungszeitraum von vier Wochen hinaus Gebrauch gemacht hat, ist ebenfalls \nnicht zu beanstanden. \nDer Verordnungsgeber hat darüber hinaus auch sowohl mit der Stammverord-\nnung vom 29. März 2021 wie auch mit der Zweiten Änderungsverordnung vom \n13. April 2021 dem Gebot des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG Genüge getan, die \nRechtsverordnung mit einer allgemeinen Begründung zu versehen. \n5. Die angegriffene Regelung ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht ver-\neinbar. \n5.1 Die angegriffene Vorschrift ist nicht deswegen unwirksam, weil sie mit einem \nEingriff in das die körperliche Unversehrtheit schützende Grundrecht aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG verbunden ist, der nicht von der in Rede stehenden Verord-\nnungsermächtigung gedeckt ist. \nNach § 32 Satz 1 IfSG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 20. Juli \n2000 wurden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, \ndie für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Er-\nmächtigung nach Satz 2 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere \nStellen übertragen. § 32 Abs. 3 IfSG bestimmte, dass die Grundrechte der Frei-\nheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), \nder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung \n(Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) \ninsoweit eingeschränkt werden können. \nDas Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) gehört \nnicht zu den in § 32 Satz 3 IfSG ausdrücklich aufgeführten einschränkbaren \nGrundrechten. Dies ist hier aber schon deswegen unschädlich, weil in den \nSchutzbereich dieses Grundrechts nicht eingegriffen wird. \nDas Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet zum einen die Gesund-\nheit im biologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Kör-\npersphäre. Über den Wortlaut hinaus garantiert das Recht auf körperliche Un-\nversehrtheit auch das psychisch-seelische Wohlbefinden. Dieses erweiterte \nVerständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nmit der Menschenwürde, die den Schutz der Identität und der Integrität ebenfalls \nnicht auf den körperlichen Bereich beschränkt, und aus der Entstehungsge-\nschichte des Grundrechtsartikels, denn Psychoterror, seelische Folterungen \nund entsprechende Verhörmethoden, die im Dritten Reich zu den Verbrechen \njener Zeit gehörten, sollten unter der Geltung des Grundgesetzes geächtet wer-\nden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt damit jedenfalls vor sol-\nchen psychischen Beeinträchtigungen, die in ihren Wirkungen körperlichen \nSchmerzen gleichkommen. Dazu gehören z.B. psychische Folterungen und \n\n30 \n \nseelische Quälereien. Die Gesundheit umfasst auch die Freiheit von Schmerz \n(vgl. hierzu Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 33. Aufl. 2017, Rn. \n472). Die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den \ngrundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, \n317 [322] = FamRZ 1984, 139). \nDie in Rede stehende Norm, soweit diese eine Obliegenheit zu einem Test auf \ndas Coronavirus enthält, berührte den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG \nnicht. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, konnte nach der \nRegelung des Verordnungsgebers auch mit einem sogenannten Selbsttest er-\nbracht werden, der nicht mit Beeinträchtigungen verbunden ist, die in ihren Wir-\nkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob \nSpuck-, Lollytests oder solche Tests Anwendung finden, bei denen ein Abstrich \nim vorderen Nasenbereich vorgenommen wird. Für die Beurteilung des grund-\nrechtseinschränkenden Charakters der abstrakt-generellen Norm des § 5a Abs. \n4 SächsCoronaSchVO kommt es maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein \nSelbsttest bei sachgemäßer Anwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind \nnicht beachtlich. Beachtliche Wirkungen der in Rede stehenden Selbsttests wa-\nren in Bezug auf das Schutzgut des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit \ndanach im Allgemeinen nicht zu erwarten (https://www.zeit.de/wissen/gesund-\nheit/2021-03/corona-selbsttests-kinder-eltern-anleitung-guide#so-genau-ist-\ndas-ergebnis; https://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-symptome/in-\nfektionskrankheiten/coronavirus/corona-nachweis-die-testverfahren-im-ueber-\nblick-724147.html., abgerufen am 19. März 2021; vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 67; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 \n-, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. \n62). \nWurde hier in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrt-\nheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingegriffen, hatte der Senat nicht zu \nprüfen, ob § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG den Verordnungsgeber ungeachtet des Wort-\nlauts von § 32 IfSG a. F. ermächtigte, dieses Grundrecht einzuschränken. \n5.2 Soweit § 5a Abs. 4 CoronaSchVO in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte \nallgemeine Handlungsfreiheit oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus \nArt. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG eingriff, waren die Eingriffe jedenfalls ver-\nhältnismäßig. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Eingriffe in die o. a. Grundrechte \nnur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und \nauch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der \nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die \nGrenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt \nwird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris \nRn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein \nGesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirk-\nsames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel \nhätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht \ndem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Ein-\nschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können \nMaßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschafts-\nguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich \n\n31 \n \nnur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsa-\nchen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, \ndass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche \nWirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., \nvgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDie Regelung des § 5a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SächsCoronaSchVO, die \nPersonen den Zutritt zum Schulgelände untersagte, die sich nicht auf das \nCoronavirus testen lassen wollten, war geeignet, das mit der Verordnung ver-\nfolgte legitime Ziel einer Durchbrechung oder Verlangsamung der Weiterver-\nbreitung des Virus SARS-CoV-2 auch bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme \ndes Präsenzbetriebs in den Schulen zu fördern. Ohne diese Testobliegenheit \nwäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzbetrieb in den Schulen die Aus-\nbreitung des Virus verstärkt, wesentlich erhöht gewesen. Dass dieses Risiko im \nmaßgeblichen Zeitraum in hohem Maß bestand, belegt bereits der Umstand, \ndass die Fallzahlen besonders stark bei Kindern und Jugendlichen stiegen, von \ndenen zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgingen, und \ndass COVID-19-bedingte Ausbrüche zunehmend auch Kindertageseinrichtun-\ngen und Schulen betrafen. Es war nichts dafür ersichtlich, dass Schüler auf \nGrund ihres Alters das Virus nicht weitergeben könnten. Das RKI wies vielmehr \ndarauf hin, dass Schüler prinzipiell empfänglich seien für eine Infektion mit \nSARS-CoV-2 und andere auch infizieren könnten, wobei Jugendliche mit zu-\nnehmendem Alter hinsichtlich Empfänglichkeit und Infektiosität den Erwachse-\nnen ähnelten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Teststrategie/Testkriterien-Schulen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen \nam 20. April 2021; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. \n22). \nEs kann die Eignung der Maßnahme zur Förderung des Zwecks der Verhinde-\nrung von Infektionen mit dem Coronavirus von vornherein nicht in Zweifel zie-\nhen, dass daneben nicht auf weitreichende Hygienemaßnahmen verzichtet \nwurde. Ein Gesetz ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte \nErfolg gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung ge-\nsichert sein muss (BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris \nRn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2021 - 3 B 374/21 -, juris Rn. 61). \nEs ist deshalb schon im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass sich der \nAntragsgegner hier für ein Gesamtpaket von Maßnahmen entschieden hat, die \nin ihrer Gesamtheit als Bündel eine hinreichende Reduktion der gesamtgesell-\nschaftlichen Infektionswahrscheinlichkeit und damit eine Verminderung der \nAusbreitungsgeschwindigkeit der Pandemie bewirken sollten, die Leben und \nGesundheit der Bevölkerung hinreichend schützte, eine Überlastung des Ge-\nsundheitswesens vermied und eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesund-\nheitsämter erlaubte („Multilayer-Approach“, vgl. https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/17_21.pdf?__blob=publicationFile). \nEiner solchen Mehrkomponentenstrategie lässt sich naturgemäß nicht entge-\ngenhalten, dass nicht schon jede einzelne der gerade als Bündel konzipierten \nKomponenten bereits für sich betrachtet einen hinreichenden Eindämmungsef-\nfekt zu zeigen vermag. \nGegen die Bewertung dieser Schutzmaßnahme als zur Zielförderung geeignet \nspricht auch weder der Umstand, dass ein Corona-Test immer nur eine Mo-\nmentaufnahme ist, noch, dass die Norm die Nutzung von Corona-Selbsttests \nzulässt, die gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate aufweisen (vgl. \n\n32 \n \nhierzu https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest/faq-schnell-\ntests.html). Wie bereits ausgeführt, ist es für die Eignung einer Maßnahme nicht \nerforderlich, dass sie einen 100%igen Schutz gewährleistet (NdsOVG, Beschl. \nv. 13. Oktober 2021 - 13 MN 422/21 -, juris Rn. 32). Auch wenn durch die Selbst-\ntests nicht alle infizierten Schüler erkannt werden, kann die erreichbare erheb-\nliche Aufdeckungsrate gleichwohl einen Beitrag dazu leisten, infektiöse Perso-\nnen vor der Weiterverbreitung des Virus abzusondern, die Zahl der Infektionen \nso zu senken und dem Infektionsgeschehen dadurch einen Teil der Dynamik zu \nnehmen (SachsAnhVerfG, Beschl. v. 21. Mai 2021 - LVG 21/21 -, juris Rn. 53; \nBayVerfGH, Entsch. v. 21. April 2021 - Vf. 26-VII-21 -, juris Rn. 29; OVG NW, \nBeschl. v. 10. Juni 2021 - 13 B 948/21.NE - juris). Auf dem deutschen Markt \nwaren zum damaligen Zeitpunkt Antigentests verfügbar, für die in unabhängi-\ngen Validierungsstudien klinische Sensitivitäten von 40% - 80% bestimmt wor-\nden waren (RKI, Epid. Bull. 17/2021, S. 17, https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/17_21.html). Hierbei war zu erwarten, \ndass vor allem Personen mit einer hohen Virenlast detektiert werden konnten. \nÜberdies erhöht die regelmäßig wiederholte Testung derselben Personen die \nWahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen, so \ndass eine übertragungsrelevante Infektion erkannt werden kann (vgl. RKI, Epid. \nBull. 17/2021, S. 14 ff., https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Ar-\nchiv/2021/Ausgaben/17_21.html; RKI, Flyer „Antigentests als ergänzende Maß-\nnahmen \nzur \nEindämmung \nder \nCOVID-19-Pandemie“, \nS. \n2 \nf., \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Down-\nloads/Flyer-Antigentests.html). Nach der angegriffenen Vorschrift mussten die \nBetroffenen den Nachweis, dass keine Infektion besteht, in hinreichend kurzen \nAbständen von 72 h erbringen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B \n183/21 -, juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris \nRn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Juni 2021 - OVG 11 S 76/21 -\n, juris Rn. 58; OVG NW, Beschl. v. 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. \n69; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 55). \nIm Übrigen hat auch der Bundesgesetzgeber die allgemeine Testobliegenheit \nfür Schüler als geeignetes Mittel angesehen, das dem möglichst frühzeitigen \nErkennen von potentiell schwer kontrollierbaren Infektionsherden dient, nicht \nzuletzt vor dem Hintergrund, dass insbesondere im Falle von jüngeren Schul-\nkindern eine durchgehende Umsetzung von Hygienekonzepten teilweise nur \nbegrenzt möglich ist (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierten Bevölke-\nrungsschutzgesetzes zu § 28b Abs. 3 IfSG, BT-Drs. 19/28444 S. 14; BayVGH, \nBeschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris Rn. 60). \nGegen die Eignung der Maßnahme lässt sich ebenfalls nicht einwenden, dass \neinem positiv getesteten Schüler zwar nicht Kontakte im Rahmen der Schule, \ngleichwohl aber unmittelbare Kontakte im privaten Rahmen mit Mitschülern und \nFreunden erlaubt gewesen wären. Diese Behauptung der Antragsteller trifft \nnicht zu. Vielmehr galten nach Nr. 1.3 und Nr. 2.1.2 der Allgemeinverfügung \ndes Landkreises Bautzen zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von \nVerdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen \nvom 19. April 2021 im Landkreis der Antragsteller auch solche Personen, die \nsich selbst mittels eines Antigenschnelltests positiv getestet hatten (sog. \nCorona-Laien-Test oder Selbsttest), der ohne fachkundige Aufsicht durchge-\nführt wurde, bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests als Verdachts-\npersonen; sie mussten unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen und \nmussten sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in jedem Fall absondern \n(https://www.landkreis-bautzen.de/download/Gesundheitsamt/Allgemeinver-\nfuegung_Absonderung_19_04_21.pdf). \n\n33 \n \nDie Regelung über das Zutrittsverbot unter Testvorbehalt war bei Gewährleis-\ntung des Präsenzbetriebs in Schulen zur Bekämpfung der Pandemie auch er-\nforderlich. Eine andere Maßnahme, die weniger stark in die betroffenen Grund-\nrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern \nkönnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu \nverhindern, war und ist nicht erkennbar. Durch die Implementierung des hier \nvorgesehenen Zutrittsverbots wurde die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona \ninfizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten konnten und \nsich Corona dort ausbreiten konnte, stark reduziert. Darüber hinaus wurde über \ndie breiten Testungen im Schulbereich dafür Sorge getragen, dass viele uner-\nkannt infizierte Personen unter den Schülern und dem Schulpersonal gefunden \nund unverzüglich Absonderungs- und Kontaktnachverfolgungsmaßnahmen un-\nterzogen werden konnten, was eine Weiterverbreitung der Infektion auch in au-\nßerschulischen Lebensbereichen effektiv unterbrechen konnte. Andere Maß-\nnahmen, die die gleiche Wirkung haben, sind nicht offensichtlich. Insbesondere \nschulische Hygienekonzepte haben für sich genommen nicht die gleiche Wir-\nkung. Sie verhindern nicht, dass unerkannt infizierte Personen auf das Schul-\ngelände gelangen, dort verbleiben und - angesichts des langen gemeinsamen \nAufenthalts mit anderen Personen in geschlossenen Räumen erhebliche - In-\nfektionsrisiken begründen. Sie ermöglichen desgleichen nicht - anders als der-\nartige breite und regelmäßige Testungen im Schulkontext - ein breites Aufhellen \ndes „Dunkelfeldes“ der Infektionen im Bereich der Schüler und anschließende \nAbsonderungen und Kontaktnachverfolgungen infektiöser Kinder und Jugendli-\ncher - auch mit Blick auf die Verhinderung von Folgeinfektionen in den außer-\nschulischen Lebensbereichen. Dessen ungeachtet besteht zudem gerade in \nSchulen immer das Risiko, dass Hygienekonzepte nicht vollständig umgesetzt \nwerden (SachsAnhVerfG, Beschl. v. 21. Mai 2021 - LVG 21/21 -, juris Rn. 55). \nEin milderes Mittel stellte auch nicht die von den Antragstellern angesprochene \nMöglichkeit einer Freiwilligkeit des Testens dar. Diese wäre nicht in gleicher \nWeise geeignet gewesen, das Ziel zu fördern, weil damit zu rechnen war, dass \nbei einem Entfallen des Zutrittsverbots insbesondere für ungetestete Schüler \nund einem bloßen freiwilligen Testangebot sich weniger Schüler an den Tes-\ntungen - überhaupt wie auch regelmäßig mit der gebotenen engen Frequenz - \nbeteiligt hätten und damit in höherem Maß Infektionen unentdeckt geblieben \nwären, die sonst aufgedeckt worden wären und deren Weiterverbreitung durch \nAbsonderungsmaßnahmen hätte zeitig unterbunden werden können. \nSchließlich ist die in Rede stehende Regelung auch im engeren Sinn verhält-\nnismäßig. Einerseits schränkte sie die Grundrechte der Antragstellerin aus \nArt. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. \nm. Art. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) kaum ein. Das Zutrittsverbot \ngalt auch dann nicht, wenn die Betroffenen durch einen zwar regelmäßig im \nNasenbereich und damit in einer Körperöffnung vorzunehmenden, oft als unan-\ngenehm empfundenen, aber sonst kaum belastenden - für sie auch nicht mit \nKosten verbundenen Selbsttest - nachwiesen, dass sie nicht mit dem Corona-\nvirus infiziert sind. Sie brauchten sich also nicht einem Test unterziehen, der \nnur von geschultem Personal vorgenommen werden und mit größeren Belas-\ntungen verbunden sein kann als der Selbsttest, um das Schulgelände betreten \nzu dürfen. Andererseits leistete die Regelung der staatlichen Verpflichtung aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schüt-\nzen, und kam zugleich der grundrechtlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. \nm. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 \nSächsVerf und dem Staatsziel des Art. 7 SächsVerf nach, für eine angemes-\n\n34 \n \nsene Bildung zu sorgen, indem so Vorkehrungen getroffen wurden, das Infekti-\nonsrisiko in den Schulen deutlich zu reduzieren und auf diese Weise trotz der \nweiterhin volatilen Pandemielage und erheblich steigender Inzidenzen (wieder) \nPräsenzunterricht zu ermöglichen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021 - \n3 B 81/21 -, juris Rn. 62; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, \njuris Rn. 65; SachsAnhVerfG, Beschl. v. 21. Mai 2021 - LVG 21/21 -, juris Rn. \n61). Dem Ziel der Sicherung des Präsenzunterrichts unter den bestehenden \nPandemiebedingungen kam hierbei gerade vor dem Hintergrund besonderes \nGewicht zu, dass während der bereits erfolgten Schulschließungen des Früh-\njahrs 2020 und des Winters 2020/2021 schon erhebliche Lern- und Kompetenz-\nverluste der Schüler entstanden waren (vgl. dazu nun ausführlich BVerfG, Be-\nschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 136 ff.), um deren Abbau \nder Antragsgegner als Inhaber des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags \nnach Kräften bemüht sein musste. \nAuch eine zuweilen befürchtete Stigmatisierung von in der Schule positiv ge-\ntesteten Schülern führt zu keiner anderen Einschätzung. Unabhängig von dem \nGewicht dieses Belangs konnten sich die Schüler einer solchen Situation be-\nreits dadurch entziehen, dass sie sich gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO außerhalb der Schule testeten oder testen ließen und den (ne-\ngativen) Nachweis darüber vorlegten. Es liegt zudem auf der Hand, dass das \nInteresse von Schülern und Lehrern, im Rahmen der schulischen Nutzung nicht \nmit positiv getesteten Personen in persönlichen Kontakt zu kommen und sich \nmöglicherweise mit der Coronavirus-Krankheit-2019 anzustecken, deren Inte-\nresse, nicht stigmatisiert zu werden, überwiegt (OVG NRW, Beschl. v. 22. April \n2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 110). \nEine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs ergibt sich ferner nicht aus dem mit \neiner breiten, anlasslosen Teststrategie verknüpften Risiko falsch positiver \nTests und daran anschließender Absonderungsmaßnahmen. Auch begründet \ndiese faktische Folge einer breiten Teststrategie keine Zweifel an der hinrei-\nchenden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung. Hierzu hat der Senat in \nseinem Beschluss vom 31. März 2021 (- 3 B 130/21 -, juris) Folgendes ausge-\nführt: \n„Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests ver-\nweist, ergeben sich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hin-\nreichenden die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage noch be-\ngründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der u. a. mit § 5a Sächs-\nCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antragsgegners \n(vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar \ntrifft es zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptom-\nbezogenes Testen - je seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - da-\nmit einhergeht, dass von der sich nach Sensitivität und Spezifität des \nTests ergebenden Gesamtanzahl positiver Tests ein höherer Anteil \nfalsch-positiv \nist \n(vgl. \nfür \nein \nBerechnungsbeispiel \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/In-\nfografik_Antigentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). \nHierbei \nschließen sich auch an falsch-positive Schnell- oder Selbsttests re-\ngelmäßig bis zum Abschluss einer anschließenden PCR-Testung für \ndie Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese statistisch je nach \nkonkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß \nerwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen in-\n\n35 \n \ndes nicht dazu, dass die verfolgte Teststrategie vom parlamentari-\nschen Gesetzgeber selbst festzulegen wäre. Die Teststrategie ist ei-\nnes der Bestandteile des Konzepts der Pandemiebekämpfung, das \ngerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuellen Rahmen-\nbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und \ntechnischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhän-\ngig ist. Die Ausgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische \nGesetzgeber daher der Exekutive vorbehalten. Das Risiko unberech-\ntigter Quarantänemaßnahmen für falsch-positiv Getestete ist seiner \nWahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach zudem auch selbst bei \nbreiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der Teststrate-\ngie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. \nDas Risiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-po-\nsitives Resultat zu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der \nTests und ist gering. An einen positiven Schnell- oder Selbsttest \nschließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Betroffene selbst hie-\nrauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger Tage ein \nfalsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es des-\nhalb in der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende \nQuarantäne jedenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen \nfalsch-positiver Testungen gehen damit nicht über das hinaus, was \nderzeit etwa angesichts der sehr leichten Übertragbarkeit von CO-\nVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorglich von der \nBevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass \nauch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetz-\ngebers durchaus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des \n§ 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. Diese Teststrategie begründet voraussicht-\nlich auch keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe. Dieser \nBewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere nicht entgegen-\nhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes \nTesten empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Mas-\nsentestungen ausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes \nTesten beruht auf den Erwägungen, dass so ausreichende Testka-\npazität für die Versorgung von symptomatischen COVID-19-Fällen \nund zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt werden soll, dass \nTesten ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Er-\ngebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl \nführt, welches sich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus \nproblematisch auswirken kann (vgl. RKI, Nationale Teststrategie – \nwer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infek-\ntion \ngetestet?, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausrei-\nchende Testkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Ver-\nfügung stehen, unterliegt jedoch der originären tatsächlichen Ein-\nschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Dem befürchteten \nfalschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getesteter wird zudem \ndurch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbeson-\ndere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Moment-\naufnahme ist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbin-\ndet. Die Abwägung, ob die epidemiologischen Vorteile eines mittels \nMassentestungen breiter möglichen Ermittelns auch asymptomati-\nscher Infizierter gegenüber den danach noch verbleibenden Gefah-\nren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur \nfalsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgebe-\nrischen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht \n\n36 \n \noffensichtlich fehlsam getroffen worden. Auch die Problematik ver-\nmehrter falsch-positiver Ergebnisse bei breit und anlasslos angewen-\ndeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der verfolgten Teststrate-\ngie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer \nWeise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antrags-\ngegner nun verfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine \nanlassbezogene Testung das Risiko begründet, dass sich Personen \nnach einem falsch-positiven Selbsttest oder Schnelltest zunächst für \neinen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet objektiv zu Unrecht \n- in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt ist. \nIndes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch be-\ngrenzten Nachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von \nBetroffenen nicht gegenüber den vom Normgeber verfolgten öffentli-\nchen und subjektiven Interessen, mittels dieser breiten Teststrategie \nunter Wahrung des Gesundheitsschutzes die bereits mehrere Mo-\nnate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von \nSchließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbe-\nreiche zurücknehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können.“ \nHieran hält der Senat nach abschließender Prüfung fest. Wie bereits ausge-\nführt, entsprach bei Erlass der hier angegriffenen Regelung der breite Einsatz \nvon Antigentests zur ergänzenden Pandemiekontrolle zudem nunmehr auch \nden aktualisierten Empfehlungen des RKI (s. o. unter Nr. 3.2). \n5.3 Das angegriffene Zutrittsverbot mit Testobliegenheit verletzte auch nicht das \nGrundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG \nsowie auf chancengleiche Schulbildung aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. \nArt. 29 Abs. 2 SächsVerf. Soweit in diesem Zusammenhang auch das Recht \nauf eine möglichst ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der \nSchule und damit der Anspruch der Schüler auf eine Entfaltung ihrer Anlagen \nund Befähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung nach Art. \n2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris \nRn. 145 ff.) angesprochen ist, stand dies der geregelten Infektionsschutzmaß-\nnahme ebenfalls nicht entgegen. \nDas Grundrecht der Antragsteller aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 \nAbs. 2 SächsVerf auf chancengleiche Schulbildung verpflichtet den Staat, für \nKinder und Jugendliche ein Schulwesen einzurichten, das ihnen unter möglichst \nweitgehender Berücksichtigung ihrer Anlagen und Befähigungen eine sachge-\nrechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglicht. Die Gewähr-\nleistungen des Grundrechts auf chancengleiche Schulbildung stehen innerhalb \ngewisser Grenzen unter dem Vorbehalt der Ausformung durch den Landesge-\nsetzgeber (Art. 102 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, vgl. SächsVer-\nfGH, Beschl. v. 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98 -, abrufbar in der Entscheidungs-\ndatenbank des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs). Die Art. 102, 103 \nSächsVerf überantworten dem Staat die Planung und Organisation des Schul-\nwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Men-\nschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforde-\nrungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Es ist Aufgabe des \nStaates, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bildungsforschung bil-\ndungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen \nund organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den \nverschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt. Er gestaltet in \nweitgehender Entscheidungsfreiheit etwa die organisatorische Gliederung in \n\n37 \n \nder Schule und die Struktur des Ausbildungssystems und legt die Ausbildungs-\ngänge und Unterrichtsziele fest (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. Mai 2014 - \nVf. 20-IV - 14 (HS)/21 - IV -14 [e.A.], abrufbar in der Entscheidungsdatenbank \ndes Sächsischen Verfassungsgerichtshofs). Der gesetzgeberische Einschät-\nzungsspielraum erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Regelungskon-\nzepts für die Unterrichtung der Schüler (vgl. SächsVerfGH a. a. O.). \nHierüber geht auch der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf schulische Bil-\ndung, welches das Bundesverfassungsgericht nunmehr in einer erst nach Er-\nlass des vorliegenden Urteils veröffentlichten Entscheidung aus Art. 2 Abs. 1 i. \nV. m. Art. 7 Abs. 1 GG entwickelt hat (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - \n1 BvR 971/21 -, juris Rn. 44 ff.), nicht hinaus. Danach kann diesem Recht im \nGrundsatz kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Wahrnehmung des aus \nArt. 7 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Gestaltung staatlicher Schulen ent-\nnommen werden. Es gewährleistet aber allen Kindern eine diskriminierungs-\nfreie Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen. Schüler kön-\nnen sich darüber hinaus gegen staatliche Maßnahmen wenden, welche die \nihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung einschrän-\nken, ohne das Schulsystem selbst zu verändern. Solche Eingriffe in das Recht \nauf schulische Bildung sind am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots zu \nmessen. \nDiesen Vorgaben widerspricht die in Rede stehende Anforderung regelmäßiger \nTestungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht. Vielmehr ist es auch \nim Hinblick auf diese Grundrechte nicht zu beanstanden, sondern steht aus den \nbereits genannten Gründen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot, \nwenn der Verordnungsgeber die Modalitäten für den Schulunterricht in Präsenz \ndem Infektionsgeschehen - wie geschehen - anpasst und bei fehlender Bereit-\nschaft zur Erfüllung dieser infektionsschutzrechtlichen Anforderungen nur eine \nUnterrichtung im Distanzunterricht ermöglicht. Diese Einschränkung der Prä-\nsenzbeschulung ist insbesondere nicht unangemessen und nicht unzumutbar \n(vgl. (SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 30; BayVGH, \nBeschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris 71; VGH BW, Beschl. v. 22. \nSeptember 2021 - 1 S 2944/21 -, juris Rn. 84). \n5.4 Dass weitere Verstöße der angegriffenen Vorschrift gegen höherrangiges \nRecht in Betracht zu ziehen wären, wird von den Antragstellern nicht gerügt und \nist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich (vgl. etwa die Ausführungen des \nSenats in den Beschlüssen vom 22. April 2021 - 3 B 183/21 - und vom 19. März \n2021 - 3 B 81/21 -).“ \nDie vorstehenden Feststellungen lassen sich auf die vom Antragsteller angegriffene \nRegelung in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO übertragen. Dessen Rügen rechtfertigen \nkeine davon abweichende Auffassung. \nDie zum Zeitpunkt der vom Antragsteller angegriffenen Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung herrschende Infektionslage entsprach weitestgehend der in dem vorbe-\nnannten Urteil analysierten Situation. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Be-\nschluss des Senats vom 30. März 2021 (- 3 B 83/21 -, juris Rn. 38 ff.) verwiesen. \n36 \n37 \n\n38 \n \nEine Verletzung des vom Antragsteller geltend gemachten elterlichen Erziehungs-\nrechts ist nicht erkennbar. Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung (Rn. 88) \nfestgestellt, dass das angegriffene Zutrittsverbot mit Testobliegenheit nicht die Grund-\nrechte auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie auf \nchancengleiche Schulbildung aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 \nSächsVerf verletzt. Die Feststellungen gelten auch für das vom Antragsteller geltend \ngemachte elterliche Erziehungsrecht, das einen zu den oben genannten Grundrechten \nspiegelbildlichen Gewährleistungsinhalt hat. \nWegen der besonderen Infektionsgefahr, die ein länger dauerndes Aufeinandertreffen \neiner Vielzahl von Schülern während des Unterrichts verursachte, war auch kein Ver-\nstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf Einrichtungen, die keiner \nTestobliegenheit unterlagen, erkennbar. Diese Einrichtungen waren gemäß § 5 Sächs-\nCoronaSchVO bestimmten Hygieneregelungen sowie der Pflicht zur Kontaktdatener-\nhebung unterworfen. Insbesondere war durch die in § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nvorgesehenen, im Gegensatz zu dem Schulbesuch limitierten Besucherzahlen sicher-\ngestellt, dass die Ansteckungsgefahr verringert werden konnte. Im Übrigen galten für \nbestimmte Betriebe gemäß § 5 Abs. 4b SächsCoronaSchVO ebenfalls tägliche Test-\npflichten (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 63). \nAngesichts der Tatsache, dass der Zutritt zur Schule auch bei Durchführung eines \nTests mit einem „Selbsttestkit“ (§ 5a Abs. 5 Sätze 3 und 4 SächsCoronaSchVO) mög-\nlich war, gelten die in Bezug genommenen Feststellungen auch, soweit in der Nachfol-\ngeregelung eine qualifizierte Selbstauskunft für den Zutritt zur Schule ausreichte (vgl. \n§ 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO v. 29. März 2021). Denn auch hierfür war - wie \nsich aus der Anlage 2 zu § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO v. 29. März 2021 ergibt - die \nDurchführung eines Antigen-Selbsttests erforderlich. Die möglicherweise mit einem po-\nsitiven Testergebnis einhergehende „Stigmatisierung“ im Schulunterricht führt gemäß \nder in Bezug genommenen Entscheidung (dort Rn. 85) nicht zu einer anderen Ein-\nschätzung. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und \nAbs. 2 GKG. Da der Antragsteller zwei Anträge, davon einen in gewerblicher Funktion, \ngestellt hat, sind deren Streitwerte zusammenzurechnen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n39 \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDer Beschluss ist im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis \nvon Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ-\nlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-\nbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an-\ndere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-\nglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An-\nteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn \ndie juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \n43 \n\n40 \n \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch-\nführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese \nBevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han-\ndeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-\nfentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Nagel \n \n \n \ngez.: \nWiesbaum \n \n \nSchmidt-Rottmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-10/3-c-29-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":18},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-10/3-c-29-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365452","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.416058+00:00"}}