{"status":"available","doknr":"OLD365451","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-12","aktenzeichen":"5 A 78/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 78/19.A \n \n3 K 1297/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes Herrn \n \n- Kläger – \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \ngegen \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \nAsylG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2022 \nam 12. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt auch mit der Berufung die Zuerkennung subsidiären Schutzes, \nhilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. \nDer 1999 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger, zugehörig dem \nVolk/Clan der Hawiye und islamisch sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im \nApril 2016 als unbegleiteter Minderjähriger auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein \nund stellte am 28. November 2016 einen Asylantrag. \nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) \nam 4. Januar 2017 gab der Kläger in Anwesenheit seines damaligen Vormunds an: Er \ngehe in Deutschland in die Schule, es gehe ihm sehr gut, er wolle eine Ausbildung \nabsolvieren und Geld verdienen für seinen Lebensunterhalt und zur Unterstützung \nseiner Familie. Er komme nicht aus Somalia. Seine Eltern stammten aus Somalia und \nhätten das Land in den neunziger Jahren verlassen, als der Krieg dort begonnen habe. \nEr habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen in Äthiopien im \nFlüchtlingslager Kabri Beyah gelebt, wo er auch geboren worden sei. Sein Bruder und \ner hätten gearbeitet, um die Familie zu unterstützen. Er habe drei Schwestern und drei \nBrüder (21, 13 und 11 Jahre). Das Land habe er verlassen, weil er gezwungen worden \nsei, bei der Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu kämpfen. Er sei von dieser \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nentführt worden, eine Woche dort gewesen und habe fliehen können. Seine Mutter \nhabe ihm geraten wegzugehen. Er sei dann nach Addis Abeba gegangen und habe \ndort als Schuhputzer gearbeitet. Telefonisch habe er von seiner Mutter erfahren, dass \nsie ihn immer noch suchten, weshalb er ausgereist sei. Er habe Äthiopien im Januar \n2015 mit einer Gruppe ohne Begleitung von Familienmitgliedern verlassen. Über den \nSudan seien sie nach Libyen gelangt. Dort sei er ein Jahr lang im Gefängnis gewesen. \nEin Mann habe ihn und ein anderes Kind dann freigekauft, sie hätten für ihn in der \nLandwirtschaft arbeiten müssen und Kleidung und Essen bekommen, aber kein Geld. \nDer Mann habe ihnen einen Platz in einem Boot nach Italien organisiert. Im April 2016 \nsei er nach Deutschland gefahren. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die \näthiopischen Behörden ihn verhafteten oder dass die ONLF ihn umbringe, auch weil \nsie seinen ältesten Bruder nach seiner Flucht angeschossen hätten, der deshalb nicht \nmehr gehen könne. In Deutschland wurde als Folge einer Malaria-Infektion das linke \nAuge des Klägers entfernt. \nMit Bescheid vom 6. April 2017 wurden die Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer \nSchutz nicht zuerkannt. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde \nabgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik \ninnerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise \nwurde die Abschiebung nach Somalia angedroht. Die Voraussetzungen für eine \nFlüchtlingsanerkennung lägen nicht vor. Der Kläger berufe sich auf Repressionen, die \nihm außerhalb seines Herkunftslandes in Äthiopien widerfahren seien. Auch die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. In einigen \nRegionen Somalias bestehe zwar teilweise ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, \ngleichwohl sei das für eine generelle Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAsylG erforderliche Ausmaß für den Kläger nicht erreicht. Vernünftigerweise könne \nvom Kläger erwartet werden, dass er sich in einer als sicher geltenden Region \nSomalias wie Mogadischu niederlässt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. \nDie derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten nicht zu der Annahme, \ndass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es \nsei davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder junger Mann, der mangels \nfamiliärer Bindungen keine Unterhaltslasten trägt, auch ohne nennenswertes \nVermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im \nFalle der Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein \nkleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des \nExistenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die somalische Gesellschaft \n4 \n\n \n \n4\nzu integrieren. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger ein Leben auch mit nur \neinem sehfähigen Auge ohne Weiteres möglich sei, was sich schon darin manifestiere, \ndass er seine Reise nach Europa in ihm fremdes Gebiet ebenfalls mit nur einem \nsehfähigen Auge bewältigt habe. \nDer Kläger hat am 19. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seine \nAngaben bei der Anhörung durch das Bundesamt berufen. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, \nkeine Verwandten mehr in Somalia zu haben. Im Falle einer Einreise nach und eines \nVerbleibs in Somalia befürchte er, im Bürgerkrieg umgebracht zu werden, es sei kein \nsicheres Land. Soweit der Kläger ursprünglich mit der Klage auch die Anerkennung als \nAsylberechtigter und als Flüchtling begehrt hatte, wurde die Klage zurückgenommen. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2018 das Verfahren eingestellt, \nsoweit die Klage zurückgenommen wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der \nKläger sei nicht subsidiär schutzberechtigt, insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AsylG. Da er in Äthiopien gelebt habe, sei auf die Hauptstadt Mogadischu \nabzustellen, wohin sich der Kläger mangels anderer Wege auch begeben würde. In \nMogadischu liege ein bewaffneter Kampf vor. Al-Shabaab verübe dort nicht nur - wie \nin anderen „befreiten“ Gebieten - nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und \nPersonen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet würden, welches für \nsich genommen als Terrorismus einzustufen sei. Vielmehr fänden auch direkte \nKampfhandlungen zwischen den somalischen Streitkräften, der Mission der \nAfrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und al-Shabaab statt. Al-Shabaab vollziehe \ndort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, \nden Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige \nAngriffe (sog. hit-and-run-Angriffe) umfasse. Von dem Konflikt gehe für den Kläger \njedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung (mehr) aus, weil ihm nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib und Leben drohe. Die \nSicherheitslage in Mogadischu sei weiterhin so volatil, dass für Personen mit individuell \ngefahrerhöhenden Umständen eine für die Voraussetzungen von § 4 AsylG \nausreichende Verdichtung der Gefahrenlage vorliege. Solche Umstände lägen jedoch \nin der Person des Klägers nicht vor. Sie ergäben sich auch nicht daraus, dass der \nKläger zuvor längere Zeit im Ausland war. Auch ein Abschiebungsverbot liege nicht \nvor. In Süd- und Zentralsomalia sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit \nNahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet. Es gebe keinen sozialen Wohnraum, \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nkeine Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Clan und Familie, \neinbezogen die weitere Familie, seien nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich \nAkzeptanz, Sicherheit und Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen. In \nMogadischu stelle sich jedoch im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die \nwirtschaftliche Situation günstiger dar. Heute sei Mogadischu von Wiederaufbau, \nökonomischer \nWiedererholung \nund \nOptimismus \ngekennzeichnet. \nUnter \nZugrundelegung dieser Umstände sei nicht ersichtlich, dass der Kläger als \narbeitsfähiger \njunger \nMann \nin \nMogadischu \nmit \nhoher \nWahrscheinlichkeit \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. \nDie mit Beschluss vom 22. August 2019 zugelassene Berufung hat der Kläger \ninnerhalb verlängerter Frist begründet. Aufgrund der aktuellen Terroranschläge sei eine \nernsthafte individuelle Gefahr gegeben. Dies ergebe sich schon aus deren Anzahl. Die \ngegenteilige \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \ndas \neine mathematische \nBetrachtungsweise nicht vornehmen wolle, sei verfehlt. Weiter hat der Kläger neuere \nPresseberichte zur Lage in Somalia/Mogadischu und die neuesten Reisehinweise des \nAuswärtigen Amtes vorgelegt. \nDer Kläger hat eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin \nvom 23. März 2022 vorgelegt, wonach er die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. \nWeiter hat er eine von der Botschaft bestätigte Geburtsurkunde vorgelegt, wonach er \nam 7. Januar 1999 in Kabri Beyah/Äthiopien geboren wurde. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2018 - 3 K \n1297/17.A - zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres \nBescheids vom 6. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz \nnach § 4 AsylG zuzuerkennen, \nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung führt sie aus: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG \nlägen nicht vor. Es könne dahinstehen, ob in Mogadischu ein innerstaatlicher \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nbewaffneter Konflikt besteht, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen \nKonfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der \nUnversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei. Mogadischu sei mittlerweile \nin weiten Teilen unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM. Zwar betreibe die al-\nShabaab in Mogadischu weiterhin eine asymmetrische Kriegsführung. Jedoch setze \nsie ihre Kapazitäten insoweit gezielt ein. Den Erkenntnisquellen zufolge zählten zu den \nHaupt-Anschlagszielen der al-Shabaab Personen, die die Miliz der Spionage für die \noder der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt, Regierungsmitglieder, \nhochrangige Politiker, Clan-Führer, die die Regierung unterstützen, AMISOM und \nsomalisches Militär, unter Umständen auch niedrigere Angestellte in Regierungs- und \nAMISOM-Gebäuden, \nMitarbeiter \ninternationaler \nOrganisationen, \nJournalisten, \nMenschenrechtsaktivisten, Nichtregierungsorganisationen, Geschäftsleute, die die \nRegierung unterstützen oder mit ihr zusammenarbeiten, Wahldelegierte und ehemalige \nal-Shabaab-Mitglieder, da letztere sensible Informationen über die Miliz haben \nkönnten. Solche gefahrerhöhenden Umstände lägen beim Kläger nicht vor. Die \nallgemeine Lage in Mogadischu sei zudem nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass \nsie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § \n4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche \nGefahrendichte sei nicht gegeben. \nAuch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Aktuell stehe \nSomalia vor einer der schlimmsten Dürren der vergangenen Jahrzehnte, nachdem vier \nRegenzeiten in Folge ausgefallen seien, und es zuvor eine Heuschreckenplage \ngegeben habe. Prognosen wiesen darauf hin, dass auch die Deyr-Regenzeit im Herbst \n2022 schlecht verlaufen werde. Mehr als 80 % des Landes befänden sich bereits jetzt \nin schwerer oder extremer Dürre. Rund 7,8 Mio. Menschen, also fast die Hälfte der \nsomalischen Bevölkerung, sei von Hunger betroffen und benötige humanitäre Hilfe. \nHundertausenden drohe der Hungertod. Gleichzeitig hätten sich die Möglichkeiten vor \nallem armer und vulnerabler Bevölkerungsgruppen, sich vor Hunger zu schützen, \nerheblich gemindert. Aufgrund der unterdurchschnittlichen Ernten sei Somalia noch \nstärker als zuvor von Nahrungsmittelimporten abhängig. Nicht nur die Dürre, sondern \nauch der Krieg gegen die Ukraine habe Nahrungsmittel teuer werden lassen und die \nohnehin angespannte Situation verschlimmert. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiteten \nim informellen Sektor. Die Erwerbsmöglichkeiten des Einzelnen hingen generell sehr \nstark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Am \nArbeitsmarkt spielten Clanverbindungen eine Rolle. Es gebe kaum Informationen über \ndie wirtschaftliche Lage in einzelnen Städten oder Regionen Somalias. Es scheine \n13 \n\n \n \n7\nallerdings mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in größeren Städten zu geben, wobei die \nKonkurrenz um Arbeitsplätze dort auch höher sei. Es gebe in Somalia keinen sozialen \nWohnraum und keine Sozialhilfe. Die Versorgungslage für Rückkehrende nach Süd- \nund Zentralsomalia, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, sei daher \näußerst schwierig. Hilfe könne im Clan- oder Familienverband, welcher traditionell als \nsoziales Sicherungsnetz diene, oder im Einzelfall auch durch internationale NGOs \ngeleistet werden. Somalia sei seit Jahrzenten auf internationale Hilfe angewiesen, die \nUnterstützungsleistungen für Notleidende seien besonders in den Städten etabliert. \nDem Kläger drohe unter Berücksichtigung der gewährten Rückkehrhilfen keine \nBeeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit in engem zeitlichen Zusammenhang \nmit der Rückkehr. Denn Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose sei \ngrundsätzlich, ob der vollziehbar Ausreisepflichtige nach seiner Rückkehr, \ngegebenenfalls mit Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse \nüber einen absehbaren Zeitraum befriedigen zu können. Der Kläger sei jung, \nerwerbsfähig und gehöre dem in Mogadischu dominierenden Mehrheitsclan Hawiye \nan. Er verfüge über Erfahrung im Arbeitsleben und habe bereits in der Vergangenheit \nseine Familie mit seinem Lohn unterstützt. Zudem verfüge er über eine \nüberdurchschnittliche Schulbildung und ihm sei es nach eigenem Vortrag gelungen, die \ngesamte Reise aus dem Flüchtlingslager über Addis Abeba, Libyen und Italien bis nach \nDeutschland aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es sei deshalb anzunehmen, dass er \nes unter Zuhilfenahme von Rückkehrhilfen, in Deutschland erworbenem Wissen und \nFertigkeiten sowie möglicher Unterstützung seines Clans schaffen werde, sein \nExistenzminimum zu erwirtschaften. Mogadischu werde in Ostafrika als Boomtown \nangesehen, ziehe Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Kenia, Uganda und \nSüdafrika an. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene \nVerwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. \nDer Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) \nweder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch den hilfsweise \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\ngeltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes und das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nA. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, da er \nkeine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem \nHerkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle \ndrei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. \nI. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). \nII. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \noder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. \n1. Es fehlt bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, von \ndem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (vgl. zu \ndiesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 ff.). \nSomalia ist zwar geprägt von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen der Al-\nShabaab-Miliz einerseits und den somalischen Regierungstruppen und der diese \nunterstützenden, \nvom \nUN-Sicherheitsrat \nmandatierten \nFriedensmission \nder \nAfrikanischen Union ATMIS (bis 31. März 2022: AMISOM) andererseits (vgl. \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2022 S. 4 ff.). In tatsächlicher \nHinsicht ist festzuhalten, dass die schlechten humanitären Bedingungen neben den \nklimatischen Verhältnissen (vier Regenzeiten sind in Folge ausgefallen) wesentlich auf \ndieser schlechten Sicherheitslage beruhen bzw. überwiegend auf direkte oder indirekte \nAktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurückgehen. Dem \nsomalischen Staat und den mit ihm verbündeten Truppen geht es indes darum, die \nKontrolle über das gesamte Land wiederherzustellen bzw. zu erhalten, wohingegen die \nal-Shabaab versucht, mit militärischen Offensiven Teile Somalias zu erobern bzw. die \nbereits von ihr beherrschten Gebiete zu verteidigen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 28. Juni 2022 S. 4 ff.). Die von al-Shabaab verübten Anschläge dienen \nebenfalls primär dazu, das ohnehin fragile politische System Somalias und die \ngegnerischen Truppen weiter zu schwächen und den eigenen Machtanspruch zu \nstärken (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\nStaatendokumentation, Somalia, vom 27. Juli 2022 S. 25 ff. und 60 ff.). Die \nVerschlechterung der Lebensbedingungen für die somalische Zivilbevölkerung ist vor \ndiesem Hintergrund „nur“ als Kollateralschaden des intensiven Bürgerkrieges zu \nbewerten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25. Februar 2021 - 4 LA 212/19 -, juris m. w. N. und \nOVG Bremen, Beschl. v. 26. Oktober 2021 - 1 LA 301/20 -, juris Rn. 22 ff.). \n2. Zudem bestehen Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die sich \naus den allgemeinen Lebensbedingungen in Mogadischu/Somalia ergeben könnten, \nfür den Kläger derzeit nicht (siehe unten B.). \nIII. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen hinsichtlich des \nKlägers nicht vor. \nDanach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des \nLebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im \nRahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser - \ndie Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden - dritten \nFall-gruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht \nauf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten \nentstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich \ngenommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 \n- 1 C 11.19 -, juris Rn. 16). \nEin innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates \nauf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere \nbewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter \nKonflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären \nVölkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der \nbewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen \nbewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen \nBeurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist \n(EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). \n1. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er \ntypischerweise zurückkehren wird. Für die Frage, welche Region als Zielort der \nRückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n10\nRegion sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch \ndarauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel \nstrebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der \nRechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - [Elgafaji], juris Rn. \n40) ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste \noder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts \nim Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) \ntatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine \nbesondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch \nnicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts \nden personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende \nsubjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des \nbewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen \nInfrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, \ndass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. \nAllerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn \nsich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden \nUmständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel \nniedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige \nAblösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und \nZurechnungsmerkmal \nund \nscheidet \ndamit \nals \nAnknüpfungspunkt \nfür \ndie \nGefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. zum gesamten Absatz \nBVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 14). \nVorliegend ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auf die \nHauptstadt Mogadischu abzustellen. Der Kläger wurde in einem Flüchtlingslager in \nÄthiopien geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise auch gelebt. Er hat damit keinen \nBezug zu einer bestimmten Herkunftsregion in Somalia. Zu berücksichtigen ist, dass \nder Kläger nach eigenen Angaben dem Clan der Hawiye angehört; diese leben vor \nallem in Süd-/Zentralsomalia; die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und \nAbgaal, \nbeide \nhaben \nin \nund \num \nMogadischu \ngroßen \nEinfluss \n(BFA, \nLänderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 27. Juli 2022). Es ist \ndeshalb auf die Hauptstadt Mogadischu abzustellen, in der sich der Kläger mangels \nanderer Wege auch niederlassen würde. Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat so gesehen. \n27 \n\n \n \n11\n2. Der Senat lässt offen, ob in Mogadischu noch ein innerstaatlicher bewaffneter \nKonflikt vorliegt. Es fehlt im Fall des Klägers jedenfalls an einer ernsthaften \nindividuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge \ndes Konflikts in Mogadischu. \na) Bei der Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von § 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, ist \neine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, \ninsbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers \nkennzeichnen, erforderlich. Konkret können auch insbesondere die Intensität der \nbewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte \nund die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, die bei der Beurteilung \nder tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c \nder Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen sind, ebenso wie andere Gesichtspunkte, \netwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort \ndes Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die \nAggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt \n(EuGH, Urt. v. 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris Rn. 42 ff.). \nb) Die Situation in Somalia und konkret in Mogadischu stellt sich wie folgt dar: \nSomalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler \nStaat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen \nstaatlichen Strukturen sind schwach und weiterhin im Aufbau befindlich. Die \nislamistische Al-Shabaab-Miliz kann einige ländliche Gebiete im Süden des Landes \nhalten und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. In \nvielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt \nMogadischu kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen. In den von al-Shabaab \nbefreiten Gebieten, zu denen auch Mogadischu gehört, kommt es weiterhin zu \nTerroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Insbesondere seit Jahresbeginn \n2022 waren nahezu täglich Anschläge in Mogadischu durch al-Shabaab zu \nverzeichnen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2022). Nach der \nWahl von Hassan Sheikh Mohamud zum Präsidenten im Mai 2022 hat sich die \nAtmosphäre in Mogadischu verändert, die Stadt ist ruhiger geworden, zumindest \nhinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen. Al-Shabaab ist im gesamten \nStadtgebiet von Mogadischu präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei \nhandelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n12\nRelevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al-Shabaab unterwandert. Der Gruppe \ngelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu \nerreichen. So drang ein Kommando am 23. März 2022 auf das Flughafengelände vor \nund tötete dort fünf Personen. In Mogadischu betreibt al-Shabaab nahezu eine \nSchattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“ und eigene \nGerichte sprechen Recht. Al-Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet \nverdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzunehmen. \nMogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt. Al-Shabaab verübt gezielte \nTötungen \nund \nAnschläge \nmit \nimprovisierten \nSprengsätzen, \neinige \nwenige \nMörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von \nRegierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten. Die Gruppe ist \nzudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge \ndurchzuführen. Üblicherweise zielt al-Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte \neinschließlich AMISOM/ATMIS und Vertreter des Staates. Es werden auch jene \nÖrtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden \nsowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder \nEinkaufszentren. Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al-\nShabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung \nfrequentierter Ort ist kein Ziel der al-Shabaab. Die Hauptziele von al-Shabaab befinden \nsich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das \nFlughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten \nTeile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. \nAllerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen. Zivilisten, die in Verbindung mit \nder Regierung stehen oder von al-Shabaab als Unterstützer der Regierung \nwahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (vgl. zu \nVorstehendem BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, vom 27. \nJuli 2022). \nZur - sehr unsicheren - quantitativen Situation verweist der Senat auf die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts Köln in seinem Urteil vom 22. April 2022 - 8 K 2632/19.A -, \nauf die sich auch die Beklagte bezogen hat. Die dort eingestellten Zahlen sind \nunvollständig und ungenau. Zum einen ist die exakte aktuelle Einwohnerzahl von \nMogadischu nicht bekannt. Zum anderen wird nur über die Zahl der Todesopfer von \nAnschlägen berichtet, nicht aber auch über die Zahl der bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAsylG zu berücksichtigenden Verletzten und es erfolgt auch keine Unterscheidung \nzwischen zivilen Opfern und Opfern auf Seiten der al-Shabaab bzw. der \nSicherheitskräfte. Nach den dortigen Quellen und Berechnungen gab es im Jahr 2018 \n31 \n\n \n \n13\nin Banaadir (Großraum Mogadischu) 489 Vorfälle mit 976 Toten und im Jahr 2019 308 \nVorfälle mit insgesamt 738 Toten. Im ersten Quartal 2021 gab es 133 Todesopfer, was \neiner auf das gesamte Jahr 2021 gerechneten Zahl von 532 Todesfällen entspräche. \nBei einer zugrunde gelegten Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 (2018) bzw. 1,89 \nMillionen (2019) ergab sich so ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018 und \n1:2.560 für das Jahr 2019, das Risiko war 2021 geringer. \nc) Der Senat geht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. \nHessVGH, Urt. v. 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A - und BayVGH, Urt. v. 27. März 2018 \n- 20 B 17.31663 - und 28. März 2017 - 20 B 15.30204 -, jeweils juris), der \nRechtsprechung der sächsischen Verwaltungsgerichte und der überwiegenden \nveröffentlichten erstinstanzlichen Rechtsprechung (VG Köln, Urt. v. 22. April 2022 - 8 \nK 2632/19.A -; VG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 2021 - 28 K 583.17 A -; VG Würzburg, \nUrt. v. 16. Juli 2021 - W 9 K 20.31181 -; a. A. VG Potsdam, Urt. v. 30. März 2022 - 10 \nK 1863/16.A -, sämtlich juris) davon aus, dass es derzeit ohne das Hinzutreten \ngefahrerhöhender individueller Umstände in Mogadischu an einer ernsthaften \nindividuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge \ndes Konflikts fehlt. \nDie - nicht exakt ermittelbare - Zahl ziviler Opfer des Konflikts ist nicht so hoch, dass \nallein deshalb schon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der \nUnversehrtheit \neiner \nZivilperson \nvorliegt. \nDie \nIntensität \nder \nbewaffneten \nAuseinandersetzung ist nicht besonders hoch. Zwar gibt es quantitativ eine Vielzahl \nvon Terroranschlägen. Deren Intensität erreicht jedoch regelmäßig nicht die Intensität \nmilitärischer Angriffe, wie sie für einen Bürgerkrieg typisch sind. Der Organisationsgrad \nvon al-Shabaab - der einzigen in Frage kommenden Konfliktpartei, die im Untergrund \norganisiert den Regierungskräften und AMISOM/ATMIS gegenüber steht - ist in \nMogadischu nicht besonders hoch, da das entsprechende Gebiet nicht mehr unter der \nKontrolle von al-Shabaab, sondern unter der Kontrolle der Regierung und von \nAMISOM/ATMIS steht, wenn al-Shabaab auch - versteckt - im gesamten Stadtgebiet \npräsent ist und nach wie vor Anschläge durchführen kann und dies auch tut. Zu \nberücksichtigen ist auch, dass die Atmosphäre in Mogadischu nach der Wahl von \nHassan Sheikh Mohamud zum Staatspräsidenten am 15. Mai 2022 - zumindest \nhinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen - deutlich ruhiger geworden ist. Die \nlange Dauer des Konflikts ist nicht gefahrerhöhend zu berücksichtigen, da al-Shabaab \nvor zehn Jahren noch die Hälfte der Stadt kontrolliert hat, die gleichzeitig Schauplatz \nheftiger Grabenkämpfe war, und al-Shabaab danach die Gebietshoheit in der Stadt \n32 \n33 \n\n \n \n14\nverloren hat und seit 2014 das Leben wieder nach Mogadischu zurückgekehrt ist und \nsich die Stadt unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM/ATMIS befindet. \nGefahrerhöhend ist die sehr schlechte medizinische Versorgung in Somalia und auch \nin Mogadischu zu berücksichtigen, die dazu führt, dass eventuelle Verletzungen mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit nicht oder nur unzulänglich behandelt werden können. \nEntscheidend gegen eine ernsthafte individuelle Bedrohung spricht, dass al-Shabaab \nmit Angriffen üblicherweise auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates („officials“) \nzielt und auch jene Örtlichkeiten angegriffen werden, die von Regierungsvertretern und \nWirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, \nHotels oder Einkaufszentren, jedoch nicht alle Teile von Mogadischu bezüglich \nÜbergriffen von al-Shabaab gleich unsicher sind. Ein ausschließlich von der \nDurchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al-Shabaab. Die \nHauptziele von al-Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, \nRegierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden \nvon manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu \ngrößeren Anschlägen kommt. Angesichts der für Rückkehrer typischerweise \nausgeübten Tätigkeiten etwa als Tagelöhner auf dem Bau (hierzu unten B.) und der für \nsie üblicherweise in Frage kommenden Wohngegenden am Stadtrand (hierzu ebenfalls \nunten B.) gibt es für den Kläger im Falle eines Aufenthalts in Mogadischu keine \nVeranlassung, sich in Stadtbezirken oder an Orten aufzuhalten, die typischerweise Ziel \nvon Anschlägen von al-Shabaab sind. Diese „kleinteilige“ Betrachtungsweise innerhalb \nvon Mogadischu ist entgegen der Auffassung des Klägers geboten, da es sich hierbei \num einen relevanten Umstand des Einzelfalls bei der Feststellung, ob eine ernsthafte \nindividuelle Bedrohung vorliegt, handelt. Der Umstand, dass auch der Flughafen von \nMogadischu zu den anschlagsgefährdeten Einrichtungen zählt und der Kläger diesen \nbei einer Einreise auf dem Luftweg nicht meiden kann, ist von untergeordneter \nBedeutung, da es sich um einen einmaligen Aufenthalt an diesem Ort handelt. Soweit \nin den Erkenntnismitteln ausgeführt wird, dass es am Stadtrand öfter zu gezielten \nTötungen kommt, ist dies hier unerheblich, da nichts dafür ersichtlich ist, dass der \nKläger einer Zielgruppe von gezielten Tötungen durch al-Shabaab oder anderen \nbewaffneten Organisationen unterfällt. Ebenso ist es für eine Gefährdung im Sinne von \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unerheblich, dass der Kläger noch niemals in Somalia \nund Mogadischu war und dort niemanden kennt. Es obliegt dem Kläger, sich vor einer \nAusreise aus Deutschland nach Somalia darüber zu informieren, welche Orte \nbesonders anschlagsgefährdet sind und welche nicht. \n\n \n \n15\nAus der vom Kläger zur Begründung der besonderen Gefährdung in Mogadischu \nherangezogenen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ergibt sich nichts anderes. Es \nwird dort im Einklang mit den herangezogenen Erkenntnismitteln ausgeführt, dass in \nMogadischu immer wieder schwere Anschläge verübt werden und es zu bewaffneten \nAuseinandersetzungen mit mutmaßlichen al-Shabaab Kämpfern kommt. Soweit dort \nvor Reisen nach Somalia gewarnt wird, liegt dem ein rechtlicher Maßstab zugrunde, \nder nicht dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n27. Juni 2013 - 10 B 11.13 -, juris Rn. 6). \nEs sind auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich. Allein der \nUmstand, dass der Kläger noch niemals in Mogadischu war und dort niemanden kennt, \nführt nicht dazu, dass er von etwaigen Anschlägen in besonderer Weise betroffen wäre. \nB. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. \nI. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung \nunzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer \nAbschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 \nEMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der \nBetroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK \nwidersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. \n1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und \nbeständige \nVerursachung \nkörperlicher \nVerletzungen \noder \nphysischen \noder \npsychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht \ndie Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch \nschlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK \ndarstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder \nüberwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines \ninnerstaatlichen \nKonflikts \noder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar \nsind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann \noder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es \n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n16\nan einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen \neine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder \neine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im \nZielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. \nAuch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. \n28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 \nund 278 ff.). \n2. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann \nnicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene \nGefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der \nEGMR hat klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gewalt nur in „äußerst \nextremen Fällen“ intensiv genug wäre, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn \nnämlich eine Gefahr von Misshandlungen tatsächlich dadurch gegeben ist, dass eine \nPerson einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre, oder, wie der EGMR im \ngenannten Urteil unter der Randnummer 248 formuliert, wenn das Ausmaß an Gewalt \nim maßgeblichen Gebiet so intensiv ist, dass dort für jeden wirklich die Gefahr einer \nBehandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Art. 3 EMRK bietet \nGarantien, die mit dem Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des \nRates vom 29. April 2004 vergleichbar sind; die Schwelle kann in beiden Vorschriften \ndurch besondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, \ndie so intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon \nwegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. \nO. Rn. 226). Da Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG wortgleich mit Art. 15 \nBuchst. c der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, kann die \nPrüfung des Vorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Rahmen des § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG \nunter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erfolgen (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 42 und v. 27. April 2022 \n- 5 A 825/18.A, juris Rn. 24). \n3. Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des \nSchutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen \nexistenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen \nZugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren \nFormulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen \n39 \n40 \n\n \n \n17\nund ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ \nbefindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie \ninsbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und \ndie ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen \nZustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. \nMaßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist \ngrundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, \ngegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine \nelementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht \nentscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen \nHerkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v 18. \nFebruar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65 und Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. \n25). \n4. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht \nin die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem \nabschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK dennoch eine Abschiebung des Ausländers \nverbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und \nzunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die \nAbschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). \nVorliegend ist deshalb auf Mogadischu abzustellen. \nII. Die relevanten Lebensverhältnisse in Somalia und speziell in Mogadischu gestalten \nsich gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu \nSomalia vom 27. Juli 2022 und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni \n2022 wie folgt: \nDie wirtschaftliche Erholung des Landes leidet unter der schlimmsten Dürre seit \nJahrzehnten, nachdem vier Regenzeiten in Folge ausgefallen sind, unter \nÜberschwemmungen, einer Heuschreckenplage und der Covid-19-Pandemie. Das \nWirtschaftswachstum betrug 2021 2,9 %, für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank \nein Wachstum von 3,2 %. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Erholung sind \nRücküberweisungen von Exilsomaliern und anhaltende Investitionen. Es gibt \nunentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung sowie auf den Gebieten neuer \nTechnologien, Bildung und Gesundheit. Die Geldrückflüsse nach Somalia sind 2021 im \nVergleich zu 2020 noch einmal gestiegen, von 30,8 % des BIP auf 31,3 %. Neben der \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n18\nDiaspora sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) \ntatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Das Maß an privaten Investitionen bleibt \nkonstant. Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die \nmeisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können. \nDer Bevölkerungszuwachs nivelliert das Wirtschaftswachstum und hemmt die \nReduzierung von Armut. Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 875 US-Dollar. Zusätzlich \nbleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der \nschmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von \nLandwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen \nbesonders \nausgesetzt. \nLandwirtschaft, \nHandel, \nKommunikation \nund \nmobile \nGeldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Viehwirtschaft macht \nrund 60 % des BIP und 80 % der Exporte aus. \nDie Regierung ist stark abhängig von externer Hilfe. Ein Großteil der \nRegierungsausgaben wird durch externe Akteure bezahlt. Alleine die offizielle \nEntwicklungshilfe betrug 2019 1,9 Milliarden US-Dollar, 40 % des BIP. Die Regierung \nwar bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für \ngrundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen. \nEs gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im \ninformellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft \nhängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und \nvom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der \nsomalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine \ndadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven \nErwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die \nArbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-\n/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt \nsind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso \nberichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen \nbesserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. \nGerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und \ndas Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich \nBinnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom \nLand in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen \nKenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg \nvon Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und \n44 \n45 \n\n \n \n19\nErniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim \nGraben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom \nKleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine \nArbeit \nin \nder \nGastwirtschaft \nmit \nniedrigem \nAnsehen \nverbunden. \nDie \nMehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst \nabgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft \nauch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als \nTagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als \nWäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte \nwerden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die \nbegehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen \nBereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht \nausreichend versorgt. \nDie Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen \nnicht gewährleistet. Hungerkrisen, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung \nsowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines \nfunktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen \nhumanitären Nöten. Rund 70 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,90 US-\nDollar pro Tag auskommen und leben damit unterhalb der Armutsgrenze Es gibt viele \nBinnenflüchtlinge und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. 60 % der Somalis \nsind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23 % sind Subsistenz-Landwirte. \nZwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen \nabhängig. Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 (IPC = \nIntegrated Phase Classification for Food Security; 1=moderat bis 5=Hungersnot) \neingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IPC 2. Mit Stand Mai 2022 befanden sich fast vier \nMillionen Menschen in IPC-Stufe 3; mehr als 1,2 Millionen in Stufe 4 und 38.000 in \nStufe 5. Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder 4. Auch viele \nBinnenflüchtlinge sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich \nin IPC-Stufe 3. Die Stadtbevölkerung ist in der Regel von IPC 3 oder 4 anteilig weniger \nbetroffen als Menschen in ländlichen Gebieten. In Banaadir/Mogadischu sah die Lage \nim Mai 2022 wie folgt aus: IPC 1 = 54 %; IPC 2 = 23 %; IPC 3 = 20 %; IPC 4 = 3 %; \nIPC 5 = 0 %. Generell stellen Sicherheitsprobleme ein Hindernis bei der Versorgung \nvon Menschen dar. Unterschiedliche bewaffnete Akteure, in erster Linie al-Shabaab, \nbehindern vor allem in Süd-/Zentralsomalia humanitäre Hilfe. In den Gebieten unter \nKontrolle von al- Shabaab ist der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt. \n46 \n\n \n \n20\nDie Zahlen zur akuten Unterernährung haben sich im ganzen Land verschlechtert. Ca. \n1,4 Millionen Kinder unter fünf Jahren sind davon betroffen, fast 330.000 davon gelten \nals schwer unterernährt. Vor allem unter neu ankommenden Binnenflüchtlingen in \nMogadischu, Baidoa und Gaalkacyo werden hohe Zahlen gemeldet. UNICEF hat von \nJanuar bis Mai 2022 mehr als 50.000 Kinder wegen schwerer akuter Unterernährung \nbehandelt. Nach neueren Angaben sind bis Jahresende 2022 sogar 1,5 Millionen \nKinder unter fünf Jahren akut unterernährt, 386.000 Kinder davon akut schwer \nunterernährt und auf lebensrettende Hilfe angewiesen. Im Zeitraum Februar 2020 bis \nFebruar 2022 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei Unter-\nFünfjährigen für Banaadir/Mogadischu wie folgt (erste Zahl = akute Unterernährung; \nzweite Zahl = schwere akute Unterernährung, in Klammer Binnenflüchtlinge): 2/2020: \n14,2/2,8 (16,8/3,6); 2/2021: 13,2/2,3 (16,7/3,7); 9/2021: 14,8/2,8 (16,5/3,9); 2/2022: \n14,5/2,6 (17,0/3,9). In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich \nwerden Milliarden US-Dollar ausgegeben. Mit Stand Mai 2022 waren in Somalia in 72 \nvon 74 Bezirken 220 humanitäre Organisationen aktiv, davon 158 nationale NGOs. \nEine nach Mogadischu zurückgeführte Person muss nicht damit rechnen, ohne \nAngehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden \nkennen sollte, würde diese Person in ein Lager für Binnenflüchtlinge gehen und dort in \nirgendeiner Form Hilfe bekommen. \nPrinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine \nRückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel \nenge Familienangehörige, geführt von einem männlichen Verwandten, umfasst. Für \nalleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu \nkaufen. Auch für Angehörige von Minderheiten, etwa den Bantus, gestaltet sich eine \nRückkehr schwierig. \nDas somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit. Die medizinische \nVersorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft und nicht durchgängig gesichert. \nDie Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich \nmeist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die \ngrundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es \nmangelt \nan \nGeld, \nPersonal, \nReferenzsystemen, \nDiagnoseeinrichtungen, \nan \nAusbildungseinrichtungen, \nRegulierungen \nund \nManagementfähigkeiten. \nDie \ndurchschnittliche Lebenserwartung ist zwar von 45,3 Jahren im Jahr 1990 auf heute \n57,1 Jahre beträchtlich gestiegen, bleibt aber immer noch niedrig. Erhebliche Teile der \nBevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n21\nsanitären Einrichtungen; daran sterben jährlich 87 von 100.000 Einwohnern. Die \nQuoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit zählen zu den höchsten Werten \nweltweit. \nEine steigende Zahl von Flüchtlingen kehrt nach Somalia zurück. Viele lokale \nAngestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora \nzurückgekehrte Somalis. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein \nGeschäft. Viele Somalis in der Diaspora wollen zurückkommen und das Land \naufbauen. Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 \nfast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen - darunter vor allem unterstützte \nRückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation in Somalia \nbefragt. Dabei hatten 48 % der Befragten angegeben, wegen der verbesserten \nSicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt \nwegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte \ngaben an, in einem Lager für Binnenflüchtlinge zu wohnen. 94 % der Rückkehrer gaben \nan, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, \nphysische Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im \nBezirk frei bewegen zu können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als \nRückkehrer diskriminiert würden und 88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen \noder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. \nIII. Hiernach werden die oben dargelegten sehr hohen Anforderungen daran, dass der \nBetroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt \nzu sein, weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt noch \nunter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen erreicht. \n1. Das Ausmaß an Gewalt in Mogadischu ist nicht so intensiv, dass dort für jeden \nwirklich tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. \n3 EMRK erreicht. Hierfür spricht zunächst, dass, wie oben ausgeführt, die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen. Der Kläger ist von \nder in Mogadischu unabhängig von Anschlägen der al-Shabaab herrschenden Gewalt \nund der weitgehenden Gesetz- und Rechtlosigkeit nicht spezifisch betroffen. Kriminelle \nGewalttaten wie Entführungen, Schutzgelderpressungen etc. erfolgen regelmäßig aus \nfinanziellen und (macht)politischen Gründen, weshalb der Kläger dieser nicht \nausgesetzt sein wird. Das Ausmaß der ansonsten anzutreffenden allgemeinen \nkriminellen Gewalt erreicht nicht die vorliegend erforderliche Intensität. Der Kläger \ngehört zudem nicht zu einer vulnerablen Gruppe. \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n22\n2. Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 \nEMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer \nBedingungen. Denn der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann wird sich bei einem \nAufenthalt in Mogadischu nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen \nEntscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht \nerlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu \nernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder \npsychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung \nversetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (so auch für alleinstehende \nerwerbsfähige Männer vom Clan der Hawiye BayVGH, Urt. v. 12. Februar 2020 - 23 B \n18.30809 - und VGH BW, Urt. v. 16. Dezember 2021 - A 13 S 3196/19 -, jeweils juris). \nFür die erste Zeit in Mogadischu kann der Kläger auf Übergangshilfen zurückgreifen. \nIm Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält der Kläger bei einer freiwilligen \nAusreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 50 €. \nWeiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in \nHöhe von 1.000 € unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine \nMedikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise \nmöglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen \nGesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme \nnotwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 € möglich. Zusätzlich kann der \nKläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration \nServices) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig \nrückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden \ngrundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung \n(bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate \nnach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, \nWeitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und \nmedizinischer \nZusatzbedarf. \nDie \nLangzeit-Unterstützung \numfasst \nu. a. \neine \nWohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung \nzu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, \nUnterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung \nund administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an \n2.000 € bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 € bei einer rückgeführten Person. \nAngesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens von 875 US-Dollar und des \nUmstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n23\nauskommen muss, genügt die Starthilfe von 1.000 € auch unter Berücksichtigung \nhöherer Kosten in der Anfangsphase und einem eventuell höheren Preisniveau in \nMogadischu im Vergleich zum gesamten Land zur Finanzierung der grundlegenden \nBedürfnisse in Mogadischu in den ersten Monaten. In dieser Zeit wird es dem Kläger, \nauch unter Berücksichtigung der Sachleistungen aus dem JRS-Programm, gelingen, \nsich eine wirtschaftliche Existenz, die der Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse \ngenügt, aufzubauen. \nNach der Auskunftslage gelingt es jedenfalls gesunden arbeitsfähigen Männern, \nzumindest Arbeit als Tagelöhner zu erhalten und so die Finanzierung der \nelementarsten Bedürfnisse zu sichern. Der Senat geht davon aus, dass dies auch dem \nKläger gelingen wird. Denn arbeitsfähige Männer, die nach Mogadischu zurückkehren, \nkönnen regelmäßig zumindest eine Arbeit als Tagelöhner auf dem informellen Sektor \nauf dem Bau oder in der Gastronomie erhalten, zumal die Mehrheitsbevölkerung \nsolchen Tätigkeiten äußerst abgeneigt ist. Der Umstand, dass sich der Kläger noch \nniemals in Somalia aufgehalten hat, steht dem nicht entgegen. Der Kläger ist in einem \nFlüchtlingslager in Äthiopien aufgewachsen, in dem sich ausschließlich Personen aus \nSomalia aufgehalten haben, weshalb er mit der dortigen Sprache und Kultur und den \ndortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Auch der Umstand, dass in Mogadischu keine \nFamilienangehörigen des Klägers leben, steht trotz der großen Bedeutung familiärer \nBeziehungen in Somalia nach den vorstehenden Auskünften dem Aufbau einer \nExistenz zur Sicherung der elementarsten Bedürfnisse nicht entgegen. Dem Kläger \nwird es gelingen, Unterkunft zumindest in einem Lager für Binnenflüchtlinge oder am \nStadtrand zu erhalten. Die Integration des Klägers in die Gemeinschaft in Mogadischu \nwird dadurch erleichtert, dass er dem Hawiye-Clan angehört, der in und um \nMogadischu den Mehrheits-Clan darstellt und dort großen Einfluss hat. Dass der Kläger \nauf dem linken Auge blind ist, ist für seine Arbeitsfähigkeit unerheblich, es ergibt sich \ninsoweit auch keine fortwirkende medizinische Behandlungsbedürftigkeit. Da der \nKläger gesund ist, ist auch das äußerst mangelhafte Gesundheitssystem für den hier \nzu \nberücksichtigenden \nZeitraum \nnicht \nvon \nmaßgeblicher \nBedeutung. \nZu \nberücksichtigen ist auch, dass der Kläger keine Unterhaltspflichten hat. \nDer Möglichkeit des Klägers, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, steht \nauch nicht entgegen, dass in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit \nNahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Die Stadtbevölkerung \nist von einer gravierenden Unterversorgung mit Nahrungsmitteln anteilig weniger \nbetroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten, da Sicherheitsprobleme eine \n56 \n57 \n\n \n \n24\nVersorgung der ländlichen Gebiete mit Hilfsgütern in großem Umfang verhindern und \ndie Landbevölkerung vom Regen abhängig ist, der in den letzten Jahren ausgefallen \nist. In Banaadir/Mogadischu befanden sich im Mai 2022 77 % der Menschen in den \nIPC-Stufen 1 und 2, 20 % in der Stufe 3 und 3 % in der Stufe 4. Die Stufe 5 \n(Hungersnot) wurde in Mogadischu nicht erreicht. Nach anderen Quellen waren Anfang \n2022 etwa 14,5 % der Unter-Fünfjährigen in Banaadir/Mogadischu akut unterernährt, \n2,6 % schwer akut unterernährt. Unter den Binnenflüchtlingen war dieser Prozentsatz \nmit 17,0 % bzw. 3,9 % geringfügig höher. Die Hungerproblematik betrifft vor allem \nKinder, Frauen und ältere Menschen. Der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann, \ndem in der Anfangsphase finanzielle Mittel aus den Rückkehrhilfen und später \nEinkünfte \naus \nErwerbstätigkeit \nzur \nVerfügung \nstehen \nund \nder \nkeine \nUnterhaltsverpflichtungen hat, ist von der allgemeinen Unterversorgung mit \nNahrungsmitteln nicht in gleichem Maße betroffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass \ndie Menschen gerade wegen des Mangels an Nahrung in Städte wie insbesondere \nMogadischu flüchten. \nEtwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom \n4. September 2022 übersandten Presseberichten. In diesen wird die oben ausgeführte \nUnterversorgung Somalias mit Lebensmitteln beschrieben. Weiter wird dort ausgeführt, \ndass die UN vor einer unmittelbar bevorstehenden humanitären Notlage in Somalia \ngewarnt und der UN-Koordinator ausgeführt habe, dass das unter einer historischen \nDürre leidende Land am Rand einer Hungersnot stehe; die jüngsten Daten zeigten \nkonkret, dass es von Oktober bis Dezember in zwei Bezirken im Süden des Landes, \nBaidoa und Buurhakaba, eine Hungersnot geben werde. Unmittelbar betroffen ist somit \nnicht die Hauptstadt Mogadischu, auch wird in den Berichten vorwiegend die \nUnterversorgung der Kinder mit Nahrungsmitteln dargestellt. \nC. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Für das Vorliegen der \nVoraussetzungen dieser Norm bestehen keine Anhaltspunkte, da es sich bei dem \nKläger, wie bereits ausgeführt, um einen gesunden jungen Mann handelt. \nD. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \n58 \n59 \n60 \n61 \n\n \n \n25\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n\n \n \n26\nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDöpelheuer \n \n \n \n Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-12/5-a-78-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":22},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-12/5-a-78-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365451","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.362795+00:00"}}