{"status":"available","doknr":"OLD365450","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-12","aktenzeichen":"3 D 23/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 23/22 \n \n3 K 1724/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 12. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe durch \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2022 - 3 K 1724/21 - \nwird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem \nsein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist ohne Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess-\nführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos-\ntenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsver-\nfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle \nMittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und \nRechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor-\nderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 \nSatz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss \nnicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits ge-\ngeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. \n2021, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist \nwie ein Unterliegen. \n1. Der Kläger ist seinen Angaben nach libyscher Staatsangehörigkeit und wurde 1993 \ngeboren. Am... Juni 2017 reiste er in die Bundesrepublik ein und beantragte am... Juni \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \n2017 Asyl. Mit Bescheid vom 13. September 2017 wurde sein Asylantrag durch das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) unter Verweis auf die \nZuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Nachdem eine Abschiebung geschei-\ntert war, hob das Bundesamt nach Ablauf der Überstellungsfrist den Bescheid vom 13. \nSeptember 2017 auf. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14. November 2018, \nbestandskräftig seit dem 1. Dezember 2018, abgelehnt. Ausweislich Nr. 4 des Be-\nscheids \nliegen \nkeine \nAbschiebungsverbote \nnach \n§ \n60 \nAbs. \n5 \nund \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Er ist seit dem 14. Dezember 2018 vollziehbar ausreise-\npflichtig. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020, den das Bundesamt mit Schreiben vom \n28. Oktober 2020 an die Landesdirektion Sachsen übermittelte, lehnte das Bundesamt \nden Asylfolgeantrag des Klägers als unzulässig ab, ebenso den Antrag auf Abänderung \ndes Bescheids vom 14. November 2018 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 \nund 7 AufenthG. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden Klage \n- 12 K 2121/20.A -, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. \nAm 8. Dezember 2017 erteilte ihm die Beklagte erstmals eine Duldung wegen fehlen-\nder Identitätspapiere. Zugleich wurde er schriftlich unter Bezugnahme auf § 48 \nAbs. 3 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von \nIdentitätspapieren mitzuwirken. Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 wurde ihm erneut eine \nDuldung wegen fehlender Identitätspapiere erteilt, welche zuletzt bis zum 14. Mai 2020 \nverlängert wurde. Zugleich wurde er schriftlich unter Bezugnahme auf § 48 \nAbs. 3 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von \nIdentitätspapieren mitzuwirken. Mit weiterem Schreiben vom 17. Mai 2019 wurde er \nunter Hinweis auf § 48 Abs. 3 AufenthG aufgefordert, bis zum 28. Juni 2019 einen gül-\ntigen Pass oder Passersatz vorzulegen. \nAm 13. November 2019 teilte der Kläger mit, dass ihm ein Freund am 6. Novem-\nber 2019 per Einschreiben u.a. einen gültigen Reisepass geschickt und er diesen Brief \nam 8. November 2019 bei einer Filiale der Deutschen Post abgeholt habe. Der Brief \nsei schon geöffnet und der Pass nicht mehr enthalten gewesen, sondern nur noch sein \nlibyscher Führerschein. Er habe Strafanzeige erstattet. Er teilte zudem mit, dass die \nlibysche Botschaft derzeit keine Reisepässe ausstelle. Mit Schreiben vom \n23. März 2020 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der vorgelegte Führer-\nschein nicht zur Bestätigung seiner Identität geeignet sei und seine Mitwirkungspflich-\nten nach §§ 48, 49 und § 60b AufenthG fortbestünden. Zwar treffe es zu, dass die \nlibysche Botschaft in Berlin derzeit keine Reisepässe ausstelle; aber diese stelle eine \n5 \n6 \n\n4 \n \nBescheinigung aus, dass er libyscher Staatsbürger sei, und bestätige die Nichtvor-\nnahme der Passausstellung. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 wurde er nochmals unter \nHinweis auf § 48 Abs. 3 und § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgefordert, bis zum \n10. Juli 2020 einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 \nwurde er unter erneuten Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten zur unverzüglichen \nVorlage eines Passes oder Passersatzes aufgefordert. \nMit Bescheid vom 10. Juli 2020 wurde ihm eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen \nmit ungeklärter Identität\" erteilt. Am 8. September 2020 legte er eine von der Libyschen \nBotschaft Berlin am 10. August 2020 ausgestellte Bescheinigung vor, wonach die Bot-\nschaft bis auf Weiteres aus technischen und organisatorischen Gründen keine Reise-\npässe ausstelle. Zudem legte er eine Kopie eines Reisepasses vom 10. Dezem-\nber 2014, neben dem sich ein Stempel und ein Datumsvermerk (10. August 2020) der \nLibyschen Botschaft Berlin befindet, vor. Mit Schreiben vom 11. September 2020 teilte \ndie Beklagte dem Kläger mit, dass die zuvor genannten Dokumente zur Erfüllung seiner \nMitwirkungspflicht nicht ausreichend seien, und verwies im Übrigen auf die Belehrun-\ngen mit Schreiben vom 14. Mai und 10. Juli 2020. Mit E-Mail vom 28. September 2020 \nteilte die Beklagte mit, dass die libysche Botschaft weiterhin Passersatzpapiere aus-\nstelle. Zudem sei nicht geklärt, wie die libysche Botschaft eine Kopie des Reisepasses \nbestätigen könne, wenn dieser angeblich verloren gegangen sei. Schließlich weiche \ndie Namensschreibweise der Reisepasskopie von den bei der Beklagten geführten \nPersonalien ab. Da bei einer Passkopie Fälschungen nicht ausgeschlossen werden \nkönnten, könne anhand dieser die Identität nicht geklärt werden. \nMit Schreiben vom 10. Dezember 2020 wurde er unter erneutem Hinweis auf seine \nMitwirkungspflichten zur unverzüglichen Vorlage eines Passes oder Passersatzes auf-\ngefordert. Zugleich wurde ihm seine zuletzt erteilte Duldung mit Bescheid vom 10. De-\nzember 2020 bis zum 4. Juni 2021 verlängert. Hiergegen legte der Kläger mit Schrei-\nben vom 7. Januar 2021, welches vorab bei der Beklagten mit E-Mail vom 8. Januar \n2021 einging, Widerspruch ein. Sein hiergegen beim Verwaltungsgericht Dresden am \n9. März 2021 eingereichter Eilantrag - 3 L 174/21 - auf Anfechtung des Zusatzes „für \nPersonen mit ungeklärter Identität“ wurde mit Beschluss vom 30. März 2021 abgelehnt. \nSeine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 8. Juni 2021 \n- 3 B 181/21 - (juris) zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2021 wies die \nLandesdirektion den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Dezem-\nber 2021 zurück. \n7 \n8 \n\n5 \n \nHiergegen hat der Kläger am 20. September 2021 vor dem Verwaltungsgericht Dres-\nden Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung \ndes Bescheids vom 10. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n19. August 2021 eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen, und hat zugleich die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom \n19. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Abänderung \nseiner Entscheidung vom 30. März 2021 - 3 L 174/21 - abgelehnt. \nDas Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem streitge-\ngenständlichen Beschluss vom 10. Juni 2022 abgelehnt, da die Klage keine hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg biete. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es vollum-\nfänglich auf die Begründung seiner Beschlüsse vom 30. März 2021 und vom 19. Januar \n2022 im Verfahren 3 L 174/21 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass das vom \nKläger angestrengte Asylfolgeverfahren keinen Schutz vor Abschiebung vermittle, \ndenn das Bundesamt habe die Durchführung eines Folgeverfahrens abgelehnt. Der \nKläger sei daher immer noch ausreisepflichtig und zur Mitwirkung bei der Passbeschaf-\nfung, der er nicht hinreichend nachgekommen sei, verpflichtet. \nZur Begründung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde führt der Kläger zusammen-\ngefasst aus, dass seine Abschiebung derzeit nicht vollziehbar sei und es daher an der \nnotwendigen Kausalität einer Mitwirkungspflichtverletzung bei der Passbeschaffung für \ndie Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung fehle. Das Bundesamt habe nämlich der Lan-\ndesdirektion Sachsen am 14. April 2021 mitgeteilt, dass aufgrund des Asylfolgeverfah-\nrens die Ausreisepflicht nicht vollziehbar sei. Zudem könne er auch deswegen nicht \nabgeschoben werden, weil es keine direkte Flugverbindung zwischen Deutschland und \nLibyen gäbe. Libyen könne lediglich mit Zwischenlandung in Ägypten erreicht werden \nund nur mit Fluglinien, die auf der gemeinschaftlichen Liste unsicherer Fluglinien der \nEU stünden. In der Sozialgerichtsbarkeit würde die Kausalität ebenfalls verneint. \n2. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Auch unter Berücksich-\ntigung seines Vorbringens und des weiteren Akteninhalts lässt sich nicht die Überzeu-\ngung gewinnen, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, \n§ 114 ZPO). \n2.1 Der Zulässigkeit der Beschwerde steht zunächst nicht entgegen, dass der anwalt-\nlich vertretene Kläger eine „sofortige Beschwerde“ erhoben hat. Eine solche sieht § 146 \nAbs. 1 VwGO nicht vor. Das Gesetz spricht vielmehr ausdrücklich davon, dass eine \n„Beschwerde“ gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts statthaft ist. Eines \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nRückgriffs auf § 173 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf es daher nicht. \nUnter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 88 VwGO (Schenke, in: Kopp/Ders., \nVwGO, 28. Aufl. 2022, § 88 Rn. 2), wonach das Gericht nicht an die Fassung der An-\nträge gebunden ist, und vor dem Hintergrund, dass der Senat den Prozessbevollmäch-\ntigten des Klägers, soweit ersichtlich, noch nicht auf den vorgenannten Umstand hin-\ngewiesen hat und aus dessen Rechtsbehelf im Übrigen unzweifelhaft zum Ausdruck \nkommt, dass eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO erhoben werden sollte, geht \nder Senat davon aus, dass eine solche erhoben wurde. \n2.2 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Verwaltungsgericht den Antrag \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der \nKlage zu Recht abgelehnt hat. \nDie vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist bereits \nnicht statthaft. In seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 hatte der Senat den Kläger be-\nreits darauf hingewiesen (juris Rn. 12), dass es sich bei dem Zusatz „für Personen mit \nungeklärter Identität“ nach der Rechtsprechung des Senats um eine selbständig an-\nfechtbare Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG handelt. Erneut hatte hierauf die \nBeklagte mit ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 hingewiesen, ohne dass dies \nden Kläger zu einer Reaktion veranlasst hätte. \nSelbst für eine statthaft erhobene Anfechtungsklage wäre jedoch keine hinreichende \nErfolgsaussicht gegeben. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob, wie die Be-\nklagte meint, Erledigung eingetreten ist, weil der Bewilligungszeitraum der erteilten Dul-\ndung inzwischen verstrichen ist, und allenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage \nstatthaft wäre. Ebenso kann die von der Beklagten aufgeworfene Frage einer ord-\nnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ndahinstehen. Denn jedenfalls lagen bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen \nlediglich summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung \nnach § 60b Abs.1 AufenthG vor. Danach ist eine Duldung mit dem Zusatz „Duldung für \nPersonen mit ungeklärter Identität“ auszustellen, wenn bei einem vollziehbar ausreise-\npflichtigen Ausländer die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen \nnicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täu-\nschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Anga-\nben selbst herbeiführt oder zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Pass-\nbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vorge-\nnommen wurden. \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \na) Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. \nNach der erfolglosen Durchführung des Asylverfahrens auf den Antrag des Klägers \nvom 9. Juni 2017 hin wurde er auf Grundlage des Bescheids des Bundesamts vom \n14. November 2018 zum 14. Dezember 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Dem steht \nauch nicht sein am 30. September 2020 beim Bundesamt gestellter Antrag auf Durch-\nführung eines weiteren Asylverfahrens entgegen. \nGemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner er-\nneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung, wenn ein Auslän-\nder, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungs-\nandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, und sein Folgeantrag nicht zur \nDurchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach Satz 2 der Norm darf die Abschie-\nbung erst nach einer Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, sofern der Ausländer nicht in \neinen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll. \nJedenfalls besteht danach ein Vollzugshindernis, solange das Bundesamt über die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens entscheidet und der Ausländerbehörde \nnicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor-\nliegen. Während die Mitteilung des Bundesamts schon keinen Verwaltungsaktcharak-\nter hat, kommt der Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nVerwaltungsaktsqualität zu (HessVGH, Beschl. v. 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A \n-, juris Rn. 5). \nSieht das Bundesamt - wie hier - vom Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung und \n-anordnung ab, bleibt Grundlage des Vollzugs die bereits zuvor erlassene - bestands-\nkräftige - Abschiebungsanordnung; vorliegend die aus dem Bescheid des Bundesamts \nvom 14. November 2018. Daher könnte man meinen, dass die Frage, ob die gegen die \nablehnende Entscheidung des Bundesamts vom 27. Oktober 2020 erhobene Klage \naufschiebende Wirkung hat, irrelevant sein könnte, weil diese Ablehnungsentschei-\ndung keinen vollziehbaren Inhalt haben könnte (vgl. HessVGH, a. a. O. Rn. 6). Dies ist \nzwar bei formaler Betrachtungsweise zutreffend, jedoch letztlich eine Frage der Reich-\nweite der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schenke, a. a. O. § 89 Rn. 22 ff.). Würde man \ndiese etwa im vorläufigen Entfallen der Rechtswirkungen des Bescheids im Sinn einer \nNichtentscheidung über den Antrag vom 30. September 2020 begreifen, „fehlte“ auch \ndie Entscheidung des Bundesamts, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG vorliegen und das Vollzugshindernis des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG könnte \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n8 \n \ngreifen. Diese Fragen können hier aber dahinstehen, da die gegen die Entscheidung \ndes Bundesamts vom 27. Oktober 2020 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung \nhat (vgl. HessVGH, a. a. O. a. E.; OVG Bremen, Urt. v. 3. November 2020 - 1 LB 28/20 \n-, juris Rn. 58; VGH BW, Beschl. v. 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 15 \na. E., m. w. N.; VG Würzburg, Beschl. v. 15. Februar 2022 - W 8 S 22.30069 -, juris Rn. \n11; VG Bremen, Beschl. v. 21. Dezember 2021 - 5 V 2053/21 -, juris Rn. 20 f.; VG \nDüsseldorf, Beschl. v. 9. März 2021 - 24 L 262/21.A -, juris Rn. 10 ff.; Dickten, in: \nKluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Stand: 1. April 2022, § 71 AsylG \nRn. 31; Bergmann, in: Ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 32; \na. A.: BayVGH, Beschl. v. 16. Juli 2020 - 10 ZB 20.31374 -, juris Rn. 6; VG Regensburg; \nBeschl. v. 3. September 2020 - RN 14 S 20.31446 -, juris Rn. 15 ff.). Denn nach § 75 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG haben Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur \nin den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wir-\nkung. Während Letztgenannte ersichtlich nicht in Betracht kommen, ist insbesondere \nauch kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG anzunehmen. Denn § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nkommt nur zur Anwendung, soweit das Asylgesetz keine speziellere Regelung zur Aus-\nreisefrist trifft. Eine solche sieht vorliegend jedoch § 36 Abs. 1 AsylG vor, der gemäß \n§ 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anzuwenden ist. Aufgrund der in § 71 Abs. 4 AsylG \nenthaltenen Verweisung auf § 36 AsylG steht auch der Umstand, dass es sich bei der \nEntscheidung des Bundesamts, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, um eine \nsolche nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG handelt, für die § 36 Abs. 1 AsylG seinem unmit-\ntelbaren Wortlaut nach eigentlich keine Anwendung finden kann, der Annahme eines \nFalls des § 36 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. Es handelt sich nämlich um eine Rechts-\nfolgenverweisung. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte ge-\ntragen (vgl. dazu ausführlich VG Halle, Beschl. v. 12. Februar 2019 - 5 B 13/19 -, juris \nRn. 14). Im Übrigen liefe die Verweisungsnorm des § 71 Abs. 4 AsylG leer, wenn man \nin der Norm nur eine Rechtsgrundverweisung sähe. \nSoweit vereinzelt vertreten wird, dass die Klage gegen den Bescheid vom 27. Okto-\nber 2020 aufschiebende Wirkung hat, rechtfertigt dies, unabhängig von der Frage, ob \naus diesem Umstand überhaupt folgt, dass auch die auf dem Bescheid vom 14. No-\nvember 2018 beruhende Abschiebungsanordnung in diesem Fall nicht vollzogen wer-\nden könnte, nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn soweit diese Ansicht \nüberhaupt noch vertreten wird, dürfte es sich um eine solche Mindermeinung handeln, \ndass diese dem klägerischen Begehren keine begründete Erfolgsaussicht vermittelt. \n22 \n\n9 \n \nVorliegend hat das Bundesamt auch nicht nur, wie von § 71 Abs. 5 AsylG vorausge-\nsetzt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint, sondern dies auch \nam 28. Oktober 2020 förmlich und damit entsprechend § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ge-\ngenüber der Landesdirektion mitgeteilt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Abschiebung \nwieder vollzogen werden konnte. Daran ändert auch nichts die Auskunft des Bundes-\namts gegenüber der Landesdirektion mit E-Mail vom 14. April 2021, wonach aufgrund \nder anhängigen Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags die Ausreispflicht \nnicht vollziehbar sei. Wie dargestellt, entspricht diese Auskunft nicht der tatsächlichen \nRechtslage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dieser Auskunft die Mitteilung des \nBundesamts vom 28. Oktober 2020 gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG wiederrufen wer-\nden sollte, wofür schon die verwendete Auskunftsform spricht. Auch hatte der Kläger \nnach dem für den Senat erkennbaren Inhalt der (elektronischen) Verwaltungsakten, die \nallerdings teilweise überaus unübersichtlich und nicht chronologisch geordnet sind, kei-\nnen Eilrechtsschutz hinsichtlich der Entscheidung vom 27. Oktober 2020 gesucht, so \ndass für das Bundesamt auch kein äußerer Anlass zum Überdenken seiner Mitteilungs-\nentscheidung bestanden haben könnte. Auch im Übrigen steht die unzutreffende Aus-\nkunft in der E-Mail vom 14. April 2021 dem Vollzug der Ausreisepflicht nicht entgegen, \ndenn diese obliegt allein den Ausländerbehörden, ohne dass das Bundesamt bei der \ndargestellten Sachlage noch in irgendeiner Form mitwirken müsste, bevor es zu deren \nVollzug kommt. Schließlich scheint inzwischen auch das Bundesamt nicht mehr an sei-\nner Auffassung vom 14. April 2021 festzuhalten, nachdem es der Landesdirektion \nSachsen am 4. November 2021 mitgeteilt hat, dass der Antrag auf Beschaffung eines \nHeimreisedokuments bearbeitet werde. \nb) Die von der Beklagten angenommene Mitwirkungspflichtverletzung ist bei summari-\nscher Prüfung auch für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung des Klägers ursäch-\nlich i. S. v. § 60b Abs. 1 AufenthG. \nDabei kommt es nicht streitentscheidend darauf an, ob die Verletzung der Mitwirkungs-\npflicht allein für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung ursächlich sein muss (Kluth, \nin: Ders./Heusch a. a. O., Stand: 1. Juli 2022, Rn. 16; Funke-Kaiser, Gemeinschafts-\nkommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Februar 2021, § 60b \nRn. 19ff.; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 363; Eichler/Mantel, in: Huber/ders., Aufent-\nhaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 60b AufenthG Rn. 4) oder ob eine Mitursäch-\nlichkeit ausreicht (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 60b AufenthG Rn. 10; \nHailbronner in: Ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: März 2020, § 60b \n23 \n24 \n25 \n\n10 \n \nRn. 6 f.; Thym, ZAR 2019, 353, [355]), denn andere Ursachen hat der Kläger mit sei-\nnem Vorbringen nicht hinreichend substantiiert dargestellt und für seine lediglich auf-\ngestellten Behauptungen keinen Beweis angeboten. Er hat mit seiner Klagebegrün-\ndung vielmehr ins Blaue hinein behauptet, dass derzeit keine Flüge nach Libyen mög-\nlich seien bzw. mit seinem Beschwerdevorbringen, dass es keine direkte Flugverbin-\ndung gäbe und bei der einzig vorhandenen Verbindung über Ägypten, Fluglinien be-\nnutzt werden müssten, die auf der gemeinschaftlichen Liste unsicher Fluglinien der EU \nstehen würden. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht bei einem derartigen \nVorbringen überhaupt zur weiteren Ermittlung von Amts wegen verpflichtet wäre, würde \neine solche wahrscheinlich ergeben, dass es zwar in der Tat keine direkte Flugverbin-\ndung zu geben scheint, aber auch bei einer Zwischenlandung in Ägypten keine unsi-\nchere Fluglinie benutzt werden müsste. So kann mit Lufthansa und Tunisair von Mün-\nchen über Lyon nach Mitiga geflogen werden. Ferner kann mit Egypt Air von München \n(oder Frankfurt) über Kairo nach Benghazi geflogen werden (gefunden bei \nhttps://www.skyscanner.de, abgerufen am 12. Oktober 2022). Weder Tunisair noch \nEgypt Air stehen auf der Liste der EU, für die in der EU Start- und Landeverbot gilt \n(https://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/schwarze-liste-flugzeugesellschaften/,abge-\nrufen am 12. Oktober 2022). \nc) Soweit § 60b Abs. 1 AufenthG weiter eine unzureichende Mitwirkung bei der Pass-\nbeschaffungspflicht fordert, stellt der Kläger die entsprechenden Annahmen des Ver-\nwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde schon nicht infrage. Auch für den Senat be-\nsteht vor diesem Hintergrund und der unveränderten Sachlage kein Anlass, von seiner \nBewertung im Beschluss vom 8. Juni 2021 (Rn. 16), bei der auch er von einer Verlet-\nzung der Mitwirkungspflichten ausgegangen war, abzurücken. Auf die Frage, ob auch \neine Identitätstäuschung vorliegt, kommt es daher schon nicht an. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten wer-\nden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer \nStreitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. \nNr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,- € erhoben \nwird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n26 \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-12/3-d-23-22","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-12/3-d-23-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365450","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.324636+00:00"}}