{"status":"available","doknr":"OLD365449","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-14","aktenzeichen":"9 A 734/21.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 734/21.PL \n \n9 K 1642/19.PL \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \nder Personalrat \nder Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) \nvertreten durch den Personalratsvorsitzenden \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeteiligt \n \n \nder Vorstand \nder Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) \nvertreten durch die Vorstandsvorsitzende \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \n \n \nEinsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten u.a. \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die ehrenamtlichen Richter Schulz und Kruschinski \nam 14. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Oktober 2021 - 9 K 1642/19.PL - geändert. Soweit der Antrag \nabgelehnt wurde, wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Vorsitzenden des \nAntragstellers oder dessen Stellvertreter oder einem anderen vom Antragsteller \nbeauftragten Mitglied des Antragstellers jederzeit Einblick in schriftliche Angaben zu \nden von ihm vertretenen Beschäftigten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - \n(SAB) wie folgt zu gewähren: \n- \nWelcher Beschäftigte wird nach welcher Tarifgruppe in welchem Berufsjahr in \nwelcher Funktion mit welchem konkreten Bruttobetrag monatlich vergütet, \n- \nWelchem \ntariflich \nbezahlten \nBeschäftigten \nwird \nwelche \nZulage/welcher \nZuschlag/welche Prämie usw. in welcher Form gegeben. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDie Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller Einsicht \nin die Bruttoentgeltlisten der Sächsischen Aufbaubank zusteht, deren Personalrat er \nist. Er wendet sich mit der Beschwerde gegen die teilweise Abweisung seines \nEinsichtsbegehrens \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht. \nDieses \nhat \nmit \ndem \nstreitgegenständlichen Beschluss festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, \ndem Vorsitzenden des Antragstellers oder dessen Stellvertretung oder einem anderen \nvon ihr beauftragten Mitglied Einblick in die für die Willensbildung zur Durchführung der \nAufgaben des Antragstellers erforderlichen Informationen wie folgt zu gewähren: \nWelcher/welche Beschäftigte wird nach welcher Tarifgruppe (einschließlich über- und \naußertariflich) in welcher Funktion vergütet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \nDer Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 27. März 2019 an den Antragsgegner, \num im Wege seines Initiativrechts auf sein Mitbestimmungsrecht zu Fragen der \n1 \n2 \n\n3 \n \nLohngestaltung nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG hinzuweisen. Er bat um \nÜbergabe folgender Bruttolohn- und Gehaltslisten: \n- \n„Bruttolohn- \nund \nGehaltslisten \ninklusive \naller \nEntgeltbestandteile \naller \nBereichsleiter*innen \n- \nBruttolohn- \nund \nGehaltslisten \ninklusive \naller \nEntgeltbestandteile \naller \nAbteilungsleiter*innen \n- \nBruttolohn- \nund \nGehaltslisten \ninklusive \naller \nEntgeltbestandteile \naller \nStabsleiter*innen \n- \nBruttolohn- \nund \nGehaltslisten \ninklusive \naller \nEntgeltbestandteile \naller \nstellvertretenden Abteilungsleiter*innen, \n- \nBruttolohn- \nund \nGehaltslisten \ninklusive \naller \nEntgeltbestandteile \naller \nstellvertretenden Stabsleiter*innen, \n- \nBruttolohn- \nund \nGehaltslisten \ninklusive \naller \nEntgeltbestandteile \naller \nGruppenleiter*innen, \n- \nBruttolohn- und Gehaltslisten inklusive aller Entgeltbestandteile aller Beschäftigten, \nderen Eingruppierung bzw. Entgelt nicht auf Grundlage Anlage 2 der \nDienstvereinbarung „Umsetzungsrichtlinie zur Eingruppierung in der Sächsischen \nAufbaubank - Förderbank – begründet wird, \n- \nBruttolohn- und Gehaltslisten inklusive aller Entgeltbestandteile aller Beschäftigten, \ndie Zulagen außerhalb der Anwendung von § 6 der Dienstvereinbarung \n„Umsetzungsrichtlinie zur Eingruppierung in der Sächsischen Aufbaubank - \nFörderbank -bzw. § 7 Nr. 5 im TGV öffentliche und private Banken erhalten.“ \nDer Antragsgegner bekundete hierauf seine Bereitschaft, in Verhandlungen über den \nAbschluss einer Dienstvereinbarung nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG einzutreten. \nEin Anspruch auf Einsicht oder Übergabe der angesprochenen Listen bestehe \nhingegen nicht. \nDer \nAntragsteller \nbeschloss \ndaraufhin \nam \n11. \nJuni \n2019, \nseine \nProzessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seines \nBegehrens zu beauftragen. Nachdem der Antragsgegner auch das durch die \nBevollmächtigten vorgetragene Begehren abgelehnt hatte, beschloss der Antragsteller \nam 6. August 2019, das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren durchzuführen, \nund hat es am 28. August 2019 eingeleitet. \nEr hat sich zur Begründung auf § 73 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsPersVG berufen. Sein \nBegehren knüpfe an Beteiligungsrechte an, die er ohne die begehrten Informationen \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nnicht ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Sein Anspruch werde von der Verpflichtung \nzur vollständigen und rechtzeitigen Unterrichtung umfasst. Um zu prüfen, ob bei der \nBemessung der Vergütung jede sachwidrige Diskriminierung unterbleibe, sei er darauf \nangewiesen, Listen einsehen zu können, in denen sämtliche Vergütungsbestandteile \nden jeweils betroffenen Bediensteten namentlich zugeordnet seien. Nur auf diese \nWeise könne er feststellen, ob der Antragsgegner diskriminierungsfrei tarifvertraglich \nvorgesehene Zahlungen leiste oder gegenüber wem er in welcher Höhe über- oder \naußertarifliche Leistungen und Entgelte in welcher Höhe erbringe. Zwar bestehe kein \nMitbestimmungsrecht in Bezug auf die konkrete Höhe der Gehälter. Es bestehe aber \nfür außertarifliche Vergütungen der Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht, soweit \nfestgelegt werde, wie viele Entgeltgruppen für außertariflich Beschäftigte in der \nDienststelle gelten sollten, welcher prozentuale Abstand zwischen der höchsten \ntariflichen Vergütung und der ersten außertariflichen Vergütung liegen oder welchen \nprozentualen Abstand es zwischen einzelnen außertariflichen Entgeltgruppen geben \nsolle. Das für die Beschäftigten genutzte Programm von SAP ermögliche es jederzeit \nproblemlos und mit sehr geringen Aufwand, Reports, Listen und sonstige \nAuswertungen \nzu \nerstellen \nund \nin \nandere \nProgramme \nzu \nexportieren. \nPersönlichkeitsrechte stünden nicht entgegen, zumal Personalratsmitglieder gemäß § \n10 SächsPersVG der Schweigepflicht unterlägen. Sodann hat er Ausführungen zu \nseiner ordnungsgemäßen Beschlussfassung und einer hinreichend bestimmten \nAntragstellung gemacht. \nDer Antragsteller hat beantragt, \nden Beteiligten zu verpflichten, dem Vorsitzenden des Antragstellers oder \ndessen Stellvertretung oder einem anderen vom Antragsteller beauftragen \nMitglied des Antragstellers jederzeit Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der von \nihm vertretenen Beschäftigten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - \n(SAB) hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile in nicht anonymisierter Form \nzu gewähren, \nhilfsweise, \nden Beteiligten zu verpflichten, dem Vorsitzenden des Antragstellers oder \ndessen Stellvertretung oder einem anderen vom Antragsteller beauftragten \nMitglied des Antragstellers jederzeit Einblick in schriftliche Angaben zu den von \nihm vertretenen Beschäftigten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - \n(SAB) wie folgt zu gewähren: \no Welcher/welche Beschäftigte wird nach welcher Tarifgruppe in welchem \nBerufsjahr in welcher Funktion mit welchem konkreten Betrag monatlich \nvergütet, \n6 \n\n5 \n \no welchem/welcher \ntariflich \nbezahlten \nBeschäftigten \nwird \nwelche \nZulage/welcher Zuschlag/welche Prämie usw. wofür in welcher Höhe \ngegeben, \no wer bezieht in welcher Höhe ein außertarifliches monatliches Entgelt und \no welcher/welche außertariflich Vergütete(r) wird welche Zulage/welcher \nZuschlag/welche Prämie usw. wofür in welcher Höhe gezahlt? \nDer Antragsgegner ist dem Antrag mit eingehender Begründung entgegengetreten. \nDas Verwaltungsgericht hat den Anträgen teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat \nes ausgeführt: \nDer Hauptantrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Einsicht \nin die Bruttoentgeltlisten der von ihm vertretenen Beschäftigten der SAB. Nach § 73 \nAbs. 2 Sätze 1 und 2 SächsPersVG habe der Dienststellenleiter die Personalvertretung \nzur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die in \nAbsatz 1 genannten Angelegenheiten auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Ihr seien hierfür \ndie für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen Unterlagen und \nInformationen zu übermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, \nder sich die Kammer anschließe, seien dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner \nAufgaben erforderlichen Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur dann zur \nVerfügung stellen, wenn der Arbeitgeber sie - zumindest in Form einer elektronischen \nDatei - tatsächlich besitze. Das sei hier nicht der Fall. Der Antragsgegner habe \nvorgetragen, dass er über die vom Antragsteller gewünschten Listen nicht verfüge. Die \nKammer habe keinen Anlass, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Nach der \ngenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe der Betriebsrat keinen \nAnspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese Listen erst erstelle, um ihm eine Einsicht \nin diese zu ermöglichen. Ein solcher Herstellungsanspruch lasse sich dem Gesetz nicht \nentnehmen. Seine Überwachungsaufgabe mache den Personalrat nicht zu einem dem \nArbeitgeber übergeordneten Kontrollorgan. Sein Überwachungsrecht sei vielmehr im \nLicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu sehen. Um diese zu ermöglichen, sei \neine Information des Antragstellers unerlässlich. Sie gebe ihm aber keinen Anspruch \nauf Herstellung bisher nicht vorhandenen Informationsmaterials. In diesem Fall gehe \nes nicht mehr um den gebotenen Informationsgleichstand zur Durchführung der \npartnerschaftlichen Kontrolle. Dafür bedürfe es einer konkreten Anspruchsnorm, die \nhier nicht existiere. \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nDer zulässige Hilfsantrag sei insoweit begründet, als dem Antragsteller ein \nInformationsanspruch aus § 73 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsPersVG darauf zustehe, \nEinblick in die für die Willensbildung zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen \nInformationen dahingehend zu erhalten, welcher/welche Beschäftigte nach welcher \nTarifgruppe (einschließlich über- und außertariflich) in welcher Form vergütet werde. \nDie dem zu Grunde liegende Klageerweiterung im Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 sei \nzulässig. Er sei jedoch nur teilweise begründet. \nDer Antrag sei begründet, soweit es sich um Unterlagen und Informationen i. S. v. § 73 \nAbs. 2 Satz 2 SächsPersVG handele, die für den Antragsteller und seine \nWillensbildung erforderlich seien. Er weise zutreffend darauf hin, dass es zu seinen \nallgemeinen Aufgaben gehöre, darüber zu wachen, dass die zugunsten der \nBeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen \nund Verwaltungsanordnungen durchgeführt würden (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG). \nFür diese und weitere Aufgaben seien die Informationen über die Einordnung der \nBeschäftigten in die jeweiligen Tarifgruppen - einschließlich übertariflich und \naußertariflich - erforderlich. Denn wie der Kammer aus dem Parallelverfahren der \nBeteiligten - 9 K 1354/19.PL - bekannt sei, habe die Eingruppierung von Beschäftigten \nnicht stets den Vorgaben des hierfür maßgebenden Entgeltschemas entsprochen. Um \ndarüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Regelungen \neingehalten würden, sei es unerlässlich, dass der Beteiligte dem Antragsteller Einblick \nin die Informationen über die tatsächliche Eingruppierung der Beschäftigten gewährt. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners sei der Antrag hinsichtlich der vom \nAntragsteller vertretenen Beschäftigten auch hinreichend bestimmt. Er beziehe sich auf \nalle Beschäftigten der Sächsischen Aufbaubank i. S. v. § 4 SächsPersVG, für die der \nAntragsteller zuständig sei. Er könne sein Informationsrecht ausüben, ohne dass es \ninsoweit eines Anlasses bedürfe. Hierzu folge die Kammer der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts. \nHiernach \nmüsse \nder \nBetriebsrat \nein \nbesonderes \nÜberwachungsinteresse nicht darlegen, weil der nötige Aufgabenbezug regelmäßig \nschon deshalb gegeben sei, weil der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG \ndarüber zu wachen habe, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze \nund Tarifverträge durchgeführt würden. Nach diesen Grundsätzen könne auch vom \nAntragsteller nicht verlangt werden, dass er einen besonderen Anlass für die Ausübung \ndes hier streitgegenständlichen Einsichtsrechts darlege. Ein solcher folge bereits aus \nden \ninsbesondere \nin \n§ \n73 \nAbs. \n1 \nNr. \n2 \nSächsPersVG \ngeregelten \nÜberwachungspflichten. Zudem dürfte hier tatsächlich ein Anlass vorgelegen haben, \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nwas sich aus den im Verfahren 9 K 1354/19.PL offenkundig gewordenen \nUnregelmäßigkeiten bei der Ein- und Höhergruppierung von Beschäftigten \ninsbesondere der über- und außertariflichen Vergütung ergebe. \nDem Einsichtsrecht stünden auch datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen. Die \neinschlägigen personalvertretungsrechtlichen Anspruchsnormen - hier § 73 Abs. 2 \nSätze \n1 \nund \n2 \nSächsPersVG \n- \nbildeten \ndie \ninsoweit \nmaßgebenden \nbereichsspezifischen \nRechtsgrundlagen \nim \nSinne \ndes \nDatenschutzrechts. \nPersönlichkeitsrechte der Betroffenen stünden der Einsichtnahme des Personalrats in \nUnterlagen, die personenbezogene Daten der Beschäftigten enthielten, nicht \nentgegen, \nwenn \ndie \nEinsichtnahme \nunter \nBeachtung \ndes \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen \nUmfang begrenzt sei und die handelnden Personalratsmitglieder der Schweigepflicht \nunterlägen. Auch das Sächsische Datenschutzrecht stehe der Einsichtnahme durch \nden Antragsteller nicht entgegen. Dieser sei nicht schon „Dritter“ i. S. v. § 3 Abs. 4 \nSächsDSG, weil sich dies nur auf Personen oder Stellen außerhalb der \ndatenverarbeitenden Stelle beziehe, der Antragsteller jedoch Teil der Dienststelle sei. \nSchließlich sei auch der Kreis der von dem Einsichtsrecht begünstigten Personen, die \nder Antragsteller angeführt habe, nicht zu beanstanden. Das Einsichtsrecht sei \ninsbesondere nicht auf Vorstandsmitglieder des Antragstellers zu begrenzen. Es sei \nnicht erforderlich, dass die Einsicht von dem Vorsitzenden des Antragstellers oder \neines Stellvertreters vorgenommen werde, sondern könne auch auf ein anderes vom \nAntragsteller beauftragtes Mitglied übertragen werden. \nDer Hilfsantrag im Übrigen sei unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch \nauf Auskunft dahingehend, welcher der von ihm vertretenen Beschäftigten in welchem \nBerufsjahr mit welchem konkreten Betrag monatlich vergütet werde, welche Zulage, \nwelcher Zuschlag oder sowie ein außertarifliches monatliches Entgelt und in welcher \nHöhe gezahlt werde. Insoweit handele es sich nach Ansicht der Kammer um \nInformationen, die die konkrete Höhe der Entgeltzahlung einzelner Beschäftigter \ndienten und bei denen daher die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten \ndas Einsichtsrecht des Antragstellers überwögen. Eine Information zur Höhe des \nkonkreten Gehalts der Beschäftigten sowie hinsichtlich gezahlter Zulagen und Prämien \nsei unverhältnismäßig und würde nach Überzeugung der Kammer nicht mehr zur \nAufgabenerfüllung des Antragstellers dienen, sondern darüber hinaus reichen. Eine \nderart \nverstandene \nUnterrichtungspflicht \nwürde \nzudem \nnicht \nmehr \nder \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \npartnerschaftlichen Bewältigung von Rechtsanwendungsproblemen dienen, sondern \nsich zu einem allgemeinen Instrument präventiver Kontrolle der Rechtmäßigkeit der \npersonalvertretungsrechtlichen Rechtsanwendung durch die Dienststelle ausweiten. § \n73 \nAbs. \n2 \nSatz \n1 \nSächsPersVG \nbegründe \nkeinen \numfassenden \nUnterrichtungsanspruch der Personalvertretung im Hinblick auf sämtliche Vorgänge \nder Dienststelle. Der Informationsanspruch nach diesen Vorschriften sei vielmehr \nstreng aufgabenakzessorisch gestaltet. \nZur Begründung ihrer Beschwerde führt der Antragsteller aus: \nDas Verwaltungsgericht habe seinen Hauptantrag u.a. deshalb abgelehnt, weil der \nAntragsgegner glaubhaft vorgetragen habe, dass er über die angesprochenen Listen \nnicht verfüge. Der Antragsgegner habe insbesondere vorgetragen, eine eventuell \nfrüher oder gegebenenfalls auch in anderen Betrieben übliche Praxis, Personal- oder \nEntgeltübersichten mittels Excel-Tabellen oder ähnliche Programme zu führen und mit \ndiesen zu arbeiten, existiere bei der Sächsischen Aufbaubank nicht. \nDieser Einwand des Antragsgegners sei unerheblich. Sein Vortrag zeige, dass er in \nder Lage sei, mithilfe des SAP HCM-Systems die begehrte Liste und gegebenenfalls \nmehrere Einzellisten, die zusammen die begehrten Informationen ergäben, \nausdrucken zu lassen, um dem Anspruch des Antragstellers zu genügen. Das \nEinblicksrecht beziehe sich nicht nur auf tatsächlich ausgedruckte Listen, sondern auch \nauf in EDV-Anlagen gespeicherte Gehaltsdaten (vgl. BAG, Beschl. v. 17. März 1983 - \n6 ABR 33/80 -). In einem weiteren vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in \ndem auch über den Umfang des Einblicksrechts eines Betriebsrats in die Listen über \ndie Bruttolöhne und -gehälter gestritten worden sei, sei im Sachverhalt dargestellt \nworden, dass im Betrieb übertarifliche Einmalzahlungen in Form von Prämien gezahlt \nworden seien. Diese Prämien seien wie die übrigen Bestandteile der Vergütung über \neine EDV-Anlage abgerechnet worden. Sie sei auch auf dem Lohn- oder Gehaltskonto \ndes Mitarbeiters ausgewiesen worden. Auch hier habe der Arbeitsgeber eingewandt, \ndass keine Unterlagen vorhanden seien, in die Einblick genommen werden könne. \nDiese müssten erst erstellt werden. Hier habe das Bundesarbeitsgericht ebenfalls \nentschieden, dass die Behauptung des Arbeitgebers, er führe keine Listen über die \nPrämien, als unerheblich zurückzuweisen sei. Mit Listen i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 2 \nBetrVG seien auch die in EDV-Anlagen gespeicherten Gehaltsdaten gemeint. \nAndernfalls könne der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen. Dies \n16 \n17 \n18 \n\n9 \n \ngelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitsgeber in der Lage sei, derartige Listen \nauszudrucken (vgl. BAG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 1 ABR 72/85 - Rn. 21). \nWie seinen Darlegungen zu SAP HCM Programm zu entnehmen sei, enthalte das \nModul Personalrechnung neben den Stammdaten auch die Tarifgruppe, flexible \nEntgeltbestandteile und sonstige Zahlungen. Die in diesem System vorhandenen \nZahlen, die in Tabellen hinterlegt seien, exportiere das System am Ende der \nAbrechnungsverarbeitung in Cluster-Tabellen, so dass die Daten für weitere \nVerarbeitungsschritte, wie z. B. die Auswertung, zur Verfügung stünden. Das bedeute, \ndass die bereits im System hinterlegten Daten entweder unproblematisch in eine Liste \nzusammengeführt werden oder für jeden einzelnen Mitarbeiter aus dem System \nherausgezogen werden könnten. \nDesweitern habe das Verwaltungsgericht das Einsichtsrecht abgelehnt, da dem \nAntragsteller nicht mitzuteilen sei, welcher Beschäftigte in welchem Berufsjahr mit \nwelchem konkreten Betrag monatlich vergütet werde und welche Zulage, welcher \nZuschlag oder außertarifliches Entgelt in welcher Höhe gezahlt werde. Auch dieser \nAuffassung sei nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \n(Beschl. v. 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 21) habe der Betriebsrat Anspruch auf \nEinsicht in die vollständigen Listen aller Bruttoarbeitslöhne und -gehälter, dabei \nmüssten die Lohnlisten alle Lohnbestandteile enthalten. Dies gelte auch für \nübertarifliche Vergütungen, die individuell vereinbart seien. \nSoweit sich das Verwaltungsgericht auf das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten \nberufe, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem \nvollumfänglichen Einsichtsrecht eines Personalrats das Persönlichkeitsrecht der \nBeschäftigten nicht entgegengehalten werden könne. Dies sei vor dem Hintergrund \ngeschehen, dass die Personalratsmitglieder nach § 10 SächsPersVG der \nSchweigepflicht unterlägen. Personalratsmitglieder seien bei der Verletzung der \nSchweigepflicht einem ähnlich scharfen Sanktionsregime ausgesetzt wie der \nDienststellenleiter und nachgeordnete Mitarbeiter, die wegen dienstlicher Befassung \nmit der Vergütung unvermeidlich Einblick erhielten, und seien auch nicht weniger \nvertrauenswürdig. Nach Auffassung des OVG Hamburg (Beschl. v. 29. November 2011 \n- 8 Bf 138/11.PVL -, juris) könne der Personalrat seiner Pflicht zur diesbezüglichen \nKontrolle nur nachkommen, wenn ihm Einsicht in nicht anonymisierte Vergütungslisten \nauch hinsichtlich derjenigen Beschäftigten ermöglicht werde, die nicht tariflicher \nBindung unterlägen, gleichwohl aber von ihm vertreten würden, also auch außertariflich \n19 \n20 \n21 \n\n10 \n \nund übertariflich Vergütete. Denn der Einblick in die nicht anonymisierten \nVergütungslisten sei zur Aufdeckung von Diskriminierungen geeignet und erforderlich \nund könne Anhaltspunkte dafür liefern, ob bestimmte Beschäftigte generell \nbenachteiligt würden. Es sei das einzige Mittel für den Personalrat, solche und \nvergleichbare Diskriminierungen im Verborgenen aufzudecken. Dies bedeute, dass ein \nPersonalrat seinen allgemeinen Aufgaben, etwa dem Mitbestimmungsrecht zur Ein-\n/Höhergruppierung oder zu den Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, \ninsbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und \nAnwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die \nFestsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogene \nEntgelte einschließlich der Geldfaktoren nur nachkommen könne, wenn er wisse, \nwelche konkreten Vergütungen bereits in der Dienststelle an welche konkrete Person \nin welcher Höhe gezahlt werde. Aus diesem Grund sei es auch ständige \nRechtsprechung, der sich auch das Verwaltungsgericht angeschlossen habe, dass das \nEinblicks- und Auskunftsrecht nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen \nverstoße. \nDer Antragsteller beantragt, \nauf \ndie \nBeschwerde \ndes \nAntragstellers \nwird \nder \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 2021 - 9 K 1642/19 - geändert, \nsoweit das Verwaltungsgericht die Anträge abgewiesen hat. Der Antragsgegner \nwird verpflichtet, dem Vorsitzenden des Antragstellers oder dessen \nStellvertretung oder einem anderen vom Antragsteller beauftragten Mitglied des \nAntragstellers jederzeit Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der von ihm \nvertretenen Beschäftigten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) \nhinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile in nicht anonymisierter Form zu \ngewähren. \nHilfsweise, \nder Antragsgegner wird verpflichtet, dem Vorsitzenden des Antragstellers oder \ndessen Stellvertreter oder einem anderen vom Antragsteller beauftragten \nMitglied des Antragstellers, jederzeit Einblick in schriftliche Angaben zu den von \nihm vertretenen Beschäftigten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - \n(SAB) wie folgt zu gewähren: \no Welcher Beschäftigte wird nach welcher Tarifgruppe in welchem Berufsjahr \nin welcher Funktion mit welchem konkreten Bruttobetrag monatlich vergütet, \no Welchem tariflich bezahlten Beschäftigten wird welche Zulage/welcher \nZuschlag/welche Prämie usw. wofür in welcher Höhe gegeben, \no Wer bezieht in welcher Höhe ein außertarifliches monatliches Entgelt und \n22 \n\n11 \n \no Welchem \naußertariflich \nVergüteten \nwird \nwelche \nZulage/welcher \nZuschlag/welche Prämie usw. wofür und in welcher Höhe bezahlt? \nDer Antragsgegner beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nEr führt aus, das angesprochene HR-Modul SAP HCM zu verwenden. Es könne sein, \ndass sich in dieser Softwareanwendung Reports, Listen und Auswertungen erstellen \nließen. Hieraus sei aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu \nschlussfolgern, dass der Antragsgegner derartige Listen, Reports oder Aufstellungen \nauch tatsächlich fertigen könne und ihm damit entsprechende Listen vorlägen, in die \nder Antragsteller Einsicht nehmen könne. Derartige Listen, die sicher theoretisch von \neinem solchen SAP-System erstellt werden könnten, existierten bei ihm gerade nicht. \nBei der Personalverwaltung durch den Antragsgegner würden keine Entgeltlisten \nverwendet. Auch bei der Gehaltsabrechnung sei dies nicht der Fall. Der Ablauf der \nGehaltsabrechnung beim Antragsgegner sei im Fachhandbuch Personal, Kapitel 400: \nGehaltsabrechnung, \nbeschrieben. \nHieraus \nsei \nersichtlich, \ndass \nkeine \nBruttoentgeltlisten oder entsprechende Übersichten bei dem Beteiligten erstellt oder \nverwendet würden. Es würden standardmäßig keine Entgeltlisten aus dem SAP zur \nVerfügung gestellt. Die Personalabrechnung nutze auch keine Entgeltlisten. Sollten \nAuswertungen erforderlich sein, würden diese über den sog. Lohnartenreport \nindividuell und anlassbezogen zusammengestellt. Sie bezögen sich dann aber nicht \nauf namentlich benannte Mitarbeiter, sondern auf anonymisierte Daten zur Erfüllung \neiner bestimmten Auswertungsaufgabe. Er legt ein Bildschirmfoto vor, aus dem \ndeutlich werden soll, wie die Gehaltsdaten der Mitarbeiter des Antragsgegners \nhinterlegt würden. In diesem Beispiel sei mit Einstellung des Mitarbeiters zum 1. Januar \n2022 das Einkommen hinterlegt worden. Es werde dabei nur die Tarifgruppe, das \nBerufsjahr und der Beschäftigungsgrad durch den Sachbearbeiter Personal \neingegeben. Das dazugehörige Gehalt werde aus den im SAP hinterlegten \nEntgelttabellen/Clustern gezogen und dann automatisch angezeigt. Dies bedeute aber \nnicht, dass die Bearbeiter des Antragsgegners Entgelttabellen nutzten, sondern, dass \ndie Software SAP die entsprechenden Daten intern in Tabellen oder Clustern ablege, \num bei der Bearbeitung der Prozesse auf diese Daten zugreifen zu können. Es handele \nsich hierbei umgangssprachlich um die „interne Datenbank“ der Software. Insofern sei \ndie in der Beschwerdebegründung getroffene Aussage, dass Ergebnisse der \nAbrechnung in Tabellen und in Cluster-Tabellen im SAP gespeichert würden, sicherlich \nrichtig. Allerdings stellten diese Tabellen oder Cluster nur die interne Art der \n23 \n24 \n25 \n\n12 \n \nDatenablage innerhalb vom SAP dar, die den Anwendern beim Antragsgegner nicht \nangezeigt und nicht genutzt würden. Daher sei ihm eine Aussage, welche konkreten \nInhalte dort hinterlegt würden, nicht möglich. \nDas Verwaltungsgericht habe den Hauptantrag zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller \nhabe keinen Anspruch auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der von ihm vertretenen \nBeschäftigten. \nDas \nVerwaltungsgericht \nfolge \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesarbeitsgerichts, derzufolge dem Personalrat die zur Durchführung seiner \nAufgaben erforderlichen Unterlagen nur dann zur Verfügung zu stellen seien, wenn der \nArbeitgeber sie - zumindest in Form einer elektronischen Datei - tatsächlich besitze. \nDas Gericht gehe zu Recht davon aus, dass der Antragsgegner nicht über solche \nListen, auch nicht in elektronischer Dateiform, verfüge. Der Einwand des Antragstellers, \ndas Einblicksrecht beziehe sich nicht nur auf tatsächlich ausgedruckte Listen, sondern \nauch auf in EDV-Anlagen gespeicherte Gehaltsdaten, vermöge nicht zu überzeugen. \nIn dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts seien die \ngewünschten Listen bereits von dem elektronischen System erstellt worden. Das \nVorhandensein einzelner Daten in einem elektronischen System rechtfertige hingegen \nnoch nicht den Anspruch auf das Erstellen einer solchen Liste durch den Arbeitgeber. \nIhm lägen gar keine Listen vor, auch nicht solche, die zur Erfüllung des Anspruchs \nzusammengefügt werden könnten. Er erstelle keine Bruttoentgeltlisten seiner \nBeschäftigten. Dass ein System solche Listen theoretisch erstellen könne, sei \nunerheblich. Denn hierauf bestehe nach der zutreffenden Auffassung des \nVerwaltungsgerichts kein Anspruch. \nDas Gericht gehe auch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich des \nHilfsantrags keinen Anspruch auf Auskunft dahingehend habe, welcher von ihm \nvertretene Beschäftigte in welchem Berufsjahr mit welchem konkreten Betrag \nmonatlich vergütet werde, welche Zulage, welcher Zuschlag, Prämie oder \naußertarifliches Entgelt gezahlt werde. Zutreffend habe es ausgeführt, dass der \nAntragsteller durch die Information darüber, welche von ihm vertretene Beschäftigte \nnach welcher Tarifgruppe, einschließlich über- und außertariflich, in welcher Funktion \nvergütet werde, seiner Überwachungsfunktion entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 \nSächsPersVG ausreichend nachkommen könne. Zu Recht gehe die Kammer davon \naus, dass es sich bei den geforderten Daten um Informationen handele, die die \nkonkrete Entgeltzahlung einzelner Beschäftigter beinhalte und bei denen insoweit die \nPersönlichkeitsrechte der \nbetroffenen \nBeschäftigten \ndas \nEinsichtsrecht \ndes \nAntragstellers überwiege. Eine Information zur Höhe des konkreten Gehalts der \n26 \n27 \n\n13 \n \nBeschäftigten sowie hinsichtlich gezahlter Zulagen und Prämien sei unverhältnismäßig \nund diene nicht mehr der Aufgabenerfüllung des Antragstellers, sondern reiche darüber \nhinaus. Der Informationsanspruch aus § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG sei streng \naufgabenakzessorisch. \nDarüber hinaus stehe auch dem Hilfsantrag entgegen, dass der Antragsgegner nicht \nüber derartige Aufstellungen, welche die begehrten Daten enthielten, verfüge. Er sei \naus den bereits genannten Gründen nicht verpflichtet, Listen für den Antragsteller \neigens zu erstellen. \nEbenso habe der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt, warum er diese \nInformationen zur Willensbildung i. S. d. § 73 Abs. 2 SächsPersVG benötige. Er \nbenötige Angaben wie Name, Vorname, Personalnummer, Geburtsdatum oder andere \npersonenbezogene Daten für seine Aufgabenerledigung gerade nicht. Es sei auch \nnicht erforderlich, dass er bestimmte Entgelte konkret einem bestimmten Beschäftigten \nzuordnen könne. Der Antragsteller führe selbst aus, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht \nhinsichtlich der konkreten Höhe der Entgelte der Beschäftigten nicht zustünde. Der \nAntragsteller trage vor, dass er die Informationen für ein Mitbestimmungsrecht im \nHinblick auf die Festlegung von Entgeltgruppen für außertariflich Beschäftigte, die \nRegelung von Abständen zwischen tariflicher und außertariflicher Vergütung sowie für \ndie Systematik von Zulagen benötige. Andere Gründe, aus denen er die Einsicht \nbegehre, trage er nicht vor. Aus diesem vom Antragsteller bezeichneten \nAufgabenbezug ergebe sich jedoch, dass er Einsicht in Bruttoentgeltlisten in nicht \nanonymisierter Form nicht benötige. Für die vom Antragsteller angesprochenen \nAufgaben gehe es - nach dessen Verständnis - um das Erkennen einer Systematik und \num das Vorhandensein von Abständen zwischen verschiedenen Entgeltebenen. Dafür \nsei die Einsicht in personalisierte Entgeltlisten nicht erforderlich. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \nII. \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers insoweit zu Unrecht als \nunbegründet angesehen. Dem Antragsteller steht ein Recht auf die Verpflichtung zu, \nseinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder einem anderen von ihm \nbeauftragten Mitglied jederzeit Einsicht in schriftliche Angaben zu den von ihm \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n14 \n \nvertretenen Beschäftigten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - im tenorierten \nUmfang zu gewähren. Hinsichtlich der Verpflichtung, Einsicht in die Bruttoentgeltlisten \nder vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten zu gewähren, ist die Beschwerde ohne \nErfolg. Ebenfalls ohne Erfolg ist die Beschwerde hinsichtlich des Auskunftsbegehrens, \nwelcher Beschäftigte in welcher Höhe ein außertarifliches Entgelt bezieht und welcher \naußertariflich Vergütete welche Zulage/Zuschlag/Prämie wofür in welcher Höhe erhält. \nDie hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften lauten wie folgt: \n„§ 73 Allgemeine Aufgaben - Anhörung \n(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben (…) \n2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden \nGesetze, \nVerordnungen, \nTarifverträge, \nDienstvereinbarungen \nund \nVerwaltungsanordnungen durchgeführt werden, \n(…) \n(2) Der Dienststellenleiter hat die Personalvertretung zur Durchführung ihrer \nAufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die in Absatz 1 \ngenannten Angelegenheiten auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Ihr sind \nhierfür die für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen \nUnterlagen und Informationen zu übermitteln. (…).“ \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der auf eine Einsichtnahme in \nBruttoentgeltlisten gerichtete Hauptantrag unbegründet ist, da der Beteiligte nach \nseiner glaubhaften Darstellung über diese Listen nicht verfügt und es für einen \nAnspruch auf Einsichtnahme nicht genügt, dass diese Listen durch den Antragsgegner \naus bei ihm vorhandenen Daten erst erstellt werden könnten. \nInsoweit wird für den Anspruch eines Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG - der \n§ 73 Abs. 2 SächsPersVG entspricht - die auch vom Senat im Anschluss an das \nVerwaltungsgericht für zutreffend erachtete Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber \nUnterlagen nur zur Verfügung stellen muss, wenn er sie tatsächlich besitzt. Der \nBetriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen \nfür ihn erst herstellt (BAG, Beschl. v. 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 -, juris Rn. 61 für den \nFall, dass die in Streit stehenden Arbeitszeiten vom Arbeitgeber bewusst nicht erfasst \nwurden). Auch besteht kein Anspruch auf die Herstellung und Aufbereitung bestimmter \nDaten auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (BAG, Beschl. v. 23. März \n2021 - 1 ABR 7/20 - juris Rn. 22 für den Fall eigens aufbereiteter Daten in einem \n32 \n33 \n34 \n\n15 \n \nkonkreten, auswertbaren Tabellenformat). Anders ist es nur in dem hier nicht \ngegebenen Fall, wenn es lediglich darum geht, bereits vorhandene Listen \nauszudrucken (BAG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 1 ABR 72785 -, juris Rn. 21). Nur \nin dem Fall, dass die Dienststelle in der Lage ist, die angefragten und vom \nInformationsanspruch umfassten Listen auszudrucken, ist es unerheblich, wenn die \nDienststelle vorträgt, sie verfüge über keine ausgedruckten Listen (vgl. BAG, Urt. v. 17. \nMärz 1983 - 6 ABR 33/80 -, juris Rn. 12.). Der Informationsanspruch aus § 73 Abs. 2 \nSatz 2 SächsPersVG gibt deshalb dem Personalrat keinen Anspruch auf die \nBereitstellung von Bruttoentgeltlisten der von ihm vertretenen Beschäftigten, wenn \ndiese nicht bereits in ausdruckbarer Form in der EDV vorhanden sind. \nSo liegt der Fall hier. Dem Antragsgegner stehen die streitgegenständlichen Daten \nwohl in seiner EDV-Anlage zur Verfügung. Sie sind jedoch nicht derart miteinander \nverknüpft, dass sie als Liste in dem beantragten Umfang verfügbar und ausgedruckt \noder eingesehen werden könnten. Ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft, dass \ndiese Daten ohne großen Aufwand verknüpft werden könnten, kann dahinstehen, da \nder Antragsteller hierauf nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch hat. \nSein Anspruch beschränkt sich auf die Daten, wie sie beim Antragsgegner vorhanden \nsind. \nIm Hinblick auf die Einzeldaten zur Vergütung der tariflich Beschäftigten ist der Antrag \nhingegen wie tenoriert erfolgreich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, folgt dieser Anspruch aus der allgemeinen Aufgaben des Antragstellers, darüber \nzu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, \nTarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt \nwerden (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG). Für diese und weitere Aufgaben sind die \nInformationen über die Einordnung der Beschäftigten in die jeweilige Tarifgruppe - \neinschließlich über- und außertariflich - erforderlich. Dabei bezieht sich der Antrag des \nAntragstellers in Einklang mit § 4 SächsPersVG auf die Beschäftigten der Sächsischen \nAufbaubank, für die er zuständig ist. \nDer Antrag ist begründet, soweit er einen Auskunftsanspruch zu der Frage umfasst, \nwelcher Beschäftigte nach welcher Tarifgruppe in welchem Berufsjahr in welcher \nFunktion mit welchem konkreten Bruttobetrag monatlich vergütet wird. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich das Verlangen der \nPersonalvertretung, Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten gewährt zu bekommen, aus \nden bereits angesprochenen Aufgaben der Personalvertretung, darüber zu wachen, \n35 \n36 \n37 \n\n16 \n \ndass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden und \ndass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt \nwerden (Beschl. v. 16. Mai 2012 - 6 PB 2/12 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Durch diese \nRechtsprechung \nist \nferner \ngeklärt, \ndass \ndie \neinschlägigen \npersonalvertretungsrechtlichen Anspruchsnormen - hier § 73 Abs. 2 Satz 2 \nSächsPersVG - die insoweit maßgeblichen bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen im \nSinne des Datenschutzrechts bilden (a. a. O.) und dass Persönlichkeitsrechte der \nBetroffenen der Einsichtnahme des Personalrats in Unterlagen, die personenbezogene \nDaten der Beschäftigten enthalten, nicht entgegenstehen, wenn die Einsichtnahme \nunter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den zur Aufgabenerfüllung \nerforderlichen Umfang begrenzt ist und die handelnden Personalratsmitglieder - wie \nhier nach § 10 SächsPersVG - der Schweigepflicht unterliegen (BVerwG a. a. O.) \nDer Anspruch begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der \nbetroffenen Mitarbeiter, weil mit § 73 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsPersVG eine \nhinreichend bestimmte Eingriffsnorm vorliegt. Aus ihr ist für die Beschäftigten ohne \nweiteres erkennbar, dass diese Vorschrift auch die Vorlage solcher Unterlagen \neinschließt, die - wie Lohn- und Gehaltslisten - personenbezogene Daten über die in \nder Dienststelle geleisteten Vergütungen enthalten, denn andernfalls könnte der \nPersonalrat die ihm gesetzlich obliegende Überprüfung, ob bei Bemessung der \nVergütung sachwidrige Diskriminierungen unterbleiben und die einschlägigen \nRechtsvorschriften ausgeführt werden, überhaupt nicht durchführen. Auch Verwaltung \nund Gerichte finden in Gestalt des in § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG festgelegten \nAufgabenbezugs \nund \ndem \nin \nseinem \nSatz \n2 \nangesprochenen \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend präzise Handlungs- und Kontrollmaßstäbe, \num im Einzelfall zu grundrechtskonformen Entscheidungen zu gelangen (BVerwG, a. \na. O. Rn. 4). \nHiervon ausgehend ist der Senat abweichend von der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts der Überzeugung, dass auch Informationen über die konkrete \nHöhe der Vergütung einzelner Beschäftigter vom Informationsanspruch des \nAntragstellers mitumfasst sind und nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen \nnicht gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verstoßen. Auch die Weitergabe \nvon personenbezogenen Daten über die geleistete Vergütung sind hiernach in rechtlich \nunbedenklicher Weise mitumfasst, da nur auf diese Weise der mögliche Missstand \nsachwidriger Diskriminierung vom Personalrat aufgeklärt werden kann. Auch in diesem \nUmfang liegt der Informationsanspruch im Rahmen der Wahrnehmung der \n38 \n39 \n\n17 \n \nAufgabenerfüllung durch den Antragsteller. Dies gilt in gleicher Weise für weitere \nVergütungsleistungen, so dass sich der Anspruch auch auf Zulagen, Zuschläge, \nPrämien und gleichartige sonstige Leistungen erstreckt. Auch deren Kontrolle liegt im \nRahmen der dem Personalrat obliegenden und gesetzlich vorgegebenen Aufgabe \neiner \nÜberprüfung \ndes \nVorliegens \ndiskriminierungsfreier \nVergütung. \nDas \nInformationsbegehren auch verhältnismäßig, ohne dass sich der Personalrat dabei \naußerhalb der im durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben bewegen würde. Der vom \nVerwaltungsgericht angeführte Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit \ndes Personalrats mit der Dienststelle steht dem nicht entgegen, da es sich um die \nWahrnehmung einer zentralen Aufgabe des Antragstellers geht. Es bedarf auch keines \nkonkreten Anlasses für die Geltendmachung dieses Informationsbegehrens, da der \nAnspruch darauf gerichtet ist, die Rechtmäßigkeit der Verhältnisse zu prüfen. Er \nentsteht nicht erst im Fall von konkreten Verdachtsmomenten zu vorliegenden \nVerstößen, da er auf die Überwachung einer Einhaltung der maßgeblichen Regeln \ngerichtet ist. \nSeine Grenze findet der Informationsanspruch jedoch in Bezug auf Auskünfte zu der \nFrage, wer in welcher Höhe ein monatliches außertarifliches Entgelt und welcher \naußertariflich Vergütete welche Zulage usw. erhält. Hinsichtlich der Vergütung \naußertariflich Beschäftigter kommt dem Antragsteller kein Mitspracherecht zu. Die \nVergütung wird individuell zwischen dem Beschäftigten und der Dienstelle verhandelt \nund festgelegt. Insoweit ist ein Aufgabenbezug für den Antragsteller nicht ersichtlich. \nDies gilt in gleicher Weise uneingeschränkt auch hinsichtlich der außertariflich \nBeschäftigen gezahlten Zulagen usw. Insoweit kann der Antrag deshalb keinen Erfolg \nhaben. \n Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde \nangefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes, \nvon \neiner \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \noder, \nsolange \neine \nEntscheidung \ndes \n40 \n41 \n42 \n\n18 \n \nBundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer \nEntscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs \nabweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 88 Abs. 2 \nSächsPersVG i. V. m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 \nArbGG). \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig \ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 88 Abs. 2 Satz 1 \nSächsPersVG, § 46c ArbGG und der Verordnung über die technischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Der \nBeschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses \nBeschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach \nZustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung \nmuss die Entscheidung von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden. \n \ngez.: \nv. Welck Kober \n \ngez.: \nKruschinski Schulz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-14/9-a-734-21-pl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-14/9-a-734-21-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365449","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.292491+00:00"}}