{"status":"available","doknr":"OLD365448","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-14","aktenzeichen":"9 A 712/21.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 712/21.PL \n \n9 K 1354/19.PL \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \nder Personalrat \nder Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) \nvertreten durch den Personalratsvorsitzenden \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeteiligt \n \n \nder Vorstand \nder Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) \nvertreten durch die Vorstandsvorsitzende \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nMitbestimmung beim Ein- und Höhergruppierungen \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die ehrenamtlichen Richter Kruschinski und Schulz \nam 14. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Oktober 2021 - 9 K 1354/19.PL - wird zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDer Antragsgegner wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass \ndie Eingruppierung eines bestimmten Mitarbeiters sowie die Höhergruppierung \nbestimmter anderer Mitarbeiter der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen. \nDer Antragsgegner ist der Vorstand der Sächsischen Aufbaubank. Diese ist ein \nKreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre tariflichen \nArbeitnehmer werden gemäß dem Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe, \nöffentliche Banken, Bausparkassen, Sparkassen Saar (MTV) eingruppiert und gemäß \ndem zugehörigen Gehaltstarifvertrag vergütet. § 6 MTV sieht die Tarifgruppen 1 bis 9 \nvor. Der Antragsteller und die Dienststelle einigten sich mit der Dienstvereinbarung \n„Umsetzungsrichtlinie zur Eingruppierung in der SAB“ vom 29. April 2011 \n(Dienstvereinbarung Umsetzungsrichtlinie), Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, die \nhinsichtlich ihrer Schwierigkeit oder Verantwortung über die Tätigkeitsmerkmale der \nhöchsten Tarifgruppe 9 hinausgingen oder von dem Tarifgruppensystem des MTV nicht \nerfasst würden, übertariflich (ÜT) oder außertariflich (AT) zu vergüten. \nAuf Anfrage des Antragsgegners verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zur \nübertariflichen Vergütung der streitgegenständlichen Personen. Daraufhin teilte ihm \nder Antragsgegner jeweils mit, dass seiner Ansicht nach kein Recht auf Mitbestimmung \ngemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG bestehe. \nDer Antragsteller hat am 15. Juli 2019 das gerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet. \nEr ist der Ansicht, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \noder \nNr. \n2 \nSächsPersVG \nzu. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts fiele unter diese Mitbestimmungstatbestände auch eine \nübertarifliche Eingruppierung. Die Eingruppierung und die Höhergruppierung sowie die \nÜbertragung einer höher bewerteten Tätigkeit seien Akte strikter Rechtsanwendung \nund lösten ein Mitbestimmungsrecht aus. Die Personalvertretung solle so in den Stand \ngesetzt werden, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Ein- oder \nHöhergruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder der Entgeltordnung in \nEinklang stehe. \nDer Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Höhergruppierung/Übertragung \neiner höher bewerteten Tätigkeit für im Einzelnen genannte Mitarbeiter der \nMitbestimmung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG sowie in \neinem Fall die Eingruppierung von Herrn U.............. der Mitbestimmung des \nPersonalrats nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsPersVG unterliege. \nDer Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. \nHierzu hat er die Ansicht vertreten, dass bei den in Rede stehenden Personen weder \neine Ein- noch eine Höhergruppierung oder die Übertragung einer höherwertigen \nTätigkeit vorgenommen worden sei. Die betroffenen Beschäftigten seien schon \nlangjährig bei der Dienststelle beschäftigt und hätten bereits eine übertarifliche \nVergütung bezogen. Sie seien nicht in das tarifliche Entgeltsystem eingeordnet und \ndamit auch nicht eingruppiert worden. Eine sog. „übertarifliche Höhergruppierung“ sei \nhingegen nicht mitbestimmungspflichtig, da keine höher zu bewertende Tätigkeit \nübertragen werde, sondern die Höhergruppierung unter Beibehaltung der bisher \nausgeübten Tätigkeit ohne Rücksicht auf die nach dem Tarifvertrag notwendigen \nEingruppierungen erfolge. \nDas Verwaltungsgericht hat die Feststellungsanträge als zulässig und begründet \nangesehen. Es liege ein Feststellungsinteresse vor, da nicht ausgeschlossen sei, dass \nsich bei künftigen Ein- oder Höhergruppierungen sowie der Übertragung höher zu \nbewertender Tätigkeiten von Mitarbeitern des Antragsgegners erneut die Frage einer \nMitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SächsPersVG stelle. Es sei dem \nAntragsteller zudem auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zuzumuten, auf \neine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens zu dringen. \nIn Anwendung der im Einzelnen dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei festzustellen, dass dem Antragsteller hier ein \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n4 \n \nMitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SächsPersVG zustehe. Die \nKammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass auch die streitgegenständlichen Ein- \noder Höhergruppierungen eine Einordnung in ein Entgeltschema darstellten. Die \nEntscheidung des Antragsgegners, den betroffenen Beschäftigen eine über- oder \naußertarifliche Vergütung zu zahlen, stelle ebenfalls eine Einordnung in ein \nEntgeltschema dar. Die Kammer vermöge der Argumentation des Antragsgegners \nnicht zu folgen, wonach den betroffenen Beschäftigten eine über- oder außertarifliche \nVergütung unabhängig von tariflichen Tätigkeitsmerkmalen gewährt werde. Die \nVerleihung einer höheren Dienstbezeichnung oder die Zuordnung zu einem anderen \nStellentypus mit einer über- oder außertariflichen Vergütung stelle eine \nHöhergruppierung dar, weil sie nach dem streitgegenständlichen Entgeltschema eine \nweitergehende gehaltliche Perspektive eröffne. Dass sich diese Änderung nicht \nunmittelbar auf die Höhe der Vergütung auswirke, sondern individuell zwischen den \nVertragsparteien im Arbeitsvertrag ausgehandelt werde, ändere nichts an dieser \nEinschätzung. Hinsichtlich der Höhe der Gehälter stehe dem Antragsteller unstreitig \nkein Mitbestimmungsrecht zu. Zweck der Beteiligung des Personalrats bei der \ntarifrechtlichen Höhergruppierung sei es jedoch, auf die Wahrung des Tarifgefüges zu \nachten und damit auch zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. \nAus der in Anlage 2 zur Dienstvereinbarung vom 29. April 2021 enthaltenen \nEntgeltordnung sei ersichtlich, dass jeder Dienstbezeichnung jeweils eine \nGehaltsgruppe zugeordnet sei und darin Abstufungen nach Geschäftsarten (einfach, \nschwierig, komplex, Servicebereich, Stabsbereich und Sonderfälle) vorgesehen seien. \nIn diesem Entgeltschema seien auch übertarifliche Vergütungen zum Beispiel bei \nsämtlichen Gruppenleitern (B6) mit Ausnahme im Servicebereich vorgesehen. Die \nstellvertretenden Abteilungsleiter (B9) erhielten ebenfalls sämtlich eine übertarifliche \nVergütung, während für die Abteilungsleiter (B10) nach diesem Entgeltschema eine \naußertarifliche Vergütung vorgesehen sei. Hieraus werde für die Kammer deutlich, \ndass auch die Zuerkennung einer über- oder außertariflichen Vergütung nach den oben \ndargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine \nEin- oder Höhergruppierung i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SächsPersVG \ndarstelle. Denn insoweit würde der Beschäftigte durch Subsumtion der ausgeübten \nTätigkeit, Qualifikation und beruflicher Erfahrung unter die abstrakt-generellen \nMerkmale der streitgegenständlichen Entgeltordnung eingeordnet. \nInsbesondere die in der mündlichen Anhörung beleuchteten streitgegenständlichen \nHöhergruppierungen zeigten, dass der Beteiligung des Antragstellers auch erhebliche \n10 \n11 \n\n5 \n \nBedeutung zukomme. Dieser habe belegen können, dass sich der Antragsgegner bei \nden streitgegenständlichen Fällen nicht an das einschlägige Entgeltschema gehalten \nhabe. So sei beispielsweise die Position eines stellvertretenden Gruppenleiters \nübertragen worden. Nach dem geltenden Entgeltschema stehe hierfür eine Vergütung \nnach Tarifgruppe 8 oder 9, jedoch keine übertarifliche Vergütung zur Verfügung. \nGleiches gelte wohl auch für Herrn M....... als stellvertretenden Gruppenleiter in der ..-\nAbteilung. Für die Position des stellvertretenden Gruppenleiters sehe das \nEntgeltschema grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung vor. Die Frage, ob von \ndieser Einschätzung im Einzelfall abgewichen werden könne, weil nach der \nEntgeltordnung ein ..-Spezialist als Sonderfall (B722) übertariflich vergütet werden \nkönne, unterliege der Mitbestimmung, weil es auch insoweit um die Einordnung in ein \nEntgeltschema gehe. Anhand dieser Fälle werde für die Kammer deutlich, dass \nentgegen der Ansicht des Antragsgegners die hier streitigen Einordnungen in das \nEntgeltschema eine Ein- oder Höhergruppierung darstellten. Auch hinsichtlich der \nweiteren Mitarbeiter seien die Voraussetzungen für eine Mitbestimmung nach § 80 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG erfüllt. Auch ihre Höhergruppierung unterliege der \nMitbestimmung. Diese Mitarbeiter seien alle als stellvertretende Gruppenleiter \neingeordnet worden. Für diese Position sehe die Entgeltordnung grundsätzlich keine \nübertarifliche Vergütung vor. Eine solche sei allein bei einer Einordnung als Sonderfall \neines IT-Spezialisten, Revisor-Spezialisten oder Referenten mit Sonderfunktion \nmöglich. Auch insoweit greife das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Es diene \ndazu, dem Gehaltsgefüge der Dienststelle die erforderliche Transparenz zu \nverschaffen und es dem Antragsteller zu ermöglichen, auf eine gerechte und \ngleichmäßige Bezahlung hinzuwirken und auf die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe zu \nachten, um sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede in der Lohngestaltung zu \nvermeiden. \nAndernfalls \nwürde \nder \nAnwendungsbereich \ndes \nPersonalvertretungsgesetzes in der hier zu entscheidenden Frage für eine bestimmte \nPersonengruppe, \ndie \naußer- \nund \nübertariflich \nbezahlten \nBeschäftigten, \nausgeschlossen. Dies gelte auch hinsichtlich der Höhergruppierung von Herrn S1...... \nAuch insoweit greife das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 80 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 SächsPersVG. In der mündlichen Anhörung sei dargelegt worden, dass dieser \nvon \nder \nPosition \neines \nstellvertretenden \nAbteilungsleiters \nauf \ndie \neines \nAbteilungsleiters gewechselt sei. Auch ein solcher Wechsel von einer übertariflichen \nzu einer außertariflichen Bezahlung - wie sie das Entgeltschema vorgebe - stelle eine \nHöhergruppierung dar. \n\n6 \n \nSchließlich \nerfülle \nauch \ndie \nEinstellung \nvon \nHerrn \nU.......... \nden \nMitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsPersVG. Eine \nEingruppierung, die Zuordnung zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe, habe \nnach Überzeugung der Kammer stattgefunden, da er nach der Entgeltordnung des \nBeteiligten als .................. gemäß dem Stellentyp B725 eine übertarifliche Vergütung \nerhalte. Dies ergebe sich aus der weiterhin aktuellen Entgeltordnung. Die Entscheidung \nüber die übertarifliche Vergütung, die ausweislich des Entgeltschemas vorgesehen sei, \nstelle somit keine frei verhandelte Einstellung dar, sondern eine Einordnung in das \ngeltende tarifliche Entgeltschema, das den Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 \nSatz 1 SächsPersVG erfülle. \nNach Überzeugung der Kammer handele es sich bei der Vergütung der \nstreitbefangenen Mitarbeiter auch nicht lediglich um die Gewährung einer Zulage, die \nnicht dem Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung unterfalle (BVerwG, Beschl. \nv. 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 -, juris Rn. 10). Die Einordnung in das geltende \nEntgeltschema stelle keine derartige auf freier Willensentschließung getroffene \nVergütung \ndar. \nVielmehr \nwerde \ndie \nVergütung \nanhand \nder \netablierten \nVergütungsordnung aufgrund tätigkeits- oder personenbezogener Merkmale bestimmt. \nZur Begründung seiner Beschwerde führte der Antragsgegner aus: \nMit der Dienstvereinbarung „Umsetzungsrichtlinie zur Eingruppierung in der \nSächsischen Aufbaubank - Förderbank“ - vom 29. April 2011 hätte er sich mit dem \nAntragsteller über die Umsetzung und Ausgestaltung der tarifvertraglichen Regelung \nzur Eingruppierung geeinigt. Beschäftigte der Dienststelle, die Tätigkeiten ausübten, \ndie \nhinsichtlich \nihrer \nSchwierigkeit \noder \nihrer \nVerantwortung \nüber \ndie \nTätigkeitsmerkmale der höchsten Tarifgruppe gemäß dem MTV, welches die \nTarifgruppe 9 sei, hinausgingen oder von dem Tarifgruppensystem des MTV gar nicht \nerfasst \nwürden, \nwürden \nübertariflich \noder \naußertariflich \nvergütet. \nDie \nDienstvereinbarung enthalte jedoch nur ein Entgeltschema für alle tariflich \nBeschäftigten, nicht jedoch ein Entgeltschema für über- oder außertariflich \nBeschäftigte. Innerhalb des Entgeltschemas sei kein eigenes Entgeltschema für über- \noder außertarifliche Vergütungen vereinbart worden. Die Dienstvereinbarung sehe \nlediglich vor, ob ein Beschäftigter eine Tätigkeit ausübe, die unter den MTV falle und \nsich nach einer dort festgelegten Tarifgruppe richte, oder ob es sich um eine Tätigkeit \nhandele, die übertariflich oder außertariflich vergütet werde. Ein über die Tarifgruppe 9 \nhinausgehendes kollektives Entgeltschema existiere beim Antragsgegner nicht. Die \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nGehälter der über- und außertariflichen Beschäftigten würden im Arbeitsvertrag \nindividuell vereinbart und seien nicht an festgelegte Vergütungsgruppen oder ein \nkollektives Entgeltschema gebunden. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei den \nstreitgegenständlichen Maßnahmen weder um Ein- oder Höhergruppierungen noch um \ndie Übertragung höherwertiger Tätigkeiten im Sinn des Personalvertretungsrechts. \nDas Verwaltungsgericht stelle für seine rechtliche Würdigung maßgeblich darauf ab, \ndass beim Antragsgegner ein Entgeltschema für über- und außertarifliche Beschäftigte \nexistiere. Diese Würdigung sei unzutreffend. Der vom Verwaltungsgericht angeführten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liege ein nicht vergleichbarer Fall \nzugrunde. Denn dort habe eine dem tariflichen Vergütungssystem vergleichbare \neinheitliche \nVergütungsgruppenvereinbarung \nfür \naußertarifliche \nVergütung \nvorgelegen. Die Bemessung der Vergütung der außer- und übertariflich Angestellten \nsei einheitlichen Gehaltsgruppen gefolgt. Aufgrund dieses Umstands habe das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angenommen, dass die Einordnung \neines außertariflich Angestellten in ein für diese Beschäftigungsgruppe geschaffenes \nEntgeltschema \nder \nMitbestimmung \ndes \nPersonalrats \nunterliege. \nJeder \nDienstbezeichnung sei im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt eine \nGehaltsgruppe zugeordnet gewesen, wobei sich mit der Verleihung einer anderen \nDienstbezeichnung \nauch \ndie \nGehaltsgruppe \ngeändert \nhabe. \nDas \nBundesverwaltungsgericht habe angenommen, dass diese Vergütungsgruppen den \ntarifrechtlichen Gruppen vergleichbar seien und der Aufstieg in einer Gehaltsgruppe \nals Höhergruppierung anzusehen sei. \nNach der Rechtsprechung sei eine die Eingruppierung von Arbeitnehmern erfordernde \nVergütungsordnung ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes \nEntgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell \nbeschriebenen Maßnahmen vorsehe. Ihr zufolge müssten somit in einer \nVergütungsordnung Unterschiede zwischen außertariflich bezahlten Mitarbeitern nach \nGruppen festgelegt, also innerhalb der Gruppe differenziert werden. Dies sei der Fall, \nwenn eine Vergütungsordnung z. B. für außertarifliche Mitarbeiter im Regionalbereich \n1 verschiedene Gruppen, wie z. B. die Gruppen A, B und C, bilde. Diese Gruppen seien \ndann durch bestimmte Merkmale bestimmten Gehaltsbändern zugewiesen. \nEin solches Entgeltschema bestehe im streitgegenständlichen Fall für die über- und \naußertarifliche Vergütung nicht. Die Dienstvereinbarung regele lediglich, ob ein \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nMitarbeiter eine Tarifvergütung erhalte oder eine außer- oder übertarifliche Vergütung. \nEs handele sich lediglich um eine Abgrenzung zwischen tariflicher und außertariflicher \nVergütung. Es würden gerade keine Gruppen innerhalb der über- und außertariflichen \nVergütung gebildet. Die über- und außertariflichen Gehälter der Arbeitnehmer würden \nfrei verhandelt. Damit seien die vom Bundesverwaltungsgericht in der vom \nVerwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung aufgestellten Grundsätze \nvorliegend nicht anwendbar. \nDas Argument des Verwaltungsgerichts, der Personalrat habe durch die \nMitbestimmung Sorge zu tragen, dass das Gehaltsgefüge der Dienststelle gewahrt \nbleibe, komme somit nicht zum Tragen, da es in der Gruppe der außer- und übertariflich \nBeschäftigten keinerlei Gehaltsgefüge gebe, welches überprüft werden müsste. Es \nfehle an einer Ein-, Höher- oder Umgruppierung. Eine Eingruppierung setze zwingend \nvoraus, dass eine für den Betrieb oder die Dienststelle verbindliche Lohn- und \nGehaltsgruppeneinteilung, d. h. ein kollektives Entgeltschema existiere, in die der \nBeschäftigte eingeordnet werden könne. \nVon einer Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit könne nur gesprochen \nwerden, wenn dem Arbeitnehmer neue Tätigkeiten in der Weise übertragen würden, \ndass die künftig auszuübende Tätigkeit um mindestens eine Lohn- oder \nVergütungsgruppe höher zu bewerten sei als die bisherige Tätigkeit. Eine \nHöhergruppierung setze somit zwingend die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit \nvoraus. Demnach fehle es an einer Höhergruppierung, wenn sich die Tätigkeit nicht \nändere. Der Personalrat solle bei der Höhergruppierung darauf achten, dass diese mit \ndem anzuwendenden Tarifrecht in Einklang stehe. Dagegen sei ein sog. „übertarifliche \nHöhergruppierung“ nicht mitbestimmungspflichtig, da eine höher zu bewertende \nTätigkeit nicht übertragen werde, sondern die Höhergruppierung unter Beibehaltung \nder bisher ausgeübten Tätigkeit ohne Rücksicht auf die nach dem Tarifvertrag \nnotwendigen Eingruppierungen erfolge. Das Argument des Gerichts, lediglich die \nVerleihung einer höheren Dienstbezeichnung oder die Zuordnung zu einem anderen \nStellentypus mit einer über- oder außertariflichen Vergütung stelle bereits eine \nHöhergruppierung dar, weil sie nach dem streitgegenständlichen Entgeltschema eine \nweitergehende gehaltliche Perspektive eröffne, vermöge somit nicht zu überzeugen. \nEinerseits müsse stets eine neue Tätigkeit übertragen werden, andererseits müsse es \nsich um eine Einordnung in mindestens eine Lohn- oder Vergütungsgruppe höher \nhandeln. Vorliegend fehle es hingegen an Vergütungsgruppen in der außer- und \nübertariflichen Vergütung. \n20 \n21 \n\n9 \n \nUmgruppierung sei jede Änderung der Einstufung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche \noder betriebliche Entgelt- oder Vergütungsgruppenordnung. Keine Umgruppierung sei \ndagegen die Vereinbarung einer höheren übertariflichen Bezahlung, also einer \nhöheren Vergütung als sie in der für den Betrieb geltenden Entgeltordnung vorgesehen \nsei. Grund hierfür sei die auch im Arbeitsrecht geltende zivilrechtliche Vertragsfreiheit \nsowie \ndie \nrechtliche \nBedeutung \nvon \nTarifverträgen, \nwelche \nnur \ndie \nMindestarbeitsbedingungen regelten. \nDie Einzelmaßnahmen stellten sich wie folgt dar: \nEs bestehe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich S2........ und M............... Beide seien \nbereits vor den streitgegenständlichen Einzelmaßnahmen übertariflich vergütet \nworden. Es handele sich auch um keine Höhergruppierung, da keine Subsumtion unter \neine höhere Tarifgruppe erfolgt sei. Bewertungsmaßstab für die Änderung des \nVergütungsanspruchs sei allein die tarifliche Entgeltskala. Innerhalb der übertariflichen \nVergütung gebe es kein kollektives Entgeltschema, so dass auch keine Übertragung \neiner höherbewerteten Tätigkeit vorliege. \nEs bestehe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich U............... Es fehle an einer \nEingruppierung im personalvertretungsrechtlichen Sinn, da dieser zu keinem Zeitpunkt \nin das tarifliche Entgeltschema eingeordnet gewesen sei. Ihm sei von Beginn an eine \nübertarifliche Vergütung gezahlt worden. Gemäß der vom Antragsteller mitbestimmten \nStellenstruktur in Anlage 1 zur Dienstvereinbarung würden ..................en gemäß dem \nStellentyp B 725 und der Geschäftsart A 6 in jedem Fall übertariflich vergütet. Zudem \nwürde hier die Zustimmungsfiktion gemäß § 79 Abs. 2 Satz 6 SächsPersVG greifen. \nDer Antragsteller habe hier seine Zustimmung nicht verweigert, so dass sie als erteilt \ngelte. \nEs bestehe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich R.......... und G........... Beide seien \nbereits vor der Einzelmaßnahme stellvertretende Gruppenleiter gewesen. Eine \nHöhergruppierung liege nicht vor. Sie nähmen die selbe Tätigkeit wahr wie vor der \npersonellen Einzelmaßnahme. Ihnen werde nach Bewährung eine übertarifliche \nVergütung in Form einer außerhalb des tariflichen Entgeltschemas zu vereinbarenden \nVergütung gewährt. \nEs bestehe keine Mitbestimmung hinsichtlich H............., S3......., E............. Die \nZahlung zusätzlicher Leistungen, wie z. B. Zuschläge oder Zulagen, sei kein Fall der \nmitbestimmungspflichtigen Eingruppierung oder Höhergruppierung. Die Zulage werde \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n10 \n \nnicht aufgrund von tätigkeits- oder personenbezogenen Merkmalen gezahlt, die in einer \nVergütungsordnung generell bestimmt und als Leistungsgrund festgelegt seien, \nsondern aufgrund freier Willensentschließung der Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n15. Mai 2012 - 6 P 9/11 -). Die gewährte Zulage sei kein Ausfluss einer Einreihung in \nein kollektives Entgeltschema, wie sie für den Begriff der Ein- oder Höhergruppierung \nnach der Rechtsprechung prägend sei. Im Hinblick auf die sodann gewährte \nübertarifliche Vergütung bestehe ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht. Es fehle hier an \nder Einordnung in ein tarifliches Vergütungssystem, da eine übertarifliche Vergütung \nerbracht werde und auch keine Subsumtion unter eine höhere Tarifgruppe erfolge. \nEs bestehe keine Mitbestimmung hinsichtlich S1................ Dieser sei nicht zum 1. \nSeptember.... in eine höhere Entgeltgruppe eingereiht worden, sondern er erhalte eine \naußertarifliche Vergütung, hinsichtlich derer beim Antragsgegner keine Entgeltgruppen \noder -stufen ausgebracht seien, also auch kein Entgeltschema existiere. Hinzu komme, \ndass er bereits zuvor in seiner Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter der \n............. als außertariflicher Angestellter beschäftigt gewesen sei und eine \nentsprechende Vergütung erhalten habe. Es fehle auch an der Übertragung einer \nhöher zu bewertenden Tätigkeit. Die Tätigkeit von Herrn S1..... gemäß A5/B10 sei \ngemäß \nAnlage \n2 \nzu \nder \nals \nAnlage \n1 \nvorgelegten \nDienstvereinbarung \n„Umsetzungsrichtlinie zur Eingruppierung in der Sächsischen Aufbaubank - \nFörderbank“ - vom 29. April 2011 eine Stelle, in der eine außertarifliche Vergütung \ngewährt werde. Wie ausgeführt bestünden in diesem Bereich keine Entgeltgruppen \noder –stufen in der Dienststelle. \n29 \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 2021 - 9 K \n1354/19.PL - zu ändern und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. \n30 \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. \nMit der Dienstvereinbarung „Umsetzungsrichtlinie zur Eingruppierung in der \nSächsischen Aufbaubank - Förderbank“ - vom 29. April 2011 - hätten die Beteiligten, \nuntergliedert nach Geschäftsarten und Stellentypen, für den Antragsgegner festgelegt, \nwelcher konkrete Arbeitsplatz bei ihm welcher tariflichen Vergütungsgruppe \nzuzuordnen \nsei, \nsowie \nzwei \nweitere \n„Vergütungsgruppen“ \neingeführt: \ndie \n„Vergütungsgruppe übertariflich“ und die „Vergütungsgruppe außertariflich“. Das \n28 \n31 \n\n11 \n \nbedeute, dass die Beteiligten für den Antragsgegner ein Entgeltschema in der Art und \nWeise vereinbart hätten, welche konkret anfallenden Tätigkeiten welcher Tarifgruppe \nentspreche und ob es sich um eine über- oder eine außertarifliche Stelle handele. \nIm vorliegenden Fall hätten die Beteiligten mit der Anlage 2 zur Dienstvereinbarung \nUmsetzungsrichtlinie zur Eingruppierung bei der SAB vom 29. April 2011 ein \nmitbestimmtes Entgeltsystem für die Beschäftigten geschaffen, die eine Tätigkeit \nausübten, die nicht mehr einer Tarifgruppe unterfielen. Die Beteiligten hätten das \nSystem so gewählt, dass sie konkrete Tätigkeiten zwei weiteren Entgeltgruppen \nzugeordnet hätten, nämlich der Entgeltgruppe ÜT und der Entgeltgruppe AT. Es \ngenüge, wenn eine Dienstbezeichnung oder eine konkrete Tätigkeit bestimme, welche \nEntgeltgruppe der Beschäftigte erhalte (BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 1989 - 6 P \n3.86 -, juris Rn. 16). In diesem Beschluss habe das Bundesverwaltungsgericht unter \nRn. 17 ausgeführt, dass ein Entgeltsystem nicht eine konkrete Vergütungshöhe \nfestlegen müsse. Dies sei zutreffend, da dem Personalrat in Bezug auf die tatsächliche \nVergütungshöhe der Beschäftigten kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Dies bedeute, \nselbst wenn außer- oder übertarifliche Vergütungen individuell vereinbart würden, \nnehme eine solche Möglichkeit nicht den Charakter eines mitzubestimmenden \nEntgeltsystems. \nIm Übrigen führe der Antragsgegner selbst aus, dass es nach der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts für eine Vergütungsordnung ausreiche, wenn diese mindestens \nzwei Vergütungsgruppen enthalte. Hier enthalte das Entgeltsystem eine Festlegung, \nwer eine außertarifliche und wer eine übertarifliche Vergütung erhalte. Dem beim \nAntragsgegner aufgestellten Schema sei zu entnehmen, dass die übertarifliche \nVergütung niedriger dotiert sei als die außertarifliche Vergütung. So bekomme ein \nstellvertretender Abteilungsleiter eine übertarifliche Vergütung und ein Abteilungsleiter \neine außertarifliche Vergütung. \nWeise der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu, so \nseien unter Eingruppierungsgesichtspunkten drei verschiedene Alternativen denkbar: \nHöhergruppierung, \nHerabgruppierung \noder \nBestätigung \nder \nbisherigen \nEingruppierung. In den beiden ersten Varianten könne das Mitbestimmungsverfahren \ndazu führen, dass der Entscheidungsvorschlag des Dienststellenleiters bestätigt \nwerde. Es könne aber auch dazu führen, dass sich die Höher- oder Herabgruppierung \nals unrichtig erweise und es deswegen bei der bisherigen Eingruppierung verbleibe. \nDie Mitbestimmungspflichtigkeit bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes \n32 \n33 \n34 \n\n12 \n \ninnerhalb der Dienststelle, die zum Beibehalt der bisherigen Eingruppierung führe, \nkönne im Mitbestimmungsverfahren zur Folge haben, dass die bisherige \nEingruppierung bestätigt werde, sie könne aber auch das Ergebnis haben, dass sich \ndie bisherigen Eingruppierungen auf den neuen Arbeitsplatz als unzutreffend erweise \nund der Arbeitnehmer höher- oder herabzugruppieren sei. Im letzteren Fall habe das \nBundesverwaltungsgericht daher auch mit Beschluss vom 8. November 2011 (- 6 P \n23/10 -) bestätigt, dass es der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliege, wenn \ndie Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an einen Mitarbeiter dazu führe, dass der \nneue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, \nandere Prägung aufweise. Es müsse nicht unbedingt ein kompletter Austausch des \nTätigkeitsbereichs vorliegen (BVerwG, a. a. O. Rn. 21). \nIn der Dienststelle des Antragsgegners bestehe ein Entgeltsystem. Für die tariflichen \nTätigkeiten sei das Entgeltsystem des anzuwendenden Manteltarifvertrags, bestehend \naus neun Tarifgruppen, anzuwenden. Für Tätigkeiten, die keiner dieser Tarifgruppen \nzuzuordnen seien, hätten Antragsteller und Antragsgegner mit der Dienstvereinbarung \nvom 29. April 2011 ein weitergehendes Entgeltsystem für die Arbeitsplätze aufgestellt, \ndie nicht mehr dem tariflichen Vergütungssystem unterlägen, indem die verbleibenden \nArbeitsplätze den zwei Entgeltgruppen ÜT oder AT zugeordnet würden. \nIm Einzelnen: \nHerr S2......... \nAls ..-Fachbearbeiter (A6/B721) sei er bereits fälschlicherweise übertariflich statt nach \nder Tarifgruppe 9 vergütet worden. Nunmehr sei er stellvertretender Gruppenleiter \n(A5/B5). Diese Stelle sei nach dem geltenden Entgeltsystem nicht mit einer \nübertariflichen Vergütung zu vergüten. Auch wenn Herr S2.... vor Übertragung der \nstellvertretenden Gruppenleiterstelle bereits fälschlicherweise übertariflich vergütet \nworden sei und nunmehr fälschlicherweise weiterhin übertariflich vergütet werden solle, \nlasse dies die Mitbestimmung des Antragstellers nicht entfallen. Der neue Arbeitsplatz \nals stellvertretender Gruppenleiter weise wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich \ngegenüber dem Arbeitsplatz eines ..-Fachbearbeiters auf. Die Stelle des \nstellvertretenden \nGruppenleiters \nbeinhalte \nneben \nFachaufgaben \nauch \nFührungsaufgaben im Vertretungsfall des Gruppenleiters. Hier habe der Beschäftigte \neine befristete unmittelbare Personalverantwortung für die Gruppe in Bezug auf die \nUmsetzung von Abteilungszielen und von Gruppenzielen und er habe die Mitarbeiter \nzu fördern, zu motivieren und zu beurteilen. \n35 \n36 \n37 \n \n\n13 \n \nHerr M.............. \nEr sei zuvor ..-Spezialist (A6/B722) mit einer übertariflichen Vergütung gewesen. Dies \nentspreche dem bestehenden Entgeltsystem. Sodann sei ihm die stellvertretende \nGruppenleiterstelle (A5/B5) Gruppe .................................... der Abteilung .. übertragen \nworden. Hier habe er seine übertarifliche Vergütung beibehalten sollen. Nach dem \nbestehenden Entgeltsystem entspreche dies nur der Tarifgruppe 9; \nSoweit der Antragsgegner der Auffassung sei, dass sich an der Vergütung nichts \nändere, weil Herr M....... zuvor und danach eine übertarifliche Vergütung erhalten habe, \nunterliege dies aus den bereits genannten Gründen wie bei Herrn S2.... der \nMitbestimmung. Ein ..-Spezialist habe andere Arbeitsaufgaben als ein stellvertretender \nGruppenleiter. Bei diesem fielen neben fachlichen Aufgaben auch Führungsaufgaben \nan. \nHerr U.............. \nEr sei neu eingestellt worden und habe die Stelle .................. (A6/B725) im Stab .. \nzugewiesen erhalten. Bei ihm greife der Mitbestimmungstatbestand nach § 80 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 SächsPersVG. Es handele sich um einen klassischen Eingruppierungsfall, \nda Herr U.......... erstmals in das bestehende Entgeltsystem eingruppiert worden sei. \nDie Mitbestimmung bestehe unabhängig davon, dass sich der Antragsgegner an das \nbestehende System gehalten habe. Sinn und Zweck der Mitbestimmung des \nPersonalrats bei einer Eingruppierung sei die Überprüfung, ob sich die Dienststelle an \ndas bestehende Entgeltsystem halte. \nAuch gelte die Zustimmung des Antragstellers nicht als erteilt. Ausweislich der Vorlage \nNr. 256/19 sei die Mitbestimmung des Personalrats nur zur Einstellung von Herrn \nU.........., nicht aber zu dessen Eingruppierung eingeholt worden. Dies habe der \nAntragsgegner mit Schreiben vom 27. Mai 2019 bestätigt, indem er ausgeführt habe, \ndass kein Eingruppierungstatbestand vorliege. Diese Auffassung vertrete er nach wie \nvor. \nHerr R.......... \nDieser habe während seines ............... Einsatzes als stellvertretender Gruppenleiter \nkeine \nübertarifliche \nVergütung, \nsondern \neine \nVergütung \nnach \nder \nTarif- \n38 \n \n \n39 \n \n \n40 \n \n\n14 \n \ngruppe 9 erhalten. Nunmehr solle er mit endgültigem Einsatz als stellvertretender \nGruppenleiter eine übertarifliche Vergütung erhalten. \nDem Antragsgegner sei insoweit rechtzugeben, dass sich an der Tätigkeit von Herrn \nR..... als stellvertretender kommissarischer und dann endgültig eingesetzter \nGruppenleiter nichts geändert habe. Trotz unveränderter Aufgaben nehme der \nAntragsgegner eine Höhergruppierung im Entgeltsystem der SAB vor, indem Herr R..... \nnicht mehr nach der Tarifgruppe 9 (A5/B5), sondern übertariflich vergütet werden solle. \nInsofern greife der Mitbestimmungsfall der Höhergruppierung ein. \nDie Ausführungen zu Herrn R..... würden auch für Herrn Gunnar Poß gelten. \nHerr H............, Herr S3......., Herr E............ \nDiese erhielten nunmehr als stellvertretende Gruppenleiter eine übertarifliche \nVergütung. Sie seien zuvor als stellvertretende Gruppenleiter (A5/B5) eingesetzt \ngewesen und hätten zunächst korrekt eine Vergütung nach der Tarifgruppe 9 nach dem \nEntgeltschema, sodann eine Vergütung nach der Tarifgruppe 9 mit einer \nFunktionszulage zum übertariflichen Basisgehalt und erst dann eine übertarifliche \nVergütung erhalten. Bei der Gewährung einer höheren Vergütung handele es sich um \neine Höhergruppierung, die mitbestimmungspflichtig sei. Alle drei sollten in die \nEntgeltgruppe „übertariflich“ eingruppiert werden. Diese bestehe nach dem \nEntgeltsystem bei dem Antragsgegner allerdings nicht für stellvertretende \nGruppenleiter (A5/B5). Gerade diese drei Fälle verdeutlichten das Ziel des \nMitbestimmungstatbestands Höhergruppierung, nämlich, dass der Personalrat darauf \nzu achten habe, dass das Entgeltgefüge innerhalb der Dienststelle nach dem in der \nDienststelle geltenden Entgeltsystem gewahrt bleibe. \nHerr S1............... \nHerr S1..... habe zuvor eine Vergütung nach der Entgeltgruppe „übertariflich“ als \nstellvertretender Abteilungsleiter erhalten und solle nunmehr als Abteilungsleiter eine \nVergütung nach der Entgeltgruppe AT erhalten. Das bestehende Entgeltsystem weise \n- wie dargelegt - diese beiden Entgeltgruppen auf. Eine Mitbestimmung bestehe aber \nauch, wenn sich die Dienststellenleitung an das aufgestellte Entgeltssystem halte. Ziel \ndes Mitbestimmungstatbestands sei die Richtigkeitskontrolle der von der Dienststelle \nvorgenommenen Zuordnung einer Tätigkeit zum bestehenden Entgeltsystem. \n \n41 \n42 \n \n43 \n \n\n15 \n \nDer Antragsgegner hat eine Erwiderung bis zum 8. Juli 2022 angekündigt, hingegen \nnicht eingereicht. \nII. \nDie \nzulässige \nBeschwerde \ndes \nAntragsgegners \nhat \nkeinen \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht als zulässig und \nbegründet angesehen. Dem Antragsteller steht ein Recht auf die Feststellung zu, dass \ndie Eingruppierung von U.............. ab dem 1. Oktober 2019 sowie die \nHöhergruppierungen/Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten der übrigen genannten \nMitarbeiter im Jahr 2019 der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen. \nDie hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften lauten wie folgt: \n \n \n„§ 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung \n(1) Die \nPersonalvertretung \nhat \neingeschränkt \nmitzubestimmen \nin \nPersonalangelegenheiten bei \n1. Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 28 Abs. 1 des \nSächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. \nS. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 \n(SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, \noder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht; (…) \n2. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- \noder Rückgruppierung; (…).“ \nDie \nMitbestimmung \ndes \nPersonalrats \nbei \nder \nEingruppierung \nist \nein \nMitbeurteilungsrecht im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Regelungen zu \ndiesen Tatbeständen. Die Beteiligung der Personalvertretung bei der Eingruppierung \nist damit eine Richtigkeitskontrolle der Anwendung tarifrechtlicher Vorschriften durch \ndie Dienststelle (SächsOVG, Beschl. v. 14. Oktober 2022 - 9 A 334/21 -, Rn. 30, zur \nVeröffentlichung in juris vorgesehen; Rehak, in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/ders., \nLandespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Loseblattsammlung \nStand: Juli 2022, § 80 Rn. 76 m. w. N.). Die Mitwirkung des Personalrats bei der \nHöhergruppierung bezweckt, ihn an Maßnahmen zu beteiligen, die Änderungen des \nVergütungs- oder Lohnanspruchs eines Beschäftigten zur Folge haben. Bei einer \nübertariflichen Höhergruppierung gehört es zu den Aufgaben des Personalrats, auf die \nWahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten (SächsOVG a. a. O.; Rehak, \na. a. O. Rn. 87-89). Bei der Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen darf der \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n16 \n \nPersonalrat die individuellen Interessen einzelner Beschäftigter im Auge behalten und \nsich ihrer annehmen. Dies folgt aus der allgemeinen Aufgabe des Personalrats gemäß \n§ 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG, wonach dieser darüber zu wachen hat, dass die \nzugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, \nDienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. \nHier hat der Antragsteller bei den in Rede stehenden Ein- und Höhergruppierungen \nsowie der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten der streitgegenständlichen \nPersonen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und \n2 SächsPersVG. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass es \nsich bei den hier streitgegenständlichen Ein- und Höhergruppierungen um eine \nEinordnung in ein Entgeltschema handelt. \nDas Verwaltungsgericht hat sich für seine Auffassung zu Recht auf die Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Februar 1989 (- 6 P 3.86 \n- juris Rn. 14 ff.) gestützt. Diese lauten wie folgt: \n„Der Begriff der Höhergruppierung ist zwar dem Tarifrecht entnommen und daher \ngrundsätzlich in demselben Sinn und mit demselben Inhalt anzuwenden, den er im \nTarifrecht hat (BVerwGE 57, 260 <263>). Daher ist davon auszugehen, daß die \nHöhergruppierung einen Wechsel der Vergütungsgruppe voraussetzt (BVerwG \na.a.O., 262). Die Anlehnung an das Tarifrecht hinsichtlich Sinn und Inhalt bedeutet \naber nicht zugleich auch seine Beschränkung auf tarifvertragliche Vorgänge. Die \nBeantwortung dieser Frage entscheidet sich vielmehr nach dem Sinn und Zweck, \nden der Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen \nAngelegenheiten verfolgt (BVerwGE 50, 186 <191>). Diese aber sprechen gegen \neine derartige Beschränkung. Hat es das Bundesverwaltungsgericht bei der \ntarifrechtlichen Höhergruppierung als Zweck der Beteiligung des Personalrats \nangesehen, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und \ndamit auch zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen (a.a.O.), so \ngilt dies für eine außertarifliche Höhergruppierung nicht minder. 'Gerade hier' ist 'auf \ndie Einhaltung einheitlicher Maßstäbe zu achten ..., um sachlich nicht gerechtfertigte \nUnterschiede in der Gestaltung des Arbeitsverdienstes zu vermeiden' (BVerwG, \nBeschluß vom 27.2.1985 - 6 P 9.84 -). Wäre man anderer Ansicht, würde der \nAnwendungsbereich \ndes \nPersonalvertretungsgesetzes \nin \nder \nhier \nzu \nentscheidenden Frage für eine bestimmte Personengruppe, die außertariflich \nbezahlten Angestellten, ausgeschlossen. Dazu hätte es bereits angesichts des \nUmstandes, daß das BPersVG (§ 77 Abs. 1 Satz 2) und das BetrVG (§ 5 Abs. 3) \neinen derartigen Ausschluß gesondert regeln, auch insoweit im HPVG einer \nAusschlußregelung bedurft. Einen derartigen Ausschluß hat dieses Gesetz in § 65 \naber nur für hier nicht in Betracht kommende Beschäftigte vorgenommen. Daraus \nist im Umkehrschluß zu folgern, daß das Personalvertretungsrecht für alle sonstigen \nBediensteten uneingeschränkt gilt. \nWerden daher im Bereich des Personalvertretungsgesetzes mit dem tarifrechtlichen \nVergütungssystem vergleichbare außertarifliche einheitliche Vergütungsgruppen \nvereinbart, \nso \nunterliegen \ndarauf \nbezügliche \nVorgänge \nder \ngleichen \n48 \n49 \n\n17 \n \npersonalvertretungsrechtlichen Bewertung, wie sie es im tarifvertraglichen Bereich \nhaben. \nDas Beschwerdegericht hat irrevisibel festgestellt, daß im Bereich der Beteiligten für \ndie außertariflichen Angestellten eine einheitliche Regelung vorgesehen ist, nach \nder jeder Dienstbezeichnung jeweils eine Gehaltsgruppe zugeordnet ist, wobei sich \nmit der Verleihung einer anderen Dienstbezeichnung auch die Gehaltsgruppe \nändert. Damit sind diese Vergütungsgruppen den tarifrechtlichen Gruppen \nvergleichbar und ist der Aufstieg in der Gehaltsgruppe als Höhergruppierung \nanzusehen. Denn mit dem Wechsel der Dienstbezeichnung findet auch hier ein \nWechsel der Vergütungsgruppe statt. Daß diese anders als die tarifvertragliche \nVergütungsgruppe keine nach Tätigkeitsmerkmalen umschriebene Abgrenzungen \nkennt, dürfte für die Beurteilung keine Rolle spielen, weil sie diese \nTätigkeitsmerkmale durch die Dienstbezeichnungen ersetzt hat. Daß den \nhöherwertigen Dienstbezeichnungen nicht unbedingt auch eine höherwertige \nTätigkeit entspricht, vermag ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, \nweil die Eingruppierung auf die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nicht \nbeschränkt ist (BVerwGE 50, 186 <192>), sie also eine Veränderung der Tätigkeit \nnicht voraussetzt (Dietz-Richardi, BPersVG, 2. Auflage 1978, § 75 RdNr. 42); \nandernfalls wäre der selbständige Mitbestimmungstatbestand der 'Übertragung \neiner höher zu bewertenden Tätigkeit' ohne Bedeutung. Die Höhergruppierung stellt \ndemgemäß einen Auffangtatbestand für die Vorgänge dar, die nicht bereits mit dem \nin Anführungszeichen gesetzten Begriff erfaßt werden (BVerwGE 54, 92 <98>). \nMit der Verleihung einer anderen Dienstbezeichnung tritt für die davon Betroffenen \nauch durchaus eine Diskrepanz im Sinne der in BVerwGE 54, 92 <97> erwähnten \nBeispiele auf. Diese besteht in der Änderung der Gehaltsbandbreiten, welche der \njeweiligen Dienstbezeichnung zugeordnet sind. Daß diese Diskrepanz sich nicht \nauch unmittelbar in der Form einer Erhöhung der Vergütung auswirkt, diese vielmehr \nerst individuell im Arbeitsvertrag ausgehandelt werden muß, vermag daran nichts \nzu ändern. Die erstgenannte Rechtsfolge ist nicht Gegenstand der Mitbestimmung \ndes \nPersonalrats, \nsondern \nim \ntarifrechtlichen \nBereich \nAuswirkung \nder \nTarifautomatik. Sie tritt dort im übrigen bei der korrigierenden Herabgruppierung \nnicht ein und muß deshalb ebenfalls individuell vereinbart werden (BVerwGE 50, \n186 <191>), ohne daß deshalb die Mitbestimmung des Personalrats verneint wird. \nDarüber hinaus ist die Höhergruppierung in 'dem weit gefaßten Sinne' zu verstehen, \n'den sie nach allgemeinem Sprachgebrauch und allgemeiner Auffassung' hat \n(BVerwGE a.a.O., 192) und ist an eine wie immer geartete Automatik nicht \ngebunden. \nDanach \nstellt \naber \nauch \ndie \nVerleihung \neiner \nhöheren \nDienstbezeichnung \neine \nHöhergruppierung \ndar, \nweil \nsie \nnach \nder \nVergütungsgruppenregelung der Beteiligten eine 'weitergehende gehaltliche \nPerspektive eröffnet' und damit der Mitbestimmung des Personalrats im Sinne der \nÜberwachung der Gleichbehandlung der außertariflichen Angestellten unterfällt, \nzumal der Personalrat an der späteren individuellen Aushandlung der konkreten \nGehaltshöhe nicht beteiligt ist und er demzufolge nur bei einer Beteiligung im \njetzigen Stadium des Verfahrens seiner Überwachungspflicht nachkommen kann.\" \nHiervon ausgehend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass mit \nder in der Anlage 2 zur Dienstvereinbarung „Umsetzungsrichtlinie zur Eingruppierung \nin der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank -‚‘‘ vom 29. April 2021 enthaltenen \nEntgeltordnung ein Entgeltschema vorliegt, weil jeder Dienstbezeichnung jeweils eine \nGehaltsgruppe zugeordnet ist und darin Abstufungen nach Geschäftsarten (einfach, \nschwierig, komplex. Servicebereich, Stabsbereich und Sonderfälle) vorgenommen \n50 \n\n18 \n \nwerden, in das auch übertariflich und außertariflich vergütete Beschäftigte eingeordnet \nsind. In diesem Entgeltschema sind etwa übertarifliche Vergütungen für sämtliche \nGruppenleiter (B6) mit Ausnahme im Servicebereich und außertarifliche Vergütungen \nfür Abteilungsleiter (B 10) vorgesehen. \nHiervon ausgehend ist die Auffassung zutreffend, dass auch die Zuerkennung einer \nüber- oder außertariflichen Vergütung nach den vorstehenden und auch vom Senat \nzugrunde gelegten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts eine Ein- oder \nHöhergruppierung i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SächsPersVG darstellt. \nMit der vorgenannten Dienstvereinbarung haben die Beteiligten ein Entgeltschema \nvereinbart, indem sie festgelegt haben, welche konkret zu verrichtende Tätigkeit \nwelcher Tarifgruppe entspricht und ob es sich dabei um eine über- oder um eine \naußertariflich zu vergütende Tätigkeit handelt. Damit steht auch die außer- oder \nübertariflich zu vergütende Tätigkeit innerhalb eines tariflich ausgerichteten \nEntgeltsystems. Dieses Entgeltsystem sieht neben den einzelnen Tarifgruppen auch \ndie beiden weiteren Entgeltgruppen ÜT und AT vor, welche ausweislich der Anlage 2 \nzur vorgenannten Dienstvereinbarung in einem abgestimmten Zusammenhang mit den \nausgewiesenen Tätigkeiten, die einer tariflichen Vergütung unterliegen, stehen. Sie \nweist auch konkret die Tätigkeiten und Dienstbezeichnungen aus, die einer über- oder \naußertariflichen \nVergütung \nunterliegen. \nJeder \nDienstbezeichnung \nwird \neine \nGehaltsgruppe zugeordnet. Dabei werden - wie oben schon angeführt - Abstufungen \nnach den einzelnen Geschäftsarten vorgenommen. Für die näheren Einzelheiten kann \ninsoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen \nwerden. \nIm Weiteren genügt es hinsichtlich der Vergütung nach der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit der Entscheidung des \nAntragsgegners eine weitergehende gehaltliche Perspektive für den betroffenen \nBeschäftigten eröffnet wird. Es ist deshalb unschädlich, dass die Höhe der Vergütung \nnoch einer Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und der Dienststelle bedarf. \nIn Bezug auf Herrn S2......... ist der Senat der Auffassung, dass das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers wegen einer Höhergruppierung (§ 80 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 SächsPersVG) nicht dadurch entfallen ist, dass dieser bereits zuvor \nübertariflich \nvergütetet \nwurde. \nMit \nder \nÜbertragung \nder \nstellvertretenden \nGruppenleiterstelle geht eine wesentliche Änderung im Aufgabenbereich gegenüber \ndem bisherigen Arbeitsplatz eines ..-Facharbeiters einher, insbesondere in Bezug auf \ndie Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die hiermit erstmals übertragen werden und \n51 \n52 \n53 \n\n19 \n \ndamit auch weitere Gehaltsperspektiven vermittelt. Vergleichbares gilt zu Herrn \nM............... Auch er wechselt vom ..-Spezialisten zum stellvertretenden Gruppenleiter. \nBei Herrn U.............. greift der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung gemäß § 80 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsPersVG. Er wurde als .................. eingestellt. Die Gewährung \neiner übertariflichen Vergütung stellt vorliegend eine Eingruppierung in ein tarifliches \nEntgeltschema dar. Mit seiner Beschwerdeerwiderung hat der Antragsteller zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass seine Zustimmung zu dieser Eingruppierung nicht als erteilt \ngilt, da seine Zustimmung nur zur Frage der Einstellung, nicht hingegen zur \nEingruppierung von Herrn U.......... eingeholt wurde. \nBei Herrn R.......... liegt der Tatbestand der Höhergruppierung vor. Zwar nimmt er \nunverändert die Aufgabe eines stellvertretenden Gruppenleiters wahr. Jedoch steigt er \nvon der Tarifgruppe 9 in eine übertarifliche Vergütung auf, da er diese Aufgabe nicht \nmehr nur kommissarisch wahrnehmen soll. Gleiches gilt für Herrn G........... \nEine Höhergruppierung ist bei Herrn H............, Herrn S3....... und Herrn E............ \ngegeben. Diese werden erstmals übertariflich eingruppiert. \nBei Herrn S1............... liegt eine Höhergruppierung durch den Wechsel von einer über- \nin eine außertarifliche Vergütung vor. Der Umstand, dass die Höhergruppierung \naufgrund des Wechsels vom stellvertretenden Abteilungsleiter zum Abteilungsleiter \nauch nach Auffassung des Antragstellers im Einklang mit dem Entgeltsystem des \nAntragsgegners steht, ändert an der Mitbestimmungspflichtigkeit des Vorgangs nichts. \nEs ist vielmehr Sinn des streitigen Mitbestimmungstatbestands, dass der Antragsteller \neine Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen kann. Es greift nicht erst bei rechtswidrigen \nHöhergruppierungen ein. \nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. \n \n \n Rechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde \nangefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der \n54 \n55 \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n20 \n \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes, \nvon \neiner \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \noder, \nsolange \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer \nEntscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs \nabweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 88 Abs. 2 \nSächsPersVG i. V. m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 \nArbGG). \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig \ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 88 Abs. 2 Satz 1 \nSächsPersVG, § 46c ArbGG und der Verordnung über die technischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Der \nBeschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses \nBeschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach \nZustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung \nmuss die Entscheidung von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden. \n \n gez.: \nv. Welck Kober \n \n gez.: \n Kruschinski Schulz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-14/9-a-712-21-pl","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-14/9-a-712-21-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365448","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.255410+00:00"}}