{"status":"available","doknr":"OLD365447","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-14","aktenzeichen":"9 A 334/21.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 334/21.PL \n \n9 K 34/20.PL \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeteiligt: \n \n \nOberbürgermeister der Stadt L. \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nInitiativrecht hinsichtlich der Höhergruppierung von Beschäftigten \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober sowie die ehrenamtlichen Richter Kruschinski und Schulz \nam 14. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. April 2021 - 9 K 34/20.PL - \nwird geändert. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Initiativrecht hinsichtlich \nder Höhergruppierung von Beschäftigten nach § 83 Abs. 2 SächsPersVG zusteht. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nBei den Beteiligten handelt es sich um den örtlichen Personalrat der Stadt L. sowie \nderen Oberbürgermeister. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ihm ein Ini-\ntiativrecht hinsichtlich der Höhergruppierung Beschäftigter zusteht sowie hilfsweise die \nFeststellung, dass sein Beteiligungsrecht durch die Ablehnung der Einleitung eines Be-\nteiligungsverfahrens für die Höhergruppierung einer Beschäftigten verletzt worden sei. \nDer Antragsteller beantragte gegenüber der Stadt L. mit Schreiben vom 3. Dezember \n2018 gemäß § 83 Abs. 2 SächsPersVG im Rahmen seines Initiativrechts die Höher-\ngruppierung von Bediensteten der Stadt L.. Die Stadt L. lehnte ein Initiativrecht ab, weil \nein solches Recht im Hinblick auf individuelle personelle Angelegenheiten wie hier nicht \nbestehen würde. Auch lägen keine Gründe für die vom Antragsteller begehrten Höhe-\ngruppierungen vor. Dem widersprach der Antragsteller mit Hinweis auf die Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts und verwies auch auf den kollektiven Bezug \ndes Falls. \nDer Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 22. Juli 2019, ein Beschlussverfah-\nren zur Klärung der Frage einzuleiten, inwieweit dem Personalrat bei Einzelmaßnah-\nmen ein Initiativrecht nach dem Sächsischem Personalvertretungsgesetz zusteht, und, \nsich von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. \nDer Antragsteller hat am 9. Januar 2020 das personalvertretungsrechtliche Beschluss-\nverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe beim zuständigen \n \n \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nPersonalamt des Antragsgegners für verschiedene Beschäftigte einen Initiativantrag \neingereicht, der die Eingruppierung dieser Beschäftigten zum Gegenstand gehabt \nhabe. Exemplarisch hat er den Schriftverkehr für die Beschäftigten A. G. und D. H. \nbeigefügt und geltend gemacht, dass weitere Vorgänge vorgelegt werden könnten. Da \nder Antragsgegner die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch den Antrag-\nsteller generell ablehne, begehre der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Fest-\nstellung, dass dadurch seine Beteiligungsrechte verletzt werden. \nDas hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei aufgrund der generellen Ableh-\nnung dieses Initiativrechts durch den Antragsgegner gegeben. Das Initiativrecht im Hin-\nblick auf die Ein-, Höher- und Rückgruppierung ergebe sich aus § 83 Abs. 2 Sächs-\nPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SächsPersVG. Nach der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 (- 6 P 13.00 -) berechtige das Initi-\nativrecht den Personalrat auch, bei dem Dienststellenleiter personelle Maßnahmen zu \nGunsten einzelner Beschäftigter zu beantragen. Das betreffe insbesondere solche \nFälle, in welchen der Dienststellenleiter von Maßnahmen zu Gunsten einzelner Be-\nschäftigter absehe, obwohl er nach Ansicht des Antragstellers zur jeweiligen Maß-\nnahme verpflichtet sei oder doch gute Gründe für sie sprächen. Auch das Oberverwal-\ntungsgericht Bremen vertrete diese Ansicht (vgl. Urt. v. 13. Oktober 2009 - GA \n63/07.PVL -, juris). Auch dort sei es so, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Per-\nsonalrats insbesondere auf die Eingruppierung von Arbeitnehmern beziehe. Daher \nkönne der Personalrat von sich aus eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unter-\nliege, bei dem Leiter der Dienststelle beantragen. Dagegen greife das Argument nicht, \ndass dies zur Verlagerung von Lohn- und Vergütungsstreitigkeiten in das Mitbestim-\nmungs- und Beschlussverfahren führe. Ein solcher Einwand beträfe nicht nur das Initi-\nativrecht, sondern die Mitbestimmung bei Höhergruppierungen generell. Die Mitbestim-\nmung bei Höhergruppierungen ermögliche es der Personalvertretung, auf die Wahrung \ndes Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit auch zur Wahrung des Frie-\ndens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse aller Bediensteten müsse verhindert \nwerden, dass durch eine unterschiedliche Beurteilung im Rahmen von Höhergruppie-\nrungen einzelne Angestellte bevorzugt und andere benachteiligt würden. Personalrat \nund Dienstellenleiter hätten deshalb nicht nur das Interesse der von der Höhergruppie-\nrung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch die berechtigten Interessen \nund Erwartungen aller anderen Bediensteten, soweit sie von dieser Maßnahme berührt \nwerden könnten, sowie die dienstlichen Belange zu berücksichtigen. Das Mitbestim-\nmungsrecht habe eine kollektivrechtliche Dimension, die durch die Möglichkeit indivi-\ndueller Klagen der unmittelbar Betroffenen nicht ausgeschöpft werde. \n5 \n\n4 \n \nDer Antragsteller hat beantragt, \nfestzustellen, dass ihm ein Initiativrecht hinsichtlich der Höhergruppierung von \nBeschäftigten nach § 83 Abs. 2 SächsPersVG zusteht, \n \nhilfsweise, \n \nfestzustellen, dass durch die Ablehnung der Einleitung eines Beteiligungsver-\nfahrens für die Höhergruppierung der Beschäftigten A. G. das Beteiligungsrecht \ndes Antragstellers verletzt ist. \nDer Antragsgegner hat beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr hat vorgetragen, der Antrag sei bereits unzulässig. Mangels Vortrags in der Antrags-\nschrift sei davon auszugehen, dass der Vorsitzende des Antragstellers nicht vertre-\ntungsbefugt sei. Das Vorliegen eines Beschlusses des gesamten Personalrats Stadt-\nverwaltung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG sei nicht ersichtlich. Zudem sei der \nAntrag unbegründet. Dem Antragsteller stehe kein entsprechendes Initiativrecht hin-\nsichtlich der Höhegruppierung einzelner Beschäftigter zu. Unter Berücksichtigung von \nInhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands der Höhergruppierung sowie dem \ngesetzlichen Schutzauftrag der Personalvertretung seien die Voraussetzungen für das \ngeltend gemachte Initiativrecht nicht erfüllt. § 83 SächsPersVG konkretisiere das allge-\nmeine Initiativrecht des Personalrats, wie es in § 73 Abs. 1 SächsPersVG zum Aus-\ndruck komme, für den Bereich der Mitbestimmungsangelegenheiten. Das Initiativrecht \nnach § 83 Abs. 2 SächsPersVG beziehe sich auf Maßnahmen, die nach anderen als \nden in § 83 Abs. 1 SächsPersVG bezeichneten Vorschriften einer Mitbestimmung un-\nterlägen. § 83 Abs. 1 SächsPersVG gewähre dem Personalrat ein erzwingbares Initia-\ntivrecht, während § 83 Abs. 2 SächsPersVG ein eingeschränktes Initiativrecht normiere \nund der Dienststellenleitung bei Mitbestimmungstatbeständen nach §§ 80, 81 Abs. 1 \nSächsPersVG die Letztentscheidung einräume. Daher könne nicht davon ausgegan-\ngen werden, dass der Personalvertretung regelmäßig ein umfassendes Initiativrecht \nzustehe. Auch wenn nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts ein Initiativrecht des Personalrats auch bei personellen Einzel-\nmaßnahmen bestehe, gelte dies nicht uneingeschränkt. \nDem Antragsteller stehe auch kein Initiativrecht zu, wenn der Beteiligte die Höhergrup-\npierung eines namentlich benannten Beschäftigten ablehne. Da das streitgegenständ-\nliche Initiativrecht aus § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 SächsPersVG dem Personalrat die Ausübung von Mitbestimmungsrechten in aktiver \nForm ermögliche, müsse sich auch eine teleologische Reduktion unmittelbar aus den \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nMitbestimmungsvorschriften gerade auch für Fälle der Höhergruppierung einzelner Be-\nschäftigter ergeben. Die Landespersonalvertretungsgesetze wichen hier erheblich von-\neinander ab. In einigen Bundesländern habe der Gesetzgeber die Zuständigkeit der \nPersonalvertretung nicht auf kollektive Angelegenheiten beschränkt, sondern ihr ein \nMandat für die Interessenwahrnehmung einzelner Beschäftigter zugesprochen. In \nSachsen sei dies jedoch trotz der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\ngerichts gerade nicht der Fall. Somit bleibe die Zuständigkeit der Personalvertretungen \nauf kollektive Angelegenheiten beschränkt. \nDer streitgegenständliche Initiativantrag zur Höhergruppierung einzelner Beschäftigter \nsei auch aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen. Einerseits sei in den zu-\ngrundeliegenden Einzelfällen regelmäßig eine Sachentscheidung des Personalamts \ndes Antragsgegners getroffen worden. Andererseits sei der Antragsteller bereits bei \nder Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten ordnungsgemäß beteiligt worden. \nEine entscheidende Änderung der zugrundeliegenden Sachverhalte sei nicht eingetre-\nten. Dem Initiativrecht komme keine eigenständige, vom Inhalt und Zweck des Mitbe-\nstimmungsrechts losgelöste Bedeutung zu. Das Initiativrecht und die übliche Form der \nMitbestimmung, bei der die Personalvertretung auf Vorhaben des Dienststellenleiters \nreagiere, seien demnach in inhaltlicher Hinsicht symmetrisch. Das Initiativrecht könne \nsystematisch betrachtet die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse der Personalver-\ntretung nicht erweitern. Der Inhalt des Mitbestimmungsrechts der jeweiligen Maß-\nnahme bestimme somit die Grenzen des Initiativrechts. \nDas Personalamt habe die Anträge auf Ein- oder Höhergruppierung einzelner Beschäf-\ntigte abgelehnt und der Antragsteller habe diesen Entscheidungen widersprochen. In \nallen Fällen hätten bereits die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vor-\ngelegen. Der Antragsteller sei bei der ersten Eingruppierung der betroffenen Beschäf-\ntigten beteiligt gewesen und habe dieser zugestimmt. Durch die Überleitung in die Ent-\ngeltordnung zum TVöD hätten sich die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Be-\nschäftigten seitdem nicht verändert. Es sei daher unzulässig, wenn der Antragsteller \nmittels eines Initiativantrags versuche, nachträglich eine Änderung der bereits getroffe-\nnen Regelung zu erreichen, ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt ent-\nscheidend geändert habe. \nObwohl § 83 Abs. 2 SächsPersVG alle (anderen) Mitbestimmungstatbestände um-\nfasse, bedürfe es hinsichtlich der Höhergruppierung neben rechtssystematischen Ein-\ngrenzungen überdies auch einer Einschränkung nach dem Sinn und Zweck der vom \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nGesetzgeber getroffenen Rechtslage. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in ei-\nner neueren Entscheidung (BeschI. v. 29. September 2004 - 6 P 4.04 -) klargestellt, \ndass das Initiativrecht eine derartige Verstärkung der Mitbestimmungsrechte darstelle, \ndass deren Befugnisse inhaltlich durch den jeweiligen gesetzlichen Schutzauftrag be-\ngrenzt werden müssten. Die Initiativen der Personalvertretung hinsichtlich von Höher-\ngruppierungen müssten sich vor allem aus ihrem Auftrag rechtfertigen, die Belange der \nGesamtheit der Beschäftigten oder des Dienststellenleiters wahrzunehmen. Die Per-\nsonalvertretung sei kollektiver Sachwalter der Interessen der Beschäftigten. In Perso-\nnalangelegenheiten dürfe ein Initiativantrag daher grundsätzlich nicht auf eine konkrete \nMaßnahme abzielen, sondern er müsse sich darauf beschränken, den Antragsgegner \nzu veranlassen, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme einzuleiten. Die vom Antrag-\nsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 \nstelle möglicherweise klar, dass das Initiativrecht in bestimmten Fällen die Personal-\nvertretung als gleichberechtigten Partner der Dienststelle auch befuge, personelle \nMaßnahmen zu Gunsten einzelner Beschäftigter zu beantragen. Diese Entscheidung \nstelle jedoch keine vollständige Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar. Zudem \nsei sie zum nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz ergangen und \nvom Wortlaut her nicht auf das Sächsische Personalvertretungsgesetz anwendbar. \nDer Personalrat könne sich immer dann für einzelne Beschäftigte einsetzen, wenn er \ndamit die Interessen der Gesamtheit der Beschäftigten vertrete. Hier fehle ein solch \nkollektiver Bezug. Die Beschäftigten seien weder in derselben Entgeltgruppe eingrup-\npiert noch in einem bestimmten Fachamt mit derselben Tätigkeit betraut. Auch aus dem \nUmstand, dass die anderen Kollegen nach Überleitung in die Entgeltordnung nach dem \nTVÖD zum 1. Januar 2017 keine Höhergruppierung beantragt hätten, sei ersichtlich, \ndass ein Globalinteresse innerhalb der Dienststelle fehle. Auch der Hinweis in der An-\ntragsschrift auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen greife nicht, da \nbereits der Wortlaut des Initiativrechts des § 58 Abs. 4 Satz I BremPersVG nicht mit \ndem hier maßgebenden § 83 Abs. 2 SächsPersVG übereinstimme. Sofern ein Beschäf-\ntigter aufgrund des sich aus der Tarifautomatik ergebenden Vergütungsanspruchs ein \ngegen seine Dienststelle durchsetzbares Recht auf Regelung einer ihn selbst betref-\nfenden Angelegenheit habe, fehle es an der für die Schaffung eines Initiativrechts we-\nsentlichen Grundlage. Insbesondere für den Bereich der Höhergruppierung einzelner \nBeschäftigter könne das Initiativrecht nur subsidiären Charakter haben. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat den Antrag mit Beschluss vom 27. April 2021 (- 9 \nK 34/20.PL -) abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt: \n13 \n14 \n\n7 \n \n„Der Hauptantrag, festzustellen, dass dem Antragsteller ein Initiativrecht hin-\nsichtlich der Höhergruppierung von Beschäftigten nach § 83 Abs. 2 Sächs-\nPersVG zusteht, ist unzulässig. Es mangelt an dem hierfür erforderlichen Fest-\nstellungsinteresse. Die generelle Klärung von abstrakten Rechtsfragen - wie sie \nder Antragsteller begehrt - kommt hier nicht in Betracht. \n \nDas gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Fest-\nstellung liegt vor, wenn ein Streit über ein Rechtsverhältnis besteht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2018 -5 P 6.17 -juris Rn. 13). Ein Rechtsver-\nhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die \nein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält \noder aus der solche Rechte entspringen können. Bloße Tatfragen oder abs-\ntrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. \nZwar kann sich durch Auslegung ergeben, dass ein abstrakt formulierter Fest-\nstellungantrag doch ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat (vgl. Zöller, ZPO, \n30. Aufl., § 256 Rn. 3). So liegt ein solches Rechtsverhältnis beispielsweise bei \nder Frage eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einer bestimmten \nMaßnahme vor (vgl. Zöller, a.a.O. Rn. 4). \n \nEin solches konkretes Rechtsverhältnis Ist nicht Gegenstand des streitgegen-\nständlichen Hauptantrags. Der Antragsteller hat dieses Begehren nicht auf die \nFeststellung eines Initiativrechts gemäß § 83 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 80 \nAbs. 1 Nr. 1 SächsPersVG begehrte Mitbestimmung hinsichtlich der Ein- bzw. \nHöhergruppierung eines bestimmten Beschäftigten beschränkt. Allein diese \nkonkrete Frage könnte nach den oben dargelegten Grundsätzen jedoch eine \nsolche bestimmte Maßnahme darstellen. Vielmehr begehrt er ausdrücklich die \nKlärung dieser abstrakten Rechtsfrage. Es mangelt folglich an dem erforderli-\nchen konkreten Rechtsverhältnis. \n \nAuch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. \n \nEr Ist zulässig, aber unbegründet. \n \nEs mangelt insoweit insbesondere nicht an dem erforderlichen Feststellungsin-\nteresse, weil sich der Antrag auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezieht, näm-\nlich die Frage, ob die Ablehnung der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens für \ndie Höhergruppierung der Beschäftigten A. G (…) das Beteiligungsrecht des \nAntragstellers verletzt. \n \nDie Kammer erachtet die Umstellung des Antrags auch nicht als Antragserwei-\nterung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Januar 2013 - PL 9 A 580/11 - juris \nRn. 37), weil das individualisierte Begehren als Minus in dem Hauptantrag ent-\nhalten ist. Im Übrigen hält die Kammer die Umstellung auch für sachdienlich. \n \nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n \nDem Antragsteller steht das geltend gemachte Initiativrecht hinsichtlich der Ein-\nleitung eines Beteiligungsverfahrens für die Höhergruppierung der Beschäftig-\nten A. G (…) nicht zu. \n \nEs handelt sich hier nicht um ein in § 83 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG geregeltes \nInitiativrecht, da sich dies nur auf Maßnahmen bezieht, die der vollen Mitbestim-\nmung des Personalrats nach § 81 Abs. 2 SächsPersVG unterliegen. Um eine \nsolche Maßnahme handelt es sich hier jedoch nicht. \n \n\n8 \n \nRechtsgrundlage für das geltend gemachte Initiativrecht hinsichtlich der Höher-\ngruppierung der Beschäftigten G (…) ist § 83 Abs. 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 SächsPersVG. \n \nBeantragt der Personalrat gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG eine Maß-\nnahme, die nach anderen als den in § 83 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG bezeich-\nneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie dem Dienst-\nstellenleiter schriftlich vorzuschlagen. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 29. \nSeptember 2004 - 6 P 4.04 - juris Rn. 15), der sich die Kammer anschließt, \nkämmt dem Initiativrecht keine eigenständige, vom Inhalt und Zweck des Mit-\nbestimmungsrechts losgelöste Bedeutung zu. Das Initiativrecht des Personal-\nrats wird durch den Inhalt seines jeweiligen Mitbestimmungsrechts und dessen \nSinn und Zweck begrenzt. Das Initiativrecht und die übliche Form der Mitbe-\nstimmung, bei der der Personalrat auf Vorhaben des Dienststellenleiters rea-\ngiert, sind demnach in inhaltlicher Hinsicht symmetrisch. Die auf ein bestimmtes \nMitbestimmungsrecht gestützte Initiative des Personalrats muss sich daher auf \ndieselben Zwecke beziehen, welche vom Personalrat nach dem nämlichen Mit-\nbestimmungstatbestand zulässigerweise in Anspruch genommen werden kön-\nnen, wenn dieser vom Dienststellenleiter um Zustimmung zu einer mitbestim-\nmungspflichtigen Maßnahme gebeten wird. \n \nErforderlich, aber auch ausreichend, ist mithin, dass die mit dem konkreten Ini-\ntiativantrag angestrebte Maßnahme zu dem gesetzlichen Mitbestimmungstat-\nbestand gehört, dem das Initiativrecht zugeordnet ist, und der konkrete Antrags-\ngegenstand im Übrigen die durch den Inhalt sowie Sinn und Zweck des gesetz-\nlichen Mitbestimmungstatbestandes abgesteckten Grenzen nicht überschreitet \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2021 - 5 P 1.18 - juris, Rn. 12 f.). Das ist hier \nnicht der Fall. \n \nVielmehr bezieht sich das vom Antragsteller geltend gemachte Initiativrecht auf \nein vom Personalvertretungsrecht in personellen Angelegenheiten nicht vorge-\nsehenes Initiativrecht. \n \nHat der einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes - wie im Falle des sich \naus der Tarifautomatik ergebenden Vergütungsanspruchs - ein gegen die \nDienststelle durchsetzbares Recht auf Regelung einer ihn selbst betreffenden \nPersonalangelegenheit, so fehlt es an der für die Schaffung eines Initiativrechts \nwesentlichen Grundlage, weil der Personalrat andernfalls im Gegensatz zu der \nihm zukommenden vertretungsrechtlichen Stellung zum Sachwalter des Einzel-\nnen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2006 - PL 9 B 1004/04 -\njuris Rn. 5). So liegt der Fall hier. \n \nFrau G (…) bezog bis zum 31. Dezember 2016 eine Vergütung nach EG 9 \nTVÖD. Zum 2017 wurde sie nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA in die EG 9b der \nEntgeltordnung zum TVÖD übergeleitet. Die Beschäftigte hatte einen Antrag \nauf Höhergruppierung in die EG 9c der Entgeltordnung zum TVÖD gemäß \n§ 29b TVÜ-VKA gestellt, den das Personalamt des Beteiligten ablehnte. Dem \nwidersprach der Antragsteller. Nach den oben dargestellten Grundsätzen man-\ngelt es an der für die Schaffung eines Initiativrechts wesentlichen Grundlage, \nweil sich der Vergütungsanspruch der betroffenen Beschäftigten aus der Tarif-\nautomatik ergibt und sich der Antragsteller sich andernfalls zum Sachwalter der \nBeschäftigten machen würde. Das sieht das SächsPersVG - anders als die Per-\nsonalvertretungsgesetze anderer Bundesländer - nicht vor. Hierauf weist der \nBeteiligte zutreffend in seiner Antragserwiderung hin. \n\n9 \n \n \nZudem hat der Antragsteller auch schon nicht dargelegt, dass im hier betroffe-\nnen Einzelfall die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung gemäß § 80 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG - eine Änderung des Sachverhalts - erfüllt \nsind.“ \n \nDer Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 4. Juni 2021 \nBeschwerde eingelegt, den er mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021 wie folgt begründet: Der \nHauptantrag sei zulässig. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsge-\nrichts vom 24. Oktober 2001, weil es sich hier wie dort um einen Globalantrag handele, \nfür den das Feststellungsinteresse gegeben sei. Der Antragsgegner stelle regelmäßig \nsein Initiativrecht bei der Frage der Höhergruppierung von Beschäftigten in Abrede. \nAus Anlass mehrerer diesbezüglicher Verfahren wolle der Antragsteller feststellen las-\nsen, dass es für ihn in all diesen Fällen ein Initiativrecht gebe. Diese Fallgestaltung \nentspreche der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallgestaltung. Der An-\ntrag sei auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er \nein Initiativrecht, weil die Höhergruppierung von Beschäftigten in Sachsen der wenn-\ngleich eingeschränkten Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG unter-\nliege. Dies begründe sein Initiativrecht gemäß § 83 Abs. 2 SächsPersVG. Dessen \nWortlaut lege ein Initiativrecht auch für Maßnahmen nach anderen als den in § 83 Abs. \n1 Satz 1 SächsPersVG bezeichneten Vorschriften fest. Der Gesetzgeber habe ihm da-\nher auch bei Maßnahmen der eingeschränkten Mitbestimmung gemäß § 80 Sächs-\nPersVG das Initiativrecht eingeräumt. Es gehe dabei um die Frage, ob der betroffene \nBeschäftigte richtig eingruppiert oder ob eine Höher- oder Rückgruppierung angezeigt \nsei. Sinn und Zweck des in § 83 SächsPersVG festgelegten Initiativrechts sei es, ob \nsich der Dienststellenleiter auf seinen Antrag mit einer personalrechtlichen Maßnahme \nüberhaupt beschäftigen muss oder nicht. \nEr beantragt, \nder Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. April 2021 - 9 K \n34/20.PL - wird geändert und es wird festgestellt, dass ihm ein Initiativrecht hin-\nsichtlich der Höhergruppierung von Beschäftigten nach § 83 Abs. 2 Sächs-\nPersVG zusteht, \nhilfsweise \nfestzustellen, dass durch die Ablehnung der Einleitung eines Beteiligungsver-\nfahrens für die Höhergruppierung der Beschäftigten A. G. das Beteiligungsrecht \ndes Antragstellers verletzt wurde. \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. \n15 \n16 \n17 \n\n10 \n \nZur Begründung verweist er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt ihn wie \nfolgt: Da sich der Hauptantrag nicht auf einen konkreten Streitfall beziehe, fehle es an \neinem hinreichend abgrenzbaren Rechtsverhältnis, über dessen Bestand zu entschei-\nden sei. Der Verweis des Antragstellers auf eine Entscheidung des Bundesverwal-\ntungsgerichts verfange nicht, da das Gericht das nordrhein-westfälische Landesperso-\nnalvertetungsgesetz zu Grunde gelegt habe, welches vom Wortlaut her schon nicht auf \ndas Sächsische Personalvertretungsgesetz anwendbar sei. Der Antrag sei auch unbe-\ngründet, da kein Initiativrecht des Antragstellers bestehe, das auf die Wahrnehmung \nvon Einzelinteressen von Beschäftigten abziele oder einer Entscheidung vorgreife, die \nder Tarifautonomie unterfalle. Der sächsische Gesetzgeber habe trotz der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Abgrenzung des Geltungsbe-\nreichs des Initiativrechts vorgenommen und damit eine Beschränkung der Zuständig-\nkeit des Antragstellers auf die Kollektivinteressen der Beschäftigten bestätigt. Im Um-\nkehrschluss dazu hätten andere Bundesländer bei der Frage der Zuständigkeit zwi-\nschen personellen Einzelmaßnahmen und allgemeinen personellen Angelegenheiten \ndifferenziert. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt (Beschl. v. 29. \nSeptember 2004 - 6 P 4/04 -, juris), dass das Initiativrecht eine derartige Verstärkung \nden Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung darstelle, dass deren Befugnisse \ninhaltlich durch den jeweiligen gesetzlichen Schutzauftrag begrenzt werden müssten. \nDie Initiative der Personalvertretung hinsichtlich von Höhergruppierungen müsse sich \nvor allem aus ihrem Auftrag rechtfertigen lassen, die Belange der Gesamtheit der Be-\nschäftigten oder des Dienststellenleiters wahrzunehmen. Diese durch Sinn und Zweck \ndes Initiativrechts gezogene Grenze werde dann überschritten, wenn die Personalver-\ntretung versuche, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis individuelle Anliegen einzelner Be-\nschäftigter durchzusetzen. In Personalvertretungsangelegenheiten dürfe ein Initiativan-\ntrag daher grundsätzlich nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen, sondern müsse \nsich darauf beschränken, den Antragsgegner zu veranlassen, eine mitbestimmungs-\npflichtige Maßnahme einzuleiten. Dies habe jüngst auch das Oberverwaltungsgericht \nLüneburg mit Beschluss vom 24. Januar 2020 (- 17 LP 1/19 -) bestätigt. Diese Grenze \nhabe der Antragsteller überschritten. Er sei nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts Organ der Personalverfassung und nicht Bevollmächtigter ei-\nnes einzelnen Beschäftigten. Der einzelne Beschäftigte sei nach dem Willen des Ge-\nsetzgebers bei fehlender Höhergruppierung allein aktivlegitimiert, um einen Anspruch \nauf Regelung einer ihn betreffenden Personalangelegenheit geltend zu machen. Für \neinen solchen Fall fehle es dem Antragsteller an der für die Schaffung eines Initiativ-\nrechts wesentlichen Grundlage. Der Inhalt des Mitbestimmungsrechts der jeweiligen \n18 \n\n11 \n \nMaßnahme bestimme die Grenzen des Initiativrechts. Schließlich habe das Personal-\namt die beantragte Höhergruppierung von Frau G. geprüft und festgestellt, dass sich \nan der von ihr ausgeübten Tätigkeit und deren Wertigkeit nichts ändere. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genom-\nmen. \nII. \nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag zu \nUnrecht als unzulässig angesehen. Dem Antragsteller steht ein Initiativrecht gemäß § \n83 Abs. 2 SächsPersVG im Hinblick auf die Höhergruppierung von Beschäftigten zu. \n1. Der Hauptantrag ist als Globalantrag zulässig. \n \nHierunter ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag zu \nverstehen, mit dem für einen bestimmten Vorgang generell ein Mitbestimmungsrecht \ngeltend gemacht wird, der mithin nicht lediglich auf konkrete betriebliche Fallgestaltun-\ngen Bezug nimmt (BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 6 P 13/00 -, juris Rn. 11) \n \nZur Frage des Feststellungsinteresses hat der Senat bereits wie folgt geurteilt (vgl. \nBeschl. v. 28. Mai 2015 - 8 A 113/14.PL -, juris Rn. 26 ff.): \n„Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren erledigt, kann der Antragsteller \neinen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den \nRechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem \nkonkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als ent-\nscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag \nmuss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem \nSachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im We-\nsentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfra-\ngen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang aus-\nrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (zuletzt BVerwG, Be-\nschl. v. 1. April 2015 - 5 P 8/14 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.). \nDie Zulässigkeit eines sogenannten Globalantrags, also eines Antrags, der eine \nVielzahl von denkbaren Fallgestaltungen umfasst, ist nur dann gegeben, wenn \nder Dienststellenleiter das Fortbestehen zuvor zugestandener und beachteter \nMitbestimmungsrechte rundweg bestreitet (BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 2008 - \n6 PB 18/08 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonal-\nvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 83 Rn. 23 m. w. N.). \nDer Antragsteller muss auch ein berechtigtes Interesse an der geltend gemach-\nten Feststellung haben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dies fehlt etwa dann, wenn dem \nsubjektiven Recht des Antragstellers keine gegenwärtige Gefahr der Unsicher-\nheit dadurch droht, dass der Beteiligte es ernstlich bestreitet oder er sich eines \nRechts gegen den Kläg Kläger berühmt, und wenn die erstrebte gerichtliche \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n12 \n \nFeststellung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger, in: Zöller, Zivilpro-\nzessordnung, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 7 m. w. N.).“ \nDas hier zur gerichtlichen Entscheidung gestellte und mit dem Hauptantrag geltend ge-\nmachte Begehren beschränkt sich nach Wortlaut und Begründung nicht lediglich auf eine \nkonkrete Fallgestaltung, die Anlass für die Einleitung des Beschlussverfahrens war. Viel-\nmehr macht der Antragsteller das Initiativrecht für alle Fälle seines Zuständigkeitsbereichs \ngeltend, in denen es um die Höhergruppierung von Beschäftigten geht. Ein solcher Antrag \nist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Angesichts des grundsätzlichen Dissen-\nses zwischen den Beteiligten über die Weite des dem Antragsteller zustehenden Initiativ-\nrechts und der Wahrscheinlichkeit erneuter Streitfälle ist damit von einem Feststellungs-\ninteresse auszugehen. Der Hauptantrag ist nach alledem zulässig. \n2. Er ist auch begründet. Dem Antragsteller steht ein Initiativrecht in Bezug auf die Höher-\ngruppierung von Beschäftigen zu. \n \n2.1 Die hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften lauten wie folgt: \n„§ 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung \n(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalan-\ngelegenheiten bei \n1. Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 1 des Säch-\nsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, \n1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (Sächs-\nGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf \ndie nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht; (…) \n \n2. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- o-\nder Rückgruppierung; (…) \n§ 83 Initiativrecht \n(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 81 Absatz 2 seiner \nMitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Dienststellenleiter vorzu-\nschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Ver-\nfahren nach § 79 Absatz 3 bis 6. \n(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in \nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so \nhat er sie schriftlich dem Dienststellenleiter vorzuschlagen. Entspricht dieser \ndem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3, \n5 und 6; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.“ \nDas dem Personalrat in § 83 SächsPersVG eingeräumte Initiativrecht erlaubt ihm die \nWahrnehmung des Mitbestimmungsrechts in aktiver Form. Der Personalrat ist nicht \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n13 \n \ndarauf verwiesen, den Erlass einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch den \nDienststellenleiter abzuwarten. Er kann vielmehr durch die Beantragung der Maß-\nnahme zugunsten der von ihm repräsentierten Beschäftigten selbst die Initiative ergrei-\nfen. Demzufolge räumt das Initiativrecht dem Personalrat hinsichtlich der Einleitung \nderjenigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang ein wie dem Lei-\nter der Dienststelle. Es verwirklicht damit den das Personalvertretungsrecht insgesamt \nbeherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle \nund Personalrat. \n \nDurch die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts in aktiver Form wird dessen Inhalt \nnicht erweitert. Dem Initiativrecht kommt keine eigenständige, vom Inhalt und Zweck \ndes Mitbestimmungsrechts losgelöste Bedeutung zu. Es wird durch den Inhalt seines \njeweiligen Mitbestimmungsrechts und dessen Sinn und Zweck begrenzt. Das Initiativ-\nrecht und die übliche Form der Mitbestimmung, bei der der Personalrat auf Vorhaben \ndes Dienststellenleiters reagiert, sind demnach in inhaltlicher Hinsicht symmetrisch. \nDie auf ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht gestützte Initiative des Personalrats \nmuss sich daher auf dieselben Zwecke beziehen, welche vom Personalrat nach dem \nentsprechenden Mitbestimmungstatbestand zulässigerweise in Anspruch genommen \nwerden können, wenn dieser vom Dienststellenleiter um Zustimmung zu einer mitbe-\nstimmungspflichtigen Maßgabe gebeten wird (zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. \n29. September 2004 - 6 P 4.04 -, juris Rn. 15, und Beschl. v. 15. Juli 2019 - 5 P 1/18 -\n, juris Rn. 11 ff., je m. w. N.). \n \nErforderlich, aber auch ausreichend ist damit, dass die mit dem konkreten Initiativan-\ntrag angestrebte Maßnahme zu dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand gehört, \ndem das Initiativrecht zugeordnet ist, und der konkrete Antragsgegenstand im Übrigen \ndie durch Inhalt sowie Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes \nabgesteckten Grenzen nicht überschreitet (BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2019 a. a. O.). \n \nDie Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung ist ein Mitbeurteilungs-\nrecht im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Regelungen über diese Fragen. \nDie Beteiligung der Personalvertretung bei der Eingruppierung ist damit eine Richtig-\nkeitskontrolle der Anwendung der tarifrechtlichen Vorschriften durch die Dienststelle \n(Rehak, in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/ders., Landespersonalvertretungsgesetz für \nden Freistaat Sachsen, Loseblattsammlung Stand: Juli 2022, § 80 Rn. 76 m. w. N.). \nDie Mitwirkung des Personalrats u. a. bei der Höhergruppierung bezweckt, ihn an Maß-\nnahmen zu beteiligen, die Änderungen des Vergütungs- oder Lohnanspruchs eines \n28 \n29 \n30 \n\n14 \n \nBeschäftigten zur Folge haben. Bei einer übertariflichen Höhergruppierung gehört es \nzu den Aufgaben des Personalrats, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienst-\nstelle zu achten (Rehak, a. a. O. Rn. 87-89). \n \nDie damit hier bestehende materielle Symmetrie zwischen dem Initiativrecht und dem \nMitbestimmungsrecht bei Ein- und Höhergruppierungen ist nicht - wie vom Verwal-\ntungsgericht angenommen - deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller die Höher-\ngruppierung zu Gunsten eines einzelnen, namentlich benannten Arbeitnehmers bean-\ntragt und dieses Begehren auf in dessen Person liegende Gründe gestützt hat. Damit \nhat er keine Zwecke verfolgt, die ihm bei der passiven Form der Mitbestimmung nach \n§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG geltend zu machen verwehrt wären. Die Befugnis des \nPersonalrats, in Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter initiativ tätig zu wer-\nden, scheitert auch nicht daran, dass diese ihre Rechte jeweils selbst im Wege des \narbeitsgerichtlichen Individualrechtsschutzes wahrnehmen und durchsetzen können \n(BVerwG a. a. O.). \n \nDer Wortlaut des § 83 SächsPersVG steht dem nicht entgegen. Er ist nicht darauf be-\nschränkt, dass sich die Initiative nur auf die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt \noder auf Kollektivinteressen beziehen kann. Es sind auch keine Hinweise im Gesetz-\ngebungsverfahren darauf ersichtlich, dass der sächsische Gesetzgeber entgegen ih-\nrem seit Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes unverändert offenen \nWortlaut der Vorschrift den vom Antragsgegner gewünschten restriktiven Inhalt beige-\nmessen haben könnte. Auch die gesetzessystematische Auslegung des Sächsischen \nPersonalvertretungsgesetzes ergibt, dass der Personalrat bei der Zustimmung zu per-\nsonellen Einzelmaßnahmen und damit auch bei der Wahrnehmung eines entsprechen-\nden Initiativrechts die individuellen Interessen einzelner Beschäftigter im Auge behal-\nten und sich derer annehmen darf. Das folgt aus der allgemeinen Aufgabe des Perso-\nnalrats gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG, wonach dieser darüber zu wachen hat, \ndass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifver-\nträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Die \nEinräumung eines Initiativrechts auch bei personellen Maßnahmen entspricht auch der \nallgemeinen Aufgabenzuweisung nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 SächsPersVG, wonach sich \nder Personalrat um die individuellen Belange der Beschäftigten kümmern, die Perso-\nnalvertretung Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen \nund im Fall ihrer Berechtigung auch für ihre Erledigung hinzuwirken hat (Rehak, \na. a. O. § 83 Rn. 15). Des Weiteren hat der Personalrat nach § 80 Abs. 1 SächsPersVG \n31 \n32 \n\n15 \n \nin mehreren Fällen bei Maßnahmen mitzubestimmen, bei denen schützenswerte Be-\nlange des einzelnen Beschäftigten im Vordergrund stehen. Schließlich kann der Per-\nsonalrat nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 SächsPersVG seine Zustimmungsverweigerung auch \nauf individuelle Tatsachen stützen (zum Vorstehenden insgesamt in Bezug auf den \ninhaltlich übereinstimmenden § 73 Abs. 3 Satz 1 PersVG Saarland BVerwG a. a. O.; \na. A. noch SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2006 - PL 9 B 1004/04 -, juris Rn. 5; \nneuerdings auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. Januar 2020 - 17 LP 1/19 -, juris Rn. \n48 ff. mit kritischer Anmerkung Janssen, jurisPR-ArbR 19/2020 Anm. 7). \n \nDas Initiativrecht kann allerdings nicht dafür in Anspruch genommen werden, der be-\nreits getroffenen Entscheidung der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzu-\nsetzen, auch wenn es ganz oder teilweise noch an einer wirksamen Bekanntmachung \nfehlt. Ebenso wenig darf das Initiativrecht dazu dienen, einer erkennbar bevorstehen-\nden Entscheidung mit einem Vorschlag anderen Inhalts zuvorzukommen. Es stellt sich \ninsbesondere als eine missbräuchliche Ausübung des Initiativrechts dar, wenn dieses \nauf die Regelung einer Angelegenheit gerichtet ist, die entweder bereits Gegenstand \neines Mitbestimmungsverfahrens ist bzw. war oder für die eine Einleitung dieses Ver-\nfahrens auch für den Personalrat erkennbar unmittelbar bevorsteht (OVG NRW, Be-\nschl. v. 28. Januar 2020 - 20 A 4193/18.PVB -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; hierzu näher \nRehak, a. a. O. Rn. 18-18a). Dass dies hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich; \nim Übrigen wäre der auf eine allgemeine Klärung ausgerichtete Globalantrag erfolg-\nreich, selbst wenn im Einzelfall - etwa wegen vorangegangener Zustimmung zu der \nEingruppierung - dem Initiativantrag eine missbräuchliche Inanspruchnahme entge-\ngengehalten werden könnte. \n \nDavon ausgehend folgt das vom Antragsteller begehrte Initiativrecht gemäß § 83 Abs. \n2 SächsPersVG aus dem spiegelbildlich eingeräumten Mitbestimmungsrecht bei Ein- \noder Höhergruppierungen gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsPersVG. Nach alldem \nist damit dem Hauptantrag des Antragsstellers stattzugeben, so dass es keiner Ent-\nscheidung über den Hilfsantrag mehr bedarf. \n \nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n16 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde ange-\nfochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfas-\nsungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts-\nhöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, so-\nlange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht er-\ngangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Ver-\nwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht \n(§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. \n2 bis 5 ArbGG). \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, in-\nnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über \nden elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundes-\nfinanzhof (ERWOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBI. 1 S. 3091) einzule-\ngen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift die-\nses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach \nZustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung \nmuss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden. \n \n gez. \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \n gez.: \nKruschinski \n \n \n \n \n \n \n \n \nSchulz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-14/9-a-334-21-pl","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-14/9-a-334-21-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365447","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.213359+00:00"}}