{"status":"available","doknr":"OLD365446","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-17","aktenzeichen":"6 A 642/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 642/21.A \n \n1 K 1062/21.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 17. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 6. September 2021 - 1 K 1062/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt \nnicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. \nRspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf \nrechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli \n2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher \ndurch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich \nzu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von \nVerfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, \ndass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall \n1 \n2 \n\n3 \n \nklar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte \nsind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das \nVorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen \nRechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden \nist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). \nNach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Kläger behauptet, \ndas Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sein \nVorbringen im Klageverfahren zum Fehlen einer inländischen Fluchtalternative im \nRahmen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht \ngewürdigt worden sei. Er habe in seiner Klagebegründung auf mehrere jüngere Urteile \nverwiesen, wonach Tschetschenen, die im Verdacht stünden, gegen die gegenwärtige \nregionale Regierung unter Kadyrow gekämpft zu haben und damit auch der russischen \nRegierung gegenüber feindlich bis kritisch eingestellt seien, einer Verfolgungsgefahr in \nganz \nRussland \nunterlägen. \nEr \nhabe \nerstinstanzlich \nzur \nBegründung \nder \nFlüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG auf Urteile der Verwaltungsgerichte Osnabrück \n(Urt. v. 27. April 2017 - 5 A 313/16 -) und Halle an der Saale (Urt. v. 10. April 2017 - 5 \nA 16/17 HAL -) verwiesen, in denen eine inländische Fluchtalternative jeweils nach \nBejahung einer politischen Verfolgung der dortigen Kläger verneint worden sei. \nMit seinem weiteren Vortrag zeigt der Kläger schon nicht auf, dass das Gericht \nentscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht \nhinreichend in Erwägung gezogen hat, da er ausführt, dass das Verwaltungsgericht \ndem \nVortrag \nin \nder \nKlagebegründung \nmit \neinem \nUrteil \ndes \nBayrischen \nVerwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2010 entgegengetreten sei. Damit bestätigt der \nKläger eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit seinem Vortrag, was \naber gleichzeitig ein Übergehen seines Vortrags in gehörsverletzender Weise \nausschließt. Im Grunde rügt der Kläger damit im Gewand der Gehörsrüge die sachliche \nRichtigkeit des Urteils, was in Anbetracht der abschließenden Aufzählung der \nZulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG keine Zulassung der Berufung rechtfertigen \nkann. Anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kennt § 78 Abs. 3 AsylG nicht den \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 536/18 A -, juris Rn. 19). \n3 \n4 \n\n4 \n \nDass und warum sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die zitierten \nEntscheidungen aufdrängen musste, legt die Beschwerde nicht dar. Hierfür ist auch \nsonst nichts ersichtlich. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen \nEinzelfälle \nin \nTschetschenien \npolitisch \nVerfolgter. \nVorliegend \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht bereits eine in den vom Kläger benannten Urteilen bejahte \n(politische) Verfolgung verneint und einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG - selbstständig tragend - dadurch \nverneint, dass es gemäß § 77 Abs. 2 AsylG \"vollumfänglich auf die Ausführungen des \nangegriffenen Bescheides verwiesen\" hat, wonach die Beklagte die Zuerkennung des \nFlüchtlingsschutzes \nnach \n§ \n3 \nAbs. \n1 \nAsylG \nmangels \nnachgewiesenen \nVerfolgungsgrundes - unabhängig von einer internen Schutzmöglichkeit - abgelehnt \nhat. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, dass der Kläger im \nKlageverfahren keine Erklärungen abgegeben habe, die nunmehr eine andere \nBetrachtungsweise \nhinsichtlich \neiner \nmöglichen \nasylrelevanten \nGefährdung \nrechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus: \n\"Eine glaubhafte Schilderung seines Verfolgungsschicksals vermochte er \ndem Gericht nicht zu geben. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon \nausgeht, dass er tatsächlich von Sicherheitskräften gefoltert und befragt \nwurde, bleibt er jede nachvollziehbare Begründung darüber, wie er über \nmehrere Grenzen hinweg ohne Behelligung durch Sicherheitskräfte nach \nDeutschland ausreisen konnte, schuldig. Soweit sein Bevollmächtigter auf \ndie Entscheidung des OVG Magdeburg vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 - \nverweist, betrifft sie eine andere Fallkonstellation - nämlich von \ntschetschenischen Sicherheitsbehörden als Terrorist gesuchte Personen - \ndie auf den Kläger nicht zutrifft, da er sich vielmehr schriftlich verpflichtet \nhat, für sie als Informant zu arbeiten. \nDas Bundesamt weist ferner zu Recht darauf hin, dass er sich auf sein \ninnerstaatliches Freizügigkeitsrecht verweisen lassen muss. …\" \nMit der Verneinung einer Verfolgung i. S. v. § 3 AsylG durch das Verwaltungsgericht \nsetzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Der Kläger legt \ninsbesondere nicht dar, warum bei Beachtung der benannten Urteile eine andere \nEntscheidung hätte getroffen werden müssen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \n \n5 \n6 \n8 \n7 \n\n5 \n \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n Guericke \n9 \n \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-17/6-a-642-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-17/6-a-642-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365446","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.190387+00:00"}}