{"status":"available","doknr":"OLD365445","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-17","aktenzeichen":"6 B 62/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 62/22 \n \n2 L 930/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUntersagung einer Wettvermittlungsstelle; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 17. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 7. Februar 2022 - 2 L 930/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren erstinstanzlich erfolglos \ngebliebenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2021 weiter, mit dem ihr \nmit sofortiger Wirkung die Sportwettenvermittlung am Standort P...straße in D...... \nuntersagt (Nr. 1) und aufgegeben wurde, alle vorhandenen technischen Geräte zur \nSportwettvermittlung sowie darauf bezogene Hinweise und Werbung aus, an bzw. vor \nder Betriebsstätte zu entfernen (Nr. 2) und dem Antragsgegner die Erfüllung der „in Ziff. \n1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen“ binnen zwei Wochen ab Bescheidzugang \nmitzuteilen (Nr. 3); für den Fall, dass „nach Ablauf von einer Woche ab Zugang dieses \nBescheids“ entgegen Nummer 1 Sportwetten weiterhin vermittelt würden bzw. der \nVerpflichtung aus Nummer 2 nicht vollumfänglich nachgekommen würde, wurde jeweils \ndie Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 € bzw. 5.000,00 € \nangedroht (Nrn. 4 und 5). \nDie Antragstellerin betreibt insgesamt vier Wettvermittlungsstellen, davon zwei in \nD......, in denen sie Wetten an die in M.... ansässige I..................... vermittelt, die über \neine durch das Regierungspräsidium D........ nach §§ 4a bis 4e i. V. m. \n§ 10a GlüStV 2012 i. d. F. des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags am 2. \nNovember 2020 erteilte Konzession unter anderem zur terrestrischen Veranstaltung \nvon Sportwetten verfügt. Für die hier streitgegenständliche, seit 1. August 2019 \nbetriebene Betriebsstätte liegt eine Baugenehmigung vom 10. Oktober 2019 zur \nNutzungsänderung von einem Lokal in ein Wettbüro mit 27 Gastplätzen (84 m²) vor \n1 \n2 \n\n \n \n3\n(vgl. S. 132-134 der Verwaltungsakte). Ausweislich einer Messung mit dem digitalen \nRaumordnungssystem RAPIS, die im Vorgriff auf die Einführung eines gesetzlichen \nMindestabstandes von 250 Meter Luftlinie zwischen Wettvermittlungsstellen und \nallgemeinbildenden Schulen durch § 7 Abs. 5 Satz 1 SächsGlüStVAG i. d. F. von Artikel \n1 des Änderungsgesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) im August 2020 \ndurchgeführt wurde, beträgt der Luftlinienabstand zur nächstgelegenen Grundschule \nD...... „H......................“ einschließlich Sicherheitsaufschlag rund 150 Meter. Am 20. \nFebruar 2021 beantragte die I..................... eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den \nBetrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle. Diesen Antrag lehnte der \nAntragsgegner \nmit \nBescheid \nvom \n11. \nOktober \n2021 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 25. November 2021 ab; die hiergegen erhobene Klage \nist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 \nverfügte \nder \nAntragsgegner \ndie \nstreitgegenständliche \nBetriebsuntersagung. \nRechtsgrundlage für die Untersagung sei § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV \n2021. Die Antragstellerin vermittele ohne die erforderliche Erlaubnis Glücksspiel. Die \nmateriell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen könnten auch nicht erfüllt werden, weil \nder gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten werde, ohne dass \neine Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SächsGlüStVAG unter \nBerücksichtigung der Verhältnisse des Umfelds des jeweiligen Standorts und der Lage \ndes Einzelfalls in Betracht komme. Die Antragstellerin werde als Handlungsstörerin, die \ndie \nunerlaubte \nTätigkeit \nunmittelbar \nvornehme, \nherangezogen. \nDas \nUntersagungsermessen \nsei \nbei \nVorliegen \nunerlaubten \nGlücksspiels \nzur \nGefahrenabwehr zulasten des Betroffenen reduziert; die Untersagung genüge aber \nauch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die Fristsetzung zur sofortigen \nEinstellung der untersagten Tätigkeit sei ebenfalls verhältnismäßig, da die \nWettvermittlung \nlediglich \nmittels \nWettterminals/Kassenbereich \nsowie \nÜbertragungsgeräten betrieben werde, die ohne größeren Aufwand fortgeschafft \nwerden könnten, und da die untersagte Wettvermittlung unverzüglich eingestellt \nwerden könne. \nDas Verwaltungsgericht hat den dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Gründe \ndes angegriffenen Beschlusses sind in großen Teilen an die Senatsrechtsprechung zur \nVereinbarkeit des Abstandsgebots für Spielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 \nSächsGlüStVAG mit höherrangigem Recht angelehnt. Ergänzend wird unter anderem \nausgeführt, dass die in § 22 Abs. 2 SächsGlüStVAG vorgesehene kurze Übergangsfrist \nbis zur Anwendung der Mindestabstandsvorgabe des § 7 Abs. 5 auf am 18. September \n2020 betriebene Wettvermittlungsstellen ab 1. Juli 2021 nicht aus Gründen des \n3 \n\n \n \n4\nVertrauensschutzes zu beanstanden sei. Der pauschale Vortrag der Antragstellerin zu \nihrer wirtschaftlichen Belastung und zur Gefährdung von Arbeitsplätzen stehe der \nRechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. \nDie Antragstellerin macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, der Bescheid \nsowie die ihm zugrunde liegenden Rechtsvorschriften verstießen gegen Unions- und \nVerfassungsrecht. Das Verwaltungsgericht habe die höchst- und obergerichtliche \nRechtsprechung zur Vereinbarkeit des gesetzlichen Mindestabstandes zwischen \nSpielhallen und allgemeinbildenden Schulen mit Unions- und Verfassungsrecht zu \nUnrecht auf die hier streitige Regelung des § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG übertragen und \ndabei die Senatsentscheidung vom 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, die den \ngesetzlichen Mindestabstand für Spielhallen bei seinerzeitigem Fehlen eines solchen \nfür Wettvermittlungsstellen im Anschluss an die Spielhallenentscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 7. März 2016 - 1 BvR 1314/12 - gerechtfertigt habe, \nin ihr Gegenteil verkehrt. Nach wie vor gingen von Geldspielgeräten in Spielhallen und \nGaststätten die mit Abstand größten Gefahren aus. Es sei daher offensichtlich \nfehlerhaft, wenn der Gesetzgeber im Bereich der Abstandsregelungen von \nWettvermittlungsstellen für einen „Gleichklang“ mit Spielhallen sorgen und Kinder und \nJugendliche vor der Gewöhnung an Wettvermittlungsstellen schützen wolle. Höhere \nGefahren seien durch strengere Restriktionen abzubilden. Erforderlich seien \ndifferenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen, deren spezifischen \nSuchtgefährdungspotentialen kohärent und folgerichtig Rechnung zu tragen sei. Dabei \nseien all jene weiteren Glücksspielangebote und die Werbung hierfür zu betrachten, \ndie mit Blick auf das gesetzliche Motiv des Jugendschutzes ähnliche und/oder höhere \nGefährdungspotentiale im Vergleich zu stationären Sportwettangeboten und mit Blick \nauf \ndas \nSchutzmotiv \nder \nGewöhnungsvermeidung \nähnliche \noder \nhöhere \nGewöhnungseffekte hätten. Zu vergleichen seien daher Wettvermittlungsstellen mit \ndem Online-Glücksspielangebot und mit anderen stationären Glücksspielangeboten \n(Spielhallen, Spielbanken, Gaststätten mit Geldspielgeräten, Buchmacherlokalen) \nsowie mit staatlichen Annahmestellen (mit Lotterie- und Toto-Wettprodukten) und mit \nbloßen Wettannahmestellen. Schon die vom Verwaltungsgericht ausgeblendeten \nGrößenverhältnisse führten zu der Einschätzung, dass die Abstandsvorgaben für \ngerade einmal 35 Wettvermittlungsstellen in Sachsen in Ansehung gleicher Abstände \nfür annähernd 300 sächsische Spielhallen zu allgemeinbildenden Schulen und in \nAnsehung fehlender Abstandsvorgaben für 850 gastronomische Betriebe mit über \n1.700 Geldspielgeräten, für Spielbanken, Alterlaubnisinhaber von Wettbetrieben nach \n§ 21 SächsGlüStVAG, Buchmacherlokale und Außenstellen von Rennvereinen nach § \n4 \n\n \n \n5\n2 und § 1 RennwLottG sowie für 1.250 Annahmestellen offenkundig unionsrechtswidrig \nund verfassungswidrig seien. In Anbetracht der zwischenzeitlichen Gewöhnung der \nGesamtbevölkerung an Glücksspiel durch die omnipräsente Werbung und die \nBerichterstattung in allen Medien einschließlich der Werbetätigkeit der zum Deutschen \nLotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen Landesgesellschaften könne \neine Mindestabstandsregelung einer Gewöhnung ohnehin nicht mehr entgegenwirken. \nDie exzessive Werbung und die zwischenzeitliche Zulassung des online Automaten-, \nPoker- und Casinospiels machten die Mindestabstandsregelung, die scheinheilig zur \nSuchtbekämpfung, in Wahrheit aber zu fiskalischen Zwecken eingeführt worden sei, \ninkohärent. Außerdem führe schon allein die systematische Missachtung der \nWerbebeschränkungen \ndes \n§ \n5 \nGlüStV \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits. \nDas Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass sie den \nErlaubnisvorbehalt nicht infrage stelle. Eine Erlaubnis sei bislang und in absehbarer \nZeit für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform nicht erlangbar. Daran habe sich \ndurch das ab Herbst 2020 eröffnete Konzessionierungsverfahren nichts geändert, da \nAnträge zur Erlaubnis der Wettvermittlung durch den Veranstalter zu stellen seien. Das \nVerfahren verletze die Niederlassungsfreiheit des Veranstalters, soweit diesem die \nAntragslast zu Gunsten eines Dritten (Wettvermittler) aufgebürdet werde, und die \nDienstleistungsfreiheit des Vermittlers, soweit ihm das Antragsrecht in eigener Sache \nvorenthalten werde. Auch das Übergangsregime sei unionsrechtswidrig. Durch die \nVorenthaltung ausreichenden Vertrauensschutzes würden Inhaber von bereits 2019 \nbetriebenen Wettvermittlungsstellen, die im Vertrauen auf ihre Baugenehmigung \nerhebliche Investitionen vorgenommen hätten, nicht hinreichend geschützt. \nDer angegriffene Bescheid sei zudem hinsichtlich der Untersagung mit sofortiger \nWirkung nichtig, da das dazu erforderliche aktive Tun objektiv unmöglich, in seiner \nReichweite unbestimmt und mit den weiteren Zeitangaben in Nummer 4 und 5 (binnen \neiner Woche) und den Bescheidgründen (unverzüglich) in sich widersprüchlich sei. \nWidersprüchlich und unbestimmt sei auch das Verhältnis von Nummern 1 und 2 \nuntereinander. Die Verpflichtungen aus Nummern 2 und 3 kollidierten mit der \nterrestrischen Veranstaltererlaubnis der I...................... die Werbung auch mithilfe des \nVermittlers betreiben dürfe. Hinsichtlich der Verpflichtung aus Nummer 2 fehle es an \neiner Störerauswahl. Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft. Die Untersagung mit \nsofortiger Wirkung statt mit einer zehntägigen Frist sei wegen der Weihnachtsferien, \nwährend derer sich Schüler nicht auf dem Schulweg befänden, unverhältnismäßig. \n5 \n6 \n\n \n \n6\nHinsichtlich des Maßnahmenkatalogs des § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 und \nAbweichungen vom Mindestabstand, die nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SächsGlüStVAG nicht \nnur bei örtlichen topographischen Besonderheiten und daraus resultierender Atypik, \nsondern auch sonst im Einzelfall möglich seien, bestehe ein Ermessen, das nicht \nerkannt worden sei. Angesichts von derzeit nur 35 Wettvermittlungsstellen in ganz \nSachsen \nstelle \nsich \ndie \nFrage, \nob \nAussagen \nzu \neiner \nTypik \nvon \nWettvermittlungsstellenabständen überhaupt zulässig seien. Schüler aus den \nnördlichen Bereichen kämen auf dem Weg über die B....straße nicht an der \nWettvermittlungsstelle vorbei. Es sei nicht geprüft worden, ob Anforderungen im Sinne \nvon § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV 2021, wie Vorgaben zur Gestaltung der Betriebsfront \nund Öffnungszeiten etwa ab dem späten Abend, ausreichend seien, um eine \nUntersagung als intensivsten Eingriff zu vermeiden. Zudem habe die Auslagerung der \nKlassen 2 bis 4 infolge der andauernden Sanierung des Schulgebäudes als atypischer \nSachverhalt gewertet werden müssen. \nSelbst \nbei \nnur \noffenen \nErfolgsaussichten \nihres \nWiderspruchs \nmüsse \ndie \nInteressenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu ihren Gunsten ausfallen, weil die \nUntersagungsverfügung sie unter anderem in Ansehung eines längerfristigen \nMietvertrags und ihrer ohnehin angespannten finanziellen Belastung infolge der \nCorona-Krise außergewöhnlich hart treffen würde. \nII. \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2021 \nverfügte glücksspielrechtliche Untersagung der Sportwettenvermittlung am Standort \nP...straße in D...... samt Nebenentscheidungen und Androhung von Zwangsgeldern \nanzuordnen. \nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nInteresse der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts \nbis zur abschließenden Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, \nund dem öffentlichen Interesse an einer möglichst schnellen Durchsetzung der \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\nVerfügung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus, da ihr Rechtsbehelf in der \nHauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. \n1. Der angefochtene Bescheid begegnet in einfach-rechtlicher Hinsicht nicht den von \nder Antragstellerin geltend gemachten Bedenken. \na) Der Bescheid ist hinsichtlich der Untersagungsverfügung (Nr. 1) weder wegen \ntatsächlicher objektiver Unmöglichkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. \n§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG nichtig noch insgesamt mangels Bestimmtheit rechtswidrig. \naa) Durch den angegriffenen Bescheid wird von der Antragstellerin nichts tatsächlich \nUnmögliches \nverlangt. \nIhr \nwird \ndie \nVermittlung \nvon \nSportwetten \nam \nstreitgegenständlichen Standort mit sofortiger Wirkung untersagt (Nr. 1) und \naufgegeben, näher bezeichnete Gegenstände aus, an und vor der Betriebsstätte zu \nentfernen (Nr. 2). Die Antragstellerin stellt nicht die Möglichkeit, ein untersagtes Tun \nsofort zu unterlassen, in Abrede, sondern die tatsächliche Umsetzbarkeit einer \nsofortigen Entfernung sämtlicher Gegenstände. Eine sofortige Beräumung ihrer \nWettvermittlungsstelle, die tatsächlich undurchführbar sein könnte, wird von ihr \nallerdings nicht gefordert (vgl. nachfolgend unter bb). \nbb) Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn sich sein \nRegelungsgehalt durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des \nEmpfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in \nentsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB aus dem gesamten Inhalt des \nBescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten \nbekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Diesen \nBestimmtheitsanforderungen genügen die Regelungen des angegriffenen Bescheids. \nDie der Antragstellerin am streitgegenständlichen Standort untersagte Tätigkeit \nerstreckt sich mangels näherer Einschränkung des Begriffs „Vermittlung von \nSportwetten“ auf den gesamten Vermittlungsvorgang einschließlich der von der \nAntragstellerin angesprochenen Auszahlung von Gewinnen; eine Fortsetzung der \nVermittlung an einem anderen Standort ist nicht untersagt. Die ihr aufgegebene \nEntfernung von technischen Geräten zur Sportwettvermittlung erfasst nach den \nBescheidgründen „Wettterminals/Kassenbereich sowie Übertragungsgeräte“. Näherer \nBeschreibungen hierzu sowie zum Gegenstand der ebenfalls zu entfernenden \nHinweise und Werbung bedarf es nicht, da das Gemeinte für die Antragstellerin \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\naufgrund spezieller Sachkunde und der Kenntnis der Verhältnisse ihrer Betriebsstätte \nohne Weiteres verständlich ist. \nAuch die Fristen im Bescheidtenor sind jeweils hinreichend bestimmt. Die sofortige \nWirkung der Untersagung (Nr. 1) wird nicht, wie die Antragstellerin geltend macht, \ndurch die in der Zwangsgeldandrohung (Nr. 4) bestimmte Wochenfrist ab \nBescheidzugang relativiert oder widersprüchlich. Eine mit der Zwangsgeldandrohung \nverknüpfte Fristbestimmung hat die Funktion, den Bescheidadressaten davon in \nKenntnis zu setzen, ab wann er mit einer Vollstreckung der Grundverfügung für den \nFall der Zuwiderhandlung zu rechnen hat. Diese Funktion erfüllt die Androhung des \nZwangsgelds für den Fall, dass die Antragstellerin nach Ablauf von einer Woche ab \nBescheidzugang weiterhin Sportwetten vermitteln sollte, unmissverständlich und \nunabhängig davon, dass die Untersagung mit sofortiger Wirkung ab Zugang Geltung \nbeanspruchen soll. \nHinsichtlich der der Antragstellerin aufgegebenen Entfernung von Gegenständen \n(Nr. 2) und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 5) ist der Tenor des \nBescheids ebenfalls hinreichend bestimmt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVG ist \ndem Vollstreckungsschuldner in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine \nangemessene Frist zu bestimmen. Eine solche Erfüllungsfrist enthält die \nZwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt für den Fall, dass die Antragstellerin der \nVerpflichtung aus Nr. 2 nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang des Bescheids \nvollumfänglich nachkommt. Der Wortlaut des Tenors ist insoweit eindeutig und lässt \nkeinen Spielraum für eine andere Auslegung anhand der Bescheidgründe. Vielmehr \nsind die dortigen Ausführungen im Lichte des Tenors dahin zu verstehen, dass mit der \n„Frist zur sofortigen Einstellung der untersagten Tätigkeit“ allein die Untersagung mit \nsofortiger Wirkung (Nr. 1) gemeint ist. Soweit eine Einstellung im Wege der \nFortschaffung von Gegenständen ohne größeren Aufwand und „unverzüglich“ für \nmöglich gehalten wird, wird lediglich die Verhältnismäßigkeit der hierzu im Tenor unter \nNr. 5 gesetzten einwöchigen Erfüllungsfrist begründet. \nb) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. \naa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die \nErfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses \nStaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen \nsowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür \nunterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 kann der Antragsgegner als nach § \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9\n19 Abs. 2 SächsGlüStVAG zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im \nEinzelfall erlassen, insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die \nWerbung hierfür untersagen. \nDer Untersagungstatbestand ist zweifelsfrei erfüllt, da die streitgegenständliche \nVermittlung von Sportwetten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 nach § 2 \nAbs. 6, § 4 Abs. 1, § 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 und § 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 \nSatz 1 und 3 SächsGlüStVAG einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt und das von der \nAntragstellerin betriebene Vermitteln ohne diese Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 \nGlüStV 2021 als unerlaubtes Glücksspiel verboten ist. Eine Übergangsfrist, welche den \nWeiterbetrieb einer bereits vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags \nbestehenden Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens \nbetrifft, sehen weder der Glücksspielstaatsvertrag 2021 noch § 22 SächsGlüStVAG \nvor. Die Untersagung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. \n(1) Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon \nausgegangen, dass der Antragstellerin das Fehlen der Erlaubnis bei der Ausübung des \nUntersagungsermessens fehlerfrei entgegengehalten werden kann, weil ihr die \nErlaubnis nicht unionsrechts- oder verfassungswidrig (vgl. dazu unter 2) vorenthalten \nwird, sondern nicht erteilt werden kann, weil ihre Wettvermittlungsstelle mangels \nAbweichungsmöglichket den gesetzlichen Mindestabstand zu allgemeinbildenden \nSchulen gemäß § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG nicht wahrt und damit eine materielle \nErlaubnisvoraussetzung nicht erfüllt. \nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 ist die \nErlaubnis zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels \nden Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft. Mit der Mindestabstandsregelung in § 7 \nAbs. 5 SächsGlüStVAG hat der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung im Sinne \nvon § 28 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 geschaffen, durch die das Ziel der Gewährleistung \nvon Jugend- und Spielerschutz (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV) konkretisiert wird. Verstöße \ngegen das Mindestabstandsgebot des § 7 Abs. 5 Satz 1 SächsGlüStVAG stellen daher \nvorbehaltlich einer nach Satz 2 zulässigen Abweichung einen zwingenden \nErlaubnisversagungsgrund dar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. August 2022 - 6 B \n339/21 -, juris Rn. 11 und v. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 -, juris Rn. 19 f. m. w. N. jeweils \nzu § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG). \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10 \nIm Streitfall kommt eine Abweichung nicht in Betracht. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 \nSächsGlüStVAG ist die Entscheidung über eine Abweichung unter Berücksichtigung \nder Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zu \ntreffen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin eröffnet die Vorschrift ein \nAbweichungsermessen nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, da der \nMindestabstand von 250 m Luftlinie nach der Systematik des § 7 Abs. 5 Satz 1 \nSächsGlüStVAG im Regelfall nicht unterschritten werden soll. Atypische Fälle bilden z. \nB. zwischen Wettvermittlungsstellen und allgemeinbildender Schule befindliche \nnatürliche Geländehindernissen oder andere örtliche Gegebenheiten (wie etwa eine \ndazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die \npauschalisierende \nBemessung \ndes \nMindestabstands \nmittels \nLuftlinie. \nEine \nAbweichungsentscheidung wird dabei umso näher liegen, je weniger es wahrscheinlich \nist, dass Minderjährige mit der Spielhalle konfrontiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. \nDezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 23; SächsOVG, Beschl. v. 10. August 2022 - 6 \nB 339/21 -, juris Rn. 12 m. w. N. zu § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG). Hier liegen \nkeine derartigen topographischen oder sonstigen Besonderheiten im Umfeld des \nStandorts und der Lage des Einzelfalls vor, die eine Abweichung rechtfertigen könnten. \nDie Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, anders als bei etwa 300 \nSpielhallen sei bei der bislang geringen Dichte von Wettvermittlungsstellen in Sachsen \n„nur eine vereinzelte Wahrnehmung“ möglich, weshalb hier keine Aussagen zu \ntypischen und atypischen Gegebenheiten getroffen werden könnten. Der Einwand geht \nfehl. Abgesehen davon, dass die Dichte der Wettvermittlungsstellen, die nur mittelbar \nüber die zulässige Höchstanzahl von 65 pro Konzessionsinhaber gemäß § 7 Abs. 3 \nSatz 1 SächsGlüStVAG begrenzt ist, in Zukunft zunehmen kann, will der Gesetzgeber \nSchüler mit dem typischen Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen nicht vor \neiner mehr oder weniger großen aktuellen Anzahl von Spielhallen oder \nWettvermittlungsstellen, sondern vor der Konfrontation schon mit einer einzelnen \nderartigen im näheren Umfeld der Schule gelegenen Betriebsstätte schützen, und \ndavon nur dann eine Ausnahme zulassen, wenn örtliche Besonderheiten eine \nKonfrontation im jeweiligen Einzelfall eher unwahrscheinlich machen. Auch die \nweiteren Einwände der Antragstellerin sind nicht geeignet, einen atypischen Fall zu \nbegründen. So entspricht es dem Regelfall, dass nicht jeder Schüler den kürzesten \nWeg zwischen der Wettvermittlungsstelle und der äußersten Schulgeländekante (vgl. \nzum Messmaßstab: SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris \nRn. 6 und Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 18 ff.) beschreitet. Ferner \ntrifft der Vortrag der Antragstellerin zur auswärtigen Beschulung der Klassen 2 bis 4 \n23 \n24 \n\n \n \n11 \ninfolge fortdauernder Sanierung des Schulgebäudes nach der vom Antragsgegner \nvorgelegten Auskunft der Grundschule vom 22. März 2022 nicht (mehr) zu; danach \nfindet die Beschulung auch der höheren Klassen wieder in Containern auf dem \nSchulgrundstück statt. \n(2) Kann der Antragstellerin das Fehlen einer Erlaubnis entgegengehalten werden, so \nkann sich eine Reduzierung des Untersagungsermessens auf Null zu ihren Lasten aus \n§ 284 Abs. 1 StGB ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris \nRn. 72; OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris Rn. 94; vgl. aber \nauch BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13 m. w. N. und Urt. v. \n20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 79), wie der Antragsgegner primär angenommen \nhat. Unabhängig von einem intendierten Ermessen hat er allerdings auch \nErmessenserwägungen angestellt und die Verhältnismäßigkeit der Untersagung im \nInteresse der Gefahrenabwehr näher begründet. Diese Ausführungen beruhen \nsinngemäß auf der für eine ermessensgerechte Entscheidung bereits ausreichenden \nAnnahme, dass die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin formell illegal ohne die \nerforderliche \nglücksspielrechtliche \nErlaubnis \nbetrieben \nwerde, \ndie \nErlaubnisvoraussetzungen mangels Wahrung des vorgeschriebenen Mindestabstands \nnach § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG nicht vorliegen und die präventive ordnungsrechtliche \nUntersagungsverfügung trotz der damit für die Antragstellerin verbundenen \nwirtschaftlichen Nachteile wegen des überwiegenden Allgemeininteresses an der \nGefahrenabwehr \nzur \nUmsetzung \nder \nZiele \ndes \nGlücksspielstaatsvertrages \nangemessen sei. \nDagegen wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, als milderes Mittel zur \nUntersagung sei nicht erwogen worden, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV 2021 \nAnforderungen an die Gestaltung der Betriebsfront der Wettvermittlungsstelle und zu \nÖffnungszeiten etwa ab dem späten Abend zu stellen. Derartige Vorgaben sind jedoch \nschon kein geeignetes Mittel, um die Wahrung des gesetzlichen Mindestabstandes \ngemäß § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG zu der hier in Rede stehenden Grundschule \ndurchzusetzen. Sie ändern nichts an der für die typisierende Festlegung eines \nLuftlinienradius von 250 m maßgeblichen leichten fußläufigen Erreichbarkeit der \nWettvermittlungsstelle und an deren bei geringerer Entfernung für eine Konfrontation \nmit entsprechender Gewöhnungswirkung ausreichenden Lage. Im Übrigen will der \nGesetzgeber, wie dargelegt, mit der Abstandsvorgabe des § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG \nSchüler vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit von Glücksspielangeboten \nin Wettvermittlungsstellen durch Herausnahme aus ihrem täglichen schulischen \n25 \n \n26 \n\n \n \n12 \nLebensumfeld schützen. Er stellt deshalb auf einen Umkreis zur Schule ab, innerhalb \ndessen eine Wettvermittlungsstelle regelmäßig nicht wahrgenommen werden soll (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 -, juris Rn. 23). Diesem \nGesetzeszweck, an den der Antragsgegner bei der Ermessensentscheidung über eine \nAbweichung in atypischen Fällen gebunden ist, würde es widersprechen, wenn er mit \nauf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV gestützten Anforderungen der von der Antragstellerin \ngenannten Art die äußere Wahrnehmbarkeit der Nutzung der Betriebsstätte als \nWettvermittlungsstelle vermindern und dadurch die Ausnahmeentscheidung über eine \nAbweichung der Sache nach zur Regel machen könnte. \n(3) Die Untersagung der Fortsetzung der unerlaubten Sportwettenvermittlung ist auch \nnicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie mit sofortiger Wirkung verfügt worden \nist. Die Übergangsregelung in § 22 Abs. 2 SächsGlüStVAG bestimmt, dass auf \nWettvermittlungsstellen, die zum 18. September 2020 betrieben werden, das \nMindestabstandsgebot des § 7 Absatz 5 ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden ist. Im \nZeitpunkt der Untersagungsverfügung war diese Frist, die keinen Bedenken im Hinblick \nauf höherrangiges Recht begegnet (vgl. unter 2.c) bereits seit mehreren Monaten \nabgelaufen. Die Antragstellerin hatte daher genügend Zeit, sich auf die Einstellung des \nBetriebs vorzubereiten. \nbb) Verfehlt ist das Vorbringen der Antragstellerin, die in Nummern 2 und 3 des \nBescheids ausgesprochenen Verpflichtungen, Werbung in, an und vor der \nBetriebsstätte zu entfernen und den Antragsgegner über die Erfüllung zu informieren, \nkollidierten mit der terrestrischen Veranstaltererlaubnis der IBA Entertainment Ltd. Die \nVeranstaltererlaubnis enthebt nicht von der Einhaltung der Werberichtlinie gemäß § 5 \nAbs. 4 Satz 1 GlüStV 2012 (vgl. Hinweis D Nr. 3). Auch die Veranstalterin darf nur für \nerlaubtes Glücksspiel werben. Die von ihr beantragte Erlaubnis für die \nSportwettenvermittlung am streitgegenständlichen Standort wurde mit Bescheid vom \n11. Oktober 2021 abgelehnt. \nHinsichtlich der Verpflichtung zur Entfernung technischer Geräte sowie von Werbung \nund Hinweisen auf die Sportwettenvermittlung (Nr. 2) fehlt es auch nicht an der \nerforderlichen Störerauswahl. Die Ausführungen unter Ziffer II. Nr. 3 des Bescheids \nbeziehen sich offensichtlich auf sämtliche Bestandteile des Untersagungsbescheids. \nMit ihnen hat der Antragsgegner seine Entscheidung, die Antragstellerin als \nHandlungsstörerin im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsPBG in Anspruch zu nehmen, \n27 \n \n28 \n29 \n\n \n \n13 \nfehlerfrei mit der Erwägung begründet, dass sie die unerlaubte Tätigkeit als Betreiberin \nder Wettvermittlungsstelle unmittelbar vornimmt. \n2. Die Mindestabstandsvorgabe des § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG begegnet entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin keinen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit \nmit höherrangigem Recht (a). Gleiches gilt für den Erlaubnisvorbehalt, ohne dass es \ninsoweit auf die Regelungen, die die Antragsberechtigung Veranstaltern vorbehalten \n(§ 7 Abs. 1 Satz 3 SächsGlüStVAG, § 21a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 29 \nAbs. 2 Satz 2 GlüStV 2021), ankommt, (b) sowie für die Übergangsvorschrift des § 22 \nAbs. 2 SächsGlüStVAG (c). \na) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die hier zu prüfende \nMindestabstandsregel in § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG zwischen allgemeinbildenden \nSchulen und Wettvermittlungsstellen nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist, \nwie sie in der Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit \nentsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 131 ff; BVerwG, \nUrt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 36 ff., v. 16. Dezember 2016 - 8 C \n4.16 -, juris Rn. 15 ff. und v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 f.; SächsOVG, \nBeschl. v. 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 -, juris Rn. 8 ff. und. v. 29. Dezember 2019 \n- 6 B 143/18 -, juris Rn. 57 ff.). \nAusgehend davon ist ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit \nnicht erkennbar. Die Mindestabstandsregelung des § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG \nschränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der \nAntragstellerin ein, da deren Wettvermittlungsstelle in die Vertriebsorganisation eines \nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Wettveranstalters \neingegliedert ist. Die Einschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie in Einklang mit dem \nauch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Danach ist \nzu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Ziele zu \ngewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, wobei \ninsbesondere sicherzustellen ist, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese \nZiele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 20. \nDezember 2017 - C-322/16 - Global Starnet, juris Rn. 51 und v. 10. März 2007 - C-\n169/07 \n- \nHartlauer, \njuris \nRn. \n55). \nDiesen \nAnforderungen \ngenügt \ndie \nMindestabstandsvorschrift. \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n14 \nDer vom Gesetzgeber beabsichtigte und von der Antragstellerin kritisierte „Gleichklang“ \nder Mindestabstandsregelungen von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen zu \nallgemeinbildenden Schulen (vgl. LT-Drs. 7/873, 18, S. 8) bezieht sich nach der \nGesetzesbegründung auf die damit jeweils verfolgten Ziele des Jugendschutzes und \nder möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht, indem die Gewöhnung \nMinderjähriger an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von \nSpielhallen und Wettvermittlungsstellen in ihrem täglichen Lebensumfeld um \nallgemeinbildende Schulen vermieden werden soll. Zudem ist der Begründung zu \nentnehmen, dass der Schutzzweck auch auf jüngere Kinder erstreckt werden soll, um \nzu verhindern, dass diese allein oder in Begleitung von Erwachsenen im Umfeld von \nBildungseinrichtungen mit Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen konfrontiert \nwerden. Bei diesen Zielen handelt es sich um auch unionsrechtlich legitime \nGemeinwohlzwecke, die mit der Regelung tatsächlich verfolgt werden und durch sie \ngefördert werden können. \nDaran zu zweifeln besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deswegen \nAnlass, weil Sportwetten im Hinblick auf ein Spielsuchtrisiko weniger gefährlich sind \nals das in Spielhallen angebotene Glücksspiel an Geldspielautomaten. Nach ständiger \nRechtsprechung \ndes \nGerichtshofs \nder \nEuropäischen \nUnion \ngehört \ndie \nGlücksspielregulierung zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und \nkulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und in denen diese in \nErmangelung einer Harmonisierung durch die Union bei der Bestimmung des ihnen am \ngeeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der \nSozialordnung über ein weites Ermessen verfügen (EuGH, Urt. v. 8. September \n2016 - C-225/15 - Politanò, juris Rn. 39 m. w. N.). Es ist daher Sache jedes \nMitgliedstaats, zu beurteilen, ob es zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels \nerforderlich ist, die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf das angestrebte \nSchutzniveau zu beschränken und mehr oder weniger strenge Maßnahmen, wie etwa \ndie Beschränkung der Veranstaltung bzw. Vermittlung von bestimmten Glücksspielen \nauf bestimmte Orte, vorzusehen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. \na. - Markus Stoß, juris Rn. 91 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris \nRn. 36 und - 8 C 18.16 - juris Rn. 39 jeweils m. w. N.). Anders als die Antragstellerin \nmeint, entspricht dieses Beurteilungsermessen bei der Festlegung des Schutzniveaus \ndem \nin \nder \nverfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung \nanerkannten \nweiten \nEinschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers, der erst dann \nüberschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie \nvernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben \n33 \n34 \n \n\n \n \n15 \nkönnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. September 2010 - 1 BvR 2005/10 -, juris Rn.10). \nZwar trifft es zu, dass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei \nder Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen \nRegelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung \nim Moment ihres Erlasses, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden \nAuswirkungen ankommt (vgl. EuGH, Urt. v. 30. Juni 2016 - Rs. C-464/15 - Admiral \nCasinos & Entertainment AG, juris Rn. 25). Es ist jedoch durch neuere Studien nicht \nwiderlegt und entspricht daher nach wie vor aktuellen Erkenntnissen, dass die zu \nSpielhallen bereits höchstrichterlich bestätigte Einschätzung, Mindestabstände zu \nallgemeinbildenden Schulen einschließlich Grundschulen: seien dazu geeignet, die \nvon Glücksspielstätten auf Minderjährige ausgehenden Gewöhnungseffekte im \nInteresse des Jugendschutzes und der vorbeugenden Spielsuchtprävention zu \nvermeiden, den gesetzgeberischen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 152; BVerwG, Urt. v. \n5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 f. und jeweils auch für Grundschulen: Urt. v. 16. \nDezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 \nB 295/18 -, juris Rn. 8 ff. und v. 22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris Rn. 18). Für \nWettvermittlungsstellen würde nur dann etwas anderes gelten, wenn entweder das von \nSportwetten ausgehende Spielsuchtrisiko derart geringfügig wäre, dass es \nvernünftigerweise \nkeinerlei \nvorbeugenden \nSchutzes \ndavor \ndurch \neine \nMindestabstandsvorgabe \nzwischen \nallgemeinbildenden \nSchulen \nund \nWettvermittlungsstellen bedürfen würde, oder wenn die Regelung aus sonstigen \nGründen nicht geeignet wäre, systematisch und kohärent zur Zweckerreichung \nbeizutragen. Beides ist nicht der Fall. \nAusweislich \nder \nStudien, \ndie \ndie \nLänder \nnach \nden \nErläuterungen \nzum \nGlückspielstaatsvertrag herangezogen haben, ist das Gefahrenpotential von \nSportwetten zwar nicht gleich hoch, sondern niedriger als dasjenige von Automaten- \nund Casinospielen. So gibt die Mehrzahl der sich wegen pathologischen Glücksspiels \nin \nambulanter \noder \nstationärer \nBehandlung \nbefindenden \nPersonen \nals \nHauptglücksspielform das Spiel an Geldspielautomaten in Spielhallen an, gefolgt vom \nOnline-Automatenspiel (vgl. „Suchthilfe in Deutschland 2020 - Jahresbericht der \nDeutschen Suchthilfestatistik [DSHS]“ von November 2021, S. 20, 52, abrufbar unter \nhttps://www.suchthilfestatistik.de/fileadmin/user_upload_dshs/05_publikationen/jahres\nberichte/DSHS_DJ2020_Jahresbericht.pdf); zudem weisen Casinospiele im Internet \n(einschließlich des virtuellen Automatenspiels) den größten Anteil an mindestens \nproblematischen Spielern aus (18,6 %), gefolgt vom „Kleinen Spiel“ in der Spielbank \n35 \n\n \n \n16 \n(13,8 %) und den Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten (11,7; %, vgl. \nBanz, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland - Ergebnisse und \nSurvey 2019 und Trends - BfgA-Forschungsbericht, S. 89 und 161). Allerdings haben \nSportwetten mit festen Quoten mit einem Anteil an mindestens problematischen \nSpielern von 3,1 % sowie Toto Fußballwetten mit einem entsprechenden Anteil von 3,0 \n% im Vergleich zu Lotterien aller Arten mit einem entsprechenden Anteil von lediglich \n1,2 % ebenfalls ein erhöhtes Gefahrenrisiko (vgl. zur weiteren Differenzierung sowie \nunter Verweis auf eingeschränkte Aussagekraft aufgrund teilweiser geringer Fallzahlen \nBanz a. a. O. S. 84 und 160 f.), zumal dieselbe Studie bei Sportwetten sogar einen - \nwenngleich nicht signifikant - höheren Spieleranteil mit auffälligem bzw. risikoreichem \nGlücksspielverhalten als bei Automaten- und Casinospielen ergeben hat (a. a. O. S. \n160). Dieses nicht unerhebliche Gefahrenpotential kann der Gesetzgeber bei der \nBestimmung des angestrebten Schutzniveaus zugrunde legen, ohne dass das ihm \ndabei zustehende Ermessen eingeschränkt wäre, weil er noch bis zum Inkrafttreten \ndes \nGesetzes \nzur \nÄnderung \ndes \nSächsischen \nAusführungsgesetzes \nzum \nGlücksspielstaatsvertrag vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) von einer \nMindestabstandsvorgabe für Wettvermittlungsstellen abgesehen hatte und dies mit \nBlick auf das im Vergleich zu Spielen an Geldautomaten geringere Gefahrenpotential \nvon Sportwetten in der Rechtsprechung ebenfalls als nicht offensichtlich fehlsam und \nvom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt angesehen worden ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, \nUrt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 29). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich \nnicht gehindert, das von ihm angestrebte Schutzniveau zu erweitern und die \nGefahrenschwellen, ab denen er ein Einschreiten durch Mindestabstandsvorgaben für \ngeeignet und erforderlich hält, niedriger festzulegen. Diesen Beurteilungsspielraum \nverkennt die Antragstellerin, die dem Gesetzgeber in ihrem umfangreichen Vortrag \nzudem zu Unrecht unterstellt, er gehe von einem gleich hohen Gefahrenpotential von \nSportwetten und Geldspielgeräten aus. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang \nauch, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die geringe Verbreitung von \nWettvermittlungsstellen in Sachsen (derzeit 35) Mindestabstandsvorgaben zu \nallgemeinbildenden Schulen und unter Berufung auf Studien, die eine höhere \nSuchtgefährdung von Kindern in höherem Alter belegen, insbesondere zu \nGrundschulen für abwegig hält. Sie setzt damit nur ihre abweichende Auffassung der \ndes Gesetzgebers entgegen, zeigt aber nicht auf, dass der Einschätzungsspielraum \ndes Gesetzgebers überschritten ist. \n \n\n \n \n17 \nEine Ungeeignetheit der Regelung folgt ferner nicht aus dem Einwand der \nAntragstellerin, angesichts ubiquitärer Werbemaßnahmen für Glücksspiele und \ninsbesondere für Sportwetten gehe von der Konfrontation mit stationären \nWettvermittlungsstellen \nauf \ndem \nalltäglichen \nSchulweg \nkein \nzusätzlicher \nGewöhnungseffekt mehr aus, vor dem eine Abstandsregelung noch schützen könne. \nDamit vermag die Antragstellerin die gegenteilige gesetzgeberische Prognose nicht zu \nerschüttern. Orte, in denen Sportwetten vermittelt werden, werden als Teil der \nunmittelbar \nrealen \nUmgebung \nanders \nwahrgenommen \nals \nmediale \nGlücksspielwerbung, sei es auf Plakatwänden, sei es im Internet. Auch ist nicht jedes \nKind für Sportwettenwerbung, selbst wenn diese im Internet aufgrund zunehmender \nVerbreitung von Smartphones - anders als die nach § 5 Abs. 3 GlüStV 2021 zwischen \n6 und 21 Uhr verbotene Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und \nOnline-Casinospiele - ständig aufrufbar ist, im selben Umfang und zu jeder Zeit in \ngleicher Weise empfänglich wie für stationäre Einrichtungen im schulischen Umfeld. \nDie Werbung im Internet wird nicht ohne Weiteres und ständig angezeigt, sondern nur \nbei bestimmten Suchanfragen des Benutzers. Dies lässt die Annahme plausibel \nerscheinen, dass die Konfrontation mit der realen Wettvermittlungsstelle zu einem \nMehr an Gewöhnung führt, das durch den Mindestabstand verhindert werden soll. \n37 \nDas von der Antragstellerin dargestellte Ausmaß an Werbung führt auch sonst nicht \ndazu, dass die Anforderungen des Kohärenzgebots nicht gewahrt wären. Das gilt auch \ndann, wenn für Lotterieprodukte und Toto-Fußballwetten wohl nach wie vor \nImagewerbung betrieben und mit dem Hinweis auf die Einnahmenverwendung zu \nsozialen Zwecken gegen die Grenzen zulässiger Werbung verstoßen wird (vgl. etwa \nS. 2 der kostenlosen Kundenzeitschrift von Sachsenlotto Nr. 39 S. 2; BVerwG, Urt. v. \n20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 44). Allerdings hat der Gerichtshof der \nEuropäischen Union Werbekampagnen des Inhabers eines Sportwettenmonopols für \nLotterieprodukte, die darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher durch \nAnregung zur Spielteilnahme zu fördern, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm \nunter Hinweis auf die Verwendung der Einnahmen für Gemeinwohlzwecke ein positives \nImage verliehen wird, als eines von mehreren Anzeichen dafür gewertet, dass die \nFinanzierung sozialer Aktivitäten der eigentliche Grund für die restriktive \nGlücksspielpolitik und die Eindämmung der Spielsucht nur „scheinheilig“ vorgeschoben \nsei, und daraus gefolgert, dass das der Errichtung des Monopols zugrunde liegende \nZiel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die \nSpielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr kohärent und systematisch verfolgt \nwerden könne (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. - Markus Stoß -\n36 \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n18 \n, juris Rn. 100 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 a. a. O.). Diese Erwägungen \nlassen sich auf andere Glücksspielregelungen als Staatsmonopole nur dann \nübertragen, wenn sie direkt zur Steigerung staatlicher Einnahmen führen können. Denn \nnur dann kommt in Betracht, übermäßige Glücksspielwerbung als Indiz dafür \nheranzuziehen, dass die Generierung von Einnahmen nicht nur eine erfreuliche \nNebenfolge, sondern die eigentlich mit der Regelung verfolgte Absicht ist. Das trifft auf \ngesetzliche Mindestabstandsvorgaben für Wettvermittlungsstellen, die allenfalls \nindirekt durch eine potentielle Umsatzverlagerung auf Annahmestellen mit staatlichen \nEinnahmen in Verbindung stehen können, nicht zu (vgl. im Ergebnis ebenso VGH BW, \nUrt. v. 10. Februar 2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 82 ff. zu Spielhallen). Aus dem \ngleichen Grund verfängt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des früheren auf die \nBekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz gestützten Sportwettenmonopols \naufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits nicht. Dieses wurde damit begründet, \ndass gehäufte oder gar systematische Verstöße des staatlichen Monopolträgers gegen \ndie rechtlichen Grenzen zulässiger Werbung die tatsächliche, entgegen der \nZielsetzung der Begrenzung des Glücksspielgeschäfts auf dessen Expansion \ngerichtete Handhabung der Monopolregelung prägen und auf Defizite ihrer normativen \nSicherung schließen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, \njuris Rn. 44 ff.; vgl. zur unionsrechtlichen Inkohärenz: BVerwG Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 \nC 17.12 -, juris Rn. 43 ff.). Auch insoweit ist für die rechtlichen Konsequenzen, die aus \nübermäßiger \nWerbung \ngezogen \nwerden, \nentscheidend, \ndass \nmit \neiner \nMonopolregelung \nanders \nals \nmit \neinem \ngesetzlichen \nMindestabstand \nzu \nWettvermittlungsstellen direkt gegenläufige Ziele der Spielsuchtbekämpfung und der \nExpansion des Spielangebots zur Einnahmensteigerung verfolgt werden können. \nIm Ansatz richtig macht die Antragstellerin geltend, dass das Kriterium der \nunionsrechtlichen \nKohärenz \nauch \nin \nnicht \nmonopolisierten \nBereichen \ndes \nGlücksspielrechts Wirkung entfaltet und dort zwar weder eine Uniformität der \nRegelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine föderale \nZuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen \nverlangt, wohl aber gebietet, dass die Geeignetheit von Regelungen, die die \nDienstleistungsfreiheit in einem Bereich einschränken, zur Verwirklichung des mit \nihnen verfolgten Ziels nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen \nGlücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial konterkariert \nwerden darf (vgl. EuGH, Urt. v. 12. Juni 2014 - C-156/13 - Digibet und Albers, juris Rn. \n33 ff.; v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. - Markus Stoß, juris Rn. 97 ff.; v. 8. \n38 \n \n\n \n \n19 \nSeptember 2010 - C-46/08 - Carmen Media, juris Rn. 57 ff. und v. 10. März 2007 - C-\n169/07 - Hartlauer, juris Rn. 55; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris \nRn. 41; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 84 f. und v. 20. Juni 2013 - 8 C \n10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 -, juris \nRn. 25). Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung, ob \nEinschränkungen der Berufsfreiheit in einem Glücksspielbereich konsequent auf die \nBekämpfung von Spielsucht ausgerichtet sind, andere Glücksspielformen nur \n(„insbesondere“) dann einbezogen, wenn der Gesetzgeber in einer Konfliktlage mit \nstaatlicher Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt (auch) eigene fiskalische Interessen \nverfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen \n(BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 122 f., 132 und 141 \nff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1. August 2022 - 8 B 16.22 -, juris Rn. 6). Die \nVereinbarkeit der Abstandsgebote für Spielhallen mit Art. 12 Abs. 1 GG wurde daher \nnur im Hinblick auf die Regulierung von Spielbanken, bei der nicht ausgeschlossen ist, \ndass die Abstandsvorgabe indirekt auch fiskalische Interessen der Länder durch \nVerlagerung auf das Angebot der Spielbanken fördert, näher untersucht, nicht aber im \nHinblick auf die Regulierung zu Geldspielgeräten in Gaststätten, bei der keine \ngesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar sind. In der \nSache resultiert daraus indes keine geringere Prüfungsdichte mit potentiell \nabweichenden Ergebnissen, da die unionsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der \nKohärenz zu betrachtenden Glücksspielsegmente, in denen der Gesetzgeber trotz \ngleich hohem oder höherem Suchtpotential auf Abstandsgebote verzichtet hat, \nverfassungsrechtlich \njedenfalls \nauch \nauf \nihre \nVereinbarkeit \nmit \ndem \nGleichbehandlungsgrundsatz geprüft werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März \n2017 a. a. O. Rn. 123 und 170 ff.) und bei Vorliegen hinreichender Sachgründe für eine \nUngleichbehandlung auch keine unionsrechtliche Inkohärenz angenommen werden \nkann. \nGemessen daran bedingt die Regulierung sämtlicher Glücksspielbereiche mit gleich \nhohem oder höherem Suchtpotential, welche die Antragstellerin benennt, nicht die \nInkohärenz der Mindestabstandsregelung des § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG. \nDies gilt zunächst für Spielbanken, für die höchstrichterlich geklärt ist, dass der Verzicht \nauf eine Mindestabstandsvorgabe trotz der mit ihrem Betrieb verbundenen \ngesteigerten fiskalischen Interessen der Länder die konsequente Ausrichtung der für \nSpielhallen normierten Abstandsgebote am Ziel der Spielsuchtbekämpfung nicht \nhindert, weil der Betrieb und die Erlaubnis für Spielbanken in eigener Weise an den in \n39 \n \n40 \n\n \n \n20 \n§ 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ \n1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs (§ \n1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021), ausgerichtet ist (vgl. § 1 Nrn. 1 und 2 SächsSpielbG), \numfangreiche Spielerschutzvorschriften wie Werbebeschränkungen, die Pflicht zur \nEntwicklung eines Sozialkonzepts, Aufklärungspflichten und die Teilnahme am \nbundesweiten Spielersperrsystem (§ 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 5 bis 8 GlüStV 2021) gelten, \nihre Zahl eng begrenzt (in Sachsen derzeit nur drei Spielbanken, nach § 2 Abs. 1 Satz \n3 SächsSpielbG maximal zwei weitere erlaubnisfähig) und eine besondere staatliche \nAufsicht (§ 17 SächsSpielbG) vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 \nBvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 141 ff.). Zwar wurde die Begründung für die konsequente \nAusrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung daneben auch noch auf das durch Studien \nbelegte geringere Suchtpotential des „Kleinen Spiels“ in Spielbanken im Vergleich zum \nAutomatenspiel in Spielhallen gestützt (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR \n1314/12 u. a. -, juris Rn. 122 f., 132 und 141 ff.), während das Suchtpotential von \nletzterem im Vergleich zu Sportwetten nach der bereits zitierten Studienlage höher ist. \nDieser \nUnterschied \nallein \nrechtfertigt \naber \nkeine \nInkohärenz \nder \nMindestabstandsvorgabe zu Wettvermittlungsstellen. Denn auch insoweit kann eine \ngegenläufige Glücksspielpolitik im Spielbankensegment im Hinblick auf dessen \nspezifische Regulierung und insbesondere auch deswegen nicht angenommen \nwerden, weil ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung in den \nunterschiedlichen Gefährdungspotentialen beider Typen von Spielstätten und der sehr \nunterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten gegeben ist (vgl. zu diesem \nGesichtspunkt bei Spielhallen: BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 174; \nBVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 77). So sind Spielbanken \nschon aufgrund ihrer gesetzlichen Beschränkung auf landesweit drei und maximal fünf \nvom \nAlltag \nweit \nentfernt. \nDemgegenüber \nist \ndie \nVerfügbarkeit \nvon \nGlücksspielmöglichkeiten in derzeit 35 Wettvermittlungsstätten in Sachsen um ein \nVielfaches höher, und auch wenn ihre Verbreitung im Alltag im Vergleich zu 300 \nSpielhallen tatsächlich noch nicht allzu groß ist, steht einer künftigen Zunahme keine \n§ 2 Abs. 1 Satz 3 SächsSpielbG vergleichbare gesetzliche Regelung entgegen, da die \nin § 7 Abs. 3 SächsGlüStVAG 2021 normierte Beschränkung auf maximal 65 pro \nKonzessionsnehmer wegen deren inzwischen aufgehobener Kontingentierung auf 20 \n(vgl. § 10a Abs. 3 GlüStV 2012) an der auf 1.300 begrenzten Zahl der Annahmestellen \n(§ 7 Abs. 2 Satz 1 SächsGlüStVAG) orientiert war und ist und infolgedessen eine \nalltägliche Verfügbarkeit nicht ausschließt. \n \n \n \n\n \n \n21 \n41 \nDas Kohärenzgebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass für das Automatenspiel in \nGaststätten keine Mindestabstandsvorgabe und auch sonst trotz höherem bzw. \ngleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV als für \nWettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 16. \nDezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 79). Zwar ist nicht zu bestreiten, dass der \nhierdurch gewährleistete Schutz vor Spielsucht im Bereich des gewerblichen \nAutomatenspiels in Gaststätten bislang geringer ist als in Wettvermittlungsstellen, \nobwohl auch Spielautomaten in Gaststätten im unmittelbaren Lebensumfeld \npotenzieller Spieler leicht zugänglich und auf dem Schulweg für Kinder und \nJugendliche alltägliche Erscheinung sind. Dies rechtfertigt sich aber aufgrund der \nUnterschiede im Gepräge der Spielorte. Wettvermittlungsstellen dienen in aller Regel \nhauptsächlich dem Glücksspiel, was auch ihr äußeres Erscheinungsbild bestimmt, \nwährend der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten nicht im \nAufstellen und Bereithalten von Spielgeräten liegt, sondern im entgeltlichen Anbieten \nvon Speisen und Getränken. Die Spielanreize sind daher in Wettvermittlungsstellen \ntypischerweise größer als in Gaststätten mit nur zwei zulässigen Geldspielgeräten (vgl. \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV), wo Spieler zudem anders als in Wettvermittlungsstellen \nregelmäßig einer größeren Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt sind \n(vgl. zu Spielhallen: BVerfG Beschl. v. 7. März 2017 - 1314/12 u. a. -, juris Rn. 175 m. \nw. N.; BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 80). \n42 \nSoweit bei der Glücksspielregulierung von Alterlaubnisinhabern nach § 21 \nSächsGlüStVAG, Buchmachern i. S. v. § 2 RennwLottG nach § 2 Abs. 4 GlüStV und \nRennvereinen mit einer Erlaubnis nach § 1 RennwLottG von Mindestabstandsvorgaben \nabgesehen wurde, resultiert daraus keine Inkohärenz von § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG, \nobwohl das dort angebotene Glücksspiel im Vergleich zu Sportwetten den Anteilen von \nmindestens problematischen Spielern nach ein gleiches oder höheres Suchtpotential \naufweist (vgl. zu Pferdewetten: BfgA-Forschungsbericht a. a. O. S. 161). Diese \nGlücksspielstätten unterliegen bedingt durch ihre historischen Besonderheiten und \nangepasst an ihre Seltenheit im Alltag einer je spezifischen Regulierung, die auch als \nhinreichender Sachgrund für den Verzicht auf Abstandsvorgaben ausreichen. So kann \nes Wett(vermittlungs)büros, deren Inhaber über eine nach dem Gewerbegesetz der \nDeutschen Demokratischen Republik erteilte Alterlaubnis verfügen, für die das \nMindestabstandsgebot jedenfalls als Erlaubniserteilungsvoraussetzung nach § 21 \nSächsGlüStVAG nicht gilt, nur noch übergangsweise geben. Nach Angaben des \nAntragsgegners ist ihm landesweit nur noch ein einziger derartiger Fall bekannt, wobei \nder Abstand zur nächsten allgemeinbildenden Schule 392 m Luftlinie beträgt. \n \n\n \n \n22 \nPferdewetten bilden ein historisch gewachsenes Sondersegment, dessen Anteil am \nSportwettenmarkt insgesamt gering ist. Sie werden in Deutschland nur auf einer \nrückläufigen Zahl an Rennbahnen und regelmäßig nur an wenigen Tagen pro Jahr \nangeboten, so dass die Verfügbarkeit dieser Wettart stark eingeschränkt ist. Relevante \nWettveranstalter sind nur die zahlenmäßig begrenzten Rennvereine, die die \nTotalisatoren betreiben (vgl. Erläuterungen zum GlüStV 2021, S. 43 und 120); in \nSachsen gibt es nur je einen derartigen Verein in Dresden und Leipzig. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Mindestabstandsregelung des § 7 \nAbs. 5 SächsGlüStVAG auch nicht durch die Zulassung von Online-Automatenspielen \nund Online-Casino-Angeboten inkohärent geworden. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft \ngetretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 soll der Schwarzmarkt, der sich trotz des bis \nzum 30. Juni 2021 bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hat und auf \ndem verschiedene Arten von Online-Spielen angeboten und nachgefragt wurden, \nmassiv zurückgedrängt werden. Nach den Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag \n2021 (LT-Drs. 7/3278 S. 6 ff.) soll die Zulassung von legalen Online-\nGlücksspielangeboten dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen und den \nlegitimen Zweck verfolgen, eine geeignete Alternative zum illegalen Online-Glücksspiel \nanzubieten und dadurch den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und \nüberwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten \nGlücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Die Zulassung geht daher einher \nmit bereichsspezifischen strengen gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz (vgl. §§ \n6a ff. GlüStV 2021), darunter einem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit, dessen \nEinhaltung mit der Limitdatei überwacht wird (vgl. § 6c GlüStV 2021) und das trotz \nAusweitung des legalen Angebots im Internet die Spielmöglichkeit für den einzelnen \nSpieler stark einschränkt. Mindestabstandsvorgaben, wie sie für stationäre \nGlücksspielstätten vorgesehen sind, sind demgegenüber bei Angeboten im Internet \nkein taugliches Mittel zur Begrenzung des Glücksspiels. Es ist auch nicht erkennbar, \ndass die Spielerschutzvorschriften aufgrund eines Vollzugsdefizits leerlaufen könnten. \nUm den Vollzug während des Aufbaus der gemäß § 27a GlüStV 2021 eingerichteten \nGemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt \nsicherzustellen, sind die ihr zukommenden Aufgaben durch § 27p GlüStV 2021 für eine \nÜbergangszeit einzelnen Trägerländern zugewiesen worden (vgl. LT-Drs. 7/3278 S. \n186 und näher zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 10. Februar 2022 - 6 S 1922/20 -, \njuris Rn. 73 ff.) \n\n \n \n23 \nSchließlich \nbesteht \nkeine \nInkohärenz \nin \nAnbetracht \nder \nRegulierung \nder \nAnnahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 5 GlüStV 2021, für die generell kein gesetzlicher \nMindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen normiert ist. Das gilt jedenfalls für die \ntypischen Wettvermittlungsstellen, deren Gefährdungspotential aufgrund des Umfangs \nder in ihnen regelmäßig im Hauptgeschäft angebotenen Sportwetten deutlich größer \nist als dasjenige von Annahmestellen, die typischerweise im Nebengeschäft in einem \nLadenlokal überwiegend Lotterieprodukte anbieten, die mit Ausnahme der Lotterie \nKeno über ein erheblich niedrigeres Suchtpotential als Sportwetten verfügen (vgl. den \noben zitierten BfgA-Forschungsbericht a. a. O. S. 161 f. zum Anteil mindestens \nproblematischer Spieler bei Sportwetten zu festen Quoten von 3,1 % im Vergleich zu \nmindestens problematischen Spielern bei Lotterien von insgesamt 1,2 %, darunter etwa \nBingo 0 %, Keno 6,7 % und Sofortlotterien/Rubbellosen von 1,1 %). Der Vertrieb von \nSportwetten i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021, zu denen ODDSET-Produkte \ngehören, findet in Sachsen in Annahmestellen nicht nur faktisch nicht mehr statt, \nsondern er ist nach § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 nur noch in Wettvermittlungsstellen \nzulässig, weil der sächsische Gesetzgeber von der in § 29 Abs. 6 GlüStV 2021 \neingeräumten Übergangsmöglichkeit, abweichend von § 21a Abs. 2 zuzulassen, dass \nSportwetten in Form von Ergebniswetten noch bis zum 30. Juni 2024 auch in \nAnnahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 \neingegliedert sind, vermittelt werden, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 22 \nSächsGlüStVAG). Die in Annahmestellen neben Lotterieprodukten auch angebotenen \nToto-Fußballwetten weisen zwar einen ähnlich hohen Anteil von mindestens \nproblematischen Spielern wie Sportwetten auf und für die Einschätzung ihres \nSuchtpotentials ist ohne Belang, dass es sich mangels fester Quoten nicht um \nSportwetten im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 handelt. \nZu berücksichtigen ist aber, dass ihr Anteil gemessen an den angebotenen \nLotterieangeboten und im Vergleich zu den umfangreichen Sportwettenprodukten einer \nWettvermittlungsstelle sehr gering ist und dass die unter Suchtgesichtspunkten \ngefährlichsten Live-Wetten (vgl. BfgA-Forschungsbericht a. a. O. S. 161) in \nAnnahmestellen im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen überhaupt nicht angeboten \nwerden dürfen (vgl. § 21 Abs. 1, 1a und 4, § 21a Abs. 2 und § 29 Abs. 6 Halbsatz 2 \nGlüStV 2021). Hinzukommen die Unterschiede im Gepräge von Annahmestellen und \nWettvermittlungsstellen. \nAnnahmestellen \nbefinden \nsich \ntypischerweise \nin \nLadenlokalen, in denen im Hauptgeschäft Dinge des täglichen Bedarfs wie Zeitungen, \nSchreibbedarfsartikel und Snacks angeboten werden, die auch von Kindern, die nicht \nan einem Glücksspiel teilnehmen dürfen, aufgesucht werden. Sie haben daher ein \nvöllig anderes, alltägliches und weniger auf den Spieltrieb gerichtetes Erscheinungsbild \n43 \n\n \n \n24 \nals Wettvermittlungsstellen, die ausschließlich der Befriedigung des Spieltriebs dienen \nund deren Räumlichkeiten häufig - etwa durch Bestuhlung und Anbringung von \nBildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live \nmitzuverfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen. All diese \ntypischerweise bestehenden Unterschiede lassen es regelmäßig ausgeschlossen \nerscheinen, dass eine Mindestabstandsvorgabe zu Wettvermittlungsstellen eine \nverstärkte Nutzung von Annahmestellen in der Umgebung von allgemeinbildenden \nSchulen nach sich zöge und damit eine konterkarierende Glücksspielpolitik verfolgt \nwürde, die die Wirksamkeit der Regelung für Wettvermittlungsstellen beeinträchtigen \nkönnte. \n44 \nDer Senat lässt dahingestellt, ob etwas anderes für Wettvermittlungsstellen zu gelten \nhat, die nach Art von Lotto-Annahmestellen als bloße Wettannahmestellen im \nNebengeschäft \nin \neinem \nLadenlokal \nbetrieben \nwerden \nsollen. \nOb \neine \nUngleichbehandlung auch in solchen Fällen durch hinreichende Sachgründe \ngerechtfertigt wäre oder nicht, so dass eine Inkohärenz dann durch eine \nunionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG \nüberwunden \nwerden \nmüsste, \nkann \nim \nStreitfall \noffenbleiben. \nDenn \ndie \nWettvermittlungsstelle der Antragstellerin wird nicht im Nebengeschäft in einem \nLodenlokal, sondern im Hauptgeschäft mit ausschließlich spielbetriebbezogenem \nGepräge betrieben. Abgesehen davon bestehen aber auch erhebliche Zweifel an ihrem \nVortrag, dass die streitgegenständliche Betriebsstätte eine bloße Wettannahmestelle \nohne \nAufenthaltsmöglichkeiten \nund \nLivewettenangebot \nsei; \ndenn \ndie \nBaugenehmigung, die die Veranstalterin als Anlage zum Erlaubnisantrag für die \nstreitgegenständliche Wettvermittlungsstelle vorgelegt hat, bezieht sich neben 27 \nGastplätzen auch auf diverse Monitore und eine Mulitimedia-Großbildeinrichtung. \nb) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem \ngeklärt, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von \nSportwetten verfassungs- und unionsrechtskonform ist (vgl. näher EuGH, Urt. v. 24. \nJanuar 2013 - C-186/11 u. a. - Stanleybet u. a., juris 47 f. m. w. N.; BVerfG, Beschl. [K] \nv. 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschl. v. 7. November \n2018 - 8 B 29.18 -, juris Rn. 12 ff.; v. 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris \nRn. 23, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 72). Zwar konnte in der \nVergangenheit eine Erlaubnis nicht schon wegen des - unionsrechtswidrigen - \nStaatsmonopols, \nsondern \nerst \nnach \nPrüfung \nder \nunionsrechtskonformen \n \n45 \n\n \n \n25 \nErlaubnisvoraussetzungen ausgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 a. \na. O. zu § 4 Abs. 1 GlüStV 2008). Auch konnte bis zur Aufhebung der Kontingentierung \nvon Sportwettkonzessionen durch den zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Dritten \nGlücksspieländerungsstaatsvertrag das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis \nfür sich allein genommen dem Wettvermittler wegen des Anwendungsvorrangs des \nUnionsrechts nicht entgegengehalten werden, weil private Anbieter tatsächlich in \nDeutschland keine Konzessionen in einem unionsrechtskonformen Auswahl- und \nErlaubnisverfahren erlangen konnten und deshalb auch Vermittlungserlaubnisse nicht \nmit Aussicht auf Erfolg beantragt werden konnten und erteilt wurden (vgl. zum \nHintergrund: HessVGH, Beschl. v. 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 -, juris Rn. 54 ff. und \nErläuterungen zum GlüStV 2021, S. 40; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2022 \n- 4 B 1864/21 -, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 17. Januar 2017 - 4 A 3244/06 -, juris Rn. 37 ff.). \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich die Sach- und Rechtslage \ninzwischen \naber \ngrundlegend \ngeändert. \nSeit \nInkrafttreten \ndes \nDritten \nGlücksspieländerungsstaatsvertrags besteht die Möglichkeit, Erlaubnisse zur \nVeranstaltung von Sportwetten in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zu \nerlangen, das von der I..................... auch erfolgreich absolviert worden ist. Solche \nVeranstaltererlaubnisse sind ihrerseits Voraussetzung für die nunmehr - zumindest \nmittelbar - ebenfalls bestehende Möglichkeit der Inhaber von Wettvermittlungsstellen, \nfür deren Betrieb über einen nach § 21a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 2 \nGlüStV, § 7 Abs. 1 Satz 3 SächsGlüStVAG durch den Veranstalter/Konzessionsinhaber \nzu stellenden Antrag eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zu erlangen (vgl. \nauch OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2022 a. a. O. Rn. 31 f., m. w. N.). Offen bleiben \nkann, ob diese Ausgestaltung des Antragserfordernisses die Niederlassungsfreiheit \ndes Konzessionsinhabers und die Dienstleistungsfreiheit des Inhabers der \nWettvermittlungsstelle unionsrechtskonform einschränkt, was die Antragstellerin \nbezweifelt. \nDenn \nim \nStreitfall \nwurde \ndie \nErlaubnis \nzum \nBetrieb \nder \nstreitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle durch die I..................... beantragt und \nnicht mangels Antragsberechtigung der Antragstellerin, sondern deswegen abgelehnt, \nweil \ndie \nWettvermittlungsstelle \nwegen \nVerstoßes \ngegen \nden \ngesetzlichen \nMindestabstand nach § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG eine unionsrechtskonforme \nErlaubnisvoraussetzung nicht erfüllte. \nc) Schließlich ist das Übergangsregime des § 22 Abs. 2 SächsGlüStVAG unter den von \nder Antragstellerin geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht \nunionsrechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \nUnion gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen \n46 \n \n\n \n \n26 \ndes Unionsrechts, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die \ngeeignet ist, eine Grundfreiheit zu behindern, zu beachten ist. Bei der Abwägung des \nGewichts des enttäuschten Vertrauens und der die Rechtsänderung rechtfertigenden \nGründe sind deren Vorhersehbarkeit und die Auswirkungen auf die Rentabilität \ngetätigter Investitionen zu berücksichtigen. Je plötzlicher und unerwarteter eine \nRechtsänderung ohne ausreichende Anpassungszeit eintritt, um so eher wird ein \nVerstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Betracht kommen (vgl. \nEuGH, Urt. v. 22. September 2022 - C-475/20 u. a. - Admiral Gaming Network Srl u. \na., juris Rn. 60 ff. und Urt. v. 11. Juni 2015 - C‐98/14 u. a. - Berlington Hungary u. a., \njuris Rn. 87). \nGemessen daran mussten Inhaber von Wettvermittlungsstellen aufgrund der Geset-\nzeshistorie mit einer schärferen Regulierung rechnen und reicht die ihnen in § 22 \nAbs. 2 SächsGlüStVAG eingeräumte Übergangsfrist bis zur Anwendung des \ngesetzlichen Mindestabstands zum 1. Juli 2022 aus, um eine schonende Einführung \ndes neuen Erlaubnisversagungsgrundes zu sichern. Soweit sie trotz Vorhersehbarkeit \neiner Rechtsänderung größere Investitionen eingegangen sind, durften sie nicht auf \neine längere Übergangsfrist etwa in Anlehnung an die Härtefallregelung für \nAltspielhalleninhaber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 vertrauen (vgl. SächsLT-Drs. \n7/873 S. 11 f.). Im Unterschied zu diesen knüpft der Altwettvermittlungsstelleninhabern \nzu gewährende Vertrauensschutz nicht an ein seit langem nach § 33i GewO erlaubtes \nGewerbe an, das auch Jugendschutzgesichtspunkte schon berücksichtigte, sondern \nallein an eine bestandskräftige Baugenehmigung (vgl. hierzu und zum Folgenden auch \nunter dem Gesichtspunkt der Kohärenz und Vereinbarkeit der unterschiedlichen \nÜbergangsfristen mit Art. 3 Abs. 1 GG: OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2022 - 4 B \n1864/21 -, juris Rn. 80 ff.). Denn Wettvermittlungsstellen wurden erstmalig, nachdem \nauf die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenvermittlungsmonopols des § 10 Abs. 2 \nund 5 GlüStV 2008 erkannt worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 \n-, juris Rn. 37 ff.), mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum \nGlücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 einem zunächst \nprobeweise für einen Zeitraum von sieben Jahren für private Konzessionsnehmer \ngeöffneten Erlaubnisverfahren unterstellt. Betreiber von Altwettvermittlungsstellen \nmusste daher bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe nach Beendigung \nder Erprobungsphase noch einer ggf. verschärften Regulierung unterworfen werden \nkönnte, von der unter Umständen auch ihr Fortbestand abhängen würde. Ein \nschutzwürdiges Vertrauen darauf, ihren Betrieb unverändert nach der bisherigen \nRechtslage selbst in der Nähe von allgemeinbildenden Schulen für längere Zeit \n47 \n \n\n \n \n27 \nfortführen zu können, konnte unter diesen Umständen zumal im Hinblick auf das bereits \nin § 1 Nr. 3 GlüStV 2012 genannte Ziel der Gewährleistung von Jugend- und \nSpielerschutz nicht entstehen. Zudem dürfte auch die Tatsache, dass für den Betrieb \neiner Wettvermittlungsstelle typischerweise ein geringerer Investitionsaufwand als für \nden Betrieb einer Spielhalle erforderlich ist, es rechtfertigen, die Übergangsfrist für \nWettvermittlungsstellen kürzer zu bemessen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28. Juni 2017 - \n6 S 1563/16 -, juris Rn. 14). Die in § 22 Abs. 2 SächsGlüStVAG vorgesehene \nneunmonatige Frist reicht regelmäßig aus, um die mit der Aufgabe oder Verlegung des \nBetriebs verbundenen Maßnahmen umzusetzen. \n3. Erweist sich die angegriffene Verfügung nach alledem als voraussichtlich \nrechtmäßig, überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung \ndas \nöffentliche \nInteresse \nan \nder \nsofortigen \nVollziehung \nregelmäßig \ndas \nentgegenstehende \nSuspensivinteresse \nder \nAntragstellerin. \nEine \nandere \nInteressenabwägung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Antragstellerin \ngeltend macht, die Schließung stelle für sie eine besondere Härte dar. Trotz des \nVorhalts mangelnder Substantiierung durch das Verwaltungsgericht wurden die dazu \nvorgetragenen Gesichtspunkte nicht ausreichend belegt oder glaubhaft gemacht. Allein \ndie Vorlage eines Angebots für Geräte und Einbauarbeiten aus dem Jahr 2017 über \n58.290,- € reicht nicht, um eine besondere Härte zu begründen (vgl. zu den \nDarlegungsanforderungen: SächsOVG, Beschl. v. 10. August 2022 - 6 B 339/21 -, juris \nRn. 19). \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n48 \n49 \n50 \n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-17/6-b-62-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"RennwLottG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RennwLottG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-17/6-b-62-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365445","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.140295+00:00"}}