{"status":"available","doknr":"OLD365444","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-18","aktenzeichen":"2 A 673/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 673/21 \n \n7 K 356/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStudiengebühren \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 18. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n6. Oktober 2021 - 7 K 356/20 - geändert. \nEs wird festgestellt, dass der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. November \n2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2020 rechtswidrig war. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen einen Studiengebührenbescheid der Beklagten vom \n26. November 2019 für das Sommersemester 2020 i. H. v. 500,00 €. \nDer 19.. geborene Kläger schloss im Jahr 1999 ein Magisterstudium an der Universität \nM ab; außerdem verfügt er über einen Abschluss im Masterstudiengang Medizinrecht. \nVom Wintersemester 2007/2008 bis zum Sommersemester 2015 studierte er \nRechtswissenschaften an der Universität H. Seit dem Wintersemester 2015/2016 ist er \nbei \nder \nBeklagten \nim \nStudiengang \nRechtswissenschaften \n(Staatsexamen) \nimmatrikuliert. Nach drei Urlaubssemestern (Wintersemester 2018/2019 bis \neinschließlich Wintersemester 2019/2020) befand er sich im Sommersemester 2020 \nim 21. Fachsemester. Am 26. November 2019 erließ die Beklagte für das \nSommersemester 2020 einen Gebührenbescheid i. H. v. 500,00 € wegen \nLangzeitstudiengebühren, gestützt auf § 12 Abs. 2 SächsHSFG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. \n1, Anl. 3 Nr. 1.1 Hochschulgebühren- und Entgeltordnung der Universität Leipzig vom \n29. September 2017. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Februar 2020 zurück. Der Kläger erhob am 16. März \n2020 Anfechtungsklage. \nAm 10. Mai 2020 teilte die Beklagte mit, dass die auf den angefochtenen \nGebührenbescheid bereits gezahlten Gebühren infolge der durch § 114a SächsHSFG \nangeordneten Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit zum Ausgleich \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ncoronabedingter Nachteile zurückerstattet würden (in gleicher Weise war bereits \nhinsichtlich \nder \nzwischenzeitlich \nergangenen \nnicht \nstreitgegenständlichen \nGebührenbescheide vom 29. Mai 2020 - Wintersemester 2020/2021 - und vom 24. \nNovember 2020 - Sommersemester 2021 - verfahren worden). Mit Bescheid vom 27. \nMai 2021 erhob die Beklagte Langzeitstudiengebühren i. H. v. 500,00 € für das \nWintersemester 2021/2022. Der Kläger stellte seine Klage nachfolgend in eine \nFortsetzungsfeststellungsklage um. \nMit Urteil vom 6. Oktober 2021 - 7 K 356/20 - wies das Verwaltungsgericht die Klage \nab. Die gegen die Auferlegung von Langzeitstudiengebühren gerichtete Klage sei zwar \nals Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil sich der Gebührenbescheid aufgrund \nder nach § 114a SächsHSFG erfolgten Rückerstattung erledigt habe; das \nFeststellungsinteresse sei wegen Wiederholungsgefahr gegeben, die sich bereits im \nweiteren Gebührenbescheid vom 27. Mai 2021 realisiert habe. Die Klage sei jedoch \nunbegründet, weil der Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nrechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Voraussetzungen \ndes § 12 Abs. 2 SächsHSFG seien offenkundig erfüllt. Die Bestimmung erfasse \n(abstrakt) die dort genannten Studiengänge, die strukturell betrachtet zu einem ersten \nberufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss \nmit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führen. Hierzu zähle auch der \nStudiengang des Klägers. Darauf, dass dieser (individuell) für den Kläger ein \nZweitstudium darstelle, komme es im Rahmen dieser Bestimmung nicht an. Dies \nergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm. Indes \nsprächen hierfür der Sinn und Zweck der Bestimmung, die Studenten zu einem zügigen \nStudium anzuhalten und den Hochschulen neue Einnahmequellen zu eröffnen. Das \nErgebnis \nwerde \ndurch \ndie \nhistorische \nAuslegung \nbestätigt. \nDer \nLangzeitgebührentatbestand (§ 12 Abs. 2 SächsHSFG) sei erst mit Gesetz vom 18. \nOktober 2012 eingeführt worden, während der Zweitgebührentatbestand (§ 12 Abs. 4 \nSächsHSFG) bereits im Sächsischen Hochschulgesetz vom 10. Dezember 2008 \nenthalten gewesen sei. Aus der Gesetzesbegründung sei nicht ersichtlich, dass mit der \nEinführung \ndes \nLangzeitgebührentatbestands \ndie \nMöglichkeit \nder \nZweitstudiengebührenerhebung hätte verändert werden sollen. \nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges \nVorbringen vor, die Bestimmungen § 12 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 SächsHSFG seien \njeweils einzelfallbezogen und nicht abstrakt studiengangbezogen auszulegen. Der \n4 \n5 \n\n4 \n \nTatbestand § 12 Abs. 2 SächsHSFG sei auf den Kläger nicht anzuwenden, weil dessen \nStudium ein Zweitstudium darstelle, für das (lediglich) § 12 Abs. 4 SächsHSFG gelte. \nEine studiengangbezogene Auslegung würde Studierende benachteiligen, die sich \nnach bereits erfolgter Hochschulausbildung und Berufsqualifikation nochmals \numorientierten. Gerade diese Zielgruppe sei - etwa wegen familiärer Verpflichtungen, \nfehlendem Elternunterhalt bzw. fehlender staatlicher Ausbildungsförderung - von der \nSituation eines länger dauernden Studiums bedroht. Es verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 \nGG, einen Teil der Finanzierungslast der Hochschulen pauschal den Studenten \naufzuerlegen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nach dem Sinn \nund Zweck überzeuge nicht. Es würden nur in fünf weiteren Bundesländern \nLangzeitstudiengebühren erhoben. Einzig sinnvoll sei ein einzelfallbezogenes \nkonkretes Verständnis der beiden Gebührentatbestände, andernfalls könne die \nMaßnahme nicht zielgerichtet eingesetzt werden. Der Gesetzgeber habe die \nProblematik nicht erkannt. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2021 - 7 K 356/20 - \nzu ändern und festzustellen, dass der Gebührenbescheid der Beklagten vom \n26. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar \n2020 rechtswidrig war. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. \nSie hält die Berufung für unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Kläger setze \nsich schon nicht im Einzelnen mit den Entscheidungsgründen auseinander, sondern \nbeschränke sich im Wesentlichen auf allgemeine rechtspolitische Ausführungen. \nSofern man den Vortrag des Klägers so verstehe, dass sich bei einer an Art. 12 Abs. \n1 GG orientierten verfassungskonformen Auslegung des § 12 Abs. 2 SächsHSFG eine \nabstrakt-strukturelle Auslegung verbiete, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Der \nZweck der Regelung in § 12 Abs. 2 SächsHSFG sei legitim; die Langzeitgebühren \nseien hierfür ein geeignetes und erforderliches Mittel. Art. 12 Abs. 1 GG umfasse nicht \nper se den Anspruch auf ein kostenloses Studium. Studierende hätten einen aus Art. 3 \nAbs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG hergeleiteten Anspruch auf ein \n„Bildungsguthaben“, in dessen Zeitraum auch die kostenlose Hochschulbildung falle. \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nSei dieses Guthaben aufgebraucht, sei die Erhebung von Gebühren sowohl für \nLangzeit- wie auch für Zweitstudien verhältnismäßig. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. Juli und 20. September 2022 auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nBehördenakte der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig und \ndie Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, \n§ 101 Abs. 2 VwGO. \nDie zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Unrecht abgewiesen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage verweist der Senat auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 bis 7) und macht sie \nsich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). \nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der \nRechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides, weil dieser mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig \nwar, § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. \n1. Als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung kommt allein die von der Beklagten \nherangezogene Bestimmung § 12 Abs. 2 SächsHSFG in Betracht. Hiernach wird, \nsofern die Regelstudienzeit in einem Studiengang, der zu einem ersten \nberufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss \nmit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führt oder ein Masterstudiengang auf \nder Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, um mehr als vier Semester überschritten \nwird, für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 € bei der Rückmeldung erhoben \n(Satz 1). Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung (Satz 2). \n2. Diese Bestimmung ist indes auf den Kläger nicht anwendbar, weil es sich bei dem \nvon ihm absolvierten Studium unstreitig um ein Zweitstudium handelt, das von § 12 \nAbs. 2 SächsHSFG nicht erfasst wird. Zwar erstreckt sich die Norm abstrakt auf jeden \n \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \nStudiengang, der eines der drei genannten Kriterien erfüllt, der also für sich betrachtet \ngeeignet ist, zu einem der dort genannten Abschlüsse zu führen. Dies trifft auf den \nStudiengang des Klägers, Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Staatsexamen, \nunstreitig zu. Allerdings ist zudem erforderlich, dass der betreffende Studiengang für \nden konkreten Studenten dessen erstes Studium darstellt. Dies ergibt hinreichend klar \ndie Auslegung der Bestimmung nach den von der Rechtswissenschaft hierzu \nentwickelten Methoden. \na) Zwar führt die Auslegung nach dem Wortlaut - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Verwendung des Zahlwortes \n„erster“ kann sowohl - in abstrakter Auslegung - den Studiengang an sich meinen, der \nnach seinem Aufbau generell zu einem ersten der benannten Abschlüsse führt, als \nauch - in individuell-konkreter Auslegung - den von dem jeweiligen Studenten zuerst \nerreichten Abschluss bezeichnen. \nb) Indes ergibt die systematische Auslegung hinreichend deutlich, dass die in § 12 \nAbs. 2 Satz 1 SächsHSFG benannten Studiengänge von dem jeweiligen Studenten im \nErststudium absolviert werden müssen, wenn man das Zusammenspiel der einzelnen \nAbsätze der Bestimmung unter Berücksichtigung der Normhistorie in den Blick nimmt. \n(1) So regelte § 12 Abs. 1 SächsHSG i. d. F. v. 1. Januar 2009 erstmals die \nGebührenfreiheit für das Studium „bis zu einem ersten berufsqualifizierenden \nHochschulabschluss sowie für das Graduierten- und das Meisterschülerstudium nach \n§ 42“. In der Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 4/12712, S. 15) zur Einführung der \nRegelung heißt es dazu: „Die Bestimmung, dass für ein erstes Studium, das zu einem \nberufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, keine Studiengebühren erhoben \nwerden, wird neu aufgenommen.“ Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber offenbar \ndie im Gesetzestext und in der Begründung verwendeten Formulierungen synonym \nverwendet hat. Die Norm wurde als Grundsatz der Gebührenfreiheit für das \nsogenannte „Erststudium“ verstanden (so Nolden, in: Nolden, Rottmann, Brinktrine, \nKurz, Sächsisches Hochschulgesetz, 2011, § 12, S. 83). \n(2) Mit dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 18. \nOktober 2012 wurde § 12 Abs. 2 SächsHSFG neu eingefügt; gleichzeitig erhielt § 12 \nAbs. 1 SächsHSFG seine aktuelle Fassung mit dem Wortlaut: \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n7 \n \nFür das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder \neinem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung \nsowie für das Graduierten- und das Meisterschülerstudium nach § 42 werden keine \nGebühren erhoben, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts \nAbweichendes ergibt. \nIn der Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 5/9089, S. 27) heißt es zur Neufassung \ndes Absatz 1, es handele sich um eine redaktionelle Änderung und diene der \nKlarstellung; da die erste staatliche oder kirchliche Abschlussprüfung keinen \nberufsqualifizierenden Abschluss darstelle, seien diese Studiengänge gesondert zu \nnennen. Eine inhaltliche Änderung der Regelung war damit nicht verbunden. Hieraus \nergibt sich, dass der Gesetzgeber (weiterhin) an der grundsätzlichen Gebührenfreiheit \ndes Erststudiums festhalten wollte. Aus diesem Grund lässt sich der nachfolgend \neingefügte Absatz 2 lediglich als Einschränkung des in Absatz 1 für das Erststudium \nnormierten Grundsatzes verstehen, kann sich also seinerseits nur auf das Erststudium \nbeziehen. \n(3) Gegen eine Erstreckung von § 12 Abs. 2 SächsHSFG auf im Zweitstudium \nabsolvierte Studiengänge spricht aus systematischer Sicht weiter, dass § 12 \nSächsHSFG seit jeher einen eigenen Gebührentatbestand für das Zweitstudium \nvorsieht: Bereits in der Fassung des § 12 SächsHSG vom 1. Januar 2009 war die \nMöglichkeit der Gebührenerhebung für das Zweitstudium enthalten (damals in Absatz \n2); sie gilt seither unverändert fort. Auch durch die Änderung des Sächsischen \nHochschulgesetzes im Jahr 2012 wurde diese Bestimmung nicht verändert; sie ist \nlediglich statt vormals in Absatz 2 nunmehr in Absatz 4 des § 12 SächsHSFG verortet. \nDass der Gesetzgeber mit Einfügung des neuen Absatzes 2 die Systematik innerhalb \ndes § 12 SächsHSFG grundlegend ändern wollte, lässt sich der Gesetzesbegründung \n(SächsLT-Drs. 5/9089, S. 27/28) zum neu eingefügten Absatz 2 nicht entnehmen. \nWollte man eine Erstreckung von Absatz 2 auch auf Zweitstudenten zulassen, führt \ndies zu konkurrierenden Anwendungsbereichen innerhalb von § 12 SächsHSFG, weil \nsich nicht klar abgrenzen lässt, ob im Falle eines Zweitstudiums Gebühren nach Absatz \n2, Absatz 4 oder sogar kumulativ zu erheben wären. Vorzugswürdig ist deshalb eine \nAuslegung des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 2 SächsHSFG, die derartige \nsystematische Unstimmigkeiten vermeidet. \n(4) Angesichts dieses eindeutigen Befundes im Rahmen des § 12 SächsHSFG selbst \nsieht der Senat für einen Rückgriff - wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen - auf \nentferntere \nBestimmungen \ndes \nSächsischen \nHochschulfreiheitsgesetzes \nals \nAuslegungshilfe keinen Raum. \n20 \n21 \n22 \n\n8 \n \nc) Diesem Ergebnis steht schließlich nicht die Auslegung nach dem Sinn und Zweck \nder Regelung entgegen. Die Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 5/9089, S. 27) \nenthält zur Zielstellung des neu eingefügten Tatbestands lediglich folgende Erwägung: \n„… Die neue Regelung soll den Hochschulen neue Einnahmequellen eröffnen und die \nStudenten zu einem zügigen Studium anhalten. Gleichzeitig sind die Hochschulen \nverpflichtet, die Einnahmen aus Langzeitstudiengebühren für Maßnahmen zur \nVerbesserung der Lehre einzusetzen.“ \nEine eindeutige Aussage zum Anwendungsbereich des Gebührentatbestands im \nneuen Absatz 2 ergibt sich hieraus nicht. Die genannten Zielsetzungen können Geltung \ngleichermaßen für das Erst- wie das Zweitstudium oder weitere Studiengänge \nbeanspruchen. \nDer Senat weist abschließend darauf hin, dass keine grundsätzlichen rechtlichen \nBedenken gegen die Erhebung von Langzeitstudiengebühren, sei es für das Erst- wie \nfür das Zweitstudium, bestehen (vgl. zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der \nErhebung von Langzeitstudiengebühren BVerfG, Beschl. v. 31. März 2006 - 1 BvR \n1750/01 -, juris Rn. 25 ff.). Eine besondere Schutzbedürftigkeit von Zweitstudenten - \nwie von Kläger angenommen - vermag der Senat schon deshalb nicht zu erkennen, \nweil diese Personengruppe bereits über einen Studienabschluss verfügt. \n3. Nachdem § 12 Abs. 2 SächsHSFG als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung \nnicht in Betracht kommt und eine Gebührenerhebung aufgrund § 12 Abs. 4 \nSächsHSFG vorliegend im Hinblick auf eine von der Beklagten satzungsrechtlich \ngewährte Ausnahme für Bestandsstudenten ausscheidet, war der angegriffene \nBescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \n \n \n \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n9 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n\n10 \n \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 500,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 52 Abs. 1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-18/2-a-673-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-18/2-a-673-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365444","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.102442+00:00"}}