{"status":"available","doknr":"OLD365443","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-19","aktenzeichen":"6 B 171/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 171/22 \n \n3 L 59/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nEntziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 19. Oktober 2020 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 10. Mai 2022 - 3 L 59/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf je 2.875,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt \nist, \nrechtfertigen \ndie \nAnordnung \nbzw. \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 12. Januar 2022 nicht. Sie ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die in Nummer 1 des Bescheides des \nAntragsgegners vom 12. Januar 2022 angeordnete Rücknahme der für den \nAntragsteller am 7. Juni 2021 ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Gestalt \nder \nSportschützen-Waffenbesitzkarte \nNr. \n000/2021 \nund \nder \nStandard-\nWaffenbesitzkarte Nr. 0000/2021 anzuordnen. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit \nder Begründung abgelehnt, sein Widerspruch gegen die in Nummer 1 des Bescheids \nverfügte Rücknahme seiner Waffenbesitzkarten bleibe bei summarischer Prüfung aller \nVoraussicht nach ohne Erfolg. Dabei könne offen bleiben, ob in der Person des \nAntragstellers auch die Regelvermutung § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG greife oder \nob seine (absolute) Unzuverlässigkeit aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG folge. \nJedenfalls lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutungen nach § \n5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG vor. Denn es seien nachträglich Tatsachen \nbekannt geworden, die zur Versagung der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nErlaubnisse hätte führen müssen, weswegen diese zurückzunehmen seien (§ 45 Abs. \n1 WaffG). \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG lägen \nvor. Ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Mitteilung des Landesamts \nfür Verfassungsschutz des Freistaates Sachsen (LfV Sachsen) vom 2. November 2021 \nund den dort verwerteten Erkenntnissen der Kriminalinspektion S............. sei der \nAntragsteller auf einer beschlagnahmten Mitgliederliste der Partei „Der Dritte Weg“ \n(Stand: 5. März 2020) seit 21. August 2017 als Fördermitglied und seit 13. November \n2017 als Vollmitglied dieser Partei vermerkt. Diese Vereinigung verfolge Bestrebungen \ngegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. \naa WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Buchst. c BVerfSchG. Dies sei durch den \nVerfassungsschutzbericht des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat aus \ndem Jahr 2020 (S. 91 ff.) sowie den Verfassungsschutzbericht des Freistaates \nSachsen 2020 (S. 32 ff) belegt. Danach sei die Vereinigung ideologisch am \nhistorischen Nationalsozialismus ausgerichtet. Das Parteiprogramm der Vereinigung \nund dasjenige der NSDAP verbinde ein biologischer Volksbegriff. In ihrer \nVeröffentlichung „Der Nationalrevolutionär - Handbuch für Aktivisten unserer \nBewegung“ (2019) werde das demokratiefeindliche Selbstverständnis der Vereinigung \ndeutlich. Ihr Ziel sei der „fortschrittlich sozialistische und völkische Staat“ und der \nAufbau einer „völkisch geprägten Gegenkultur“. Dazu solle die Partei nach und nach \nwachsen, um dann, „wenn die Masse für einen Moment den Glauben an das System \nverliere, gewappnet zu sein für die Übernahme dieser Menge“. Damit seien die \nverfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung hinreichend aufgezeigt. \nAtypische Umstände, die für einen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 \nBuchst. b WaffG abweichenden Ausnahmefall sprächen, seien ebenso wenig \nersichtlich wie Gründe für eine Unverwertbarkeit der vom LfV Sachsen mitgeteilten \nErkenntnisse. \nDarüber hinaus greife bei summarischen Überprüfung wegen der Fördermitgliedschaft \ndes Antragstellers, seiner Teilnahme an Demonstrationen der Vereinigung sowie an \nzwei „Zeitzeugenvorträgen“ als Unterstützungshandlungen auch die Regelvermutung \ndes § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG. \nDie \nBeschwerde \nbringt \ndagegen \nvor, \nentgegen \nden \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts handele es sich bei der Partei „Der Dritte Weg“ nicht um eine \nbloße Vereinigung, sondern um eine Partei und damit um ein Verfassungsorgan i. S. \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nd. Art. 21 GG. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Parteimitglieder sei bei \nverfassungskonformer Auslegung ausgeschlossen, da für Parteimitglieder § 5 Abs. 2 \nNr. 2 Buchst. b WaffG als lex specialis anzusehen sei. Die dagegen in der \nRechtsprechung vertretene Ansicht, eine Partei sei ein Unterfall einer Vereinigung, sei \nmit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Die Entscheidung über ein Verbot einer Partei \nsei von Verfassungs wegen allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Eine \nÜbertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2 GG \nbetreffend das Verbot von Vereinigungen wegen ihrer Wesensverwandtschaft zum \nNationalsozialismus sei daher schon verfassungsrechtlich unzulässig. Im Übrigen \nwerde die bei den Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Buchst. b und c WaffG \nvorzunehmende Differenzierung zwischen Parteien und Vereinigungen auch durch die \nGesetzesbegründung (BT-Drs. 596/01 S. 102 f.; Anm.: gemeint ist vom Antragsteller \nwohl vielmehr: BR-Drs. 596/01 S. 102 oder BT-Drs. 14/7758, S. 54 f.) bestätigt. Nach \nder Gesetzesbegründung reiche zudem allein die Mitgliedschaft in einer Partei oder \nVereinigung, welche gegen die Verfassung gerichtete Bestrebungen verfolgt, für die \nAnnahme der Unzuverlässigkeit regelmäßig gerade nicht aus. Über die bloße \nMitgliedschaft hinaus bedürfe es nachweisbarer Unterstützungshandlungen, die bei \nihm entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nachgewiesen seien. \nDas \ngegen \ndie \nRücknahme \nder \nwaffenrechtlichen \nErlaubnisse \ngerichtete \nBeschwerdevorbringen \ndes \nAntragstellers \nrechtfertigt \nkeine \nÄnderung \ndes \nangefochtenen Beschlusses. Die angeordnete Rücknahme der waffenrechtlichen \nErlaubnisse erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats (vgl. allgemein zum \nWiderruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -\n, juris Rn. 35; zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei noch ausstehender \nEntscheidung im Widerspruchsverfahren: SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B \n18/22 -, juris Rn. 5) als rechtmäßig. \nEntgegen der Beschwerde greift die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b \nWaffG schon, wenn Personen in den letzten fünf Jahren bloße Mitglieder in einer \nVereinigung waren, die Bestrebungen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt \noder verfolgt hat und setzt - anders als noch § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG i. d. F. des Art. 1 \nNr. 1a Buchst. d des Gesetzes v. 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) sowie der \nursprüngliche \nGesetzentwurf \nder \nBundesregierung \nzum \nDritten \nWaffenrechtsänderungsgesetz (s. BT-Drs. 19/13839 S. 8) - darüber hinaus keine \nindividuelle Unterstützungshandlung mehr voraus. Der Verweis des Antragstellers auf \n7 \n8 \n\n5 \n \ndie Gesetzesbegründung zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz (BR-Drs. 596/01 S. \n102 oder BT-Drs. 14/7758, S. 54 f.) ist überholt. Der Antragsteller übersieht, dass § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 WaffG mit Wirkung vom 20. Februar 2020 durch Art. 1 Nr. 3a Buchst. a \ndes Gesetzes vom 17. Februar 2020 (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I \nS. 166) erneut geändert wurde. Seither besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG \nauch Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in \neiner Vereinigung waren, die Bestrebungen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG \nverfolgt oder verfolgt hat. \nDer angefochtene Beschluss steht entgegen der Ansicht des Antragstellers daher auch \nnicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 \n- 6 C 9.18, Rn. 27 f., das sich auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG i. d. F. v. 11. Oktober \n2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; BGBl. 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a. F. - bezieht, wonach die erforderliche \nZuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besaßen, die einzeln oder als Mitglied \neiner Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf \nJahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung \ngerichtet sind. Die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung reichte für die \nAnnahme der Regelunzuverlässigkeit folglich noch nicht aus. \nDie aktuelle Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geht zurück auf eine \nBeschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 19/15875) \nzum Entwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (BT-Drs. 19/13839) der \nBundesregierung. Mit der Aufnahme dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands wollte \nder Gesetzgeber eine Regelungslücke schließen (BT-Drs. 19/15875 S. 36). Die \nMitgliedschaft in einer Vereinigung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG schließe, so die \nBegründung, \ntypischerweise \nein, \ndass \ndiese \nPerson \nnachhaltig \ndie \nverfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teile, also die Ablehnung der Grundsätze \nder Verfassungsordnung zum Ausdruck bringe. Die mitgliedschaftliche Einbindung in \ndie Vereinigung sei dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße \nUnterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu \nbegründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgehe (BT-Drs. \n19/15875 S. 36). \n9 \n10 \n\n6 \n \nDer Anwendung des Regelunzuverlässigkeitstatbestands in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b \nWaffG steht entgegen der Beschwerde nicht entgegen, dass der Antragsteller Mitglied \neiner Partei ist. \nNach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Parteien Vereinigungen, \nnämlich Vereinigungen von Bürgern. Beim Begriff „Vereinigung“ handelt es sich somit \n- wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - um einen Oberbegriff, der sowohl \nVereine als auch Parteien i. S. d. Parteiengesetzes erfasst. \nFür eine engere, die Mitglieder von Parteien ausnehmende Auslegung des Begriffs \n„Vereinigung“ in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG, wie sie der Antragsteller mit Blick \nauf § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG und mit Rücksicht auf das sog. Parteienprivileg \ndes Art. 21 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich für geboten hält, besteht kein Anlass. Der \nden politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang \nsteht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder \npolitischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. \n3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, Urt. v. \n30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Urt. v. 16. März 2018 \n- 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 \n-, juris Rn. 27). Der Antragsteller hat keine Gründe dafür vorgetragen, weshalb die von \nArt. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung durch \ndie Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines ihrer Mitglieder \nbeeinträchtigt sein soll. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Zur Mitwirkung an der \npolitischen Willensbildung bedürfen Parteimitglieder keines Waffenbesitzes. Auch eine \nmittelbare Beeinträchtigung der politischen Willensbildung ist fernliegend. Denn es ist \nunwahrscheinlich, dass die Aussicht der Nichterteilung, des Widerrufs oder der \nRücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem beachtlichen Teil der \nAnhänger der Partei dazu führen könnte, von jedweden Aktivitäten für die Partei \nabzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O. Rn. 18). \nIm Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen \ngegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG auch keine durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende \nallgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit \nberechtigt \nden \nGesetzgeber, \nGründe \nfür \neine \nregelmäßig \nanzunehmende \nwaffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern \npolitischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. Wegen der extremen \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \nGefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, \ndie Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Im \nEinklang mit seiner Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der \nGesetzgeber im Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zu der Einschätzung gelangt, \ndass \nschon \ndie \nMitgliedschaft \nin \neiner \nVereinigung, \nwelche \ngegen \ndie \nverfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, im Regelfall dazu führt, \ndass die betreffende Person nicht die Gewähr dafür bietet, in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (BT-Drs. \n19/15875 S. 36). Die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes höchstrangiger \nRechtsgüter hält sich noch im Rahmen des weiten Einschätzungs- und \nPrognosespielraums, der dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm \nins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen zusteht, \nwas er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf. Bei der \nEinschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der \nMaßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist \nder Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die \ngesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine \nGrundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG \na. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2018 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 17 ff.). Davon ist hier nicht \nauszugehen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Programm der Partei „Der Dritte \nWeg“ durchaus eine gewisse Gewaltbereitschaft der Partei erkennen lässt. Dort heißt \nes: „Wir streben also einen gewaltlosen politisch kulturellen Wechsel an. Allerdings \nlehnen wir nicht das uns als Vorwurf entgegengebrachte Attribut ‚gewaltbereit‘ ab. \nJeder Mensch ist ab einem gewissen Grade ‚gewaltbereit‘, spätestens wenn es um die \nVerteidigung seiner selbst oder seiner Familie in einer Notwehrsituation geht, muss \nman bereit sein, Gewalt aus Gründen des Selbstschutzes anzuwenden“ (Sächsischer \nVerfassungsschutzbericht 2021 S. 39). \nWeder trägt die Beschwerde Umstände vor, die eine Ausnahme von der \nRegelunzuverlässigkeit des Antragstellers begründen könnten (atypischer Fall), noch \nsind solche hier ersichtlich. Der Senat verweist insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss (BA S. 10). \nFolgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers somit schon aus § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG, kann hier dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen \ndes Regelunzuverlässigkeitstatbestands nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG \nvorliegen, wonach Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der \n15 \n16 \n\n8 \n \nRegel nicht besitzen, die eine Vereinigung unterstützt haben, welche Bestrebungen i. \nS. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt oder verfolgt hat. \nSoweit \nder \nAntragsteller \nim \nBeschwerdeverfahren \nunter \nAbänderung \ndes \nangefochtenen Beschlusses des Weiteren die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid getroffenen waffenrechtlichen \nNebenentscheidungen (Nummer 2 und 3) sowie die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes (Nummer 5) \nbegehrt, genügt die Beschwerdebegründung nicht dem Darlegungsgebot des § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO, weil es ihr an jeglicher Darlegung und Auseinandersetzung mit \nden Gründen des angefochtenen Beschlusses fehlt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. \n2014, Heft 1, Sonderbeilage). Nach der Rechtsprechung des Senats fällt bei der \nStreitwertbemessung nur eine Waffenbesitzkarte ins Gewicht, die dann auch den \nStreitwert für eine eingetragene Waffe umfasst (SächsOVG, Beschl. v. 13. September \n2022 - 6 B 182/22 -, juris Rn. 23.). Folglich ist hier zusätzlich nur eine weitere \neingetragene Waffe mit einem Betrag von 750,00 € zu berücksichtigen. Der Betrag von \n5.750,00 € war aufgrund der Vorläufigkeit der Eilentscheidung auf 2.875,00 € zu \nhalbieren. \nDie \nbeiden \nMunitionserwerbsberechtigungen, \ndie \ndem \nAntragsteller \ndem \nGebührenbescheid im Verfahren zur Erteilung der Waffenbesitzkarten zufolge erteilt \nwurden, wirken sich, da sie auf den Waffenbesitzkarten eingetragen (§ 10 Abs. 3 Satz \n1 WaffG) und nicht in Form eines Munitionserwerbsscheins (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG) \nerteilt wurden, nicht streitwerterhöhend nach Nr. 50.3 Streitwertkatalog aus. Der \nbeschließende Senat folgt der Rechtsprechung des früher für das Waffenrecht \nzuständigen 3. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2016 - 3 E 106/16 -, juris \nRn. 7; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 2. Oktober 2002 - 21 CS 02.1518 -, juris Rn. 29; \na. A. OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. November 2011 - 4 MB 16/21 -, juris Rn. 8; NdsOVG, \nBeschl. v. 23. März 2016 - 11 ME 35/16 -, juris Rn. 15; v. 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 \n-, juris Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2012 - 11 N 30.12 -, juris; \nBeschl. v. 5. November 2008 - 11 N 52/06 -, juris Rn. 14; OVG Saarland, Beschl. v. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n9 \n \n21. November 2007 - 1 B 405/07 -, juris Rn. 15), wonach in Fällen der vorliegenden Art \ndie Munitionserwerbsberechtigungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung \nhaben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-19/6-b-171-22","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":25},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-19/6-b-171-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365443","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.073580+00:00"}}